Normen
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §29;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §29;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Volksschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten; bis Anfang Juli 2001 war die Volksschule 18 (VS 18) in Klagenfurt ihre Dienststelle.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 2000 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984), mit Wirksamkeit vom 11. September 2000 an die Volksschule 14 (VS 14) in Klagenfurt versetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0267, Folge und behob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen deshalb, weil dieser Bescheid bis auf den allgemeinen Hinweis auf die Notwendigkeit der Versetzung aus "Dienstesrücksichten" keine Begründung enthielt.
Die belangte Behörde führte in weiterer Folge ihr Ermittlungsverfahren fort und teilte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. April 2001 gemäß § 19 Abs. 5 LDG 1984 mit, dass von Amts wegen die neuerliche Versetzung der Beschwerdeführerin aus Dienstesrücksichten an die VS 14 in Aussicht genommen sei. Als dienstliches Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin wurde das konfliktgeladene Verhältnis mit Teilen der Lehrer- und der Elternschaft, welches weiterhin gegeben sei, genannt.
Zum Schreiben der belangten Behörde vom 3. April 2001 erstattete die Beschwerdeführerin am 20. April 2001 "Einwendungen" und bestritt das Vorliegen eines konfliktgeladenen Verhältnisses mit Teilen der Lehrer- und Elternschaft. Die Beschwerdeführerin äußerte in diesem Schriftsatz die Vermutung, dass die Schulbehörden des Landes mit der nunmehr neuerlich beabsichtigten Versetzung "als ausführendes Organ des Vereines Maria Montessori" tätig werde, welcher offenbar versuche, eine ihm genehme Lehrkraft an der VS 18 zu installieren; in diesem Zusammenhang erscheine es nur natürlich, dass der genannte private Verein sich der Erstellung von Dienstpostenplänen rühme. Auf die in der lokalen Presse zu diesem Hintergrund bereits erschienenen Berichte sei hingewiesen; diese Berichte zeigten ebenso wie das Schreiben der Familie X. (deren Kind von der Beschwerdeführerin im Schuljahr 1999/2000 unterrichtet wurde) ein gänzlich anderes Bild der Umstände.
Die Beschwerdeführerin legte eine weitere Stellungnahme vom 18. Mai 2001 vor, in der sie ausführte, Gegenstand des Verfahrens sei ihre beabsichtigte Versetzung von der VS 18 an die VS 14, vor welchem Hintergrund es unerheblich sei, ob die Eltern einer bestimmten Klasse der VS 18 für oder gegen den Verbleib der Beschwerdeführerin an dieser Schule votierten. Eine formell rechtswidrig verfügte Versetzung könne keine Fakten schaffen, die in weiterer Folge zur Begründung einer neuerlichen Versetzung herangezogen würden. Insoweit sei auch festzuhalten, dass in Wahrheit keine neuerliche Versetzung seitens der belangten Behörde intendiert werde, sondern sich das Verfahren als Fortsetzung des Versetzungsverfahrens aus dem Jahr 2000 darstelle, zumal dieses Verfahren niemals eingestellt worden sei. Die Behörde handle bewusst entgegen § 63 VwGG, zumal die Beschwerdeführerin auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes unverzüglich wiederum an der VS 18 einzusetzen gewesen sei. Es handle sich daher keinesfalls um eine "Rück"-Versetzung der Beschwerdeführerin, sondern um eine Wegversetzung derselben von der VS 18. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei das Schreiben der Eltern der 2 A-Klasse der VS 18 auf Grund der belegbaren Chronologie der Ereignisse das Ergebnis des die Schulbehörden offenbar dominierenden Einflusses des Vereines "Maria Montessori".
Die Beschwerdeführerin legte mit dieser Stellungnahme vom 18. Mai 2001 ein Konvolut von Unterlagen als Beleg für die Richtigkeit ihres Vorbringens vor. Diese Unterlagen (./A - ./Q) weisen folgenden (kurz gefassten) Inhalt auf:
Beilage ./A: mit "Dienstpostenplan" überschriebener Schriftsatz des Vereins "Maria Montessori", deren Vorsitzende C.W. ist, in welchem die Zufriedenheit des Vereins über die "unter Mithilfe des Vereins" erreichte Versetzung bestimmter Lehrpersonen an das "Montessori-Zentrum Waidmannsdorf" (das ist nach dem Verständnis des Vereines die - die VS 9, 10 und 18 umfassende - Körnerschule) zum Ausdruck gebracht wurde.
Beilage ./B: Schreiben des G. K. (Elternvertreter) vom 10. Juli 1998 an die Direktorinnen der VS 9, 10 und 18, in dem nachdrücklich konkrete Wünsche nach personellen Besetzungen der ersten Montessori-Klassen des Schuljahres 1998/1999 geäußert werden und - in optisch herausgehobener Form - "für den Fall, dass eine Lehrerin einer Montessori-Klasse zugewiesen werden sollte, die vom bewährten Montessori-Team abgelehnt werde, mit Schulbeginn Elternversammlungen durchgeführt werden würden."
