VwGH 2002/06/0182

VwGH2002/06/018220.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Mag. R in K, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 31. Oktober 2001, Zl. 326600/45-III/6c/01, betreffend Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch den Landeshauptmann für Steiermark - Bundesstraßenverwaltung, nunmehr gemäß §§ 1 und 4 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002: Land Steiermark), zu Recht erkannt:

Normen

31985L0337 UVP-RL Anh1 Z7 litb idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Anh1 Z7 litc idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z10 lite idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 idF 31997L0011;
31997L0011 Nov-31985L0337;
ABGB §1;
AVG §52;
BStG 1971 §17 idF 1983/063;
BStG 1971 §18 Abs1 idF 1983/063;
BStG 1971 §20 Abs1 idF 1990/159;
BStG 1971 §20 Abs3;
BStG 1971 §4 Abs1 idF 1999/I/182;
BStG 1971 §4 idF 1999/I/182;
BStG 1971 §7a idF 1990/159;
B-VG Art139;
B-VG Art18;
EURallg;
JN §1;
EMRK Art6 Abs1;
Straßenverlauf B 70 Packer Straße 2001/II/237;
UVPG 2000 §23a Abs2 Z1;
UVPG 2000 §24h Abs1 Z2 litc;
31985L0337 UVP-RL Anh1 Z7 litb idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Anh1 Z7 litc idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z10 lite idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 idF 31997L0011;
31997L0011 Nov-31985L0337;
ABGB §1;
AVG §52;
BStG 1971 §17 idF 1983/063;
BStG 1971 §18 Abs1 idF 1983/063;
BStG 1971 §20 Abs1 idF 1990/159;
BStG 1971 §20 Abs3;
BStG 1971 §4 Abs1 idF 1999/I/182;
BStG 1971 §4 idF 1999/I/182;
BStG 1971 §7a idF 1990/159;
B-VG Art139;
B-VG Art18;
EURallg;
JN §1;
EMRK Art6 Abs1;
Straßenverlauf B 70 Packer Straße 2001/II/237;
UVPG 2000 §23a Abs2 Z1;
UVPG 2000 §24h Abs1 Z2 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den (im zweiten Rechtsgang ergangenen) Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Juni 2000, mit welchem die Enteignung im Einzelnen bezeichneter, in ihrem Eigentum stehender Liegenschaftsteile zum Zwecke der Errichtung des Bauloses "Krottendorf-Gaisfeld" im Zuge des Ausbaues der Bundesstraße B 70, Packerstraße, gemäß §§ 17 ff Bundesstraßengesetz 1971 i.d.g.F. ausgesprochen worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde dem Antrag auf Durchführung einer Beweissicherung hinsichtlich der betroffenen Liegenschaftsteile zur Beurteilung der Lärmbelästigung bzw. zur Feststellung der Wasserqualität und -quantität der sogenannten "Gesari-Quelle" insoweit stattgegeben, als der Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung aufgetragen wurde, vor Baubeginn des verfahrensgegenständlichen Projektes die Qualität und Quantität des Wassers sowie die Qualität der Schüttung der "Gesari-Quelle" durch einen diesbezüglichen Fachmann feststellen zu lassen. Im Übrigen wurde der Antrag mangels weiterer Konkretisierung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt III wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gesamteinlöse der betroffenen Liegenschaft als unbegründet abgewiesen; die Entscheidung über die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung wurde unter Spruchpunkt IV einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der Äußerung der mitbeteiligten Partei zur Berufung im Wesentlichen aus, sie sei an die Trassenverordnung und damit an den verordneten Verlauf der Trasse gebunden. Sie habe in der mündlichen Berufungsverhandlung das Verfahren zu den Fragen der Notwendigkeit unter Berücksichtigung der Aspekte des Natur- und Lärmschutzes durch Einholung von Stellungnahmen der diesbezüglichen Amtssachverständigen ergänzt, wonach für die geplante Baumaßnahme ein öffentliches Interesse insbesondere deshalb zu bejahen gewesen sei, weil es sich bei der B 70 - "Packerstraße" - um eine Bundesstraße mit überörtlicher Funktion handle, die den Industrieraum Köflach - Voitsberg erschließe und im Übrigen einen Autozubringer zur Südautobahn A 2 darstelle. Durch die bestehende beengte Ortsdurchfahrt führten täglich 18.000 KFZ, der LKW-Anteil hiervon betrage 8 %. Es sei mit einem weiteren starken Anstieg des Verkehrs in diesem Bereich zu rechnen. Es hätten sich bereits wiederholt Unfallsituationen im Ortsbereich ergeben, wodurch insbesondere die Anrainer stark gefährdet seien. So hätten sich im Zeitraum Jänner 1996 bis November 2000 insgesamt 14 schwere Unfälle mit Personenschaden sowie ein Unfall mit einem Todesopfer ereignet. Aus technischer Sicht sei auf Grund der Lage des Ortszentrums von Krottendorf und der Lage der Kainach andererseits in Abstimmung mit den wasserbautechnisch geplanten Maßnahmen nur eine dem derzeitigen verordneten Verlauf entsprechende Trasse möglich. Im Übrigen seien sämtliche Richtlinien des Umwelt- und Lärmschutzes für die zukünftigen Anrainer der Trasse berücksichtigt worden und Bestandteil des vorliegenden Projektes.

