VwGH 2002/01/0208

VwGH2002/01/020815.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde der 1968 geborenen K in Wien, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 2/7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Jänner 2002, Zl. 209.965/0-V/14/99, betreffend §§ 7 und 8 des Asylgesetzes 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, gelangte am 11. Mai 1998 in das Bundesgebiet und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt (die Erstbehörde) gab sie auf Befragen zu ihrem Fluchtgrund an:

"Nach meiner Heirat im Jahre 1985 bin ich zu meinem Gatten nach Kinshasa gezogen, wo ich bis zu meiner Flucht auf unserem Privatgrundstück lebte. Im Jahre 1996 ist mein Gatte an Krebs verstorben. Nach seinem Tode lebte ich gemeinsam mit meinen 3 Kindern allein in der Wohnung dieses Privatgrundstückes.

...

Mein Gatte war MPR-Mitglied und hat als solches regelmäßig Besprechungen in unserer Wohnung abgehalten. Ich selbst gehöre keiner polit. Partei an, doch habe ich bei Besprechungen die Mitglieder bei uns zu Hause bewirtet, d.h. bekocht.

Frage: Was war nun der Grund Ihrer Flucht aus der DR Kongo?

Antwort: Nach dem Tode meines Gatten haben die MPR-Mitglieder auch weiterhin in unserer Wohnung Besprechungen abgehalten, und zwar 2 mal wöchentlich, und das bis zu meiner Flucht. Ich habe dies deshalb gestattet, weil es Kollegen meines Gatten gewesen sind. Ich habe auch weiterhin bei solchen Besprechungen die Partei-Mitglieder bekocht.

Frage: Welcher konkrete Vorfall hat Sie nunmehr zur Flucht bewogen?

Antwort: Am 4.5.1998 kamen dann Kabila-Soldaten zu mir nach Hause. Bemerken möchte ich, dass ich mich aber gerade am Markt in Kinshasa aufgehalten habe, um meiner Beschäftigung als Schuhverkäuferin nachzugehen. Einer meiner Mieter suchte mich dann am Markt auf und erzählte mir vom obigen Vorfall. Seinen Angaben zufolge hätten die Kabila-Soldaten bei anderen meiner Mieter, und zwar Senegalesen, nach meinem Aufenthaltsort gefragt. Diese hätten erwidert, dass ich am Markt sei. Auch hätte man die Senegalesen festnehmen wollen, doch konnten sie sich ausweisen, worauf die Soldaten von einer Festnahme Abstand genommen haben. Einer der Senegalesen hat mich dann am Markt um 11.00 Uhr dieses Tages aufgesucht und mir vom Vorfall berichtet.

Ich kehrte daraufhin nicht mehr nach Hause zurück, sondern begab mich sofort nach Maluku, von wo aus ich noch am selben Tage nach Brazzaville flüchtete. Meine Kinder hielten sich gerade in der Schule auf.

Frage: Ist es nicht sehr unverantwortlich, als Mutter einfach zu fliehen und die Kinder zurückzulassen?

Antwort: Normalerweise lasse ich meine Kinder nicht allein, aber ich flüchtete wegen des o.a. Vorfalls. Bis heute weiß ich nicht, was mit den Kindern passiert ist.

Frage: Haben Sie vor der Flucht nicht jemanden damit beauftragt, nach den Kindern zu sehen bzw. sich um diese zu kümmern?

Antwort: Meine Eltern sind in Kindu. In Kinshasa habe ich keine Verwandten. Ich habe meinem Bruder aber mitgeteilt, mich nunmehr auf der Flucht zu befinden. Meine Kinder betr. erklärte ich ihm, dass diese in der Schule aufhältig seien. Bis heute habe ich keinerlei Informationen über meine Kinder.

Frage: Hat Ihnen der Senegalese auch erklärt, warum die Kabila-Soldaten nach Ihnen gesucht hätten?

Antwort: Ja, laut Aussage der Soldaten sei ich angeblich MPR-Mitglied, würde ich Besprechungen abhalten und auch die diesbezüglichen Protokolle führen. Darüber hinaus wurde von den Soldaten auch meine Wohnung zerstört.

Frage: Hatten Sie abgesehen von diesem Vorfall am 4.5.1998 jemals Probleme mit den heimatlichen Behörden?

Antwort: Nein, das ist das erste Problem, das ich mit den Behörden erhalten habe.

Frage: Wie erklären Sie sich den Umstand, dass die Kabila-Soldaten erst jetzt nach Ihnen suchten, hätten diese doch schon viel früher bei Ihnen in Erscheinung treten können.

Antwort: Das weiß ich nicht.