Beilage ./C: Schreiben der Beschwerdeführerin an die Direktorin der VS 9 vom 8. August 1998 betreffend Diensteinteilung des kommenden Schuljahres. Die Beschwerdeführerin vertritt darin die Ansicht, es sei ihr die Übernahme einer ersten Montessori-Klasse im Schuljahr 1998/1999 nicht nur zugesagt, sondern auch schon konkrete Vorbereitungsschritte gesetzt worden. Überraschend sei ihr dann am letzten Schultag die Übernahme einer Vorschulklasse angekündigt worden. Offenbar bestimme der Montessori-Verein die Diensteinteilung und stelle nach Belieben neue "Wunschlehrerinnen" ein. Es laufe ein Intrigenspiel mit unbeschreiblicher Härte, es entstehe eine Rufschädigung ihrer Person, die (näher genannte) Kolleginnen zu verantworten hätten.
Der Verein betreibe monatelange Kampagnen gegen die Beschwerdeführerin; so würden in Elternversammlungen Unwahrheiten über die Beschwerdeführerin verbreitet und die Eltern bewusst falsch informiert. So habe ein Vater eines zum Montessori-Unterricht angemeldeten Kindes in einem Telefonat wörtlich ausgeführt: "Frau C.W. ist noch bis 4. August in Griechenland. Am 10. August wollen wir in der Näher der Körnerschule wieder eine Elternversammlung machen und besprechen, wie wir gegen die (Beschwerdeführerin) weiter vorgehen werden. Ich war schon beim Vizepräsidenten W. (Gatten der C.W.), der hat gesagt, dass die (Beschwerdeführerin) nie mehr an der Körnerschule unterrichten wird. Beim Landeshauptmann und A. haben wir nichts erreicht. Frau W. und Frau M. hatten ihre Kinder bei der (Beschwerdeführerin), die können einiges beweisen."
Beilage ./D: Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14. September 1998 an die Direktorin der VS 9; darin brachte die Beschwerdeführerin ihre Verwunderung über das Ergebnis der Klassenzuteilung für das Schuljahr 1998/1999 zum Ausdruck. Demnach habe C.W. als Vorsitzende des Vereines "Maria Montessori" in einem Rundschreiben an 325 Eltern und Erziehungsberechtigte die Dienstposten der Montessoripädagoginnen verbreitet, worin ohne Rücksicht auf die Pflicht der Verschwiegenheit bestätigt werde, dass die Schulabteilung der belangten Behörde den Wünschen der Vorsitzenden des Vereines voll und ganz entspreche. Sie beantrage die gegen sie vorliegenden Protestschreiben der Eltern, die entscheidend für die Verhinderung der Rückkehr (aus der Karenz) an ihren Dienstposten gewesen seien, vorzulegen.
Beilage ./E: Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 1999 an den Bezirksschulrat; unter Hinweis auf den Einfluss des Vereines "Maria Montessori" unter der Obfrau C.W. in Zusammenarbeit mit der zuständigen Abteilung der belangten Behörde erinnert die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Einteilung des nächstens Schuljahres an Zusagen, eine 1. Montessori-Klasse übernehmen zu können.
Beilage ./F: "Beschwerde" der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 1999 an die belangte Behörde gegen die Kolleginnen C.W. und I.M., welche in Elternversammlungen Unwahrheiten über die Beschwerdeführerin verbreitet hätten, die bis heute nicht korrigiert worden seien. Auch die Veröffentlichung von Angaben über die Zuteilung von Montessoriklassen durch den Verein Maria Montessori und die Änderung einer Zusage hinsichtlich der Klasseneinteilung ist Gegenstand dieser Beschwerde.
Beilage ./G: Schreiben der Beschwerdeführerin an den Landesschulinspektor vom 3. Juni 1999 zum Einsatz der Beschwerdeführerin als Lehrerin einer Montessori-Klasse. Die Beschwerdeführerin geht in diesem Schreiben aus den Erfahrungswerten der Vorgänge im vergangenen Schuljahr davon aus, dass wieder mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Klassenzuteilung zu rechnen sei. Vorgeplante Elternproteste durch den Verein und damit eine begründete Weisung seien dann das Ende des Einsatzes der Beschwerdeführerin an der Körnerschule. Das Ziel des Vereines mit der Vorsitzenden C.W. wäre somit erreicht. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich eines Gespräches vom 2. Juni 1999 von der Direktorin aufgefordert worden, ihre eingebrachte Beschwerde zurückzuziehen; sollte sie dies nicht tun, sei eine Versetzung an eine andere Schule nicht ausgeschlossen. Dieses Druckmittel sei äußerst bedenklich.
Beilage ./H: Zeitungsartikel der Kärntner Tageszeitung vom 13. Juni 1999 mit dem Titel "Pädagogenkrieg vor dem Kadi", der sich inhaltlich auf eine - die Bezeichnung der Körnerschule (VS 9, 10 und 18) als Montessori-Zentrum Waidmannsdorf durch den Verein betreffende - Auseinandersetzung zwischen dem Montessori-Verein und einer anderen Lehrerin dieser Schule bezieht.
