Normen
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1995 und 1996 an den wesentlich (ab Juli 1995 zu 50 % und ab Juli 1996 zu 100 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erziele aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er nach § 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen. Die belangte Behörde führte u.a. aus, die an den Geschäftsführer bezahlten Bezüge hätten im Jahr 1995 250.000 S (5 mal 50.000 S) und im Jahr 1996 604.000 S (12 mal 50.000 S) betragen. Zuzüglich der Sachbezüge (Kfz, Versicherung) und der von der Beschwerdeführerin getragenen GSVG-Beiträge hätten sich in der (verbösernden) Berufungsvorentscheidung Bezüge von 303.582 S (1995) und 749.485 S (1996) ergeben. Im Beschwerdefall sei ein Geschäftsführer-Vertrag abgeschlossen worden. Nach diesem Vertrag erhalte der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine jährliche Entlohnung in Höhe von 35 % des in der Jahresbilanz der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (vor Berücksichtigung des Geschäftsführerbezuges), maximal jedoch einen Jahresbetrag in Höhe von zwei Millionen S. Der Geschäftsführer bekomme jedoch mindestens einen Jahresbetrag von 600.000 S. Er habe Anspruch auf Akontierung des Jahresmindestbetrages in monatlichen Teilzahlungen. Der Restbetrag sei nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung, spätestens jedoch am 31. Mai des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Jahres, fällig. Der Geschäftsführer habe Anspruch auf Benutzung eines Firmen-Pkw auch für private Fahrten. Ein Nachweis für das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses in der Sphäre des Geschäftsführers sei nicht erbracht worden.
In der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, "nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Bestimmungen des § 41 FLAG und des § 57 HandelskammerG zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag verpflichtet zu werden", verletzt.
Den auch im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrag auf Aufhebung bestimmter, im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2001, G 148/00 u.a., als unzulässig zurückgewiesen, weil er über die vorgetragenen Bedenken bereits in einem anderen Verfahren mit dem Erkenntnis vom 7. März 2001, G 110/00, unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, entschieden hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, vom 26. Juni 2001, 2001/14/0103, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert ist,
.) dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und
.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Die für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin notwendige kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung ist im Beschwerdefall gegeben. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit ohne jegliche vertragliche Bindung an zeitliche und örtliche Rahmenbedingungen ausübe und keinerlei Regelungen in puncto Urlaubsanspruch oder für den Krankheitsfall bestünden, genügt es auf die eingangs zitierte Rechtsprechung zu verweisen, wonach diese Merkmale zu jenen zählen, die für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nichts beitragen (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0104). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass einer Eingliederung eines Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft nicht entgegen stehe, dass der Geschäftsführer auch als gesetzlicher Vertreter anderer Kapitalgesellschaften fungiere, weil im Spitzenmanagement tätige Fremdgeschäftsführer, die Dienstnehmer sind, häufig weitere Funktionen übernehmen, wenn sich ihre Dienstgeber nicht dagegen aussprechen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. November 2001, 2001/13/0114). Es ist auch nicht unüblich und steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen, wenn sich leitende Angestellte, insbesondere Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen vertreten lassen können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2001, 2001/15/0057, und vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0197). Im Übrigen kommt es auf die zivilrechtliche Einstufung der Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit als Geschäftsführer (die Beschwerde spricht u.a. von einem Auftragsverhältnis) nicht an (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, 2001/13/0099).
Von der Entlohnung her liegt bei einem fixen Mindestbezug von 600.000 S jährlich (mit monatlicher Akontierung) kein Wagnis vor, wie es für Unternehmer eigentümlich ist; von einem lt. Beschwerde "existenziellen Unternehmerrisiko für den Geschäftsführer" kann dabei keine Rede sein (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2001, 2001/14/0092 und 2001/14/0117). Die Vereinbarung von erfolgsorientierten Entlohnungssystemen ist bei leitenden Angestellten im Übrigen nicht unüblich (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, 2001/13/0180). Dass dem Geschäftsführer ins Gewicht fallende Wagnisse aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführungstätigkeit getroffen hätten, stellt die Beschwerde nicht konkret dar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. Jänner 2002
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