Normen
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §66 Abs2;
B-VG Art130 Abs1 litb;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §62 Abs2;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §66 Abs2;
B-VG Art130 Abs1 litb;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §62 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG iVm § 66 Abs. 2 AVG wird der Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. August 2001, Zl. 00 10.416 - BAT, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Behauptungen zufolge ein Staatsangehöriger von Gambia und am 8. August 2000 nach Österreich eingereist, beantragte die Gewährung von Asyl. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 9. August 2000 begründete der Beschwerdeführer seinen Asylantrag damit, dass er aus politischen Gründen verfolgt werde. Er sei Mitglied der oppositionellen UDP (United Democratic Party) gewesen und habe im Parlament gearbeitet. Ein Cousin seines Vaters namens Ousainou Darboe sei der Führer der UDP gewesen. 1998 sei der Beschwerdeführer wegen angeblicher Verschwörung rund einen Monat lang inhaftiert gewesen und vor seiner Flucht im Jahre 2000 wegen der Weitergabe von politisch brisanten Unterlagen neuerlich verfolgt worden.
Im Zuge seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Personalausweis und einen Dienstausweis des gambischen Parlaments vor. Mit Schriftsätzen legte der Beschwerdeführervertreter den gambischen Führerschein des Beschwerdeführers und eine Reihe von Schriftstücken vor, unter denen sich auch ein in englischer Sprache abgefasstes Schreiben vom 9. August 2000 befand, nach dem Ousainou Darboe bestätige, dass der Vater des Beschwerdeführers sein Cousin mütterlicherseits sei sowie dass der Beschwerdeführer im gambischen Parlament beschäftigt gewesen sei.
In Beantwortung einer Anfrage durch das Bundesasylamt teilte der österreichische Honorarkonsul in Gambia ("Regional Director") am 22. Februar 2001 in einer E-Mail mit, dass die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung nicht verifiziert werden könne, sondern die Ermittlungen ein den Angaben des Beschwerdeführers widersprechendes Bild ergäben hätten.
Die vom Bundesasylamt veranlasste Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Identitätskarte bzw. Personalausweis, Dienstausweis des Parlaments und Führerschein) durch die kriminaltechnische Zentralstelle beim Bundesminister für Inneres ergab, dass zu den Formularen und den Stempelabdrucken authentisches Vergleichsmaterial fehle und daher keine Aussage über die Echtheit der Dokumente möglich sei. Bei der Untersuchung der "Ausfüllschriften" hätten keine Abänderungen oder Hinzufügungen festgestellt werden können, für eine Lichtbildauswechslung hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben.
Mit Bescheid vom 3. August 2001 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Außerdem sprach es aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei Moslem, Staatsbürger von Gambia und gehöre der Volksgruppe der Mandingo an. Seine Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können; sein Vorbringen widerspreche den Ermittlungserkenntnissen der österreichischen Vertretungsbehörde in Gambia.
Gegen den genannten Bescheid vom 3. August 2001 erhob der Beschwerdeführer die am 20. August 2001 beim Bundesasylamt eingelangte Berufung, mit der er die erstinstanzliche Beweiswürdigung rügte und die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragte.
In der am 15. Februar 2002 durchgeführten Verhandlung konfrontierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit den Angaben des österreichischen Honorarkonsuls, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer bestritt, sowie mit einem Bericht über die allgemeine Lage in Gambia, zu dem der Vertreter des Beschwerdeführers auf von ihm vorgelegte - teilweise aktuellere - Dokumente verwies.
Am 21. Februar 2002 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde, die es unterließ, innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG bis 30. November 2002 erstreckten Frist den Bescheid zu erlassen, legte dem Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.
Auf Grund der - zulässigen - Säumnisbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG in der Sache selbst erwogen:
Weder das Bundesasylamt noch die belangte Behörde haben den Beschwerdeführer - auch vor dem Hintergrund der Lage in Gambia - zu den von ihm vorgelegten Dokumenten (Personalausweis, Parlamentsausweis und Führerschein) sowie zu den mit Schriftsatz vom 4. September 2000 vorgelegten Schriftstücken - etwa zum Inhalt des Schreibens über das Verwandtschaftsverhältnis zu Ousainou Darboe - befragt. Es kann aber nicht von vornherein gesagt werden, dass die genannten Urkunden für die Beurteilung des Asylantrages des Beschwerdeführers und seiner Glaubwürdigkeit bedeutungslos wären.
Der vorliegende Fall gleicht im Hinblick auf die Notwendigkeit weiterer Ermittlungsschritte und der (neuerlichen) Durchführung einer mündlichen Verhandlung - worunter auch eine Vernehmung zu verstehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, mit zahlreichen Nachweisen) - in einem asylrechtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, entschieden hat. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Beschwerdefall veranlasst, in Anwendung der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 9. November 2004
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