Beilage ./J: Zeitungsartikel (ohne nähere Angaben) des Ombudsmannes, eines Landtagsabgeordneten, mit den Überschriften "Harte Bandagen an Volksschule" bzw. "Wird Lehrerin ausgebootet ?". Inhaltlich bezieht sich der Artikel auf die Konflikte zwischen den Montessori-Pädagoginnen und den Regelschullehrerinnen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Gruppe der Montessori-Lehrerinnen ein "Revierdenken" entwickelt hätten, sodass eine Kollegin (die Beschwerdeführerin) womöglich unter die Räder komme, welche zwar nach Montessori unterrichte, doch von den anderen nicht integriert werde. Unter Hinweis auf die Auseinandersetzungen rund um die Beschwerdeführerin und den Vorwurf, diese habe "Elterngelder nicht richtig verwendet" wird weiter ausgeführt, diese Beschuldigung sei bereits einmal in einem anonymen Brief geäußert, aber vom Landesschulinspektor längst als unhaltbar zurückgewiesen worden.
Beilagen ./K und ./L: Schreiben an die Direktorin der VS 18 und den Bezirksschulrat betreffend die Klassenzuteilung für das Schuljahr 1999/2000; der Beschwerdeführerin wurde die Übernahme einer erste Klasse an der VS 18, an die sie deshalb gewechselt sei, zugesichert und die damit verbundenen Klassenzuteilungen getroffen. Angeblich gebe es eine mündliche Zusage der Direktorin, die erste Klasse einer anderen Kollegin zuzuweisen. Zeitgleich habe - nach Angaben der Beschwerdeführerin - C.W. neuerlich mit rufschädigenden Aktionen agiert.
Beilage ./M: Schreiben der Familie X. vom 2. März 2000 über "Turbulenzen in der VS 18". Die Verfasser (Eltern eines von der Beschwerdeführerin im Schuljahr 1999/2000 in der ersten Klasse unterrichteten Kindes) seien bereits im Sommer zuvor angerufen und gebeten worden, sich einer Elterninitiative gegen die geplante Besetzung der Klasse mit der Beschwerdeführerin zur Wehr zu setzen. Eine entsprechende Unterschriftenliste sei aufgelegt worden. Unklar sei bis heute, wie die Namen und Adressen der Eltern an diese Initiative gelangt seien. Der erste Elternabend sei am 4. Oktober gewesen. Sie seien damals erstaunt gewesen, dass die Klasse nicht mit den entsprechenden Montessori-Materialien ausgestattet gewesen sei (vorhanden gewesen seien lediglich die von der Klassenlehrerin selbst erstellten Materialien). Darauf angesprochen habe die Direktorin keine klar Antwort gegeben und sich auf das Amtsgeheimnis berufen. Weiters sei der Satz gefallen, "wäre die Besetzung anders gelaufen, gebe es jetzt kein Problem". Das Bemühen der Eltern sei gewesen, in der Folge die Klassenlehrerin bei der Beschaffung der notwendigen Arbeitsmaterialien zu unterstützen. Weitere Elternabende seien gefolgt, bei einem dieser Abende sei auch der zuständige Bezirksschulinspektor anwesend gewesen. Die Klassenlehrerin sei den Elternwünschen entgegen gekommen und habe auch verschiedene Materialien, die in den ersten beiden Schulstufen zum Einsatz gekommen seien, vorgestellt. So sei es auch beim letzten Elternabend am 24. Jänner 2000 gewesen. Im zweiten Teil habe der Klassenelternvertreter G.M. auf sehr unangenehme Weise seine persönliche Unzufriedenheit (ähnlich einem Gerichtsverhör) geäußert. Der Verfasser dieses Schreibens habe seinen Unmut über diese Vorgangsweise geäußert und demonstrativ den Elternabend verlassen, wobei ihm zwei Drittel der anwesenden Eltern gefolgt seien. Es sei ihnen als Eltern ein Anliegen festzustellen, dass ihr Kind sehr gerne zur Schule gehe und - soweit beurteilbar - das Lehrziel erreicht habe. Es sei ihnen nicht klar, warum nach wie vor Seitens des Elternvertreters interveniert werde.
Beilage ./N: Schreiben der Klassenelternvertreterin Y. der 1 A an den amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Kärnten. Die Klassenelternvertreterin verweist darauf, dass der Landesschulratspräsident aus dem Gespräch am 6. März 2000 und den Wortmeldungen der Eltern erkennen habe können, dass die Eltern mit der Unterrichtsarbeit der Lehrerin sehr zufrieden seien. Die "bitterbösen Elternbriefe" des Elternvertreters G.M. seien ohne Zustimmung der Anderen an ihn gerichtet worden.
Beilage ./P: Zeitungsartikel der Kleinen Zeitung mit dem Titel "Im Montessori-Zentrum hängt Schulsegen schief". Darin wird die Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und C.W. angeführt. Inhalt dieses Artikels war die Versetzung der Beschwerdeführerin an die VS 14. Weiters ist aus dem Artikel zu entnehmen, dass der Bezirksschulinspektor angegeben habe, "jene Dame, die den Rufschädigungsprozess verliere, zu versetzen; dies sei ausgemacht gewesen".
