Normen
AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs1 idF 2001/I/137;
AVG §76 Abs1;
GebAG 1975 §38 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs1 idF 2001/I/137;
AVG §76 Abs1;
GebAG 1975 §38 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 1 AVG zur Tragung der Barauslagen in der Höhe von EUR 12.000,-- für die Tätigkeit von nichtamtlichen Sachverständigen in einem auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeleiteten Verwaltungsverfahren. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Univ. Prof. Dr. ED und Univ. Prof. Dr. JZ zu nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 AVG bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens über die Bestimmung der Kapitalkosten unter besonderer Berücksichtigung des Telekommunikationsmarktes für mobile Sprachtelefonie im Zusammenhang mit der Erbringung originierender und terminierender Zusammenschaltungsleistungen beauftragt worden seien. Das Gutachten sei von den nichtamtlichen Sachverständigen am 28. März 2002 übergeben worden. Die Parteien des Verwaltungsverfahrens hätten zu diesem Gutachten am 8. Mai 2002 bzw. am 13. Mai 2002 Stellung genommen; da sich aus diesen Stellungnahmen keine Notwendigkeit zur Einholung von Ergänzungsgutachten ergeben hätte, habe die Tätigkeit der Gutachter für die belangte Behörde "mit dem nächsten auf den Ablauf der Stellungnahmefrist folgenden Sitzungstermin" der belangten Behörde am 27. Mai 2002 geendet. Der Gebührenanspruch sei von den nichtamtlichen Sachverständigen mit Schreiben vom 20. Mai 2002 rechtzeitig geltend gemacht worden. Der geltend gemachte Gebührenanspruch von EUR 12.000,-- entspreche jenem, der im außergerichtlichen Erwerbsleben für ein von Umfang und Inhalt vergleichbares Gutachten angemessen sei, sodass die Gebühr für die nichtamtlichen Sachverständigen mit diesem Betrag festgesetzt worden sei.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend und stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen.
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde gemäß § 52 Abs. 2 AVG ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
Gemäß § 53a AVG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühr nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz 1975 hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, geltend zu machen.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass die nichtamtlichen Sachverständigen mit Beschluss der belangten Behörde vom 28. Jänner 2002 "mit der Erstellung eines Gutachtens über die Bestimmung von Kapitalkosten unter besonderer Berücksichtigung des Telekommunikationsmarktes für mobile Sprachtelefonie im Zusammenhang mit der Erbringung originierender und terminierender Zusammenschaltungsleistungen" beauftragt wurden. Dieses Gutachten wurde mit Schreiben vom 28. März 2002 der belangten Behörde übermittelt. Mit Rechnung vom 23. April 2002 wurde von Univ. Prof. Dr. ED für die Tätigkeit als Gutachter ein Anspruch auf EUR 12.000,-- inkl. Umsatzsteuer geltend gemacht; auf Grund eines in dieser Rechnung unterlaufenen Schreibfehlers hat der nichtamtliche Sachverständige mit Schreiben vom 20. Mai 2002 eine korrigierte Rechnung über den selben Betrag übermittelt. In dieser Höhe wurden die Sachverständigengebühren von der belangten Behörde bescheidmäßig festgesetzt und mit dem nun angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 1 AVG zur Tragung der Sachverständigengebühren verpflichtet.
Der belangten Behörde kann nicht darin gefolgt werden, dass die Tätigkeit der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen erst abgeschlossen ist, wenn die den Parteien des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs eingeräumte Stellungnahmefrist zu diesem Gutachten abgelaufen ist und feststeht, dass keine mündliche Erörterung und kein Ergänzungsgutachten erforderlich ist. Der den nichtamtlichen Sachverständigen im vorliegenden Fall erteilte Auftrag umfasste ausdrücklich (nur) die Erstellung eines Gutachtens, welches der belangten Behörde mit 28. März 2002 übergeben wurde. Auch die vom Sachverständigen vorgelegte Gebührennote bezog sich ausschließlich auf die Gutachtenserstellung. Eine weitere Tätigkeit der nichtamtlichen Sachverständigen im konkreten Verwaltungsverfahren nach Vorlage des Gutachtens ist aus dem Verwaltungsakt nicht nachzuvollziehen und wird von der belangten Behörde auch nicht behauptet. Die bloße Möglichkeit, dass im Zuge der Berücksichtigung von Stellungnahmen der Verfahrensparteien eine Ergänzung des Gutachtens oder eine mündliche Erörterung im Beisein der Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein könnte, ändert nichts daran, dass die Tätigkeit der Sachverständigen mit der Erstattung des entsprechend dem Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachtens - somit am 28. März 2002 - abgeschlossen war. Allfällige Ergänzungen hätten einen gesonderten Gebührenanspruch zur Folge gehabt. Die erst am 23. April 2002 (bzw. durch eine korrigierte Rechnung mit 20. Mai 2002) erfolgte Geltendmachung des Gebührenanspruchs war daher verspätet. Wenn aber der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs. 1 zweiter Satz AVG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) anzuwendenden § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz 1975 geltend gemacht hat, dann ist sein Anspruch erloschen, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden. Hatten die Sachverständigen aber tatsächlich keinen Anspruch mehr, dann war es auch nicht zulässig, der Beschwerdeführerin gemäß § 76 AVG diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2003, Zl. 2002/06/0190).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 18. März 2004
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