Zur Beurteilung der Lärmimmission habe der Amtssachverständige festgestellt, dass auf Grund der geplanten Lärmschutzmaßnahmen die zu erwartenden Lärmwerte (Prognose: 53 dB/Tag, 46 dB/Nacht) unter jenen nach der Dienstanweisung des Ministeriums (60 dB/Tag, 50 dB/Nacht) lägen. Für einen hinter dem näher beschriebenen Messpunkt liegenden gelte, dass die Lärmbelästigung an jener Stelle jeweils geringer sei als in jenem, da auf Grund der Anordnung des Objektes jene möglichen Messpunkte von der geplanten Trasse weiter entfernt lägen. Auch aus diesem Grunde erachte die belangte Behörde die dazu beantragte Beweissicherung als "obsolet".

Der Antrag auf Beweissicherung zur Feststellung der Wasserqualität und -quantität sowie der Schüttung der sogenannten "Gesari"-Quelle sei jedoch sinnvoll, diesem Antrag sei stattgegeben worden.

Zur beantragten Restgrundeinlöse habe die Stellungnahme des Sachverständigen für Bodenbewertung ergeben, dass die gegenständliche Grundeinlöse Teilflächen aus den EZ 45, 47 und 49, alle KG Gasselberg, mit insgesamt 1.868 m2 betreffe. Bei diesen Teilflächen handle es sich um Waldflächen angrenzend an die derzeitige Gemeindestraße. Die Breite des Beanspruchungsstreifens betrage im Maximum 20 m. Die Gesamtfläche aller im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaften betrage 85.993 m2. Die dauernde Flächenbeanspruchung betrage daher rund 2 % der Fläche der Gesamtliegenschaft. Außerdem hätten die für das gegenständliche Projekt dauernd benötigten Flächen auf Grund ihrer Randlage und Nutzungsmöglichkeit (Wald) keine außerordentliche Bedeutung für den Weiterbestand der Restliegenschaft. Es bestehe daher weder auf Grund der Größe der beanspruchten Flächenteile in Relation zur Gesamtfläche der Liegenschaft noch auf Grund der Wichtigkeit dieser Flächen für die Gesamtheit der Liegenschaft ein Anlass für eine Gesamteinlöse. Bei einer Beanspruchung von lediglich 2 % der Gesamtfläche der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sei eine zweckmäßige Nutzbarkeit des Grundstückes auch unter Berücksichtigung der Wohnsituation im Schloss weiterhin gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 24. September 2002, B 1700/01-13, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage, ob die belangte Behörde auf die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Trassenführung einzugehen hatte, nicht anzustellen; die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Trassenverordnung BGBl. II Nr. 237/2001, teilte der Verfassungsgerichtshof nicht.