Beilage ./Q: mit 14. Mai 2001 datierter Brief der Beschwerdeführerin an die nunmehrige Direktorin der VS 18. Darin bezieht sich die Beschwerdeführerin auf das Schreiben vom 21. März 2001, in dem sich die Direktorin gegen eine "Rückkehr" der Beschwerdeführerin an die VS 18 ausgesprochen hatte. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Direktorin um eine schriftliche Begründung der Ablehnung der Rückkehr an die VS 18 sowie um die Namen der Kolleginnen, die sich dieser Meinung angeschlossen hätten. Sie erinnerte daran, dass der Elternvertreter G.M. abgewählt worden sei und es danach eine gedeihliche, gute Zusammenarbeit mit den Eltern und Kindern ihrer Klasse gegeben habe. Mit der Reaktion im Schreiben vom 21. März 2001 habe die Direktorin bewiesen, dass die Widerstände des Vereins "Maria Montessori" gegen die Beschwerdeführerin bis heute nicht abgestellt seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 2001 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 2 LDG mit sofortiger Wirksamkeit von Amts wegen aus Dienstesrücksichten von der VS 18 an die VS 14 in Klagenfurt versetzt.
Aus der Begründung des Bescheides geht nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen hervor, ein dienstliches Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin könne auf Grund des festgestellten Sachverhaltes "wohl nicht in Frage stehen." Die Beschwerdeführerin sei ausgebildete Montessori-Lehrerin und sollte auf Grund der geübten Verwaltungspraxis, aus ihrem Karenzurlaub im Schuljahr 1998/99 zurückkehrend, zunächst wieder eine Montessori-Klasse an der VS 9 übernehmen. Wenngleich die Klassenzuweisung in die Entscheidungsgewalt des Schulleiters falle, sei es auf Grund des in Montessori-Klassen besonders wichtigen Zusammenwirkens von Lehrern und Erziehungsberechtigten so, dass Anliegen des Vereins "Maria Montessori" sowie Elternwünsche immer Berücksichtigung finden würden, sodass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1998/99 an der VS 9 nur als Lehrer in der Vorschulklasse zum Einsatz gekommen sei. Eine Verletzung des Dienstrechtes könne darin nicht erblickt werden, zumal es bei Wiederantritt des Dienstes nach einem Karenzurlaub nur eine Rückkehr an die bisherige Schule, nicht jedoch auf einen bestimmten Dienstposten gebe. Dass der Beschwerdeführerin im Schuljahr 1998/99 keine Montessori-Klasse zugewiesen worden sei, habe die Beschwerdeführerin immer wieder auf Intrigen des Vereines "Maria Montessori" zurück geführt, wobei durch Verbreitung von Unwahrheiten und falschen Informationen Eltern auch zu Protestschreiben gegen ihre Person veranlasst worden seien, einen stichhältigen Beweis hierfür sei sie jedoch schuldig geblieben.
Im Schuljahr 1999/2000 sei der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer heftigen Beschwerden und Interventionen die erste Montessori-Klasse an der im gleichen Schulgebäude befindlichen VS 18 zugewiesen worden, was allerdings in Folge wieder zu Protesten des Maria Montessori-Vereines geführt habe. Die zwischen der Vorsitzenden dieses Vereines und der Beschwerdeführerin offensichtlich bestehenden Spannungen hätten schließlich zu einem von der Beschwerdeführerin gegen C.W. angestrengten Privatanklageverfahren wegen übler Nachrede geführt, wobei die Letztgenannte von diesem Vorwurf mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Juli 2000 rechtskräftig freigesprochen worden sei.
