Normen
AVG §56;
AVG §62 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VStG §24;
VStG §44 Abs1 Z6;
VStG §44 Abs3 Z2;
VStG §44a;
VStG §46 Abs1;
VStG §46 Abs2;
AVG §56;
AVG §62 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VStG §24;
VStG §44 Abs1 Z6;
VStG §44 Abs3 Z2;
VStG §44a;
VStG §46 Abs1;
VStG §46 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 10. Juni 2001 um ca. 15.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einen näher umschriebenen Ort gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,66 mg/l Atemluftalkohol) befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen "ne bis in idem", weil die belangte Behörde über die Berufung gegen ein (schriftliches) Straferkenntnis vom 5. Juli 2001 entschieden habe, obwohl bereits am 19. Juni 2001 ein solches mündlich verkündet worden sei, liegt nicht vor, weil die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass dieses nicht rechtswirksam erlassen wurde:
Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 2 VStG kann von der Aufnahme der in Abs. 1 bezeichneten Niederschrift abgesehen werden, wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Fall sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten.
Die Bestimmung des § 44 Abs. 3 Z. 2 zweiter Satz VStG kann allerdings nicht dahin verstanden werden, dass sich bei Vorliegen der im ersten Satz der Z. 2 angeführten Voraussetzungen eine Beurkundung der Verkündung des Straferkenntnisses in Form einer entsprechenden Niederschrift (völlig) erübrigt. Dies ergibt sich bereits aus den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, weil andernfalls nicht einmal die wesentlichen Spruchbestandteile des § 44a VStG nachvollziehbar wären. Vielmehr muss daher jedenfalls auch die insoweit in der Z. 6 des § 44 Abs. 1 VStG angeführte Angabe - der Spruch - in einer solchen Niederschrift enthalten sein (vgl. in diesem Zusammenhang auch Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, II. Band, S. 299).
Auch im Anwendungsbereich des VStG gilt aber der Grundsatz, dass ein mündlich verkündeter Bescheid ohne entsprechende niederschriftliche Beurkundung nicht existent wird (vgl. zu § 62 Abs. 2 AVG etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2004, Zl. 2004/02/0167). Dies trifft hinsichtlich des am 19. Juni 2001 mündlich verkündeten Straferkenntnisses, worüber eine Niederschrift "gem. § 44 Abs. 3 lit. b VStG 1950" aufgenommen wurde, zu, fehlt doch darin etwa eine Anführung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG.
Auch mit den weiteren Ausführungen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden:
Soweit der Beschwerdeführer die Zuverlässigkeit des Ergebnisses der Messung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt bezweifelt, so genügt der Hinweis auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2001/02/0235), wonach es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, eine Blutabnahme zu veranlassen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen. Weiters hält der Gerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass das Ergebnis der Atemluftuntersuchung nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2004/02/0059). Es bedurfte daher auch nicht der vom Beschwerdeführer - auf Grund seiner verfehlten Rechtsansicht - vermissten diesbezüglichen Beweisaufnahmen.
Was den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Nachtrunk" anlangt, ist zu bemerken:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zusammen mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung zuzumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass der Betroffene auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hinweist; weiters hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und Beweise hiezu anzubieten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/02/0144).
Von daher gesehen ist die Ansicht der belangten Behörde, der vom Beschwerdeführer behauptete "Nachtrunk" sei unglaubwürdig, keineswegs als rechtswidrig zu erkennen; insbesondere vermag der Beschwerdeführer daher auch keinen Verstoß gegen die Ermittlungspflicht der belangten Behörde darzutun. Was aber seine Behauptung anlangt, er sei von den eingeschrittenen Gendarmeriebeamten "vor einem großen Bier sitzend" angetroffen worden, so handelt es sich - unabhängig von der Relevanz dieser Behauptung - um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Jänner 2005
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