Normen
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §26 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 lita;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litf;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §37 Abs4;
BauG Vlbg 1972 §4 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §5;
BauRallg;
NatSchG Vlbg 1997 §33;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §26 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 lita;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litf;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §37 Abs4;
BauG Vlbg 1972 §4 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §5;
BauRallg;
NatSchG Vlbg 1997 §33;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der belangten Behörde in Bezug auf Schriftsatzaufwand und das Kostenbegehren der zweitmitbeteiligten Partei werden abgewiesen.
Begründung
Mit Antrag der Erstmitbeteiligten vom 7. August 2001 (eingelangt beim Stadtbauamt Hohenems am 8. August 2001) wurde um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung von 6 Mehrfamilienwohnhäusern mit insgesamt 42 Wohneinheiten und Carports auf dem Grundstück Nr. 1057/3, KG H, angesucht. Dieses Baugrundstück ist gemäß dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan der Stadt Hohenems als Baufläche-Wohngebiet gewidmet. Das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 1047, KG H, liegt nordöstlich unmittelbar angrenzend an das Baugrundstück gegenüber dem geplanten Haus 1 der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage.
Auf Grund der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 29. August 2001 machten die Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben schriftlich und auch in der Verhandlung geltend, dass die vorgesehene Lösung mit der Sp-Straße als Zubringerstraße bei der zu erwartenden Verkehrsentwicklung beängstigend sei. Der Verkehr dieser Wohnanlage müsse daher auf die Bundesstraße B 190 abgelenkt werden. Nordseitig ihres Grundstückes bestehe bereits eine Straße mit Parkplätzen der schon bestehenden Wohnanlage mit 70 Wohnungen. Es sei unakzeptabel, dass nach dem Plan die neue Straße mit Parkplätzen der beabsichtigten Wohnanlage wieder direkt südlich an ihrem Grundstück vorbeiführe. Bezüglich der Abwässer und Kanalisation sei zu prüfen, ob diese für so viele Wohnungen geeignet sei. Weiters sei das Bauvorhaben auf Grund seiner Größe nach dem Landschaftsschutzgesetz bewilligungspflichtig. Es sei auch fraglich, ob die Baukennzahlen eingehalten würden. Im Zuge der Bauausführung seien alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig seien, um unvermeidbare Belästigungen der Nachbarschaft, insbesondere durch Lärm oder Staub, hintanzuhalten. In der Zeit von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr und von 12.00 bis 13.00 Uhr dürften keine Bauarbeiten durchgeführt werden. Es werde weiters verlangt, dass "wegen Lärm, Staub und Schmutzbelästigung entlang" ihrer "Grundstücksgrenze eine Mauer mit einem Maschendrahtzaun und einer lebenden Hecke erstellt werden" müsse. Für die Zeit der Bautätigkeit müsse ein Bauzaun (mindestens 2 m) hergestellt werden. Der Bauherr müsse für sämtliche Schäden und Folgeschäden, die durch das Bauvorhaben an ihrem Haus entstünden, haften.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei wurde gemäß § 31 Abs. 3 und § 32 Vbg. Baugesetz der Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung (Neubau) von sechs Mehrfamilienwohnbauten sowie die dazugehörigen Carports und Fahrradabstellräume auf dem Grundstück Nr. 1057/3, KG H, nach Maßgabe des vorstehenden Sachverhaltes und der Plan- und Beschreibungsunterlagen des Architekturbüros D. + M., die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, unter Auflagen erteilt.
In Auflage 14 wurde angeordnet, dass in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr und von 12.00 bis 13.00 Uhr keine lärmverursachenden Bauarbeiten durchgeführt werden dürfen. Weiters behielt sich die Baubehörde im öffentlichen Interesse vor, wenn nötig, nähere Vorschreibungen hinsichtlich Art und Zeit der Bauarbeiten festzulegen.
In der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer wurde im Hinblick auf die Bauführung geltend gemacht, dass, da die Beschwerdeführer beim Bau der benachbarten bereits errichteten Wohnsiedlung schon unzählige Male zu den verschiedensten Zeiten gestört worden seien, würden sie von der Baubehörde genauere Vorschreibungen hinsichtlich Art und Zeit der Bauarbeiten verlangen.
Mit Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Partei vom 3. Dezember 2001 wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen der zu erwartenden beängstigenden Verkehrssituation und der Forderung zur Schaffung einer Verbindungsstraße zur B 109 im Rahmen der Regelung der Nachbarrechte in § 30 Abs. 1 Vbg. BauG nur insoweit von Bedeutung sei, als daraus eine Rechtsverletzung im Sinne des § 4 Abs. 2 leg. cit. ableitbar sei. Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. müsse jedes Grundstück eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Gebäudes entsprechen müsse, das auf dem Baugrundstück errichtet werden solle. Diese Vorschrift begründe allerdings keinen Rechtsanspruch des Nachbarn darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht änderten, handle es sich dabei doch nur um eine mittelbar vom Bauvorhaben bezüglich der Verkehrsfläche ausgelöste Auswirkung. § 30 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 2 Vbg. BauG sei nämlich nicht so zu verstehen, dass der Nachbar durch den Verkehr auf öffentlichen Straßen verursachte Belästigungen, wie sie u.a. Staus hervorriefen, geltend machen könnte (es wird auf das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1986, Zl. 86/06/0076, verwiesen).
