VwGH 2002/05/0729

VwGH2002/05/072916.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Kilian Mitterbacher in St. Andrä, vertreten durch Dr. Werner Poms, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, Minoritenplatz 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. November 2001, Zl. 7- B-BRM-585/1/2001, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadtgemeinde St. Andrä im Lavanttal, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Günther Kogler in St. Andrä im Lavanttal, Siebending 2, 3. Sieglinde Kogler, wohnhaft ebendort, 4. Daniela Kogler in St. Andrä im Lavanttal, Fischerring 10, 5. Andreas Furian, wohnhaft ebendort), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §3;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. 1491/4 der Liegenschaft EZ 425, KG Eitweg.

Mit "Baubewilligungsansuchen" vom 13. Mai 2000 beantragten die zweit- bis fünftmitbeteiligten Parteien die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit außen liegendem Stiegenhaus und Wirtschaftsgebäude/Garage.

Das zu verbauende Grundstück grenzt im Westen an den Weg Grundstück Nr. 1410/2 und umschließt das Grundstück Nr. 1491/2 des Beschwerdeführers, welches ebenfalls an der Westseite an den vorgenannten Weg grenzt, an dessen Nord- und Westseite. Südlich der beiden Grundstücke Nr. 1491/2 und 1491/4 verläuft das Grundstück Nr. 1738 Bräuerbach (auch: Reidebener Bach).

Das eingereichte Bauvorhaben der zweit- bis fünftmitbeteiligten Parteien soll nordöstlich des Grundstückes des Beschwerdeführers rund 10 m von diesem entfernt errichtet werden und über eine 3 m breite Zufahrt, welche parallel zur Nordgrenze des Grundstückes des Beschwerdeführers von diesem 5 m entfernt verläuft, erreicht werden.

In dem dem Bauansuchen beigelegten hydrotechnischen Gutachten des Dipl. Ing. Ernst Dieter P. vom Oktober 1999 wird festgehalten, dass die laut Flächenwidmungsplan für eine Verbauung ausgewiesene Teilfläche des Grundstückes Nr. 1491/4 außerhalb der Anschlagslinien für ein HQ30 liegt.

In einer Stellungnahme der Abteilung 18 Wasserwirtschaft der Kärntner Landesregierung vom 20. Juni 2000 wird ebenfalls festgehalten, dass sich die zur Verbauung vorgesehene Fläche zur Gänze außerhalb des 30jährigen Hochwasserabflussbereiches des Reidebener Baches befinde. Aus den zu entnehmen Höhenkoten der an Gewässer angrenzenden Parzellen müsse aber davon ausgegangen werden, dass das Grundstück Nr. 1491/2 und auch die Bebauungsfläche des Grundstückes Nr. 1491/4 bei einem HQ100 mit einer Hochwasserfracht von 22 m3/sec. im Überflutungsbereich (gelbe und rote Zone) des Reidebener Baches liegen. Kritischer Ausgangspunkt der Überschwemmungen könne das augenscheinlich zu gering dimensionierte Durchflussprofil des bestehenden Brückenobjektes sein, das Abflussprofil des Reidebener Baches im gegebenen Abschnitt werde aus wassertechnischer Sicht für ein HQ100 ebenfalls als nicht ausreichend angesehen. Werde die Teilfläche des Grundstückes Nr. 1491/4 wie geplant verbaut, so könne vorerst keine merkbare Verschärfung des Hochwasserabflusses für Unterlieger festgesellt werden, zumal sich schon aus dem Ist-Zustand eine verschärfte Situation ergebe und die angrenzenden Parzellen insbesondere im HQ30 Fall weiterhin nordseitig von dem rechtsufrig abströmenden Hochwasser umflossen würden. Durch ergänzende Maßnahmen wie durch die Errichtung von Einbindedämmen durch eine entsprechende Ausgestaltung der an der Nordseite des Grundstückes Nr. 1491/2 vorgesehenen Zufahrtsstraße zum geplanten Wohnobjekt und ähnlichem könnte insgesamt eine Verbesserung der derzeitigen Hochwassersituation erreicht werden. Durch die Verbauung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 1491/4 (unter anderem durch eine Hebung des Grundstückes) könnte ferner eine hydraulische Abgrenzung des Hochwasserabflusses zu den Objekten des Grundstückes Nr. 1491/2 erreicht werden; dies würde sich auch aus schutzwasserbautechnischer Sicht eher vorteilhaft für die Unterlieger (Beschwerdeführer) auswirken.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2000 führte der wasserbautechnische Sachverständige aus, dass gegen die Errichtung des geplanten Objektes grundsätzlich - unter Einhaltung näher genannter Auflagen - kein Einwand bestehe. Der Sachverständige forderte jedoch, dass entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze an der Ostseite des Grundstückes des Beschwerdeführers eine Mauer zu errichten sei. Ausgehend vom nordöstlichen Grundstückseck des Grundstückes Nr. 1491/2 sei in südlicher Richtung bis ca. 2 m südlich des bestehenden Brunnens auf eine Gesamtlänge von 30 lfm eine Mauer zu errichten; die Maueroberkante sei durchgehend auf eine Höhe von 414 m (offenbar ü.A.) zu führen. An der nordöstlichen Grundstücksgrenze sei ausgehend vom Ende der Mauer in westlicher Richtung auf eine Länge von 12 m ein Hochwasserschutzdamm zu errichten (Höhe von 414,60 m verlaufend gegen Westen auf 414 m).