Mit Schreiben vom 6. September 2000 habe der Bezirksschulrat Klagenfurt-Stadt die Versetzung der Beschwerdeführerin aus dem Schulstandort der Körnerschule (Volksschulen 9, 10 und 18) beantragt, zumal die "klimatischen" Verhältnisse im Schulhaus wegen der verlorenen Zivilklage gegen die im selben Gebäude an der VS 10 unterrichtende Kollegin C.W. einen Verbleib der Beschwerdeführerin an der VS 18 nicht denkbar erscheinen ließen. Nach Behebung des Versetzungsbescheides vom 8. September 2000 durch den Verwaltungsgerichtshof sei über die vom Bezirksschulrat Klagenfurt-Stadt beantragte Versetzung neuerlich zu entscheiden, wobei die Dienstbehörde weiterhin davon ausgehe, dass ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung der Beschwerdeführerin vom Schulstandort der Körnerschule bestehe. Wie die Leiterin der VS 18 mit Schreiben vom 21. März 2001 mitgeteilt habe, werde vom Lehrerkollegium der VS 18, aber auch von den Montessori-Lehrern der VS 9 und 10 eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an die Körnerschule abgelehnt. Nach den Schwierigkeiten mit der Beschwerdeführerin im Schuljahr 1999/2000 sei es im laufenden Schuljahr endlich zu einer Beruhigung gekommen, Konflikte hätten bewältigt und eine tragfähige Arbeitsbasis geschaffen werden können. Diese Ausführungen seien im Rahmen des Parteiengehörs jedenfalls unwidersprochen geblieben. Auch sämtliche Eltern der 2 A-Klasse der VS 18, die sich zum Beginn des Schuljahres 2000/2001 noch teilweise gegen eine Versetzung der Beschwerdeführerin ausgesprochen hätten, hätten sich mit Schreiben vom 22. März 2001 aus pädagogischen Gründen gegen einen neuerlichen Lehrerwechsel ausgesprochen, nachdem sich die Situation an der Schule durch die Abberufung der Beschwerdeführerin endlich beruhigt habe. Mit Schreiben vom 4. Mai 2001 sei für den Fall eines neuerlichen Lehrerwechsels durch die Rückkehr der Beschwerdeführerin an die VS 18 sogar die Herausnahme der Kinder angedroht worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könnten solche Elternproteste wohl nicht unerheblich sein. Mit dem bloßen Hinweis auf den ihrer Art nach dominierenden Einfluss des Vereines "Maria Montessori" sei für die Beschwerdeführerin ebenso wenig zu gewinnen wie mit dem Hinweis auf ein Schreiben der Familie X. (Beilage ./M) sowie der Frau Y. (Beilage ./N), zumal diese bereits vom März des Vorjahres stammten. Das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte Konvolut von Unterlagen vermöge jedenfalls entgegen ihrer Ansicht kein gänzlich anderes Bild der Umstände zu zeichnen, vielmehr trete ein langjähriger Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und der Leiterin der VS 18 zu Tage.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers eine Ermessensentscheidung sei, die zunächst und grundsätzlich ihrem im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn im dienstlichen Interesse finde. Ein dienstliches Spannungsverhältnis und Konfliktpotential könne jedenfalls bereits ein dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen. Das dienstliche Interesse sei dabei ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Lehrer oder die Lehrerin diese Momente schuldhaft herbei geführt hätten. So sei das Bestehen eines auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhenden Betriebsklimas eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Schule ihren gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag überhaupt erfüllen könne. Zwischen dem Betriebsklima und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Schulbereich bestünde daher ein nicht zu leugnender Zusammenhang. Eine wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung einer solchen konfliktbeladenen Situation werde dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere unter Einschaltung von Medien und Gerichten, wie im gegenständlichen Fall, behandelt worden seien. Bei einer solchen Vorgangsweise trete nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten hinzu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin wendet sich in der vorliegenden Beschwerde in erster Linie deshalb gegen die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte neuerliche Versetzung, weil ein Versetzungsgrund dann jedenfalls nicht gegeben sei, wenn es am Verhalten des Lehrers nichts zu beanstanden gäbe und seine dienstlichen Leistungen einwandfrei seien. Insoweit der angefochtene Bescheid auf der Rechtsansicht beruhe, die Stellungnahmen seitens eines Elternvereines oder seitens von Lehrern gegen einen Lehrer würden bereits genügen, diesen zu versetzen, völlig unabhängig davon, ob in dessen Leistungen und dessen Verhalten irgendetwas rechtlich Unerwünschtes oder Ursächliches für seine Ablehnung gelegen sei, sei diese rechtlich verfehlt. Die Behörde werde diesfalls zum Vollzugsorgan von "Pressuregroups" degradiert und es werde ihrem Belieben und ihrer Willkür überlassen, wann sie deren Intentionen nachgebe und wann nicht. Es müsse vielmehr ein objektives Kriterium geben, nach welchem gewertet werden müsse. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides werde aber noch deshalb wesentlich "verschärft", weil die belangte Behörde die zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Stellungnahmen aus der Zeit vor dem ersten (aufgehobenen) Versetzungsbescheid nicht berücksichtigt habe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 19 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, lautet auszugsweise:
"§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.
...
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.
(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden."
Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet (vgl die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0014, und vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0159). Ausgehend davon, dass eine solche Versetzung sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve beinhaltet, reicht es für eine diesem aufgezeigten Sinn des Gesetzes entsprechende Ermessensentscheidung aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen (vgl. dazu die bereits zitierten Erkenntnisse vom 20. September 1988 und 19. Februar 1992).
§ 19 Abs. 4 LDG 1984 kennt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwei Fälle der Unzulässigkeit der Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer.
Eine Versetzung nach dem ersten Satz ist hingegen dann unzulässig, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen sind) und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung
a) überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und
b) die genannte Bedachtnahme zu Gunsten einer Nichtversetzung spricht.
Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen. Bei dieser Prüfung ist es aber - anders als nach dem zweiten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 - unbeachtlich, ob "andere geeignete Landeslehrer" zur Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, der im ersten Satz keinen "Vergleich" vorsieht, und nach der Judikatur keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, 95/12/0366 mwN).