Zu dem Vorbringen betreffend § 37 Abs. 4 Vbg. BauG führte die belangte Behörde aus, dass aus § 30 Abs. 1 leg. cit. kein Recht auf detaillierte Auflagen für sämtliche denkbaren Fälle, die sich bei der Bauführung ergeben könnten, abgeleitet werden könne, sofern nicht im Einzelfall auf Grund konkreter Anhaltspunkte eine Verletzung der Nachbarrechte nach § 37 Abs. 4 Vbg. BauG zu erwarten sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 99/06/0020). Solche Anhaltspunkte lägen jedenfalls nicht vor und seien von den Beschwerdeführern auch nicht vorgetragen worden.
Hinsichtlich der Forderung der Beschwerdeführer, für die Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen solle ein neutraler Gutachter von der zweitmitbeteiligten Partei und nicht vom Bauwerber (der Erstmitbeteiligten) bestellt werden, wurde darauf hingewiesen, dass sich ein solches Recht des Nachbarn aus § 37 Abs. 4 Vbg. BauG nicht ableiten lasse. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Beweissicherungsmaßnahmen nach der Auflage 6 des erstinstanzlichen Baubescheides vom 14. September 2001 von einem befugten Sachverständigen durchzuführen seien, der gemäß § 1299 ABGB einer erhöhten Sorgfaltspflicht unterliege.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides verwiesen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligten Parteien (die erstmitbeteiligte Partei vertreten durch einen Rechtsanwalt) haben Gegenschriften erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 56 Abs. 2 Vbg. Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001, sind Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet wurden, nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden. Dieses Gesetz ist gemäß § 57 Abs. 1 am 1. Jänner 2002 in Kraft getreten. Da das verfahrensgegenständliche Bauansuchen am 8. August 2001 bei der erstinstanzlichen Behörde einlangte, war im vorliegenden Bauverfahren das Vbg. Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2000 (BauG), anzuwenden.
Gemäß § 30 Abs. 1 BauG ist über Einwendungen der Nachbarn, die sich auf Rechte stützen, die durch folgende Vorschriften begründet werden, in der Erledigung über den Bauantrag abzusprechen:
"a) § 4, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;
b) § 6, insoweit er den Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm, betrifft;
c) § 9 Abs. 1 hinsichtlich von Einfriedungen an der Grenze eines Nachbargrundstückes;
d) § 12 Abs. 1, insoweit er sich auf Einrichtungen auf Nachbargrundstücken bezieht, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen;
e) § 17, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;
f) § 37 Abs. 4, soweit er dem Schutz der Nachbarn dient."
Gemäß § 30 Abs. 2 BauG sind Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlichrechtlicher Vorschriften behauptet wird, als unzulässig zurückzuweisen, Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind auf den Rechtsweg zu verweisen.
Gemäß § 4 Abs. 2 BauG muss jedes Baugrundstück eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Gebäudes entsprechen müssen, das auf dem Baugrundstück errichtet werden soll. Überdies muss eine entsprechende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gesichert sein.
Gemäß § 37 Abs. 4 BauG haben die Bauausführenden - unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften - alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen zu gewährleisten und um vermeidbare Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Staub, hintanzuhalten.
Wenn die Beschwerdeführer gestützt auf § 4 Abs. 2 BauG auch in der Beschwerde geltend machen, auf der geplanten Zubringerstraße käme es auf Grund des großen Verkehrsaufkommens zu das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Belästigungen, es müsse daher die geplante Zubringerstraße mit der B 190 verbunden werden, ist ihnen - wie dies die belangte Behörde zutreffend getan hat - entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung kein Recht darauf einräumt, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße, an der das Bauvorhaben gelegen ist, nicht ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1986, Zl. 86/06/0076, BauSlg. Nr. 685). Auch kommt den Nachbarn bezüglich der Frage, ob die rechtlich gesicherte Verbindung eines Bauvorhabens mit einer öffentlichen Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Gebäudes im Sinne des § 4 Abs. 2 BauG entspricht, kein Mitspracherecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1986, Zl. 86/06/0046, BauSlg. Nr. 783).
Der Ansicht der Beschwerdeführer, sie hätten gemäß § 4 Abs. 2 BauG auch einen Rechtsanspruch auf eine gesicherte Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung, ist zu entgegnen, dass sie insbesondere im Bauverfahren aber auch in der Beschwerde nicht begründen, dass die vorgesehene Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführer haben könnte, nur insoweit könnten ihnen aber gemäß § 4 i.V.m. § 26 Abs. 1 lit. a BauG überhaupt allenfalls Nachbarrechte zustehen.