Der Beschwerdeführer brachte vor, für den Fall, dass eine ordnungsgemäße Widmung erfolge und hinsichtlich des Wasserzuflusses der Hochwässer keine Verschlechterung der jetzigen Situation eintrete, sohin das weiterhin anfallende Wasser nach Norden abfließen könne, werde unter der Auflage der Errichtung einer Mauer an der östlichen Grundstücksgrenze beginnend am nordöstlichen Eckpunkt der Parzelle Nr. 1491/2 bis zum Bräuerbach/Reidebener Bach kein weiterer Einwand gegen die Errichtung des Bauvorhabens erhoben.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. Mai 2001 wurde der mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 19. Dezember 2000 erfolgten Flächenwidmungsplanänderung die Zustimmung erteilt und zwar:

Die Umwidmung einer Teilfläche von 324 m2 aus dem als Grünland-Landwirtschaft festgelegten Grundstück Nr. 1491/4, KG Eitweg, in Bauland-Dorfgebiet sowie eine Teilfläche von 155 m2 aus dem als Bauland-Dorfgebiet festgelegten Grundstück Nr. 1491/4, KG Eitweg, in Grünland-Landwirtschaft.

Hierbei handelt es sich um eine geringfügige Verlagerung einer bestehenden Punktwidmung. (Damit ist die hier zu verbauende Fläche als Bauland-Dorfgebiet gewidmet.)

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Juni 2001 wurde die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Garage in Siebending auf der Parzelle Nr. 1491/4, KG Eitweg, nach Maßgabe der eingereichten und mit baubehördlichem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Auflagen erteilt, wobei insbesondere die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen empfohlenen Maßnahmen betreffend die Errichtung von Mauern durch Vorschreibung entsprechender Auflagen berücksichtigt worden sind.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, durch die Baubewilligung käme es zu einer wesentlichen Verschlechterung des bestehenden Zustandes seines Grundstückes, zumal durch die Errichtung des bewilligten Vorhabens Wasser auf sein Grundstück abfließe.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 1. Oktober 2001 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Die zu verbauende Fläche sei laut Flächenwidmungsplan für eine Bebauung ausgewiesen; sie befinde sich außerhalb der Anschlagslinie für ein HQ3o. Auf Grund des eingeholten wasserbautechnischen Gutachtens seien einvernehmlich mit den Bauwerbern, den Anrainern und den anwesenden Sachverständigen Auflagen festgelegt worden, die im Wesentlichen ausschließlich zum Schutz der Unterlieger erfolgten. Diese Auflagen, welche im Baubescheid auch vorgeschrieben worden seien, dienten vor allem dem Schutz des Wohnhauses des Beschwerdeführers.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, aus dem hydrotechnischen Gutachten eines staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft vom August 2000 gehe hervor, dass es durch die geplanten Baumaßnahmen zu keiner Veränderung des Abflussgeschehens komme. Der überwiegende Teil des Hochwasserabflusses werde linksufrig abgeführt. Durch das zu gering dimensionierte Durchflussprofil des bestehenden Brückenobjektes finde eine Beeinflussung für das Grundstück Nr. 1491/2, KG Eitweg, statt (Rückstau). Bei Durchführung einer geringfügigen lokalen Geländekorrektur (Anhebung um ca. 20 cm) und Errichtung der Zufahrtsstraße zum geplanten Objekt mit Anhebung auf Anschlaglinienhöhe HQ100 könne eine Verbesserung des Hochwasserschutzes für das Objekt des Beschwerdeführers erreicht werden. Die geringfügige Geländekorrektur bewirke nur unbedeutende Retentionsverluste, eine merkbare Veränderung des Wasserspiegels für die Unterlieger sei nicht gegeben. Die laut Flächenwidmungsplan für eine Verbauung ausgewiesene Teilfläche des Grundstückes Nr. 1491/4 befinde sich außerhalb der Anschlagslinie für ein HQ30. Die Bestimmung des § 3 der Kärntner Bauvorschriften diene nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung, daher könne daraus kein subjektivöffentliches Recht abgeleitet werden. § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 fordere die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes. Einwendungen, wonach mit dem bewilligten Vorhaben eine unzulässige Immissionsbelastung verbunden wäre, hätte der Beschwerdeführer nicht erhoben. Die Einwendungen wegen der Hochwassergefahr seien im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen sachlich nicht gerechtfertigt. Auch die Einwendung, dass im Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung an Ort und Stelle keine rechtsgültige Punktwidmung gegeben gewesen sei, sei unbeachtlich, da für die Behörde nicht die im Zeitpunkt der Verhandlung bestehende Sach- und Rechtslage, sondern jene im Zeitpunkt der Entscheidung entscheidend sei.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 2002, B 5/02-6, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof trägt der Beschwerdeführer vor, durch das gegenständliche Bauvorhaben sei einerseits der Schutz der Gesundheit der Anrainer und andererseits deren Immissionsschutz nicht gegeben. Durch die Errichtung des Bauwerkes käme es zu einer Überflutung seines Grundstückes, da durch die Errichtung desselben das gesamte Wasser, welches aus dem Bräuer- bzw. Reidebener Bach austrete, sich nicht wie bisher auf der gesamten Liegenschaft verteile, sondern auf das Grundstück des Beschwerdeführers abfließe, wodurch es zu einer Überschwemmung desselben und einer Überflutung seiner Keller käme. Diese Überflutung könne dazu führen, dass schmutziges, teilweise auch durch ausgebrachte Dünger und Gülle verunreinigtes Wasser auf das Grundstück des Beschwerdeführers abfließe; dies sei mit Gesundheitsschädigungen verbunden. Zweifelsfrei stelle eine solche Ableitung des Hochwassers auf das Grundstück des Beschwerdeführers eine Immission dar, welche weit über dem örtlichen Maß liege. Im Zeitpunkt der Bauverhandlung sei eine Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Widmungs- und Bebauungsplan nicht gegeben gewesen. Das Vorhaben entspräche nicht § 26 Kärntner Bauordnung 1996, weil es die Anforderungen der Hygiene und der Gesundheit nicht erfülle.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das bewilligte Bauvorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten u.a. deshalb verletzt, weil mit der Ausführung dieses Vorhabens der Hochwasserabfluss des nahe gelegenen Bräuer- bzw. Reidebener Baches verändert würde und es zu einer Ableitung des Hochwassers und damit einer Überflutung seines Grundstückes käme.

