VwGH 2001/17/0135

VwGH2001/17/01351.7.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1.) des KP und

2.) der TP, beide in S und beide vertreten durch Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17. Mai 2001, Zl. 17.314/83-I A 7c/01, betreffend Kulturpflanzenausgleichszahlung für das Wirtschaftsjahr 2000/2001, zu Recht erkannt:

Normen

31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art4 Abs2 idF 31999R2801;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art4 Abs4;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art5b idF 31999R2801;
31999R2801 Nov-31992R3887;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BAO §166;
BAO §183 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art4 Abs2 idF 31999R2801;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art4 Abs4;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art5b idF 31999R2801;
31999R2801 Nov-31992R3887;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BAO §166;
BAO §183 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Am 8. Mai 2000 stellten die Beschwerdeführer mit dem Formular "Mehrfachantrag-Flächen 2000" unter Anschluss des Flächenbogens, der Flächennutzungsliste und der Tierliste den Antrag auf Flächenzahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen. Unter Berücksichtigung der am 10. Mai 2000 durch den Erstbeschwerdeführer vorgenommenen Korrekturen beantragten die Beschwerdeführer Flächenzahlungen für insgesamt 28,79 ha (23,59 ha Getreide, 1,9 ha "SL-Grünbrache", 3,3 ha Ölsaaten).

In dem Formular zur Flächennutzung war zunächst unter der Bezeichnung "Holzberg" mit der Nummer 2 eine Fläche von 1,13 ha mit der Nutzungsart "SL-Grünbrache" unter Beifügung des Buchstabens "N" (der nach dem Abkürzungsverzeichnis des verwendeten Formulars für nicht beihilfefähig steht) eingetragen. Neben anderen Korrekturen (betreffend andere Flächen) wurde die Flächenangabe für diese Fläche am 10. Mai 2000 auf 1,26 ha ausgebessert, die Eintragung des Buchstabens "N" bei dieser Gelegenheit aber nicht verändert.

1.2. Mit Bescheid vom 2. November 2000 gab der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria dem Antrag der Beschwerdeführer teilweise statt und sprach ihnen aus Mitteln der Europäischen Union eine Kulturpflanzenflächenzahlung in der Höhe von EUR 6.142,46 zu. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wurde "abgelehnt".

Die Begründung des Bescheides enthielt zur Beihilfenberechnung folgende Aufstellung:

Kultur

Prämie

(Euro/ha)

beantragte Fläche

(ha)

bei Kontrolle ermittelte Fläche (ha)

berücksich-tigte Fläche (ha)

Förderbetrag (Euro)

Abzug

(Euro)

Auszahlungs-betrag (Euro)

Getreide

309,1909

23,59

 

15,00

4.637,86

 

4.637,86

SL: Grünbrache

309,1909

1,90

 

1,90

587,46

 

587,46

Ölsaaten

436,7368

3,30

 

2,10

917,14

 

917,14

Gesamt

 

28,79

 

19,00

6.142,46

 

6.142,46

Weiters führte die Behörde erster Instanz aus, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 der Stilllegungsprozentsatz mindestens 10 % der gesamten ausgleichsberechtigten Fläche betrage. Da die Beschwerdeführer weniger als 10 % Stilllegungsfläche beantragt hätten beziehungsweise nur eine geringere Fläche berücksichtigt werden könne, sei die Kulturpflanzenfläche anteilsmäßig auf ein Verhältnis Kulturpflanzenfläche : Stilllegungsfläche = 90 : 10 gekürzt worden.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben, die von der belangten Behörde als Berufung beider Beschwerdeführer gewertet wurde. Aus ihnen unerklärlichen Gründen sei bei der gegenständlichen Fläche unter der Rubrik Prämienstatus ein unleserliches A eingetragen und auch erfasst worden, obwohl es sich bei dieser Fläche um eine ausgleichsfähige Kultur handle. Es werde daher um Korrektur sowie um Nachzahlung des Kulturpflanzenausgleichs gebeten.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens brachte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die Aussage des zuständigen Sachbearbeiters der Bezirksbauernkammer Linz, Herrn B, zur Kenntnis. Dieser habe am 11. Jänner 2001 erklärt, dass bei der gegenständlichen Stilllegungsfläche von einem Mitarbeiter der Bezirksbauernkammer Linz der Prämienstatus "N" irrtümlich an Stelle des Prämienstatus "A" eingetragen worden wäre.