Im vorliegenden Fall ist eine Unzulässigkeit einer Versetzung nach § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 schon deshalb nicht anzunehmen, weil ein anderer geeigneter Landeslehrer im Sinne der genannten Bestimmung nämlich immer dann von vornherein nicht zur Verfügung steht, wenn das dienstliche Interesse - wie dies die belangte Behörde in der tragenden Begründung ihres Bescheides annimmt - ausschließlich darin besteht, einen bestimmten Lehrer von seiner Dienststelle zu entfernen (so schon das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0236, bei Vorliegen eines durch den betroffenen Lehrer jedenfalls mitverursachten betrieblichen Spannungsverhältnisses).
Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die im § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 angeführten Umstände vorliegendenfalls zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen waren. Strittig ist dabei, ob dienstliche Interessen bei einer Abstandnahme von der Wegversetzung der Beschwerdeführerin von der VS 18 gefährdet wären, was nach dem oben Gesagten die Behörde von einer Prüfung der Rücksichtnahme auf die beiden dort genannten Kriterien (in Form einer Interessensabwägung) entheben würde. Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall offenbar davon ausgegangen, dass die von ihr angenommenen dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung der Beschwerdeführerin gefährdet seien; sie hat mit keinem Wort im angefochtenen Bescheid auf die andernfalls nach § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 zu prüfenden Umstände Bedacht genommen.
Das dienstliche Interesse, auf das allein die belangte Behörde die Notwendigkeit der Versetzung der Beschwerdeführerin stützt, liegt nach Annahme der belangten Behörde in der Beendigung eines Spannungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und Teilen der Eltern- und Lehrerschaft. Das Bestehen eines auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhenden Betriebsklimas ist nun eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Schule ihren gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes erfüllen kann, es besteht also zwischen dem Betriebsklima und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Schulbereich ein nicht zu leugnender innerer Bezug. Dass es gerade zum Zwecke der Erfüllung der nach dem Schulorganisationsgesetz gestellten Aufgaben einer Beruhigung der kollegialen Atmosphäre innerhalb der Körnerschule bedarf, ist aktenkundig und wird von der Beschwerdeführerin auch grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Die Beendigung eines Spannungsverhältnisses und Konfliktpotentials an der Schule stellt ein dienstliches Interesse im Sinne des § 19 Abs. 2 LDG 1984 dar (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0236).
Wäre dieses dienstliche Interesse bei einer Abstandnahme von der Versetzung der Beschwerdeführerin gefährdet, wäre die Versetzung nach § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 aber zulässig, ohne dass weitere Erwägungen anzustellen wären. Im vorliegenden Fall ist dabei als Besonderheit zu beachten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer (in rechtswidriger Weise erfolgten) Versetzung im Jahr 2000, die der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2000 behob, und wegen des Umstandes, dass sie offenbar auch nach Aufhebung ihrer Versetzung nicht weiter an der VS 18 beschäftigt worden war, im Schuljahr 2000/2001 trotz aufrechter Zuweisung an diese Schule im Dienstbetrieb der VS 18 nicht in Erscheinung trat. Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat sich in diesem Schuljahr die Lage an der Schule beruhigt. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die durch die ungerechtfertigte Versetzung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 8. September 2000 geschaffenen Fakten als solche in der Folge überhaupt zur Begründung eines dienstlichen Interesses an einer (neuerlichen) Versetzung der Beschwerdeführerin herangezogen werden können. Im gegenständlichen Fall ist nämlich - selbst bei Berücksichtigung dieser Fakten - von Folgendem auszugehen:
Die belangte Behörde stützte ihre Prognose im Wesentlichen auf drei Punkte, nämlich auf Aktionen der Eltern gegen die Beschwerdeführerin, auf einen langjährigen Konflikt mit der Direktorin der VS 18 und auf das Spannungsverhältnis zur Kollegin C.W., der Obfrau des Vereins Maria Montessori.
Die mehrfach erwähnten Elternproteste (Schreiben der Elternvertreter vom 22. März 2001 und 4. Mai 2001) richteten sich nicht gegen die Person der Beschwerdeführerin, sondern aus pädagogischen Gründen gegen einen Lehrerwechsel und führten die Schwierigkeiten im Schuljahr 1999/2000 ausdrücklich auf "Interventionen von Eltern" und nicht auf ein bestimmtes Verhalten der Beschwerdeführerin zurück. Sie sind aber auch deshalb - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - für die Frage der Beurteilung der Notwendigkeit der Wegversetzung der Beschwerdeführerin von der Schule ohne Bedeutung, weil die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Zuweisung dieser bestimmten Klasse hat; wiese man der Beschwerdeführerin eine erste Klasse zu, könnte das Argument eines befürchteten Lehrerwechsels nicht gegen sie verwendet werden. Das Wiederaufleben von Spannungen zwischen der Beschwerdeführerin und den hier auftretenden Eltern wegen eines unerwünschten Lehrerwechsels könnte jedenfalls durch geeignete organisatorische Maßnahmen unterbunden werden. Pädagogische oder fachliche Mängel wurden nach dem Akteninhalt und den Feststellungen der belangten Behörde von keiner Seite gegen die Beschwerdeführerin vorgebracht und als Grund für allenfalls wieder auflebende Spannungen gewertet.
