VfGH B168/84

VfGHB168/8425.6.1984

B-VG Art144; Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes - Partei ist lediglich die Gemeinde; mangelnde Legitimation des Grundstückeigentümers zur Beschwerdeerhebung gegen die bescheidmäßige Versagung der Genehmigung der vom Gemeinderat beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die Landesregierung

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir RaumOG 1972 §26
Tir GemeindeO 1966 §119 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 lite idF BGBl 353/1981
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir RaumOG 1972 §26
Tir GemeindeO 1966 §119 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 lite idF BGBl 353/1981

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit der offensichtlich auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bekämpft der Bf. den Bescheid der Tir. Landesregierung vom 19. Jänner 1984, mit welchem dem Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Lans vom 31. August 1983, betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der - im Eigentum des Bf. stehenden - GP ... KG Lans (Umwidmung von Freiland in Wohngebiet) die Genehmigung versagt worden ist.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 8463/1978, 8955/1980) ist Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides und Partei im Genehmigungsverfahren lediglich die Gemeinde. Den vom Flächenwidmungsplan Betroffenen gegenüber ist die Genehmigung nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher nicht angefochten werden kann.

Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten auch für den Fall einer Versagung der Genehmigung einer vom Gemeinderat beschlossenen Änderung eines Flächenwidmungsplanes.

3. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation des Bf. gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH ist abzuweisen, da eine Abtretung nach Art144 Abs3 B-VG nur bei einer abweisenden Sachentscheidung des VfGH zulässig ist.

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