VwGH 2002/01/0426

VwGH2002/01/04269.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde der W in M, vertreten durch Dr. Josef Schnirzer, Rechtsanwalt in 3251 Purgstall, Schulgasse 7, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 29. August 2002, Zl. 11-A/2002, betreffend Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §19;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
SPG 1991 §65 Abs1;
SPG 1991 §77 Abs1;
AVG §19;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
SPG 1991 §65 Abs1;
SPG 1991 §77 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit "Ladungsbescheid" der belangten Behörde vom 29. August 2002 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, während eines näher genannten Zeitraums bei der belangten Behörde persönlich vorzusprechen. Es sei "folgende Angelegenheit, an der Sie beteiligt sind, zu bearbeiten: erkennungsdienstliche Behandlung - Anzeige des Gendarmeriepostens M vom 5. März 2002"(Fettdruck im Original). Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne wichtigen Grund wurde der Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe von 50,-- EUR bzw. die zwangsweise "Verführung" angedroht. Als Rechtsgrundlagen wurden § 19 AVG und §§ 65 Abs. 1 und 64 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) angeführt.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der im Beschwerdefall zu beurteilende "Ladungsbescheid" gleicht inhaltlich im Wesentlichen jenem Bescheid, der dem Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 96/01/0652, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu Grunde gelegen ist. Wie dort wurde auch im Beschwerdefall die Erledigung der belangten Behörde als "Ladungsbescheid" bezeichnet und es wurden Zwangsfolgen angedroht, weshalb nicht von einer formlosen Aufforderung, sondern von einem - mit einer Ladung verbundenen - bescheidmäßigen Abspruch über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken, auszugehen ist. Eine formlose Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist im Beschwerdefall auch schon deshalb nicht anzunehmen, weil die eine solche vorsehende Bestimmung des § 77 Abs. 1 SPG gar nicht als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides genannt wurde. Enthält der angefochtene Bescheid aber - auch über einen bloßen Ladungsbescheid hinaus - einen Abspruch über die genannte Verpflichtung, wäre diese - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - zu begründen gewesen.

Wegen des Fehlens jeglicher Begründung ist der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gehindert, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 9. September 2003

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