Nach Ausführungen zu der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage wies die belangte Behörde darauf hin, dass Änderungen des Mehrfachantrages nur bis zu gewissen Zeitpunkten durchgeführt werden könnten. Eine Änderung des Prämienstatus zum Zeitpunkt der Berufungserhebung sei jedenfalls unzulässig. Im Rahmen der Flächennutzungsliste zum Mehrfachantrag 2000 sei der Schlag des gegenständlichen Feldstückes im Ausmaß von 1,13 ha mit dem Prämienstatus "N" eingetragen worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handle es sich hierbei nicht um ein unleserliches "A", sondern um einen eindeutig als "N" lesbaren Buchstaben.

Im Zuge des Berufungsverfahrens hätten die Beschwerdeführer eine Korrektur sowohl hinsichtlich des Prämienstatus als auch hinsichtlich der Fläche (nunmehr 1,26 ha) vorgenommen. Eine derartige Korrektur könne keinesfalls mehr berücksichtigt werden. Der den Beschwerdeführern unterlaufene Fehler sei auch nicht offenkundig, da es der Disposition des Antragstellers überlassen sei, für eine Stilllegungsfläche eine Kulturpflanzenflächenzahlung zu beantragen oder diese mit dem Prämienstatus "N" zu codieren. Die belangte Behörde räumte den Beschwerdeführern eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 24. März 2001 nahmen die Beschwerdeführer Stellung und brachten vor, dass der Erstbeschwerdeführer das ausgefüllte Formular des Mehrfachflächenantrages Flächennutzung 2000 von KH, einem Wirtschaftsberater bei der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer, überprüfen habe lassen. Dabei habe sich herausgestellt, dass bei der gegenständlichen Fläche im Ausmaß von 1,13 ha kein Prämienstatus eingetragen gewesen sei. Man sei übereingekommen, dass in der entsprechenden Zeile der Prämienstatus "A" nachzutragen sei. Diese Nachtragung habe der Erstbeschwerdeführer auch vornehmen wollen und habe daher um das Formular gebeten. Daraufhin habe KH erklärt, er werde den Prämienstatus "A" selbst nachtragen, was er auch sogleich getan habe.

Am 23. März 2001 habe KH anlässlich einer Besprechung ausdrücklich erklärt, sich an diesen Vorgang noch zu erinnern und auch vereinbarungsgemäß den Prämienstatus "A" nachgetragen zu haben. Er hätte niemals einen Prämienstatus "N" eintragen wollen und vor allem auch niemals erklärt, versehentlich statt dem Buchstaben "A" den Buchstaben "N" eingetragen zu haben.

Es stehe daher fest, dass von vornherein der Prämienstatus "A" eingetragen worden sei. Einzuräumen sei allerdings, dass das Zeichen "A" nicht im klassischen Sinn einem üblichen "A" entspreche. Dies vor allem deshalb, weil beim rechten Abstrich des gegenständlichen "A" ein Ausfallsbogen angehängt sei. Dadurch komme dieses "A" einem "U-ähnlichen" Gebilde nahe. Das Zeichen würde auf den ersten Blick einem "AU" entsprechen. Dieses unnötiger Weise verschnörkelte "A" bedürfe daher der Auslegung, welche aber die Behörde erster Instanz in dem mit Berufung bekämpften Bescheid unrichtig getroffen habe, indem sie dieses Zeichen als "N" ausgelegt habe.

Durch die authentische Interpretation dieses Zeichens durch den Schreiber KH sei daher klargestellt, dass in dem Mehrfachantrag der gegenständliche Prämienstatus von vornherein und zutreffend mit "A" eingetragen worden sei. Es sei lediglich in der Folge durch die Behörde ein Lesefehler bei dieser Eintragung entstanden, der durch die belangte Behörde nach ergänzenden Ermittlungen richtig zu stellen sei.

