VwGH 2002/02/0185

VwGH2002/02/018525.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache des GP in I, vertreten durch Mag. Markus Ganzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. Mai 2002, Zl. uvs-2001/K7/066- 5, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Unter "Beschwerdepunkte" bringt der Beschwerdeführer vor, er sei durch diesen Bescheid "in den gesetzlich gewährleisteten Rechten, entsprechend den Bestimmungen des § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen, sowie in seinem Grundrecht, die persönliche Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering einzuschränken," verletzt worden.

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 10. September 2004, Zl. 2001/02/0222).

Was zunächst die behauptete Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit anlangt, so wird damit die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht, wofür der Verfassungsgerichtshof und nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 93/03/0130), wobei der Beschwerdeführer insoweit nicht etwa die Verletzung einer einfachgesetzlichen Norm behauptet (vgl. dazu näher das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 7. Dezember 1988, Slg.Nr. 12 821/A). Bei den übrigen als verletzt bezeichneten Rechten wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal die Verletzung von Verfahrensrechten nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann; besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. zum Ganzen den zitierten hg. Beschluss vom 10. September 2004, Zl. 2001/02/0222).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Jänner 2005

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