Ich bin nicht vorbestraft. Die Kabila-Soldaten (AFD) suchen nach mir.

Frage: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in die Heimat?

Antwort: Ich befürchte, von den AFDL-Soldaten sofort umgebracht zu werden.

..."

Mit Bescheid vom 9. April 1999 wies die Erstbehörde den Asylantrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung (der Beschwerdeführerin) in die Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges, Wiedergabe des Vorbringens und Ausführungen über "vier Grundanforderungen" an ein Vorbringen als glaubhaft begründete die Erstbehörde, dem gesamten Vorbringen werde die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Behördlicherseits sei zu befinden, dass - hätte tatsächlich so großes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin bestanden - Kabila-Soldaten sie schon viel früher aufgesucht hätten und sie mit eventuellen Repressalien hätte rechnen müssen. In Anbetracht der amtsbekannten Verhältnisse im Heimatstaat der Beschwerdeführerin sei es unglaubwürdig, dass erst zwei Jahre nach dem Tod des Gatten der Beschwerdeführerin ein Interesse an ihrer Person bekundet werde. Unglaubwürdig sei, dass ihre Mieterin sie bei den Kabila-Soldaten verraten haben sollte. Auch sei das Vorgehen der Kabila-Soldaten gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Es widerspreche auch jeder Lebenserfahrung, dass eine alleinstehende Mutter ohne Kontaktaufnahme mit ihren 7, 9 bzw. 11 Jahre alten Kindern ihr Heimatland verlasse und diese ihrem Schicksal überlasse. Der Lichtbildausweis der Beschwerdeführerin habe sich als verfälscht erwiesen. Die Erstbehörde gelange nach eingehender Würdigung des Vorbringens zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführerin drohe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung. Betreffend die Feststellung nach § 8 AsylG führte die Erstbehörde aus, mangels Glaubhaftmachung der Fluchtgründe könne nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinn des § 57 FrG ausgegangen werden. Auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie vorbrachte, seit 1987 Mitglied der MPR gewesen zu sein und einerseits auf Grund ihrer eigenen, andererseits auf Grund der Parteimitgliedschaft ihres Ehegatten verfolgt zu werden. Die Erstbehörde hätte auch die politische Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gehabt. Laut Berichten von amnesty international würden, seitdem die AFDL die Kontrolle über das ganze Land übernommen und eine Übergangsregierung eingerichtet habe, weitere schwere Menschenrechtsverletzungen gemeldet, die sich vornehmlich gegen tatsächliche oder angebliche Anhänger des ehemaligen Staatspräsidenten Mobutu Sese Seko sowie gegen Mitglieder inzwischen verbotener politischer Parteien richteten. Die Besprechungen der MPR hätten den Behörden die politische Gesinnung der Beschwerdeführerin indiziert. In der Folge sei ihr die Mitgliedschaft in der MPR unterstellt worden. Weiters wandte sich die Berufung gegen die Feststellung nach § 8 AsylG.

Im Rahmen der am 12. Oktober 2001 vor dem unabhängigen

Bundesasylsenat (der belangten Behörde) durchgeführten mündlichen

Verhandlung gab die Beschwerdeführerin u.a. an (VL =

Verhandlungsleiter, RV = Vertreter der Beschwerdeführerin, BW =

Beschwerdeführerin):

"VL: Am 2.6. bei der Niederschrift haben Sie angegeben, dass Sie keiner politischen Partei angehört haben. Ist das richtig?

BW: Das war ein Missverständnis des Dolmetschers. Ich bin Mitglied der MPR.

VL: Was bedeutet MPR?

BW: Mouvement Populaire de la Revolution.

VL: Seit wann waren Sie Mitglied dieser Partei?

BW: Seit 1987.

VL: Gibt es diese Partei noch?

BW: Ich habe keinen Kontakt nach Kinshasa, aber ich glaube,

sie kämpfen noch, um an die Macht zu kommen.

VL: Können Sie das Emblem dieser Partei beschreiben?

BW: Es sind drei Farben, rot, grün und gelb.

VL: Welche Ziele hatte diese Partei?

BW: Ich war nur ein einfaches Mitglied, ich weiß die Ziele der Partei nicht. Ich habe nur bei den Zusammenkünften meines Mannes gekocht und bei Demonstrationen teilgenommen.

VL: Wann war die letzte Demonstration?'

BW: Es ist für mich schwierig, mich daran zu erinnern, es ist schon zu lange her. Als Mobutu an der Macht war, haben wir demonstriert.

VL: Gegen wen haben Sie demonstriert?

BW: Ich bin nur so mitgegangen, ich wusste nicht worum

demonstriert wurde.

VL: Sie haben keine politische Tätigkeit ausgeübt?