Entgegen der Darstellung der Bezirksbauernkammer Linz habe KH niemals erklärt, an Stelle des Prämienstatus "A" irrtümlich einen Status "N" eingetragen zu haben. Hierbei handle es sich offenbar um einen untauglichen Erklärungsversuch der Bezirksbauernkammer Linz ohne entsprechende Abklärung mit dem Wirtschaftsberater KH. Unter Hinweis auf das Gespräch mit KH am 23. März 2001 werde diese Darstellung auch ausdrücklich bestritten und KH als Auskunftsperson oder Zeuge beantragt. Die belangte Behörde möge daher den Lesefehler berichtigen und den von vornherein richtig eingetragenen Prämienstatus "A" ihrer Entscheidung zu Grunde legen und der Berufung Folge geben.

Hinsichtlich der Flächenkorrektur führten die Beschwerdeführer aus, dass bezüglich der gegenständlichen Fläche ursprünglich eine Flächenangabe von 1,13 ha eingetragen gewesen sei. Da die Grünbrachfläche aber unmittelbar darauf vergrößert worden sei, sei der Erstbeschwerdeführer am 10. Mai 2000 zur Bezirksbauernkammer Linz gefahren und habe dort den Flächeneintrag von 1,13 ha auf 1,26 ha korrigiert. Dies sei eindeutig auch durch den Eingangsvermerk der Bezirksbauernkammer Linz vom 10. Mai 2000 bestätigt worden. Diese Flächenkorrektur sei daher rechtzeitig erfolgt.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

Den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Rechtsvorschriften sei zu entnehmen, dass eine Änderung des Mehrfachantrages nur bis zu gewissen Zeitpunkten vorgenommen werden könne. Eine Änderung des Prämienstatus zum Zeitpunkt der Berufungserhebung sei jedenfalls unzulässig. In der Flächennutzungsliste zum Mehrfachantrag 2000 sei die gegenständliche Fläche eindeutig mit dem Prämienstatus "N" eingetragen worden. Die belangte Behörde könne sich daher der von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vorgetragenen Argumentation nicht anschließen. Ob KH bei der Eintragung des Prämienstatus hinsichtlich der gegenständlichen Fläche ein "A" habe schreiben wollen, sei für die Entscheidung im Beschwerdefall irrelevant, da es sich bei dem Prämienstatus um eine objektiv formulierte, materielle Anspruchsvoraussetzung handle. Es sei somit lediglich auf den tatsächlich festgehaltenen Code abzustellen. Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei dem gegenständlichen Zeichen ohne Zweifel um den Buchstaben "N". Die abschließende Kontrolle des Antrages auf seine Richtigkeit sei den Beschwerdeführern oblegen. Der von ihnen dargestellte Verzicht auf die Kontrolle sei nachvollziehbar, müsse aber selbstverständlich der Verantwortung der Beschwerdeführer zugeordnet werden.

Es sei auch nicht von einem offenkundigen Fehler auszugehen, da es dem Willen des Antragstellers überlassen sei, eine Stilllegungsfläche als ausgleichsberechtigt einzutragen oder nicht. Somit lasse die Beantragung einer Stilllegungsfläche unter dem Prämienstatus "N" nicht offenkundig darauf schließen, dass es sich hierbei nicht um den wahren Willen des Antragstellers handle. Die Flächenangabe von 1,26 ha sei zudem nicht im richtigen Feld der Flächennutzungsliste eingetragen worden, was aber keinen Einfluss auf die Entscheidung der belangten Behörde habe, da diese Stilllegungsfläche ohnehin nicht als ausgleichsberechtigt beantragt worden sei.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt für die belangte Behörde feststehe, habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens von der Einvernahme von KH als Auskunftsperson oder Zeuge Abstand genommen werden können.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

1.6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. L Nr. 160 vom 26. Juni 1999, S 1 bis 14, (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ) lautete auszugsweise (die wiedergegebenen Bestimmungen in der Stammfassung):

"Artikel 1

...

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung

- beginnt das Wirtschaftsjahr am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres;

...

KAPITEL I

Artikel 2

(1) Die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in der Gemeinschaft können eine Flächenzahlung gemäß den Bedingungen dieser Verordnung beantragen.