In der mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 1700/01-15, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen und über Auftrag ergänzten Beschwerde werden die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hatte - ausgehend vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung - das Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 50/2002 anzuwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der noch anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 182/1999 (BStG), hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße oder vor dem Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge 10 km oder mehr unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaus durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projekts, durch Verordnung zu bestimmen.

Nach § 17 BStG, in der Fassung BGBl. Nr. 63/1983, kann für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten, das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das Gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden.

Nach § 18 Abs. 1 BStG gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

Gemäß § 20 Abs. 1 BStG 1971, in der Fassung BGBl. Nr. 159/1990, hat der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71 in der geltenden Fassung, zu entscheiden, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hierbei Eisenbahngrundstücke in Betracht, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) als Eisenbahnbehörde vorzugehen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Enteignungsbescheid zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung die Berufung an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

Mit Verordnung BGBl. II Nr. 237/2001 wurde der Straßenverlauf der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und St. Johann-Köppling gemäß § 4 Abs. 1 BStG festgelegt.

Gemäß § 23a Abs. 2 Z. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 (UVP-G 2000), ist vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 oder 6 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, für den Neubau von Bundesstraßen und Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder D gemäß Anhang 2 berührt wird und zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen.

Das gegenständliche Straßenbauprojekt hat eine Länge von 3800 m und durchquert ein Naturschutzgebiet. Die Behörde führte ein Vorprüfungsverfahren im Sinne des § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 durch.

Nach § 24 h Abs. 1 UVP-G darf eine Verordnung für Vorhaben, für die gemäß § 23a oder 23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nur erlassen werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachteilige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt, wenn bei Straßenbauvorhaben (§ 23a und Anhang 1 Z. 9) im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben (§ 23b sowie Anhang 1 Z. 10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinne des Abs. 1 Z. 2 lit. c nach den besonderen Immissionsvorschriften zu beurteilen.

Nach Abs. 3 sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) in der Entscheidung zu berücksichtigen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, darf eine Verordnung nicht erlassen werden.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung sind die für die Entscheidung zur Erlassung der Verordnung wesentlichen Gründe schriftlich darzulegen. Ein entsprechendes Schriftstück ist mit den entsprechenden Planunterlagen bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens 8 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen.

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung haben die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 zuständigen Behörden die Absätze 1 und 2 sowie § 17 Abs. 4 und 5 leg. cit. anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. In diesen Genehmigungsverfahren haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und im § 19 Abs. 1 Z. 3 bis 6 angeführten Personen Parteistellung mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 leg. cit. an dem Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde jedenfalls in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Nach Abs. 6 dieser Bestimmung kann für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§ 18 bis 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23 b die Bestimmungen der §§ 2 und 6 des Hochleistungsstreckengesetzes anzuwenden.

Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP Richtlinie, UVP-RL), 85/337/EWG, geändert durch die Richtlinie des Rates vom 3. März 1997, 97/11/EG, haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Art. 4 definiert.

"Genehmigung" ist nach Art. 1 Abs. 2 UVP-RL die "Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, auf Grund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält", wobei aber die Richtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 5 nicht für Projekte gilt, die (unter bestimmten Voraussetzungen) durch einen besonderen innerstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der UVP-RL in der angeführten Fassung werden (mit einer im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahme) Projekte des Anhanges I einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 unterzogen.

Art. 4 Abs. 2 und 3 UVP-RL in der angeführten Fassung lauten:

"(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,

ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen."

Projekte nach Art. 4 Abs. 1 UVP-RL in der angeführten Fassung sind nach Anhang I Z. 7b und c UVP-RL die folgenden:

  1. "b) Bau von Autobahnen und Schnellstraßen (2).
  2. c) Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde."

    Unter Anhang II Z. 8 lit. e der UVP-RL fällt u.a. der Bau von Straßen.

    Hinsichtlich der Anregung der Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof möge das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen BGBl. I Nr. 50/2002 im Rahmen einer Gesetzesprüfung gemäß Art. 140 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 2 B-VG dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegen, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des § 41 Abs. 1 VwGG den angefochtenen Bescheid nur nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage zu überprüfen hat (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 553, referierte hg. Rechtsprechung). Schon aus diesem Grunde war das erst am 1. April 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden, weil die für eine derartige Antragstellung erforderliche Präjudizialität fehlt.