BW: Nein.

VL: Was ist dann genau passiert, warum sind Sie geflohen?

BW: Ein paar Mitglieder, ich glaube es waren ca. 80 Personen auf dem Grundstück, hatten eine Versammlung bei uns gehabt. Eines Tages, als ich am Markt war, sind die Kabila-Soldaten zu uns gekommen und wollten mich mitnehmen. Ich war nicht da, sie sind zu meinen Mietern gegangen. Sie wollten den Mieter festnehmen. Diese haben gesagt, dass Frau Kanamuli nicht hier sei und am Markt sei. Die Soldaten wollten alle Mieter mitnehmen. Die Mieter sagten, sie gehören nicht zur Familie. Die Soldaten sagten, sie müssten das Grundstück verlassen.

Ein Mieter ging zu mir auf den Markt und sagte mir, dass Soldaten von Kabila nach mir suchen. Es sei gefährlich für mich zurückzugehen. Ich hatte große Angst, die Mieterin sagte mir, dass ich festgenommen werden sollte und das Grundstück konfisziert worden ist. Die Mieterin beschrieb mir dramatisch, wie die Soldaten auf das Grundstück gekommen sind.

VL: Geben Sie das Datum des Vorfalls an.

BW: Am 4.5.1998. Die Mieterin war bei mir am Markt gegen 11.00 Uhr. Ich bin vom Markt geflüchtet. Ich bin zuerst nach Maluku zu meinem Halbbruder mit einem Taxi gereist.

VL: Und Ihre Kinder?

BW: Die waren in der Schule.

VL: Was machte Ihr Mann bei der MPR?

BW: Er war der Chef unseres Viertels.

VL: Wann ist Ihr Mann gestorben?

BW: 1996.

RV: Gab es ab 1996 Aktivitäten, Zusammenkünfte?

BW: Nach dem Tod meines Mannes gab es weiterhin Aktivitäten, Versammlungen und ich habe weiter gekocht.

VL: Wie oft haben sich diese Personen bei Ihnen getroffen?

BW: Ich hatte keine Angst, wir haben diese Besprechungen abgehalten, diese waren 2x pro Woche.

VL: Welcher Partei gehört Kabila an?

BW: Als ich geflüchtet bin, habe ich nichts über Kabila

gewusst. Ich weiß es nicht.

VL: Wissen Sie wieviele Soldaten auf Ihr Grundstück gekommen sind?

BW: Ich war nicht da, und meine Mieterin sagte nur, es waren viele.

VL: Warum haben Sie sofort das Heimatland auf Grund der Schilderung der Mieterin so Hals über Kopf Ihr Heimatland verlassen?

BW: Ich bin aus dem Kongo und ich weiß, wie diese Soldaten sind. Deshalb hatte ich so große Angst und habe sofort das Land verlassen. Ich hatte Angst, dass sie mich auf der Stelle erschießen würden.

RV: Was haben Sie sich dabei gedacht, als Sie die drei Kinder zurückließen?

BW: Ich habe niemals meine Kinder alleine gelassen, als ich vom Markt geflüchtet bin hatte ich soviel Angst und nach der Schilderung der Mieterin bin ich geflüchtet. Ich wollte nicht sterben, sonst wären meine Kinder Waisen gewesen.

VL: Lt. Fischer-Weltalmanach gibt es die MPR seit 1997 nicht

mehr (Seite 461/462). Was sagen Sie dazu?

BW: Das ist mir unbekannt.

RV legt AI-Bericht vom 17.8.2000, der von einer Verhaftung der Vorsitzenden dieser MPR namens Catherine Nzuzi w Mbombo spricht, vor. ...

VL hält AW Beilage II (CADER) vor: Was heißt das? Das ist der Name der ehemaligen Parteiorganisation der MPR.

VL: Wo war der Sitz der MPR in Kinshasa?

BW: Das weiß ich nicht. Ich war nur ein einfaches Mitglied und habe nur gekocht.

VL: Die Berichte gehen davon aus, dass einfache Mitglieder der MPR einer Verfolgung in der DR Kongo nicht ausgesetzt sind. ...

Dazu gibt der RV folgendes an: Ich weise nochmals auf die asyl/refoulementrelevanten Faktoren des vorliegenden Falles hin, die BW ist auf Grund der unterstützenden Tätigkeit für ihren Ehegatten aus der Sicht des derzeitigen Regimes zumindest als nicht loyal einzustufen. Die BW ist alleinstehend, Alleinerzieherin. Diese Personengruppe ist zur Zeit in der DR Kongo als besonders gefährdet einzuschätzen, viele Frauen werden zur Zeit in Kinshasa Opfer von Vergewaltigungen und schweren körperlichen Misshandlungen seitens der Armee, der Sicherheitskräfte und auch Zivilpersonen, wobei die Täter zumeist ungestraft davonkommen. Die BW ist, da sie alleinstehend ist, von keinem männlichen Familienmitglied beschützt, ihr kommen nach dem kongolesischen Recht incl. dem Gewohnheitsrecht keinerlei Rechte zu. Es ist darauf zu verweisen, dass der BW das Grundstück ihres Ehegatten entzogen wurde, sie daher auch materiell im Falle einer Rückkehr nicht versorgt ist.