(2) Die Flächenzahlung wird je Hektar gewährt und ist regional gestaffelt. Sie wird für die Fläche gewährt, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist oder nach Artikel 6 stillgelegt wurde und die eine regionale Grundfläche nicht übersteigt. ...

(3) Erzeuger, die die Flächenzahlung beantragen, müssen einen Teil ihrer Betriebsfläche stillegen und erhalten dafür eine Ausgleichszahlung.

...

Artikel 3

(1) Zur Festsetzung der Durchschnittserträge für die Berechnung der Flächenzahlung erstellt jeder Mitgliedstaat einen Regionalisierungsplan, in dem er die objektiven Kriterien für die Ausweisung der einzelnen Erzeugungsregionen festlegt, damit unterscheidbare homogene Regionen geschaffen werden. In diesem Zusammenhang tragen die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer Regionalisierungspläne besonderen Situationen gebührend Rechnung. Sie können insbesondere die Durchschnittserträge anpassen, um etwaige strukturelle Unterschiede zwischen den Erzeugungsregionen zu berücksichtigen.

Artikel 4

(1) Unbeschadet des Artikels 10 wird zur Berechnung der Flächenzahlung der Grundbetrag je Tonne mit dem in dem Regionalisierungsplan für die betreffende Region genannten Durchschnittsertrag für Getreide multipliziert.

(2) Bei der Berechnung nach Absatz 1 wird der Durchschnittsertrag für Getreide zugrundegelegt. Wird Mais jedoch getrennt ausgewiesen, so wird für Mais der Maisertrag und für Getreide, Ölsaaten und Leinsamen der Ertrag für anderes Getreide als Mais zugrundegelegt.

(3) Der Grundbetrag wird wie folgt festgesetzt:

...

für Getreide, Grassilage und die Flächenstillegung:

- 58,67 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2000/2001,

...

Artikel 6

(1) Für jeden Erzeuger, der eine Flächenzahlung beantragt, wird die Stillegungsverpflichtung als Prozentsatz seiner mit den betreffenden landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Fläche, für die der Antrag gestellt wird, berechnet und die so berechnete Fläche gemäß dieser Verordnung stillgelegt.

Der Basissatz für die obligatorische Flächenstillegung wird vom Wirtschaftsjahr 2000/2001 bis zum Wirtschaftsjahr 2006/2007 auf 10 % festgesetzt.

...

(7) Erzeuger, die eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragen, die bei Zugrundelegung der für ihre Region festgesetzten Getreidedurchschnittserträge höchstens der für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide benötigten Fläche entspricht, sind von der Stillegungsverpflichtung befreit.

...

Artikel 8

(1) Die Zahlungen werden zwischen dem auf die Ernte folgenden 16. November und 31. Januar geleistet. Kommt jedoch Artikel 6 Absatz 3 zur Anwendung, so werden die Flächenzahlungen für die stillgelegten Flächen zwischen dem 16. November und dem 31. März geleistet.

(2) Anspruchsberechtigt sind Erzeuger, die spätestens an dem der Ernte vorausgehenden 31. Mai die Aussaat vorgenommen und bis spätestens 15. Mai einen Antrag gestellt haben.

...

KAPITEL II

Artikel 10

(1) In den Wirtschaftsjahren 2000/2001 und 2001/2002 werden zur Berechnung der Flächenzahlungen für Ölsaaten folgende Beträge mit dem durchschnittlichen Getreideertrag entsprechend dem Regionalisierungsplan für die betreffende Region multipliziert:

81,74 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2000/2001, ...

Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, die Zahlungen für Ölsaaten weiterhin auf der Grundlage des historischen regionalen Ertrags bei Ölsaaten festzusetzen. In diesem Fall wird der Ertrag mit 1,95 multipliziert."

Die Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Abl. L Nr. 280 vom 30. Oktober 1999, S. 43 bis 65, (im Folgenden:

Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 ) lautet auszugsweise (die wiedergegebenen Bestimmungen in der Stammfassung):

"KAPITEL I

Anspruch auf Flächenzahlungen

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Die Flächenzahlungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 werden nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.