Gemäß § 23 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf die Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

...

d) die Lage des Vorhabens;

...

  1. h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  2. i) den Immissionsschutz der Anrainer.

    Gemäß § 3 der Kärntner Bauvorschriften dürfen Gebäude und sonstige Anlagen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen. Dies gilt insoferne nicht, als diese Gefahren durch geeignete Maßnahmen abgewendet werden oder keine Gefährdung von Menschen eintritt oder wenn es sich um bauliche Anlagen zur Abwehr oder Verringerung von Gefahren handelt.

    Zu § 3 der Kärntner Bauvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass diese Bestimmung nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung diene und daher daraus kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 93/05/0252, und vom 28. September 1999, Zl. 99/05/0177).

    Im Beschwerdefall ist im Übrigen durch die hydrotechnischen Gutachten vom Oktober 1999 und vom August 2000 des Dipl. Ing. Ernst Dieter P., deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nicht angezweifelt worden ist und gegen deren Schlüssigkeit seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken obwalten, nachgewiesen, dass die geplanten Baumaßnahmen zu keiner negativen Veränderung des Hochwasserabflussgeschehens beim Grundstück des Beschwerdeführers führen, der überwiegende Teil des Hochwasserabflusses vielmehr linksufrig erfolgt. Bei Durchführung bestimmter baulicher Maßnahmen - die als Auflagen in die Baubewilligung Eingang gefunden haben - kann es nach Ansicht der Sachverständigen zu einer Verbesserung des Hochwasserschutzes für das Grundstück des Beschwerdeführers kommen. Die geringfügige Geländekorrektur bewirke nur unbedeutende Retentionsverluste, eine merkbare Veränderung des Wasserspiegels für die Unterlieger sei nicht gegeben. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat zur Vermeidung der Verschlechterung des Hochwasserabflusses für die Unterlieger, insbesondere das Grundstück des Beschwerdeführers, die Vorschreibung von Auflagen angeregt, die in den Baubewilligungsbescheid auch eingeflossen sind. Der Beschwerdeführer hat sich ausdrücklich mit der beantragten Baubewilligung einverstanden erklärt, wenn diese Auflagen vorgeschrieben werden.

    Eine Beeinträchtigung des Gesundheits- und Immissionsschutzes des Beschwerdeführers durch das bewilligte Bauvorhaben kann daher - abgesehen davon, dass diese Einwendungen vom Beschwerdeführer vor den Verwaltungsbehörden nicht erhoben worden sind - als nicht erwiesen angesehen werden. Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, das Bauvorhaben entspräche nicht den Anforderungen der Hygiene, wird damit kein dem Anrainer durch § 23 Abs. 3 BO gewährtes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht.

    Die Berufungsbehörde hatte in ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu berücksichtigen (vgl. hiezu Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, Seite 91, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dass zu diesem Zeitpunkt das bewilligte Vorhaben nicht mit dem Flächenwidmungsplan übereingestimmt hätte, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

    Der Beschwerdeführer vermag daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

    Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 16. September 2003

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