    Des Weiteren sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, den Verfassungsgerichtshof neuerlich mit der Gesetzmäßigkeitsprüfung der Trassenverordnung BGBl. II Nr. 237/2001 zu befassen, wurde dies doch bereits anlässlich der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde geprüft, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. September 2002, B 1700/01-13, abgelehnt hat. Vor dem Verfassungsgerichtshof bisher nicht vorgetragene Aspekte enthält auch die vorliegende Beschwerdeergänzung nicht.

    Insofern die Beschwerdeführerin das überwiegende öffentliche Interesse an der geplanten Trassenführung unter verschiedenen Gesichtspunkten in Zweifel zieht, ist ihr zu entgegnen, dass mit der Festlegung einer Bundesstraßentrasse mit Verordnung gemäß § 4 BStG auch über die Frage des Bedarfs bzw. der Notwendigkeit des Bundesstraßenbauvorhabens entschieden wird (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2002, VfSlg. Nr. 16567). Bestehen gegen die Trassenverordnung im Sinne des § 4 Abs. 1 BStG keine Bedenken, ist damit aber auch die Notwendigkeit des Bauvorhabens zu bejahen. Der Enteignungsgegner ist nicht in der Lage, die Gesetzmäßigkeit des Trassenverlaufs und - im Zusammenhang damit - die Notwendigkeit des Projekts als solche im Verwaltungsverfahren mit Erfolg zu bestreiten, weil die Enteignungsbehörde an die gemäß § 4 Abs. 1 BStG erlassene, den Trassenverlauf bestimmende Verordnung gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1991, Zl. 87/17/0174, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1979, VfSlg. Nr. 8592/1979).

    Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, zu Unrecht sei die von ihr beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens in Zusammenhang mit der bestehenden Lärmbelastung abgewiesen worden. Da bei der Erlassung der Trassenverordnung gemäß § 4 Abs. 1 BStG u.a. auf Beeinträchtigungen von Nachbarn nach § 7a BStG Rücksicht zu nehmen ist, betrifft dieser Einwand die Frage der Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung BGBl. II Nr. 237/2001.

    Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil im gegenständlichen Enteignungsverfahren nicht im Detail geprüft worden sei, ob die Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichend umgesetzt worden seien. Sie beruft sich insoferne auf das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Enteignungsbehörde im Falle einer Enteignung für ein UVPpflichtiges Straßenprojekt als Behörde gemäß § 24h Abs. 5 UVP-G 2000 in Bezug auf das gesamte Vorhaben, also die Straße in ihrem gesamten Verlauf zu prüfen hat, ob die Enteignung zum Zweck der Verwirklichung eines in seinen Einzelheiten bereits ausreichend detaillierten Projektes erfolgt, und dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 24h Abs. 1 und 2 sowie jene des § 17 Abs. 4 und 5 UVP-G 2000 gegeben sind.

    Mit diesem Hinweis vermag die Beschwerdeführerin jedoch im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zwar ist weder nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides noch nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ersichtlich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden oder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides berücksichtigt worden wäre, es wurde hinsichtlich des Projekts vielmehr bloß eine "Vorprüfung" gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 erstellt. Nach der Aktenlage handelt es sich beim gegenständlichen Straßenprojekt um den Ausbau der B 70 in Form einer Ortsumfahrung von Krottendorf-Gaisfeld mit einer Länge von weniger als fünf Kilometern und nicht um den Bau einer Autobahn oder Schnellstraße im Sinne des Anhangs I Z. 7 lit. b UVP-RL in der angeführten Fassung oder den Bau, die Verlegung oder den Ausbau von vier- und mehrspurigen Straßen im Sinne des Anhanges I Z. 7 lit. c UVP-RL in der angeführten Fassung. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Projekt war daher vor dem Hintergrund der Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Z. 10 lit. e leg. cit. gegebenenfalls nur nach Maßgabe des (in Durchführung dieser Richtlinienbestimmungen erlassenen) § 23a Abs. 2 Z. 1 UVP-G 2000 vereinfachten Verfahrens durchzuführen, wenn zu erwarten ist, dass "der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet ... festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird ..."