...

KAPITEL III

Flächenstillegung

...

Artikel 21

(1) Ist die gemeldete stillgelegte Fläche kleiner als die Fläche, die dem für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Prozentsatz für die obligatorische Flächenstillegung entspricht, so wird die Fläche, für die der Stillegungsverpflichtung unterliegende Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen die Flächenzahlungen beanspruchen können, unter Berücksichtigung der gemeldeten Stillegung und anteilig für die verschiedenen Kulturen, einschließlich der Grassilage, berechnet, ohne dass hierbei eine Kürzung auf eine Fläche erfolgen kann, die kleiner als die für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide benötigte Fläche gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ist.

...

KAPITEL IV

Besondere Bestimmungen

Artikel 24

Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 können die Mitgliedstaaten für die in Anhang X genannten Kulturpflanzen in Gebieten, die der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der im selben Anhang genannten Regionen festlegt, die Frist für den Abschluss der Aussaat höchstens bis zum 15. Juni verlängern. Bezieht sich die Verlängerung der Aussaatfrist auf sämtliche landwirtschaftliche Kulturpflanzen, so können die Mitgliedstaaten für die Erzeuger der betreffenden Gebiete gleichfalls die Einreichungsfrist für die Anträge auf Flächenzahlungen höchstens bis zum 15. Juni oder, falls diese früher endet, bis zum Ablauf der Aussaatfrist verlängern."

Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. L Nr. 391 vom 31. Dezember 1992, S. 36 bis 45, Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 5b idF der Verordnung (EG) Nr. 2801/99 der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. L Nr. 340 vom 31. Dezember 1999, S. 29 bis 37, (im Folgenden: Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ) lautet auszugsweise:

"TITEL III

BEIHILFEANTRÄGE

Artikel 4

(1) Unbeschadet der in den Verordnungen über die einzelnen Sektoren festgelegten Bedingungen muss jeder Beihilfeantrag 'Flächen' alle erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(2) a) Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann der Beihilfeantrag 'Flächen' nur geändert werden, wenn die Änderungen den zuständigen Behörden spätestens zu dem Datum zugehen, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/99 des Rates für die Aussaat festgesetzt ist bzw. festgesetzt werden kann und folgende Bedingungen eingehalten werden:

i) Änderungen, die sich auf die landwirtschaftlich genutzten Parzellen beziehen, können nur in ausreichend begründeten Einzelfällen (Todesfall, Heirat, Kauf oder Verkauf oder Abschluss eines Pachtvertrags, usw.) vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten legen für solche Fälle entsprechende Bedingungen fest. Jedoch darf eine Parzelle nicht den Parzellen zugerechnet werden, die als stillgelegte Flächen oder als Futterflächen ausgewiesen sind, außer in begründeten mit den betreffenden Vorschriften übereinstimmenden Fällen und unter der Bedingung, dass diese Parzellen bereits als stillgelegte Flächen oder Futterflächen im Beihilfeantrag eines anderen Betriebsinhabers enthalten waren und dieser Antrag entsprechend berichtigt wurde.

ii) Hinsichtlich der Nutzung oder der betreffenden Beihilferegelungen können Änderungen vorgenommen werden. Jedoch darf eine Parzelle nicht den Parzellen zugerechnet werden, die als stillgelegte Flächen ausgewiesen sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat auch nach Ablauf des für die Aussaat bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 festgesetzten Datums gestatten, dass eine Fläche aus dem Beihilfeantrag 'Flächen' gestrichen werden kann. Die Änderung muss schriftlich mitgeteilt werden, bevor die zuständige Behörde dem Antragsteller die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen der betreffenden Parzellen mitteilt bzw. eine Vor-Ort-Kontrolle in dem betreffenden Betrieb ankündigt.

b) Beschließt der Betriebsinhaber innerhalb der Zeit, in der Änderungen eingebracht werden dürfen, eine Parzelle, die nicht für eine im Bereich des integrierten Systems genannte Kultur genutzt wurde, für eine solche Kultur zu nutzen, so kann in dieser Zeit noch ein Beihilfeantrag 'Flächen' vorgelegt werden.