Ebenso wird vorgebracht, dass die lange Abwesenheit der BW aus dem Heimatland und der vorliegenden Asylantragstellung weitere Indizien sind, dass sie vom derzeitigen Regime als nicht loyal eingestuft wird.

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 7 AsylG ab (Spruchabschnitt A) und sprach gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 des Fremdengesetzes 1997 die Feststellung aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchabschnitt B). Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Aufzählung der von der belangten Behörde verwerteten Urkunden - Berichte über die Lage in der Demokratischen Republik Kongo datierend zwischen 10. Februar 1999 und 5. Mai 2001 - sowie den vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen traf die belangte Behörde nachfolgende Feststellungen:

"Die von der Asylwerberin vorgebrachten Fluchtgründe (Verfolgung wegen der Mitgliedschaft ihres Mannes bei der MPR, Verfolgung wegen eigener Mitgliedschaft bei dieser Partei) werden den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrundegelegt.

2. Zur allgemeinen Situation in der DR Kongo werden folgende Feststellungen getroffen:

Am 17.5.1997 konnte der vorherige Staatschef Laurent Desire Kabila mit seinen als AFDL bezeichneten Streitkräften die Hauptstadt Kinshasa einnehmen. Am 22.5.1997 wurde Kabila als Staatspräsident angelobt. Alle Gegner des früheren Staatspräsidenten Mobutu Sese Seko wurden zur Rückkehr und Mitarbeit an einer demokratischen Reformregierung eingeladen. Die für das Jahr 1999 angekündigten Parlamentswahlen wurden jedoch auf unbestimmte Zeit verschoben und wurde kein Wahltermin in Aussicht genommen. Am 26.5.1997, sohin wenige Tage nach seinem Amtsantritt wurden von Staatspräsident Kabila alle politischen Aktivitäten mit Ausnahme jener seiner Regierungspartei 'suspendiert' und wurden Demonstrationen generell verboten. Die politische Situation in der DR Kongo ist - in dem von der Staatsregierung unter Kabila beherrschten Landesteil - dadurch gekennzeichnet, dass die Macht in den Händen Kabilas und der Staatspartei AFDL konzentriert ist und politische Aktivitäten der Oppositionsparteien zur Gänze verboten sind. Es kam zu Verhaftungen und Misshandlungen von Regimegegnern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, die es wagten, offen gegen die Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung Stellung zu beziehen. Weiters wurden Oppositionsführer einschließlich führender Mitglieder der UDPS und ihres Anführers Etienne Tshisekedi, die darauf bestanden, ihr Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit zum Ausdruck zu bringen, verhaftet und als Gefangene festgehalten, teilweise auch geschlagen und misshandelt.

Derzeit befinden sich infolge eines ethnisch bedingten Bürgerkrieges in der DR Kongo nicht einmal 50 % des Staatsgebietes unter der Kontrolle der von Kabila dominierten Staatsregierung, ...

Obwohl Josef Kabila, der Nachfolger des am 16.1.2001 ermordeten Präsidenten, fest entschlossen scheint, den Krieg zu beenden und den Weg des Friedens einzuschlagen, hat sich die Lage noch nicht beruhigt und es bestehen - speziell in der Region Kivu -