Hintergrund dafür waren vielmehr die Spannungen und Auseinandersetzungen der Beschwerdeführerin mit dem Verein Maria Montessori und dessen Obfrau C.W., einer Kollegin an der VS 10, sowie den Schulleiterinnen der VS 9 und VS 18. Die belangte Behörde stellte zum Einfluss des Vereins im angefochtenen Bescheid fest, "wenngleich die Klassenzuweisung in die Entscheidungsgewalt der Schulleiterin falle, sei es auf Grund des in Montessori-Klassen besonders wichtigen Zusammenwirkens von Lehrern und Erziehungsberechtigten so, dass hier Anliegen des Vereins Maria Montessori sowie Elternwünsche immer Berücksichtigung finden würden, sodass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1998/1999 nur als Vorschullehrerin zum Einsatz gekommen sei." Damit stellt die belangte Behörde den entscheidenden Einfluss des Vereins Maria Montessori auf die Zuweisung bestimmter Klassen an bestimmte Lehrerinnen bzw. Lehrer sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführerin in diesem Schuljahr nur eine Vorschulklasse zugewiesen wurde, selbst ausdrücklich fest.
Träfe es freilich zu, dass die Klassenzuweisung, die in die Entscheidungsgewalt des Schulleiters fällt (vgl. §§ 9, 10 und 56 SchUG 1986), tatsächlich maßgeblich von den Vorstellungen eines privaten Vereins und von Elternwünschen gesteuert wird, und führte dieser Einfluss zu unsachlichen Ergebnissen wie der Nichtberücksichtigung einer Lehrerin bei der Klassenzuteilung aus nicht im Sachlichen liegenden Motiven, läge darin eine Dienstpflichtverletzung des Schulleiters, der nach § 32 Abs. 2 LDG 1984 das dienstliche Fortkommen aller Lehrer nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern hat.
Der von der belangten Behörde anzustellenden Prognose über ein Wiederaufleben der Konfliktsituation im Fall der "Rückkehr" der Beschwerdeführerin ist aber ein rechtmäßiges Verhalten der Schulleiterin zu Grunde zu legen. Dafür, dass im Falle eines über die Abgabe von unverbindlichen Empfehlungen nicht hinausgehenden Einflusses des Vereins Maria Montessori weiterhin mit Spannungen hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu rechnen sein würde, fehlen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Insoweit dort auf "heftige Beschwerden und Interventionen" der Beschwerdeführerin hingewiesen wird, auf Grund deren sie im Schuljahr 1999/2000 eine erste Montessori-Klasse an der im gleichen Schulgebäude (wie die VS 9) befindlichen VS 18 zugewiesen erhielt, was "wiederum zu Protesten des Maria Montessori-Vereines" geführt habe, bezieht sich dies auf den Zeitraum, in dem sich die Beschwerdeführerin - auf Grund des dargestellten faktischen Einflusses des Vereines und der Vorfälle rund um die Klassenzuteilung im Schuljahr 1998/1999 - verstärkt um die Zuweisung einer ersten Montessori-Klasse (nach Betreuung einer Klasse im Vorschulstadium an der VS 9) bemühen musste. Für eine Prognose zukünftigen Verhaltens der Beschwerdeführerin - rechtmäßiges Verhalten der Schulleiterin zu Grunde gelegt - ist diese Feststellung aber nicht geeignet.
Soweit sich die Spannungen aber auf das Verhältnis zur Kollegin C.W. beziehen, gilt Gleiches. Der Prognose der belangten Behörde, ob bei "Rückkehr" der Beschwerdeführerin mit einer neuerlichen Gefährdung des Schulklimas zu rechnen wäre, wäre ein korrektes Verhalten des Vereins gegenüber der Beschwerdeführerin zu Grunde zu legen. Den Ereignissen in der Vergangenheit würde diesbezüglich nur dann Gewicht zukommen, wenn der Verein gegenüber der Beschwerdeführerin stets korrekt agiert und die Beschwerdeführerin dennoch Konfliktsituationen hervorgerufen hätte. Diesfalls hätte man aus den Ereignissen der Vergangenheit auf die Zukunft schließen können.
Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang aber mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich in der Vergangenheit gegen Intrigen des Vereins und seiner Vorsitzenden wehren müssen, nicht näher befasst und die Ansicht vertreten, die Beschwerdeführerin habe die von ihr erhobenen Vorwürfe der Intrigen bzw. der Veranlassung von Elternprotesten nicht "belegt". Diese Feststellung ist aktenwidrig. Nach dem Inhalt der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilage ./M ihres Schriftsatzes vom 18. Mai 2001 gaben betroffene Eltern an, dass bereits im August 1999 eine Unterschriftenliste gegen die geplante Besetzung der ersten Montessori-Klasse mit der Beschwerdeführerin kursiert sei. Auch aus der Beilage ./N ist ersichtlich, dass "bitterböse Elternbriefe" gegen die Beschwerdeführerin, die aber offenbar nicht die Ansicht aller Eltern zum Ausdruck brachten, an den Landesschulrat gerichtet worden waren.