(3) ...

(4) Die Flächenstillegungserklärung sowie die im Rahmen der Anbauregelung zur Erzeugung von Nicht-Nahrungsmittelerzeugnissen vorgesehene Anbauerklärung werden gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag 'Flächen' eingereicht oder sind Teil dieses Antrages. ...

Artikel 5b

Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 4, 5 und 5a kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit angepasst werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkennt.

...

TITEL IV

KONTROLLEN

...

Artikel 9

(1) Wird festgestellt, dass die tatsächlich ermittelte Fläche über der im Beihilfeantrag 'Flächen' angegebenen Fläche liegt, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000), BGBl. II Nr. 496/1999, lauten auszugsweise:

"2. Abschnitt

Antragsvoraussetzungen

Antrag

§ 4. (1) Flächenzahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag muss zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

  1. 3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
  2. 4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:

    a) Kulturpflanzenflächen (Getreideflächen, Ölsaatenflächen einschließlich der Sortenangabe bei Anbau von Raps, Rübsen und Ölsonnenblumen sowie der Angabe des zu erwartenden Ertrags bei gleichzeitigem Anbau von als nachwachsende Rohstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zugelassenen Kulturpflanzen auf stillgelegten und nicht stillgelegten Flächen, Eiweißpflanzenflächen, Ölleinflächen einschließlich Sortenangabe, Stilllegungsflächen als förderfähige Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),

    b) zur Saatguterzeugung genutzte Flächen, für die Beihilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 beantragt werden,

    c) Futterflächen (einschließlich Mutterschaf-Futterflächen) und Weideland, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,

    d) beihilfefähige Flächen, auf der eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,

    e) sonstige Ackerflächen (z.B. Zuckerrüben- und Kartoffelflächen oder Flächen, die im Rahmen anderer Beihilfemaßnahmen beantragt werden),

  1. f) Grünlandflächen insgesamt,
  2. g) sonstige nicht beihilfefähige Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 ),

    ...

(8) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben.

...

3. Abschnitt

Flächenzahlungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Einem Erzeuger, der eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragt, die mindestens der unter Zugrundelegung des Getreidedurchschnittsertrages von 5,27 t/ha sowie des Ölsaatendurchschnittsertrages multipliziert mit 1,95 für die Erzeugung von 92 t Getreide benötigten Fläche entspricht, werden Flächenzahlungen nur gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstilllegung erfüllt hat. Der Stilllegungsausgleich kann auch von Erzeugern in Anspruch genommen werden, die nicht zur Flächenstilllegung verpflichtet sind bzw. auch von Erzeugern, die über die Stilllegungsverpflichtung hinaus Flächen stilllegen (freiwillige Stilllegung).

(2) Die Flächenzahlung kann nur für beantragte Flächen gewährt werden.

(3) Jede einzelne Anbaufläche beihilfefähiger Kulturpflanzen muss mindestens 0,1 Hektar betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Abs. 3 darstellen und von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.

Ölsaaten

§ 7. (1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung der mit Ölsaaten bebauten Flächen ist der Ölsaatendurchschnittsertrag von 2,74 t/ha zu Grunde zu legen. ..."

2.2. Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass der im Mehrfachflächenantrag bezüglich der gegenständlichen Fläche eingetragene Buchstabe eindeutig als "N" und nicht als "A" zu lesen sei. Im Übrigen sei die Korrektur der Flächenangabe von 1,13 ha auf 1,26 ha rechtzeitig erfolgt.

Vorauszuschicken ist, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Flächenzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 nur bei Stellung eines entsprechenden Antrages besteht (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und § 4 KPF-V 2000).

Den wiedergegebenen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Entscheidung über den Umfang der zu gewährenden Zahlungen auf Grundlage des Beihilfeantrages "Flächen" zu erfolgen hat und dass dieser Antrag alle entscheidungserheblichen (erforderlichen) Informationen enthalten muss (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ). Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ist die Flächenstilllegungserklärung Teil des Beihilfeantrages und ist gleichzeitig mit diesem einzureichen. Es gelten daher für die Änderung der Flächenstilllegungserklärung die für den Beihilfeantrag vorgesehenen Vorschriften.