inoffizielle Hafteinrichtungen, in denen gefoltert wird. Laut ad hoc Bericht (Asylfact vom 18.1.2001) ist die Lage in der DR Kongo derzeit unübersichtlich. Die Lage ist zwar ruhig, eine Prognose zur weiteren Entwicklung, auch in der Hauptstadt Kinshasa kann derzeitig nicht abgegeben werden. Vom neuen Präsidenten wurde für Mai 2001 eine nationale Konferenz über die Menschenrechte in Kinshasa einberufen. Damit soll seine Entschlossenheit unterstrichen werden, dass die DR. Kongo diese Rechte respektieren werde. Bei einer Rede vor der UN-Menschenrechtskommission in Genf am 23.3.2001 verwies Kabila auf zahlreiche Reformmaßnahmen, die sein Land zur Verbesserung der rechtlichen und zivilen Lage bereits ergriffen habe. So wäre die Militärjustiz angewiesen worden, sich nur noch um militärische Verstöße zu kümmern. Die Todesstrafe wurde bis zu einer parlamentarischen Debatte aufgehoben. Trotzdem geht einem von der Menschenrechtskommission am 26.3.2001 vorgelegten Bericht hervor, dass es im Kongo weiterhin Gewalt und Terror gebe und Menschenrechte weiterhin verletzt werden. Bis jetzt sei von der Regierung nichts unternommen worden, was auf eine Demokratisierung oder die Zulässigkeit unabhängiger politischer Parteien hinauslaufe. Gemäß dem kongolesischen Gesetz können die Behörden nach einer Festnahme eine Person maximal 48 Stunden ohne Anklageerhebung festhalten. Im Gegensatz zu geltenden Rechtsvorschriften werden festgenommene Personen ohne jede Fristeinhaltung inhaftiert, meist gibt es keine Anklage und kein Urteil. Nach Meinung eines hohen kongolanischen Oppositionspolitikers (Hr. Joseph Mukendi, in: Andina Marc'Aurelio, e.D. Congo: UDPS, CPP und Festnahme, Notiz IPAS, Bern-Wabern, 21.9.2000, Seite 6, Focus Bericht v. 12.2.2001, Beilage I.) sind die ersten 24 bis 48 Stunden nach einer Festnahme durch den zivilen oder militärischen Geheimdienst ausschlaggebend (diese Dienste operieren außerhalb jeder Rechtsnorm). In diesem Zeitraum wird über das Schicksal von Festgenommenen entschieden. Dieser kann - nach Aussage der erwähnten Quelle - in einem nicht offiziellen Haftlager verschwinden oder außergerichtlicher Exekution zum Opfer fallen. Es werden auch nicht selten in der Provinz festgenommene Personen in die Hauptstadt Kinshasa transferiert und inhaftiert.

Nach dem Attentat auf LD. Kabila wurde eine Ausgangssperre verhängt und die Einreisemöglichkeiten ins Land stark eingeschränkt. Am 28. Januar 2001 wurde jedoch diese Ausgangssperre wieder aufgehoben und am 29. Februar 2001 wurde der Schiffsverkehr zwischen Kinshasa und Brazzaville wieder hergestellt. Auch fliegen wieder alle Fluglinien Kinshasa an. Das Leben in Kinshasa hat sich den Umständen entsprechend wieder normalisiert.

Die Neubelebung des Lusaka-Abkommens durch Präsident J. Kabila hat Hoffnungen auf einen Frieden geweckt. Es ist im jetzigen Moment allerdings noch zu früh, eine langfristige politische Prognose zu stellen. ...

Trotzdem sich unter Joseph Kabila die Friedensaussichten verbessert haben und obwohl nunmehr Mitte März 2001 die ersten Blauhelme der internationalen Beobachterkommission für den Kongo eingetroffen sind, um den nunmehr geschlossenen Waffenstillstand zu überwachen, ist es schwierig, die Lage zu kontrollieren, weil das Land unzugänglich und außer Kontrolle sei. Zudem ist es noch nicht klar, ob die Kriegsparteien zu ihren Verpflichtungen stehen.

Die Menschenrechtslage in dem von der Staatsregierung dominierten Landesteil ist im Allgemeinen als eher ungünstig zu bezeichnen. Zwar wurden nach Machtantritt Laurent-Desire Kabilas im Mai 1997 die Gegner des früheren Staatspräsidenten Mobutu zur Rückkehr in die DR Kongo und zur Mitwirkung eingeladen und kehrten verschiedene Persönlichkeiten aus dem Exil in die DR Kongo zurück und wurden verschiedentlich auch in die Regierungsarbeit eingebunden. Die Tätigkeit von Oppositionsparteien ist jedoch gemäß einem vom Staatspräsidenten im Mai 1997 erlassenen Dekret 'suspendiert'. Die Aufhebung dieses Dekretes wurde mehrfach angekündigt, ist bisher jedoch nicht erfolgt. Die politischen Parteien selbst wurden nicht verboten, dürfen jedoch im Wesentlichen nur innere Verwaltungsangelegenheiten erledigen und müssen sich einem Prozess der 'Neuregistrierung' unterziehen. Die Auswirkungen der 'Suspendierung' der politischen Tätigkeit von Oppositionsparteien ist unterschiedlich, in manchen Distrikten wird dieses Verbot weniger strikt gehandhabt. ...