Zur Rüge der Beschwerdeführer, es sei von ihnen die Einleitung eines Landschaftsschutzverfahrens beantragt worden, da das vorliegende Projekt gemäß § 33 Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (LGBl. Nr. 22/1997) der Bewilligung bedürfe, genügt es darauf zu verweisen - wie dies die belangte Behörde zutreffend getan hat -, dass den Beschwerdeführern im Rahmen der in § 30 Abs. 1 BauG taxativ aufgezählten Mitspracherechte der Nachbarn diesbezüglich kein Nachbarrecht zukommt.
Auch Regelungen über den Ortsbildschutz gehören nicht zu jenen in § 30 Abs. 1 BauG angeführten Vorschriften, auf deren Einhaltung Nachbarn bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 BauG weiteren genannten Voraussetzungen ein Mitspracherecht zukommt. Den Beschwerdeführern steht somit auch in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht im vorliegenden Bauverfahren zu.
Wenn sich die Beschwerdeführer auf ihr Vorbringen betreffend die ihrer Meinung nach erhöhte Baunutzungszahl des Bauvorhabens und die mittelbar dadurch in ihrer Umgebung bewirkte größere Anzahl an Kraftfahrzeugen beziehen, hat sie die belangte Behörde auch in dieser Hinsicht zu Recht darauf verwiesen, dass ihnen auch diesbezüglich gemäß § 30 Abs. 1 leg. cit. kein Mitspracherecht zukommt.
Weiters machen die Beschwerdeführer im Lichte des § 37 Abs. 4 BauG geltend, sie hätten beantragt, dass im Rahmen der Bauführung an der Grundstücksgrenze eine Mauer samt Maschendrahtzaun und eine lebende Hecke zu errichten sei, um Lärm, Staub und Schmutzbelästigung zu minimieren. Der Hinweis der belangten Behörde auf die in einer Auflage vorgeschriebenen eingeschränkten Zeiten der Bauausführung und der Hinweis darauf, dass gemäß dieser Bestimmung kein Recht auf detaillierte Auflagen für sämtliche denkbaren Fälle, die sich bei der Bauführung ergeben könnten, abzuleiten sei, seien unzutreffend. Die belangte Behörde sei auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachte und befürchtete Staub- und Schmutzbelästigung überhaupt nicht eingegangen und sei nicht ersichtlich, wie gemäß § 37 Abs. 4 Vbg. BauG die zu erwartende Staub- und Schmutzbelästigung der Beschwerdeführer unterbunden werden solle.
Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Die Beschwerdeführer haben in der Berufung und in der Vorstellung in diesem Zusammenhang nur geltend gemacht, sie würden, da sie beim Bau der benachbarten Wohnsiedlung in B. bereits unzählige Male zu den verschiedensten Zeiten gestört worden seien, von der Baubehörde genauere Vorschreibungen hinsichtlich der Art und der Zeit der Bauarbeiten verlangen. Dem hat schon die Berufungsbehörde zu Recht entgegnet, dass nach der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 99/06/0020) aus § 30 Abs. 1 lit. f i.V.m. § 37 Abs. 4 BauG kein Recht des Nachbarn auf detaillierte Auflagen für sämtliche denkbare Fälle, die sich bei der Bauführung ergeben können, abgeleitet werden kann, sofern nicht im Einzelfall auf Grund konkreter Anhaltspunkte eine Verletzung der Nachbarrechte gemäß § 37 Abs. 4 BauG zu erwarten ist. Mit dem wiedergegebenen Vorbringen haben die Beschwerdeführer aber im Bauverfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan, dass bei der verfahrensgegenständlichen Bauführung abgesehen von der in Auflage 14 verordneten Einschränkung der Bautätigkeit weitere Anordnungen gemäß § 37 Abs. 4 BauG hätten getroffen werden müssen, um vermeidbare Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Staub, bei der Bauführung hintanzuhalten. Die Beschwerdeführern sind in diesem Zusammenhang aber auch darauf zu verweisen, dass für die Zeit der Bauführung nach Auflage 8. der baurechtlichen Bewilligung angeordnet ist, dass die Baustelle durch einen Bauzaun mit 2 m Höhe abzusichern sei.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenbegehren der belangten Behörde in Bezug auf Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil keine Gegenschrift zur Beschwerde erfolgte, sondern nur auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wurde; für die Stellungnahme zum Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräumen, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 97/07/0191). Das Kostenbegehren der zweitmitbeteiligten Partei war im Hinblick darauf, dass sie nicht rechtsanwaltschaftlich vertreten war, in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 88/1997 abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269).
Wien, am 21. Oktober 2004
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