Die detaillierten Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 über die Möglichkeiten von Antragsänderungen zeigen, dass der Anspruch auf Flächenzahlungen auf Grund der Angaben im Beihilfenantrag zu beurteilen ist und dass spätere abweichende Angaben und Informationen nur noch unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 genannten Voraussetzungen berücksichtigt werden können.

2.3. Soweit die Beschwerdeführer aber die Ansicht vertreten, die gegenständliche Fläche sei "von vornherein" mit einem "A" gekennzeichnet gewesen, ist ihnen unter Hinweis auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu entgegnen, dass in dem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden "Mehrfachantrag-Flächen 2000" vom 8. Mai 2000 in der beiliegenden Flächennutzungsliste eindeutig und klar leserlich bei der gegenständlichen Fläche der Großbuchstabe "N" eingetragen war. Dieser Buchstabe wurde auch nicht am 10. Mai 2000 korrigiert. Die an diesem Tag vorgenommenen Korrekturen betrafen nur das Flächenausmaß, nicht aber den Prämienstatus der im Antrag verzeichneten Flächen.

Die Deutung des gegenständlichen Buchstaben als "A" (nach dem Abkürzungsverzeichnis: "Antrag Kulturpflanzen-Flächenzahlung") verbietet sich auf Grund der Eindeutigkeit des Schriftzuges und der klaren Lesbarkeit des im Beihilfenantrag zum Zeitpunkt der Antragseinreichung eingetragenen Buchstabens "N". Die in dieser Hinsicht unternommenen Erklärungs- und Umdeutungsversuche der Beschwerdeführer sowie die von ihnen gelieferten Leseanleitungen überzeugen nicht. In dem der Behörde erster Instanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Mehrfachantrag-Flächen war hinsichtlich der gegenständlichen Fläche ein "N" und kein "A" vermerkt.

Die Entscheidung über den Beihilfeantrag der Beschwerdeführer hatte auf Grundlage der im eingebrachten Antrag getätigten Angaben und somit unter Berücksichtigung der Angabe "N" in Bezug auf die gegenständliche Fläche zu erfolgen.

2.4. Erst in der der Berufung beigefügten Kopie der Flächennutzungsliste ist ein über dem Buchstaben "N" nachgezeichnetes "A" lesbar. Die Erheblichkeit der somit zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Änderung ist nach den Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 und Art. 5b der Verordnung Nr. 3788/92 zu beurteilen.

Da diese Änderung jedenfalls nach dem Datum erfolgte, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 für die Aussaat festgesetzt wurde (31. Mai 2000) beziehungsweise festgesetzt werden konnte (15. Juni 2000; vgl. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/99 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 ), scheidet die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 bereits aus diesem Grund aus. Da die Beschwerdeführer auch nicht die Streichung einer Fläche, sondern im Gegenteil die Anerkennung einer zusätzlichen Fläche als ausgleichsberechtigt anstreben, kommt auch die Anwendung der Bestimmung des letzten Unterabsatzes Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht in Betracht.

Die Zulässigkeit der Änderung könnte daher nur auf die in Art. 5b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vorgesehene Abänderungsmöglichkeit gestützt werden. Nach dieser Bestimmung kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit angepasst werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkennt.

Da allerdings die Angabe des Buchstaben "N" im Beschwerdefall nicht als offensichtlicher Fehler im Sinne dieser Bestimmung verstanden werden kann, können sich die Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 5b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 berufen.

Der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag enthielt nämlich keine Hinweise, auf Grund derer erkennbar gewesen wäre, dass diese Angabe irrtümlich erfolgt wäre und in Wahrheit ein "A" an Stelle des "N" eingetragen hätte werden sollen. Dass der Beihilfeantrag unter Zugrundelegung einer Einstufung der gegenständlichen Fläche als nicht beihilfefähig auch insgesamt sinnvoll war, bestreiten die Beschwerdeführer nicht. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder bekannt hätten sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend der Berufung der Beschwerdeführer den Erfolg versagt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, Zl. 96/17/0336).