Der bloße Umstand, dass eine Person einer Oppositionspartei wie beispielsweise der von Etienne Tshisekedi geleiteten UDPS-Fraktion angehört, ist nicht geeignet, eine politische Verfolgung darzutun. Eine politische Verfolgung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Person politisch aktiv ist und solcher Art die Aufmerksamkeit der staatlichen Behörden auf sich gezogen hat. Wenn ein Oppositionspolitiker politische Schriften verteilt hat oder an einem verbotenen politischen Treffen teilgenommen und solcher Art die 'Suspendierung' der oppositionellen politischen Tätigkeit missachtet hat, kann es zu Verfolgungsmaßnahmen kommen. Eine offene oppositionelle politische Betätigung ist in der DR Kongo verboten. Hingegen haben nominelle Mitglieder von Oppositionsparteien, die sich nicht in politischen Aktivitäten engagieren oder Kritik an der Regierung üben, keine Verfolgung zu befürchten. Auch politische Betätigung im Exil führt nicht jedenfalls zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen. Maßgeblich ist, ob es sich um eine eigene, von der betreffenden Person ausgehende Bekundung des politischen Willens handelt, die eine Gefährdung für die Regierung darstellen kann.

...

Zur behaupteten Gefährdung von Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben und nach Abweisung des Asylantrages in die DR Kongo abgeschoben werden:

Eine stichprobenartige Überprüfung durch die deutsche Botschaft in Kinshasa hat ergeben, dass diese Personen in aller Regel unbehelligt bleiben und nach einer gesonderten Überprüfung durch die Beamten der DGM, in besonders gelagerten Fällen auch durch Beamte des kongolesischen Nachrichtendienstes ANR sowie der Zoll- und Gesundheitsbehörden zu ihren Familienangehörigen gelangen können. Besonderheiten ergeben sich lediglich hinsichtlich jener Passagiere, die aus Nairobi kommend nach Kinshasa einreisen. Diese werden generell von den am Flughafen tätigen Beamten der Migrationsbehörde und des kongolesischen Nachrichtendienstes eingehender untersucht und zum Reiseweg befragt. Ziel ist es, eine befürchtete Infiltration von Angehörigen der Rebellenallianz aus den besetzten Gebieten im Osten der DR Kongo auf dem Luftweg über die kongolesische Hauptstadt Kinshasa zu vermeiden. Wird von kongolesischer Seite festgestellt, dass die aus Nairobi eingereisten Passagiere im Transit aus Europa kommen, so ist im Regelfall keine weiter gehende besondere Behandlung festzustellen. Die Behandlung der abgeschobenen Asylwerber und deren weiteres Schicksal wird kontinuierlich von namhaften kongolesischen Menschenrechtsorganisationen beobachtet. Es sind nach eingehender Überprüfung keine Fälle bekannt geworden, in denen rückkehrende Asylwerber zwangsrekrutiert oder bei Weigerung exekutiert worden wären. Es liegen weiters keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Kinder von Abgeschobenen an staatliche Aufbewahrungsorte verbracht würden und später als Straßenkinder enden würden. Es sind auch keine Fälle bekannt geworden, in denen abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr vom Militärsondergericht zum Tode verurteilt worden wären.

Zum MPR werden folgende Feststellungen getroffen:

Die MPR war bis zum 5. Juni 1990 die einzige zugelassene politische Partei im damaligen Zaire und jeder Staatsbürger wurde bis dahin bei Geburt Mitglied dieser Einheitspartei. Der Sitz der MPR befand sich in der ... Gemeinde Kinshasa. Es waren dort sowohl die kommunalen Büros als auch die Büros der einzelnen Sektionen.