Dazu kommt, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nachzugehen, das sie nicht aus Eigenem durch Vorlage von Unterlagen (wie die Beilagen ./A, ./B, ./M und ./N) belegen konnte. Die Beschwerdeführerin hat durch Vorlage der Beilage ./C dargetan, dass - folgt man dem Inhalt dieser Beilage - bereits vor Zuweisung einer Klasse an sie durch gezielte Aktionen der C.W. und Abhaltung von Elternversammlungen erfolgreich versucht wurde, eine Klassenzuweisung an sie zu verhindern. Dabei soll sogar der Satz gefallen sein, sie (Beschwerdeführerin) werde "nie mehr an der Körnerschule unterrichten." Die Beschwerdeführerin verwies auch auf "Elternprotestschreiben", deren Inhalt sie nicht kenne, die aber maßgeblich für ihre Nichtberücksichtigung bei der Klassenzuteilung 1998/1999 gewesen seien.
Ermittlungen in diese Richtung hat die belangte Behörde nicht gepflogen und auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Träfe es aber zu, dass auf Grund von Aktivitäten des Vereins, seiner Obfrau und (einiger) Eltern "gezielte Aktionen" gegen die Beschwerdeführerin gerichtet worden waren und wären diese Aktionen gegen die Beschwerdeführerin ohne sachlichen Hintergrund (wie zB. begründete fachliche oder pädagogische Nichteignung) gewesen, hätten aber (zumindest im Schuljahr 1998/1999) ihr Ziel erreicht, so wären die Reaktionen der Beschwerdeführerin darauf in einem anderen Licht zu beurteilen. Eine Schlussfolgerung dahin, bei "Rückkehr" der Beschwerdeführerin an die Schule werde diese jedenfalls wieder das Schulklima stören, könnte aus diesen Vorfällen nicht gezogen werden, weil dieser Beurteilung nicht der Fortbestand der unsachlichen Aktionen gegen die Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt werden könnte.
Korrektes Verhalten der Schulleiterin, die solche Intrigen zu unterbinden hätte, vorausgesetzt, ist daher auf Basis der Bescheidfeststellungen ohne weitere Anhaltspunkte nicht mit einem Aufleben der Spannungen mit der Beschwerdeführerin zu rechnen. Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin trotzdem ohne sachlichen Grund Konflikte und Spannungen "erzeugen" werde, und daher (wieder) mit einem schlechten Schulklima zu rechnen sei, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Das Privatanklageverfahren, das die Beschwerdeführerin gegen C.W. anstrengte und verloren hat, ist schließlich nach der Aktenlage als Ausfluss und nicht als Ursache dieser damals vorhandenen Konfliktsituation zu sehen. Hinweise dafür, dass sich eine solche Situation wiederholen werde, fehlen ebenfalls im angefochtenen Bescheid. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Erhebung einer im Ergebnis unberechtigten Privatanklage durch einen Lehrer gegen einen Kollegen für sich genommen keinen Verstoß gegen Dienstpflichten darstellt. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn die Erhebung einer solchen Klage wider besseres Wissen oder ohne im Rahmen des Zumutbaren gebotene Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes erfolgt wäre.
Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid tragen daher die Prognose, es werde bei Unterlassen der Versetzung der Beschwerdeführerin von der VS 18 eine neue konfliktgeladene Situation entstehen, nicht. Es ist auf dieser Grundlage nicht nachvollziehbar, dass die Versetzung der Beschwerdeführerin von dieser Schule die einzige Möglichkeit sein sollte, das nunmehr zufrieden stellende Schulklima zu erhalten.
Wäre das dienstliche Interesse bei der Abstandnahme von der Versetzung der Beschwerdeführerin aber nicht gefährdet worden, hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung insbesondere auf das Dienstalter und die sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin Bedacht nehmen müssen. Diesbezüglich fehlen aber jegliche Feststellungen oder Erwägungen im angefochtenen Bescheid.
Darüber hinaus wären die von der belangten Behörde für die Versetzung ins Treffen geführten Umstände (Spannungen an der Schule) auch nur dann geeignet, das nach dem Vorgesagten für eine Versetzung der Beschwerdeführerin jedenfalls erforderliche dienstliche Interesse zu begründen, wenn die Konflikte und Spannungen an der Schule von der Beschwerdeführerin zumindest mitverursacht wurden; läge das Verschulden daran hingegen klar auf der anderen Seite, dürfte die Beschwerdeführerin nicht versetzt werden (vgl. dazu die Judikatur zu der nur beschränkt mit § 19 LDG 1984 vergleichbaren Regelung der §§ 38 und 40 BDG, zB. im hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122; und zur Übertragbarkeit der tragenden Erwägungen dieser Rechtsprechung auf § 19 LDG das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0276).
Wegen der aufgezeigten Begründungsmängel war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 festzusetzen.
Wien, am 24. April 2002
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