Dass sich die Offensichtlichkeit eines Irrtums im Sinne von Art. 5b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht erst aus einem in der Berufung gegen die erstinstanzliche Beihilfeentscheidung erstattetem Vorbringen ergeben kann, ergibt sich aus einer systematisch-teleologischen Auslegung dieser Bestimmung. Wohl kann in der Berufung geltend gemacht werden, dass ein offensichtlicher Irrtum vorgelegen sei. Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist aber nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen. Solche Umstände wurden jedoch in der Beschwerde nicht aufgezeigt.

Im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) in seinem Urteil vom 28. November 2002, Rs C-417/00 , Agrargenossenschaft Pretzsch eG, Rdnr. 44, ausgesprochen, dass es sich bei der Durchführung der gemäß dem integrierten System gewährten Beihilfen um Verfahren, die eine Vielzahl von Anträgen beträfen, handle. Ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft setze in einem solchen Kontext voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung dieser Verfahren mitwirkten und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausbezahlten Beträge übernähmen.

Weiters hat der EuGH in seinem Urteil vom 19. November 2002, Rs C-304/00 , W.H. Strawson (Farms) Ltd. u.a., Rdnr. 37 bis 39 und 43, ausgeführt, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nach ihrer siebten und neunten Begründungserwägung darauf abziele, dass die Einhaltung der Bestimmungen über gemeinschaftliche Beihilfen wirksam geprüft werde und dass Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle wirksam verhindert und geahndet würden. In seinem Beihilfeantrag "Flächen" habe der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 die Flächen anzugeben, die die verschiedenen in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Beihilfen erfüllten. Überdies verwies der EuGH auf seine Rechtsprechung, nach der ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollverfahren voraussetze, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig seien, damit ein ordnungsgemäßer Antrag auf Ausgleichszahlungen gestellt werden könne und der Antragsteller nicht Gefahr laufe, mit Sanktionen belegt zu werden (in diesem Sinne auch Urteile vom 14. September 2000, Rs C-369/98 , Fisher, Slg. 2000, I-6751, Rdnr. 27 und 28, und vom 16. Mai 2002, Rs C-63/00 , Schilling und Nehring, Slg. 2002, I-4483, Rdnr. 34). Wie aus den Bestimmungen zur Einführung des integrierten Systems klar hervorgehe, seien die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen.

Die belangte Behörde ist daher auch im Lichte dieser Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass die gegenständliche Fläche im Beschwerdefall nicht als beihilfefähig anzusehen ist und sie durfte - da die gegenständliche Fläche ohnehin in die Berechnung der Flächenzahlung nicht einzubeziehen war - auch davon ausgehen, dass die Korrektur der diesbezüglichen Flächenangabe unerheblich war. In Anbetracht der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 normierten Stilllegungsverpflichtung hatte daher im Beschwerdefall gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 eine entsprechende Kürzung und Neuberechnung der Fläche, für die Flächenzahlungen beansprucht wurden, zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei wurde daher durch diese Kürzung nicht in ihren Rechten verletzt.

2.5. Was die von den Beschwerdeführern beantragte Einvernahme des Zeugen KH betrifft, ist auf die einleitenden Ausführungen zur alleinigen Maßgeblichkeit der Angaben im Beihilfeantrag zu verweisen. Da somit ausschließlich die objektiv zu beurteilenden, schriftlichen Angaben und Eintragungen im gegenständlichen Beihilfeantrag innerhalb der Einreichungsfrist (15. Mai 2000; vgl. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und § 4 KPF-V 2000) und nicht etwaige Intentionen oder "authentische" Auslegungshinweise des Verfassers der strittigen Eintragung maßgeblich waren, durfte die belangte Behörde rechtens von der Einvernahme des beantragten Zeugen absehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Zeuge nämlich insbesondere dann nicht vernommen werden, wenn er nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, dass die Aussage entbehrlich erscheint (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2001, Zl. 2000/10/0109, und vom 25. September 1991, Zl. 91/16/0039). In diesen Fällen kann die Behörde von der Einvernahme des beantragten Zeugen absehen, ohne sich dadurch dem Vorwurf der vorgreifenden Beweiswürdigung auszusetzen.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 1. Juli 2005

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