Auch nach Beginn der unter anderem von Ruanda und Uganda unterstützten Rebellion löst allein die Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei in der Regel keine von der Regierung veranlassten Verfolgungsmaßnahmen aus. Zwar trifft es zu, dass Parteien wie die UDPS (Union pour la Democartie el le Progres Social) oder die MPR (Mouvement Populaire de la Revolution) immer wieder in Verdacht geraten, die Rebellenbewegungen RCD und MLC zu unterstützen. Auch werden diese Parteien daher mit einem gewissen Argwohn von Seiten der kongolesischen Behörden beobachtet. Dennoch hat nach Einschätzung kongolesischer Menschenrechtsorganisationen die Zahl der bisher eher gegen höherrangige Mitglieder dieser Parteien gerichteten Repressionsmaßnahmen seit August 1998 nicht zugenommen. Die größten Oppositionsparteien gehen trotz des Verbotes ihrer Aktivitäten ihrer nicht öffentlichen, internen Parteiarbeit weiter nach, wobei sie seitens der AFDL allerdings immer wieder unter Druck gesetzt werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass Führungspersönlichkeiten der Opposition sowie andere Mitglieder oppositioneller Parteien auf Grund der Organisation oder Teilnahme an öffentlichen Parteiveranstaltungen bzw. öffentlichen Äußerungen eingeschüchtert und vorübergehend verhaftet werden. So wurden am 16.01.1999 fünf zum Teil namhafte Oppositionspolitiker ... vorgeladen und in diesem Zusammenhang verhaftet. Wie allgemein vermutet, wurden den nach wenigen Tagen wieder freigelassenen Politikern politische Aktivitäten vorgeworfen. Es bleibt anzumerken, dass Präsident Kabila die Aufhebung des Verbots politischer Aktivitäten für den 01.02.1999 angekündigt hat, was kongolesische Menschenrechtsorganisationen jedoch noch stark bezweifeln.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Asylwerberin jemals einer individuellen Verfolgung durch die Behörden der DR Kongo ausgesetzt war. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass einfache Mitglieder der ehemaligen Einheitspartei MPR noch heute einer Verfolgung ausgesetzt sind. Im Übrigen ist dazu anzumerken, dass die Asylwerberin bei ihrer ersten niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht hat, keiner politischen Partei angehört zu haben ... Ihre gegenteiligen Behauptungen in der Berufung werden schon dadurch entkräftet, als sie bei der mündlichen Verhandlung vorbringt, über die Ziele der Partei nichts zu wissen, sondern nur für Mitglieder gekocht zu haben. So gibt sie auch an, vor langem an einer Demonstration (der Partei) teilgenommen zu haben, über deren Ziele sie aber nichts wüsste. In diesem Zusammenhang gibt sie auch zu, niemals politisch tätig gewesen zu sein ... Was die behauptete Tätigkeit ihres verstorbenen Mannes für die Partei der MPR betrifft, kann die Asylwerberin keinerlei nähere Angaben machen. Irgendwelche konkreten - objektiv nachvollziehbaren - Angaben über Zeit und Ort wurden von der Asylwerberin nicht vorgebracht. Im Hinblick auf ihre nur allgemein gehaltenen Behauptungen, die auf näheres Befragen - oder in ihrer Berufung - in keinster Weise konkretisiert wurden ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Verfolgung im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres im Jahre 1996 verstorbenen Mannes für die MPR darzutun.

Hinsichtlich der Feststellungen betreffend die Verfolgungsmaßnahmen gegen aktive Oppositionspolitiker der DR Kongo und die Situation ehemaliger (hochrangiger) Funktionäre der MPR ist insbesondere auf die zitierten Berichte zu verweisen (z.B. Seite 12 der Beilage I.). Ausdrücklich wird ausgeführt, dass auch der Großteil der früheren, unter Mobutu aktiven Beamten und Regierungspolitiker unbehelligt geblieben ist und ohne größere Probleme weiterhin in der DR Kongo leben.

Was die Feststellungen zur behaupteten Gefährdung im Fall einer Zurückweisung in die DR Kongo betrifft, ist auf die angeschlossene Stellungnahme des Auswärtigen Amtes Berlin vom 6.10.2000 zu verweisen, in der im Einzelnen ausgeführt wird, dass abgeschobene Asylwerber in der Vergangenheit unbehelligt zu ihren Familien gelangen konnten und diesbezügliche Überprüfungen durch Botschaftspersonal bzw. Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen veranlasst wurden.

Völlig unverständlich ist für die erkennende Behörde zudem, dass die Asylwerberin ihre drei Kinder bei ihrer Schwester zurückließ und widerspricht dies wohl jeglicher Lebenserfahrung. Soweit die Asylwerberin hiezu schildert, dass sie die Kinder nicht als Waisen zurücklassen wollte, kommt die erkennende Behörde vielmehr zur Ansicht, dass die Asylwerberin bewusst nach Österreich gekommen ist, um hier bei Verwandten leben zu können. Da dies auf legalem Wege, mittels eines Einreisevisums offensichtlich nicht möglich war, dürfte sie die von ihr vorgetragene asylrelevante Geschichte erfunden haben."

Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, ihrer Ansicht nach liege eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe die von ihr behaupteten Fluchtgründe (den Verdacht, MPR-Mitglied zu sein, Tätigkeiten des Mannes für die MPR) nicht glaubhaft machen können. Aus den Feststellungen ergebe sich auch nicht, dass allein wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland eine staatliche Verfolgung zu befürchten wäre. Ihre Feststellung nach § 8 AsylG begründete die belangte Behörde damit, die Beschwerdeführerin habe keine gegen sie gerichteten staatlichen oder von ihrem Heimatstaat gebilligten Verfolgungsmaßnahmen glaubhaft machen können. Auf der Basis der Sachverhaltsfeststellungen ergebe sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa infolge des Zusammenbruches der Staatsgewalt jeder in die Demokratische Republik Kongo abgeschobene Fremde einer Gefahr im Sinn des § 57 FrG ausgesetzt wäre. Die allgemein behauptete "unsichere Lage" bzw. "Bürgerkriegssituation" sei nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG darzutun. Allein die Tatsache, dass im Heimatland der Beschwerdeführerin Bürgerkrieg herrsche, sei zur Darlegung einer Gefahr im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG nicht ausreichend. Dass die Beschwerdeführerin persönlich in besonderer Weise betroffen wäre, ergebe sich nicht aus den Feststellungen. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die nach Asylantragstellung im Ausland in die Demokratische Republik Kongo abgeschobenen Personen dort eine Behandlung im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG zu befürchten hätten, vielmehr ergebe sich, dass diese Personen unbehelligt zu ihren Familien gelangen könnten.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die eingangs wiedergegebene tragende Negativ-Feststellung der belangten Behörde über die vorgebrachten Fluchtgründe und bringt hiezu vor, sie werde vom Kabila-Regime fälschlicher Weise als Aktivistin der MPR angesehen. Zu dieser Frage habe die belangte Behörde unter Verletzung des § 45 AVG gar keine Ermittlungen durchgeführt. Die behauptete mangelnde Glaubwürdigkeit ihrer Aussage hätte zumindest begründet werden müssen; eine Begründung dafür fehle gänzlich. Weiters verweist sie auf den abgebrochenen Kontakt zu ihrer Schwester; auch hier sei eine politische Verfolgungsmaßnahme zu vermuten. Schließlich habe die belangte Behörde Sachverhaltsfeststellungen zu den Fragen, ob im Haus der Beschwerdeführerin verbotene politische Versammlungen stattgefunden hätten, ob sie bei diesen Versammlungen anwesend gewesen wäre, ob am 4. Mai 1998 Soldaten in ihr Haus eingedrungen und ob es seither konfisziert worden wäre, unterlassen.

Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass sie schon in ihrer Berufung ihre Furcht vor Verfolgung wegen einer unterstellten politischen Gesinnung behauptet habe, worauf der angefochtene Bescheid jedoch weder in seinen Tatsachenfeststellungen noch etwa im Rahmen der Beweiswürdigung eingeht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass eine Verfolgung aus Gründen der "politischen Gesinnung" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention auch vorliegt, wenn dem Asylwerber eine politische Gesinnung bloß unterstellt wird, und ihm im Hinblick darauf Verfolgung droht (zur Maßgeblichkeit der "Unterstellung" einer politischen Gesinnung vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0087, mwN).

Somit bedarf der Sachverhalt in diesem asylrechtlich wesentlichen Punkt einer Ergänzung.

Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof der Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Untermauerung ihrer - im besagten Sinn ergänzungsbedürftigen - Sachverhaltsfeststellungen nicht zu folgen. Soweit die belangte Behörde Behauptungen der Berufung über die (tatsächliche) Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der MPR dadurch entkräftet sieht, als sie bei der Verhandlung über die Ziele dieser Partei nichts gewusst habe, steht dies der Annahme einer Mitgliedschaft schon in Anbetracht der von der belangten Behörde an anderer Stelle im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung nicht entgegen, wonach jeder Staatsbürger des damaligen Zaire kraft Geburtes Mitglied der Einheitspartei MPR gewesen sei. Im Übrigen hat auch die belangte Behörde selbst die - von ihr vorausgesetzten - "Ziele" der MPR nicht näher dargestellt, sodass auch von daher der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über diese Ziele nichts gewusst habe, nicht geeignet ist, die Behauptung einer Mitgliedschaft zu "entkräften". Ebensowenig steht der Annahme einer Mitgliedschaft ein mangelndes Wissen der Beschwerdeführerin über Ziele einer Demonstrationen entgegen. Auch widerstreitet ein mangelndes Wissen der Beschwerdeführerin über Tätigkeiten ihres verstorbenen Mannes noch nicht der Annahme einer Gefahr der Verfolgung der Beschwerdeführerin selbst, zumal, wie bereits dargelegt, ihre Furcht vor Verfolgung auf ihr bloß unterstellter politischer Gesinnung beruhen soll. Die Verkennung dieses asylrechtlich wesentlichen Umstandes tritt auch darin zu Tage, dass die belangte Behörde die "allgemein gehaltenen Behauptungen" der Beschwerdeführerin als ungeeignet befand, eine Verfolgung im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres im Jahre 1996 verstorbenen Mannes für die MPR darzutun, zumal die Beschwerdeführerin die gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen detailliert darzulegen vermochte.

Nach dem Gesagten belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 15. Mai 2003

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