    Die Beschwerdeführerin weist zwar darauf hin, dass das gegenständliche Straßenprojekt durch das "Naturschutzgebiet Kainach" führe, sie legt aber nicht dar, im Hinblick auf welche näheren Umstände dessen Schutzzweck "wesentlich beeinträchtigt" würde. In den in den Akten des Verwaltungsverfahren einliegenden "INFO - Unterlagen aus dem DETAILPROJEKT 1996 mit Änderungen u. Ergänzungen bis 2000 für das Vorprüfungsverfahren nach UVP-G 2000" der R KEG vom Februar 2001, Seite 51, wird diesbezüglich ausgeführt: "Die unter Naturschutz gestellte Krottendorfer Kainachinsel wird zwar von der Straßenanlage tangiert, mittels entsprechend bepflanzter LS-Dämme zwischen Straßenanlage und Naturschutzbereich werden direkte Beeinträchtigungen hinangehalten (positiver Isolierungseffekt für die Vogelschutzinsel)." Nach der Aktenlage wurden auch die Auswirkungen des Projekts auf Boden, Wasser, Luft und Klima und die Vorteile der Durchführung des Projekts gegenüber dem bestehenden Zustand und gegenüber mehreren Varianten dargestellt.

    Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis nicht gesagt werden, dass "wesentliche Beeinträchtigungen" des Schutzzwecks eines geschützten Gebietes vorlägen, deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 23a Abs. 2 Z. 1 UVP-G 2000 durchgeführt hätte werden müssen und die Beschwerdeführerin durch die Unterlassung einer solchen im gegenständlichen Enteignungsverfahren in ihren Rechten (insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der UVP-RL) verletzt worden wäre, zumal auch der Verfassungsgerichtshof keine Gesetzwidrigkeit der zu Grunde liegenden Trassenverordnung BGBl. II Nr. 237/2001 wegen Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angenommen hat.

    Gegen die Schlüssigkeit des im Trassenverordnungs- bzw. Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren erstatteten Lärmschutz-Sachverständigengutachtens hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung geltend gemacht, der Sachverständige habe nicht jene Messpunkte zur Befundaufnahme herangezogen, die ihren Wohn- und Schlafräumen entsprächen, und insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass ihre Wohnräume infolge deren exponierter Höhen- und Hanglage einer schwer wiegenderen Lärmbelastung ausgesetzt seien als näher zur projektierten Trasse liegende Gebäude. Diese Argumentation wiederholt sie auch in der Beschwerde.

    Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde die im Trassenverordnungsverfahren eingeholten Untersuchungsergebnisse, insbesondere die wiederholt zitierte Lärmschutzuntersuchung des Sachverständigen R aus 2001, vorgelegt. Dieser sehr detaillierten Untersuchung ist zu entnehmen, dass sowohl die Istsituation als auch die Prognosewerte exakt erhoben wurden, so dass nach Vorliegen dieser Untersuchung einschließlich aller Messprotokolle ein Bedarf an einer weiteren Beweissicherung der gegebenen Lärmsituation nicht mehr bestand. Ausgehend davon wurden an vier Messpunkten im Hause der Beschwerdeführerin 50 dB Tag bzw. 42 dB Nacht im Erdgeschoss (auch südseitig, d.h. in Richtung zur geplanten Trasse hin) als status quo gemessen; im Obergeschoss 51 dB Tag und 43 dB Nacht, im südlichen Bereich des Obergeschosses 50 dB Tag und 42 dB Nacht. Als Prognose unter Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzmaßnahmen ergeben sich aus dem Gutachten im Erdgeschoss 55 dB Tag und 47 dB Nacht, im südlichen Bereich des Erdgeschosses, also dem der neuen Trasse zunächst gelegenen Bereich, 53 dB Tag und 45 dB Nacht. Im Obergeschoss sind 56 dB Tag und 48 dB Nacht, im südlichen Bereich 53 dB Tag und 45 dB Nacht prognostiziert. Diese - im Schnitt um 5 dB tags und 3 dB nachts erhöhten - Werte sind Ergebnis schlüssiger Berechnungen, wobei es nicht nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die Messpunkte seien nicht in ihrem Wohnbereich gelegen gewesen. Sowohl im Erdgeschoss als auch im Obergeschoss wurde nach den vorliegenden Unterlagen an den dem projektierten Straßenverlauf zunächst gelegenen Punkten gemessen. Diese Werte sind aber auch nicht geeignet, eine unzumutbare Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 24h Abs. 1 Z. 2 lit. c UVP-G 2000 darzutun. Von einer Unbewohnbarkeit der Liegenschaft, die die Zuerkennung einer Restgrundeinlöse im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz BStG rechtfertigen würde, kann nicht gesprochen werden.

