Normen
AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs2;
ROG Tir 2001 §64;
ROG Tir 2001 §65;
ROG Tir 2001 §66;
VwRallg;
AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs2;
ROG Tir 2001 §64;
ROG Tir 2001 §65;
ROG Tir 2001 §66;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt I vom 3. Jänner 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, des Eigentümers eines Grundstücks in der KG A der Stadt I, auf Feststellung seiner Parteistellung im Verfahren zur Erlassung eines Flächenwidmungsplanes betreffend ein Nachbargrundstück gemäß § 8 AVG iVm § 64 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (TROG 2001) zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte zusammengefasst vor, dass der Flächenwidmungsplan gegen eine Bestimmung des TROG 2001 verstoße.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Nach kurz zusammengefasster Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde begründend aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der § 8 AVG und § 64 Abs. 2 TROG 2001 keine Parteistellung im Verfahren zur Erlassung eines Flächenwidmungsplanes zukomme, da er weder Eigentümer eines vom in Rede stehenden Flächenwidmungsplan betroffenen Grundstückes sei, noch das Gesetz ihm eine Parteistellung im Rahmen der Bestimmungen des AVG einräume.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Juni 2002, B 687/02- 6, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 64 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93,
lautet auszugsweise:
"§ 64
(1) Der Entwurf des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Entwurf des Flächenwidmungsplanes sind auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. In Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern nach dem zuletzt kundgemachten endgültigen Ergebnis der Volkszählung hat der Auflegung überdies eine Verlautbarung in einem täglich landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk vorauszugehen. Die Auflegung ist weiters durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Die Verlautbarung und die Kundmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.
(2) Im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes sind die Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke von der Auflegung nach Abs. 1 schriftlich zu verständigen. Die Verständigung von Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, kann jedoch unterbleiben. Bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflegungs- und Stellungnahmefrist hinzuweisen. Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer berühren die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht.
...
(5) Der Bürgermeister hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 1, 2 und 3 den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
..."
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Parteistellung im Verfahren zur Erlassung eines Flächenwidmungsplanes verletzt. Der Eigentümerbegriff des § 64 Abs. 2 TROG 2001 sei weit auszulegen, die Verständigungspflicht nach dieser Bestimmung betreffe auch unmittelbare und mittelbare Nachbarn, somit komme ihm als unmittelbarem Nachbarn des vom Flächenwidmungsplan betroffenen Grundstücks Parteistellung zu. Der Flächenwidmungsplan widerspreche dem Stadtentwicklungskonzept sowie dem örtlichen Raumordnungskonzept, die "Schutzzone Kalvarienberg-Grüngürtel" sei nicht beachtet worden. Der gegenständliche Flächenwidmungsplan sei als nicht erlaubte Inselwidmung ausschließlich zur Begünstigung eines privilegierten Politikers geschaffen und demgegenüber sei dem Beschwerdeführer seit Jahrzehnten die Errichtung eines Lagerschuppens auf seinem eigenen Grund versagt worden.
Nach den Bestimmungen des TROG 2001 und nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt Flächenwidmungsplänen Verordnungscharakter zu. Im Rahmen der Erlassung einer solchen Verordnung ist den von einem Flächenwidmungsplan betroffenen Personen, aber auch den Gemeindebürgern und Eigentümern von in der Gemeinde gelegenen Grundstücken nach den §§ 64 und 65 TROG 2001 ein Anhörungsrecht eingeräumt. Das TROG 2001 verleiht den derart berechtigten Personen jedoch keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Eingabe. Daher kommt ihnen im Verfahren zur Erlassung eines Flächenwidmungsplanes auch keine Parteistellung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 94/05/0209, zur ähnlichen oberösterreichischen Rechtslage, m.w.N.). So entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass auch im Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes nur der Gemeinde, nicht aber den Grundstückseigentümern Parteistellung zukommt (vgl. etwa den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1984, B 168/84, VfSlg. 10.073).
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner Parteistellung im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen wurde.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 26. Jänner 2006
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