    Bedenken gegen die Schlüssigkeit oder Vollständigkeit der Lärmschutzuntersuchungsergebnisse des Sachverständigen haben sich unter Zugrundelegung der Beschwerdeausführungen nicht ergeben.

    Insoweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht, den in das gegenständliche Verfahren involvierten Behörden fehle die gebotene Objektivität infolge Fehlens der notwendigen institutionellen Unabhängigkeit, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1988, Slg. Nr. 11760, zu verweisen, in welchem der genannte Gerichtshof - zusammengefasst - ausgesprochen hat, dass selbst dort, wo ein und derselbe Rechtsträger, wie etwa der Bund nach dem BStG, als Enteignungswerber und als Enteigner auftrete, das Enteignungsrecht des BStG streng zwischen der Bundesstraßenverwaltung als Enteignungsantragstellerin und der Bundesstraßenbehörde als Enteignungsbehörde trenne. Der Enteignungswerber trete, möge es sich auch um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handeln, dem Enteigneten im Bereich der Entschädigung stets auf der Ebene des Privatrechts - und damit losgelöst von den Bindungen des Art. 18 B-VG - gegenüber. Dieser Rechtsmeinung schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an. An der notwendigen institutionellen Unabhängigkeit zwischen der Bundesstraßenverwaltung als Trägerin von Privatrechten und -pflichten einerseits und den - hoheitlich agierenden - Bundesstraßenbehörden kann daher kein Zweifel bestehen.

    Insofern die Beschwerdeführerin die Garantie auf ein unabhängiges unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK anspricht, ist darauf zu verweisen, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK über "civil rights" von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal') entschieden werden muss. Dabei steht außer Zweifel, dass die zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach dem BStG 1971 berufenen Behörden keine Tribunale sind. Die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen einer nicht als Tribunal eingerichteten Behörde über Enteignungsentschädigungen durch den Verwaltungsgerichtshof (gegebenenfalls gemeinsam mit deren Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) genügt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 EMRK nicht, weil es sich um eine in den Kernbereich der "civil rights" fallende Angelegenheit (also um eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN) handelt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1988, VfSlg. Nr. 11760). Der Verfassungsgerichtshof hat in dem angeführten Erkenntnis unter Verweis auf Vorjudikatur auch ausgesprochen, dass er unter dem Aspekt des Art. 6 Abs. 1 EMRK nichts dagegen einzuwenden findet, wenn über zivilrechtliche Ansprüche nach Art einer Enteignungsentschädigung vorerst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern nur danach ein Gericht die Befugnis besitzt, über die Enteignungsentschädigung einschließlich der Entschädigungshöhe auf Grund eigener Feststellung und Würdigung der Tat- und Rechtsfragen zu entscheiden (mit Verweis auf Matscher, Die Verfahrensgarantien der EMRK in Zivilrechtssachen, ÖZöffR 1980, 15).

    Eine derartige sukzessive Kompetenz ist aber gemäß § 20 Abs. 3 BStG 1971 vorgesehen. Eine Verletzung des Art. 6 EMRK ist somit nicht zu erkennen. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin sohin nicht im Recht.

    Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 20. September 2004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte