Normen
ABGB §862a;
ABGB §865;
ABGB §882a;
ABGB §886;
AVG §46;
AVG §48;
BDG 1979 §21 Abs1;
BDG 1979 §21 Abs3;
GmbHG §76 Abs2;
VwRallg;
ABGB §862a;
ABGB §865;
ABGB §882a;
ABGB §886;
AVG §46;
AVG §48;
BDG 1979 §21 Abs1;
BDG 1979 §21 Abs3;
GmbHG §76 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte, insbesondere zum Gang des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zum ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0197, verwiesen. Neben dem dort auszugsweise wiedergegebenen Berufungsvorbringen hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung weiters Folgendes behauptet:
"Im Akt des Landesgerichtes I. zu 30 Vr 2696/97 befindet sich kein schriftlicher Haftbefehl. Ebenso wenig ein Aktenvermerk, nach welchem vom zuständigen Untersuchungsrichter ein mündlicher Haftbefehl erteilt worden wäre. Es existiert lediglich ein Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 28. 10. 1997. Dieser Umstand ist angesichts der gegebenen Sachlage leicht erklärlich:
Nach § 175 StPO kann der Untersuchungsrichter die Vorführung oder die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen, wenn der Verdächtige auf frischer Tat oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder anderen Gegenständen betreten wird, die vom Verbrechen oder vom Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen (Betretung auf frischer Tat bzw. kann ein derartiger Haftgrund nur im engsten zeitlichen Zusammenhang mit der Tat angenommen werden). Dass dieser Haftgrund nicht vorgelegen haben kann, muss im Hinblick darauf, dass die zur Einleitung des Verfahrens gegen die Berufungswerberin führende Aussage des R vom 16. 11. 1996 stammt, nicht weiter diskutiert werden.
Ebenso wenig muss bei der gegebenen Aktenlage ausgeführt werden, dass die weiteren Gründe für die Verwahrungshaft nach § 175 Abs. 1 Ziff. 2, 3, 4, Abs. 2, nicht vorgelegen haben können und auch nicht behauptet wurden.
Nach § 177 StPO hätte die vorläufige Verwahrung der Berufungswerberin zum Zwecke ihrer Vorführung vor den Untersuchungsrichter durch die Organe der Sicherheitsbehörden auch ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden können, dies aber nur in den Fällen des § 175 Abs. 1 Ziff. 1 StPO (Betretung auf frischer Tat) oder in den Fällen des § 175 Abs. 1 Ziff. 2 - 4 und Abs. 2, wenn die Einholung des richterlichen Befehles wegen Gefahr in Verzug nicht tunlich gewesen wäre.
Wiederum ist aktenkundig, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben waren bzw. dass auf die Einholung eines richterlichen Befehles wegen Gefahr in Verzug nicht verzichtet werden konnte; es hätte ja im Zusammenhang mit der Beantragung eines Hausdurchsuchungsbefehles auch ein Haftbefehl eingeholt werden können; dies allerdings unter der Einschränkung, dass das Vorliegen eines oder mehrerer Haftgründe plausibel zu machen gewesen wäre. Das Vorgehen der einschreitenden Beamten gegenüber der Berufungswerberin, welche sie verhaftet und in das Landes-Gendarmeriekommando Tirol verbracht haben, um sie dort vom 30. 10. 1997 bis zur Unterfertigung der Austrittserklärung am 31.10.1997 festzuhalten, ist eindeutig rechtswidrig. Dabei ist besonders darauf zu verweisen, dass die psychische Situation der Berufungswerberin noch wesentlich dadurch beeinträchtigt wurde, dass sie am 30. 10. 1997 etwa 10 Stunden und am 31.10.1997 etwa 5 Stunden ununterbrochen verhört wurde und die Nacht in einer zugigen Zelle verbringen musste, in welcher sie kaum Schlaf fand.
Schließlich wurde ihr am 31.10.1997 der Suspendierungsbescheid überreicht.
Ein zeitlicher Zusammenhang des Vorgehens der einschreitenden Beamten mit Fakten bzw. Beweisergebnissen aus den Verfahren zu 30 Vr 2496/97 ist nicht herstellbar. In diesem Akt befindet sich zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf Hausdurchsuchungsbefehl vom 28. 10. 1997 lediglich die Aussage des Zeugen (?) R vom 16.11.1996, also eine fast ein Jahr zurückliegenden Aussage, welche bis Oktober 1997 jedenfalls keinen Anlass für die Beantragung eines Hausdurchsuchungsbefehles oder gar eines Haftbefehles oder auch nur der Suspendierung der Berufungswerberin gegeben hat.
Ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht allerdings mit einer Beschwerde der Berufungswerberin, welche diese am 17.10.1997 gegen den Beamten S deshalb erstattet hat, weil er sich ihrer Auffassung nach am 10.10.1997 anlässlich einer Suchtgiftrazzia im
Cafe ... in unstatthafter Weise verhalten hat.
Diese Beschwerde hat die Bundespolizeidirektion mit dem Bescheid vom 13.11.1997 als ungerechtfertigt abgetan (Akt P-7610/15/97).
Am 30.10.1997 hat der Beamte S zusammen mit fünf anderen Beamten die Wohnung der Eltern der Berufungswerberin im Hause B-Straße unter dem lauten Ruf 'Polizei' zur Durchführung der inzwischen von ihm beantragten Hausdurchsuchung gestürmt (Begründung des Hausdurchsuchungsbefehles: Aussage des Zeugen R - H (die Beschwerdeführerin) arbeite für die Organisation des X und bestünde deshalb der begründete Verdacht, dass in ihrer Wohnung und in ihrem PKW Drogen oder sonstige Gegenstände, die auf ihre Beteiligung in dieser kriminellen Organisation hindeuten, gefunden werden könnten) - zur nochmaligen Verdeutlichung: fast ein Jahr nach diesbezüglicher Aussage R und Monate nach erfolgter Verhaftung von X in Italien bzw. anderer Verdächtiger in I.
Die Berufungswerberin hat sohin den Eindruck, dass die Durchführung der Hausdurchsuchung am 30. 10. 1997 und ihre rechtswidrige Verhaftung nicht eine nach dem Aktenstand plötzlich notwendig gewordene und unaufschiebbare Maßnahme war, sondern vielmehr eine Reaktion auf ihre Beschwerde vom 17.10.1997. Anders ist für sie der vorbeschriebene zeitliche Zusammenhang zwischen Beschwerde und der Hausdurchsuchung, welche zuvor fast ein Jahr lang als nicht notwendig empfunden wurde, nicht erklärbar."
Mit dem eben zitierten hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998 wurde der im ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens im Instanzenzug ergangene Feststellungsbescheid des Inhaltes, die Beschwerdeführerin stehe in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur "Republik Österreich", wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof ging in diesem Erkenntnis zunächst davon aus, dass die Austrittserklärung der Beschwerdeführerin an den richtigen Adressaten gerichtet war. Die zur Empfangnahme zuständige Dienstbehörde sei die Bundespolizeidirektion I. gewesen. Diese sei mit der im Betreff der Austrittserklärung verwendeten Adressierung "An das Zentralinspektorat im Hause" mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet worden.
Für die Frage des Zeitpunktes des Zuganges der Austrittserklärung sei die Stellung des (nach Ergehen des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zum Oberstleutnant beförderten) Major P von entscheidender Bedeutung. Handle es sich bei ihm bloß um einen Boten, worauf seine Stellungnahme vom 10. November 1997 hindeute, wäre die Austrittserklärung erst mit ihrem Einlangen bei der Dienstbehörde zugegangen. Wann dieser Zugang erfolgt sei, sei jedoch von der belangten Behörde nicht festgestellt worden. Ebenso wenig ergebe sich aus ihren Feststellungen eine Bevollmächtigung des P zur Entgegennahme von Willenserklärungen namens der Bundespolizeidirektion I.
Auch wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, sich mit der durch ein Gutachten unterstützten Behauptung der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen, sie sei im Zeitpunkt der Unterschrift ihrer Austrittserklärung nicht mehr in der Lage gewesen, frei zu entscheiden und die Tragweite der von ihr unterfertigten Erklärung zu erfassen. Mangels ausdrücklicher Regelungen im Dienstrecht, wann eine gültige Willenserklärung vorliege, sei nämlich auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen.
In den Verwaltungsakten findet sich auch die mit der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 1997 aufgenommene Niederschrift. Aus dieser geht hervor, dass der Beginn der Vernehmung 10.14 Uhr, deren Abschluss 19.20 Uhr war. Eingangs dieser Vernehmung wurde die Beschwerdeführerin von den vernehmenden Beamten, den Bezirksinspektoren K und L dahingehend belehrt, dass gegen sie ein entsprechender Haftbefehl des Landesgerichtes I. wegen des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt bestehe.
Am Ende dieses von der Beschwerdeführerin korrigierten und unterfertigten Protokolls heißt es:
"Mir wurden weder Versprechungen noch Vorhalte - außer die angeführten gemacht. Mir ist bewusst, dass ich mich in der 'vorläufigen Verwahrung' befinde und dass nur das Gericht die weitere Entscheidung treffen kann. Ich erhielt während dieser Vernehmung zu trinken. Ich will nach wie vor nichts zum essen."
Die gleichfalls im Akt erliegende "Niederschrift Nr. 2", welche von K und L am 31. Oktober 1997 verfasst wurde, enthält auf Seite 2 die Passage:
"Mir wird, wie bereits gestern schon, mitgeteilt, dass über den weiteren Haftverlauf nur das Gericht entscheiden kann und darf. Es werden hier keinerlei Versprechungen durch die vernehmenden Kriminalbeamten abgegeben."
Die Niederschrift enthält weiters auf Seite 8 eine inhaltliche Korrektur, in welcher die Beschwerdeführerin den zweiten Satzteil des Satzes: "Ich rief die Kollegin mit der Dienstnummer 0295 - die Michi P an und bat sie, die Anzeige gegen
O nicht zu verfassen" in "... und fragte sie nach dem
Vorgefallenen" korrigierte.
Die belangte Behörde führte in der Folge unter Beiziehung des medizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Pr zeugenschaftliche Einvernahmen des Oberst M, der vernehmenden Beamten K und L sowie des P durch.
M schilderte den Zustand der Beschwerdeführerin am Morgen des 31. Oktober 1997 wie folgt:
"Am nächsten Tag als ich meinen Dienst in der Früh angetreten habe, wurde mir durch den Journaldienst berichtet, dass Frau H über Nacht bei uns im Arrest verwahrt wurde und dort noch immer aufhältig ist.
... Frau H hatte keine Schuhe an, saß zusammengekauert auf dem Bett, weinte sehr stark, machte einen verzweifelten Eindruck und beklagte sich, dass man ihr keinen Glauben schenke, sie habe nichts getan.
...
Auf Frage von Prof. Pr, ob H darüber geklagt hätte, dass sie in der Nacht nicht schlafen hätte können, kann ich nur angeben, dass H mir gegenüber geklagt hätte, dass sie es sehr kalt hätte. Es hat sie richtiggehend 'gefröstelt'. ..."
Der vernehmende Beamte K betonte, dass die Beschwerdeführerin keine Anzeichen eines Einflusses von Alkohol, Drogen oder Medikamenten aufgewiesen habe. Sie habe zu Beginn der Amtshandlung erstaunlich gefasst gewirkt. Auch während der Einvernahmen sei, was den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin angelangt habe, nichts Ungewöhnliches aufgefallen. Sie sei unruhig und niedergeschlagen gewesen, was jedoch bei jedem anderen, der festgenommen oder nur vorgeladen werde, feststellbar sei. Weiters gab K an, die Beschwerdeführerin habe sich nach der Unterschriftsleistung auf der Austrittserklärung entspannt und erleichtert gezeigt.
Auch der vernehmende Beamte L gab an, er habe keine Hinweise darauf gehabt, dass die Beschwerdeführerin unter Alkohol, Drogen oder Medikamenteneinfluss gestanden wäre. Ob die Beschwerdeführerin über Schlafstörungen geklagt habe, könne er nicht sagen. Im Falle massiver Klagen hätte er den Amtsarzt geholt.
Sodann heißt es:
"Ich möchte noch ergänzend angeben, dass bereits am ersten Tag von H der Wunsch geäußert wurde, aus der Polizei auszutreten, dies ist auch aktenkundig erfasst. Am zweiten Tag wurde dieser Wunsch wiederholt, was von mir zum Anlass genommen wurde, Obstlt P zu kontaktieren, der dann auch erschienen ist. Ich möchte ausdrücklich angeben, dass ich sogar noch vor Leistung der Unterschrift H den Kuli aus der Hand nahm und ihr sinngemäß sagte, ob sie sich bewusst wäre, was sie damit täte. Ich habe auch noch wahrgenommen, dass Obstlt P sagte, wenn sie unterschreibt, wäre sie mit Mitternacht nicht mehr bei der Polizei, während dieses Gesprächs hat H auf mich einen absolut gelösten Eindruck gemacht, vergleichbar bei Tätern, die ein Geständnis abgelegt haben, sie hat am ersten Tag einmal geweint (als wir ihr vorhielten, dass sie Auskünfte über die Identität von ermittelnden Krp. gegeben hat und diese damit wohl gefährdete). Sie wurde in keinster Weise unter Druck gesetzt oder misshandelt."
P gab in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme hinsichtlich des Zustandes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung Folgendes an:
"Am nächsten Tag wurde ich von einem die Amtshandlung führenden Krb. (L) telefonisch glaublich noch in der Dienstzeit angerufen, der mir mitteilte, dass Frau H aus dem Dienststand austreten wolle. Sie sähe keine Zukunft bei der Polizei. Ich begab mich zum Behördenleiter und teilte ihm dies persönlich mit und fragte ihn, wie dies formell abzuwickeln wäre. Er beauftragte mich, mich ins Personalreferat der SW zu begeben und dort das entsprechende Formular zu besorgen und ihr vorzulegen. Dazu ist noch anzuführen, dass laut Auskunft von Krb. L im oa. Telefongespräch Frau H den Wunsch geäußert hätte, keinesfalls mehr sich in das Amtsgebäude in der Kaiserjägerstraße zu begeben. Das Schriftstück (es gab kein Formular) wurde vom Leiter des Personalreferates Obstlt. A geschrieben und mir gegeben. Ich fuhr dann zum LGK, begab mich in das Büro, wo sich Frau H aufhielt und legte es ihr vor. Ich möchte noch ausdrücklich angeben, dass ich ihr die besondere Situation erklärte, da es sich beim 31. um einen 'Stichtag' handelt. Ich habe sinngemäß zu ihr gesagt, 'Mädel wenn du das unterschreibst, dann bist du ab Mitternacht nicht mehr bei der Polizei'. Auf Frage, ob ich auf die Möglichkeit eines Widerrufs vor Mitternacht hingewiesen habe, kann ich dezidiert keine Antwort mehr geben. Ich gebe desweiteren an, dass ihr genau erklärt wurde, dass wenn sie unterschreibt sie ab Mitternacht nicht mehr bei der Polizei ist.
H unterfertigte nach der Belehrung das Schriftstück und war sichtbar erleichtert. Es wurden noch private bzw. dienstliche Gegenstände aus dem Spind von Frau H über ihr Ersuchen hin geholt und ihr ausgefolgt bzw. weitergeleitet. Dies wurde im Zuge dieses Gesprächs vereinbart und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Ich beschreibe die Gesprächsatmosphäre zu diesem Zeitpunkt als kollegial.
Auf Frage Prof. Pr, nach dem seelischen Zustand am 2. Tag gebe ich an, dass sie auf mich den Eindruck eines 'Ersttäters nach der ersten Inhaftierung' aus meiner Polizeipraxis machte. Mir ist klar, dass eine junge Polizistin über eine Inhaftierung betroffen ist. Die Austrittserklärung wird von mir in diesem Zusammenhang als 'Flucht' interpretiert, sie hinterließ auf jeden Fall den Eindruck, dass sie das Gespräch dem Inhalt nach verstanden hat.
Auf Frage Prof. Pr, ob Frau H während des Gesprächs mit mir geweint hat, gebe ich an, nein, ich habe aber wahrgenommen (auf Grund von ihren Augen, dass sie zuvor geweint haben könnte).
...
Anschließend nahm ich das Schriftstück und gab es entweder dem PD oder gab es im ZI ab, wem ich es gegeben habe weiß ich heute nicht mehr."
In den Verwaltungsakten findet sich das von der Beschwerdeführerin im ersten Rechtsgang vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. B. Dieses Gutachten beruht im Wesentlichen auf den in der Anamnese gemachten Angaben der Beschwerdeführerin, welche auch wiedergegeben werden. Diese Angaben entsprachen in Ansehung des Ablaufes ihrer Vernehmung und der anschließenden Unterfertigung der Austrittserklärung im Wesentlichen dem in der Berufung geschilderten Hergang. Hervorzuheben ist darüber hinaus folgende Angabe der Beschwerdeführerin:
"Nach dem Verhör wurde sie in eine Einzelzelle über Nacht eingesperrt. Dann nicht wie angekündigt um 8.00 Uhr morgens, sondern erst um ca. 9.15 Uhr wurde das Verhör fortgesetzt bis ca. 14.00 Uhr in der selben Art wie am Vortag. Dann hieß es, man wolle sich nun mit dem Staatsanwalt wegen einer weiteren Untersuchungshaft in Verbindung setzen. Darüber, dass sie trotz ihrer Unschuldsbeteuerungen womöglich weiterhin eingesperrt werden sollte, geriet H in panische Ängste und stellte die verzweifelte Frage, ob es etwas helfe, wenn sie ihren Polizeijob hinschmeißen würde. Das nahmen die verhörenden Beamten offenbar begierig auf und unterbreiteten dies gleich dem Staatsanwalt."
Ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin gelangte der Sachverständige Dr. B in seinem Gutachten zu folgendem Ergebnis:
"Ahnungslos und ohne dass sie sich irgendeiner Schuld bewusst gewesen wäre, wurde die H am 30.10.97 verhaftet. Gerade die Tatsache, dass man sie als Polizeibeamtin wie eine Verbrecherin behandelte, schockierte sie. Nachdem die H schon durch die Verhaftung schockiert war, konnte sie den anschließenden Belastungen des vielen Stunden dauernden Verhörs psychisch nicht standhalten. Sie geriet von Beginn an in eine von Angst und Depression geprägte abnorme Belastungssituation, welche auch mit psychosomatischen Begleitstörungen verbunden war. Der Begriff abnorm kann in diesem Fall sowohl auf die außerordentlichen Belastungen des Verhörs als auch auf die Reaktion des Organismus, bzw. der betroffenen Persönlichkeit angewendet werden. Die H befand sich in diesen zwei Tagen zweifellos in einem psychischen Ausnahmezustand und im Zustand andauernder, wechselnder, heftiger Gemütsbewegungen. Dieser Zustand spitzte sich nocheinmal zu, als die H sich von der Möglichkeit einer weiter andauernden U-Haft bedroht fühlte. Die dadurch ausgelöste Panik bedingte einen Zustand erheblicher affektiver und kognitiver Einengung, in dem sie sich über die Tragweite ihres Tuns ganz sicher nicht mehr klar werden konnte. Zu dem Zeitpunkt, als sie die Austrittserklärung unterschrieb, war sie sowohl nicht in der Lage ihre Situation zu überblicken und richtig einzuschätzen als auch solchen Einsichten, falls sie vorhanden gewesen wären, Folge zu leisten. Sie wurde nämlich von dem zwangshaften Impuls beherrscht, die für sie unerträgliche Situation zu beenden bzw. aus ihr zu flüchten. Dieser Impuls war derart übermächtig, dass ihr ein frei gewähltes Handeln nicht mehr möglich war. Das Ausmaß dieser komplexen Belastungsreaktion ist auch daran zu ermessen, dass die reaktive Depression bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt andauert. Zum Schluss möchte ich noch anfügen, dass in diesem Fall nicht die Beurteilung der objektiven Stresssituation ausschlaggebend ist (welche ich allerdings auch als für gegeben erachte), sondern ein Summationseffekt einer Vielzahl schwergradiger subjektiver Stressfaktoren."
Auf Grund der Teilnahme an den oben geschilderten Vernehmungen vom 26. April 1999 sowie des Aktenstudiums, jedoch ohne Gespräch mit der Beschwerdeführerin selbst, erstattete der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. Pr am 27. September 1999 seinerseits ein Gutachten. Dabei ging er davon aus, dass die Beschwerdeführerin an beiden Vernehmungstagen nicht durch Alkohol, Drogen und Medikamenten beeinflusst gewesen sei. Sie sei nach ihrer im Protokoll ersichtlichen Selbsteinschätzung und auch nach Einschätzung der vernehmenden Beamten vernehmungsfähig gewesen. Sie habe alle an sie gerichteten Fragen ausführlich beantworten können. Sie habe nicht die Beiziehung eines Arztes verlangt. Die Vernehmung sei, weil sie mit ihren Kollegen auf dem "Du-Fuß" gestanden sei, in einer kollegialen Atmosphäre stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe von sich aus an beiden Vernehmungstagen die Erklärung abgegeben, sie wolle aus dem Polizeidienst ausscheiden. Anhaltspunkte für einen schockartigen Zustand oder panikartiges Verhalten ergäben sich nicht. Zwar habe sie beim Eintreffen von M in den Morgenstunden des 31. Oktober geweint. Angaben über Schlafstörungen oder Suizidabsichten habe sie aber nicht gemacht.
Zusammenfassend gelangte Prof. Dr. Pr zu folgendem Ergebnis:
"Da es sich um eine geistesgesunde, intelligente und in ihrer Tätigkeit berufserfahrene Frau handelt, ergeben sich unter Berücksichtigung der Angaben über ihr Verhalten, der Zeugenangaben keine Anhaltspunkte für einen Panikzustand oder für eine Ausnahmeverfassung, die im Sinne einer Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit bewertet werden könnten."
In einer Stellungnahme vom 2. Dezember 1999 zu dem letztgenannten Gutachten kritisierte die Beschwerdeführerin insbesondere, dass es der Sachverständige Dr. Pr unterlassen habe, sie persönlich zu untersuchen. Die Beschwerdeführerin legte weiters einen fachärztlichen Befundbericht des Sachverständigen Dr. Ki vom 31. Mai 1999 vor, in welcher dieser zum Ergebnis gelangte, sie leide - bezogen auf den Zeitpunkt der Befundung - unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche auf die Ereignisse im Oktober 1997 zurückgehe. Überlegungen zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei Abgabe ihrer Austrittserklärung stellte Dr. Ki in diesem Gutachten nicht an.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten Dris. Pr Rechnung tragend beauftragte die belangte Behörde die Bundespolizeidirektion I. in der Folge mit der Einholung einer Gutachtensergänzung nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin. Infolge zwischenzeitigen Ablebens des Sachverständigen Dr. Pr wurde mit der diesbezüglichen Gutachtenserstellung die Sachverständige Dr. T beauftragt. Diese untersuchte die Beschwerdeführerin am 21. April 2000 und holte überdies eine psychologische Befundung der Beschwerdeführer vom gleichen Tag durch die Psychologin Dr. Kl ein.
In der Anamnese machte die Beschwerdeführerin über den Ablauf der Vernehmung ähnliche Angaben wie in ihrer Berufung.
Die psychologische Untersuchung ergab bei grober Erfassung der verbalen Intelligenz mit dem MWT-B einen über dem Durchschnittsbereich (90 bis 100) liegenden IQ von 124. Ein "Test der Hirnleistung" ergab, dass bei - zumindest kurzzeitigen - Aufgaben, die Konzentration und Aufmerksamkeit verlangen, geprüft mit dem Test d2, eine deutlich überdurchschnittliche Mengen- und Konzentrationsleistung erzielt werde. Die durchgeführte Persönlichkeitsuntersuchung nach der Kurzform des MMPI habe auf Grund einer leicht erhöhten Simulationstendenz nur bedingte Verwertbarkeit. Signifikant "lade" die Paranoiaskala, angehoben sei die Manieskala. Im Projektionsverfahren nach Rohrschach biete sich zum Zeitpunkt der Untersuchung bei gleichzeitiger Affektabwehr ein Hinweis auf eine labile, impulsive Affektivität mit jedoch hinreichender Bremsung. Leicht neurotische Züge seien fassbar. Soziale Anpassung und Realitätskontrolle seien leicht herabgesetzt. Keine Hinweise bestünden auf ein akut psychotisches Geschehen aus dem schizophrenen Formenkreis.
Auf Basis dieser Untersuchungsergebnisse sowie des Aktenstudiums erstattete die Sachverständige Dr. T folgendes Gutachten:
"Die Betroffene bietet - soweit erhebbar - keine psychopathologischen Auffälligkeiten in der Kindheit und Jugendentwicklung.
Sie ist überdurchschnittlich intelligent.
Anamnestisch lassen sich bis zum gegenständlichem Vorfall keine
Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen
oder affektiven Formenkreis erheben.
Die Hirnleistung ist im Normbereich.
Ein Alkohol- oder Drogenmissbrauch wurden negiert.
Anlässlich der Hausdurchsuchung, Vernehmung, Verhaftung und im Rahmen der Nacht in einer Zelle des Polizeigefangenenhauses entwickelte sie am Morgen des zweiten Vernehmungstages eine Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion (F43.2). Über einen depressiven Zustand am Morgen dieses Tages berichtete auch der Zeuge Oberst M.
Zum Untersuchungszeitpunkt - circa 2 1/2 Jahre nach der Unterschrift - war die Patientin gerade von einer grippalen Infektionserkrankung rekonvaleszent.
Die Stimmungslage war deutlich depressiv.
Die Betroffene betrat weinend - in Begleitung des Vaters - den Untersuchungsort und weinte auch während der Exploration immer wieder.
Auf Grund fallweiser Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen befinde sie sich derzeit in ambulanter Psychotherapie.
Sie berichtet, dass sie die Vorfälle vom 30. und 31. Oktober als Ungerechtigkeit empfinde, die sie bereinigt sehen will, um sich in Zukunft nicht mehr weiter damit belasten zu müssen, um einen Schlussstrich ziehen zu können.
Sie habe Zukunftsperspektiven. Sie wolle nämlich heiraten, Kinder kriegen und ihre neue Berufstätigkeit dann von zu Hause aus ausüben.
Zur psychischen Verfassung am 31. Oktober 1997 - zum Zeitpunkt der Unterschrift der Austrittserklärung - ist Folgendes aufzuführen:
Wie bereits oben ausgeführt, zeigte die Betroffene am Morgen des 31. Oktober 1997 eine reaktive Depression.
In der Folge wurde die Vernehmung am Vormittag fortgesetzt. Die Unterschrift auf der Austrittserklärung erfolgte kurz nach Beendigung der Vernehmung und Lesen des Protokolls.
Betrachtet man die Vernehmungsprotokolle der beiden Tage, so findet man handschriftliche Korrekturen und Ergänzungen der Betroffenen, die diese nach eigenen Angaben beim Durchlesen angefertigt hat.
Die Niederschrift vom 30. Oktober umfasst 37 Seiten:
So korrigiert sie einfache Druckfehler (wie z.B. Seite 20), Grammatikfehler (Seite 22), aber auch sachliche Inhalte (Seite 25).
Die Niederschrift vom 31. Oktober umfasst 11 Seiten und zeigt wiederum entsprechende Korrekturen und Ergänzungen.
Dazu befragt gibt sie an, sie hätte die Seiten nur überflogen. Würde sie sie heute lesen, müsste sie die Hälfte ändern, da die Beamten nur geschrieben hätten, was ihnen in den Kram gepasst habe.
Sie habe am 30. und 31. Oktober 1997 die Protokolle darauf durchkontrolliert, dass man ihr nicht etwas unterschiebe, was sie nicht gesagt habe. So habe sie das Wort 'Äpfel' (Seite 20) nie verwendet und daher 'Peter' darüber geschrieben.
Betrachtet man dieses Verhalten auch nach der letzten Vernehmung am 31. Oktober, so muss man der Betroffenen Besonnenheit und Überlegtheit bescheinigen, auch die Fähigkeit, Abwägungen bezüglich der Folge ihrer Handlungen zu treffen. So ist sie durchaus in der Lage, Inhalte auf für sie vielleicht negative Folgen zu prüfen und bestätigt dies auch mit der Mitteilung, sie habe sich eben nichts unterschieben lassen wollen. Eine affektive Einengung oder eine Panik durch Druck und Zwang lassen sich daraus nicht ableiten.
Selbst wenn sie anschließend der Meinung gewesen ist, dass ihr neuerliche U-Haft drohe, da die Beamten von einem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft sprachen, ist es nicht nachvollziehbar, dass bei überdurchschnittlicher Intelligenz, intakter Hirnleistung und vorangegangener Überlegtheit trotz andauernder Stresssituation plötzlich ein Zustand entstanden sein soll, der zu völliger Kopflosigkeit geführt haben soll.
Folgt man den Zeugenangaben, wurde sie zudem über die Konsequenzen ihrer Unterschrift informiert.
Allgemein ist dazu auch hinzuweisen, dass akute Belastungsreaktionen keine Geschäftsunfähigkeit bedingen (siehe Wenzlaff: 'Psychiatrische Begutachtung im Zivilrecht').
Wenn der Privatgutachter zu einem anderen Schluss gekommen ist, erklärt sich dies aus dem einseitigen lnformationsfluss und Nichtkenntnis der Aktenlage.
Zu den Ausführungen des Anwaltes:
Wenn die Beklagte bei Zeugen einen erleichterten Eindruck nach der Unterschrift erweckte, so ist dies auch bei jedem nachvollziehbar, der eine Entscheidung nach eigenen Wünschen getroffen hat. 'Erleichterung' lässt nicht den psychiatrischen Rückschluss zu, dass der vorangegangene Zustand Geschäftsunfähigkeit bedingt hat. Den weiteren Ausführungen des Anwaltes, dass die Beobachtungen Wiedergaben psychiatrisch nicht geschulter Personen sind, kann nur zugestimmt werden.
Auch kann man nicht davon ausgehen, dass jeder zu Unrecht Erstinhaftierte automatisch geschäftsunfähig ist.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass es glaubhaft ist, dass die Beklagte auf Grund der gesamten Situation am 31. Oktober 1997 im Rahmen einer Anpassungsstörung reaktiv verstimmt war. Dennoch war sie in der Lage, die Bedeutung der Unterschrift zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln."
Schließlich erliegt im Akt ein von der Beschwerdeführerin vorgelegtes Gutachten des Sachverständigen Dr. M vom 4. Oktober 2000. Dieses gründet sich auf eine persönliche Untersuchung der Patientin durch den Sachverständigen, auf eine neuropsychodiagnostische Untersuchung vom 2. Oktober 2000 sowie auf das Studium des Aktes.
Auch der Sachverständige Dr. M geht in seinem Gutachten im Wesentlichen von der Darstellung des Vernehmungsablaufes in der Berufung aus. Er erwähnt ausdrücklich die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei ihr mitgeteilt worden, wenn sie den Dienst quittiere, würde sich dies positiv für sie auswirken.
Nach Maßgabe des von Dr. M als Zusatzbefund erhobenen neuropsychologischen Berichts zeigten sich im "Freiburger Persönlichkeitsinventar" (FPI) zum Teil deutlich auffällige Werte (z.B. erhöhte Reizbarkeit und verminderte Frustrationstoleranz sowie emotionale Labilität). Weiters zeigten sich demnach Auffälligkeiten im State-Trait-Angstinventartest in Standarddurchführung bei der Imagination der damaligen Situation. Im Stressverarbeitungsfragebogen (SVF) zeigten sich demgegenüber nur geringe Auffälligkeiten. In Ansehung des Zustandsangstteiles des STAI mit Imagination der damaligen Situation vom 31. Oktober 1997 zeigten sich deutlich erhöhte Werte, welche außerhalb der Norm lagen. In der Zusammenfassung dieses neuropsychologischen Befundes heißt es:
"Eine retrospektive Beurteilung der damaligen psychischen Verfassung ist nicht möglich. Es ergeben sich aber Hinweise auf eine relevante psychische Ausnahmesituation (STAI-Trade, Verhaltensbeobachtung; PT. wirkt psychisch traumatisiert) bei einer insgesamt partiell auffälligen Persönlichkeitsstruktur."
Das Gutachten enthält weiters eine - teils kritische - Auseinandersetzung mit dem auf dem psychodiagnostischen Test Dris. Kl beruhenden Gutachten Dris. T. In diesem Zusammenhang vertritt Dr. M die Auffassung, lediglich der von Dr. K durchgeführte MWT-B-Test lasse einen Schluss auf Intelligenz (in Form von Bildungswissen im Rekognitionsabruf) zu.
Überdurchschnittliche Intelligenz lasse aber nicht auf erhöhte Stressresistenz schließen. Zu der von Dr. T diagnostizierten Anpassungsstörung führte dieser Sachverständige nach Schilderung der damit verbundenen Symptome insbesondere aus:
"Die Störung beginnt im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung. Die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an, außer bei der längeren depressiven Reaktion."
Zu den aus der Annahme einer überdurchschnittlichen Intelligenz der Beschwerdeführerin sowie aus den vorgenommenen Korrekturen an den Protokollen gezogenen Rückschlüssen der Sachverständigen Dr. T führte der Sachverständige Dr. M Folgendes aus:
"Bei Durchsicht der beiden Protokolle fällt auf, dass nur in den letzten Anteilen beider Protokolle Korrekturen vorgenommen wurden. Dass sehr wohl andere Grammatikfehler und Druckfehler nicht korrigiert wurden.
Im Protokoll vom 30.10.1997 sind bereits ab Seite 3 einzelne Druckfehler - nicht korrigiert.
Auf Seite 3 erste grammatikalische Fehler - nicht korrigiert. Erste grammatikalische Korrektur auf Seite 22 (2).
Erste inhaltliche Korrektur Seite 17, dann 20, 21, 24, 25, 34, 35. Eine weitere inhaltliche Korrektur auf Seite 27, wobei diese Korrektur unklar ist, da sowohl die korrigierte Fassung, als auch die Korrektur richtig ist bzw. keine Sinnänderung ergibt. Eine weitere Korrektur auf Seite 28, bzw. auf Seite 30. Auffällig ist, dass Frau H im ersten Verhör den Namen Äpfel auf Seite 20 noch korrigiert, hingegen auf Seite 36 nicht mehr korrigiert.
Das Protokoll vom 31.10.1997 (11 Seiten) weist ab der Seite 2 Druckfehler, ab der Seite 3 Grammatikfehler auf, welche in diesem Protokoll nicht mehr korrigiert werden.
Eine erste und in diesem Protokoll einzige inhaltliche Korrektur erfolgt auf Seite 8. Hier erfolgt eine wesentliche Änderung im Sinne der Abweisung des Vorwurfes der Beeinflussung eines Beamten im Dienst.
Dieser Teil des Protokolles spricht für die Annahme von Frau Dr. T.
Am Ende des Protokolls schreibt Frau H: 'Ich habe immer versucht jedem zu Gesicht zu stehen, jetzt weiß ich, dass es Grenzen zwischen Gut und Böse gibt. Ich weiß jedoch, dass ich nichts unrechtes getan habe', bzw. übergibt ihre Disketten der Behörde.
Es fällt auf, dass Frau H im Protokoll vom 30.10. noch diverse Korrekturen von Schreib- und Grammatikfehlern durchführt, diese sie jedoch im Protokoll vom 31.10. offensichtlich nicht mehr gestört haben.
Die Bemerkung am Ende des Protokolls vom 31.10. ist trivial und ergibt im Context auch keinen Sinn. Jedenfalls entspricht es nicht dem Bild einer (so bezeichneten) überdurchschnittlich intelligenten Person, sondern entspricht lediglich dem Bild einer sozialen Erwünschtheit.
Es liegt mir ferne irgendwelche Hypothesen aufzustellen, jedoch Faktum ist, dass diese Korrekturen sowohl für bzw. auch gegen Frau H interpretiert werden können."
Zusammenfassend gelangte der Sachverständige Dr. M zu folgenden Schlussfolgerungen:
"Die Situation, die nachvollzogen werden soll (Verhör 30. und 31.10.1997), hat primär mit Stressverarbeitung und Angst zu tun. Beides wird auf der Grundlage einer bestimmten Persönlichkeitsstruktur erlebt und verarbeitet.
Im GA Dr. M wird versucht diese Frage mittels unter 3.0 und
7.8 angeführten Testverfahren zu beantworten. Dabei zeigten sich folgende Auffälligkeiten:
- Sie neigt in Stresssituationen weniger zu positiver
Selbstinstruktion dh. sie zeigt eine verminderte Neigung sich in
Belastungssituationen selbst positiv zu motivieren (zB. lasse mich
nicht so leicht unterkriegen, das schaffe ich schon etc.) .
- Sie neigt in Stresssituationen weniger zum
Herunterspielen der Problemsituation im Vergleich mit anderen
Personen zB. andere Personen haben diese Situation auch gemeistert
- Zusätzlich hoch auffällige Werte in den FPI-Skalen
(Persönlichkeitsstruktur), welche eine Voraussetzung für das
Entstehen einer abnormen Belastungsreaktion ist.
- Im Zustandsangstteil des STAI mit Imagination der
damaligen Situation zeigen sich hochgradig auffällige Werte.
- Im Stressverarbeitungstest zeigen sich geringe
Zeichen einer Auffälligkeit zu verminderter
Bagatellisierungsneigung, dH. im Vergleich einer Normgruppe zeigt
sie die Neigung zu geringerem Herunterspielen der Probleme, diese
also ernster zu nehmen, als eine Normgruppe
Basierend auf .....
1. Auffälligkeiten in den Testverfahren zur
Stressverarbeitung
2. Auffälligkeiten der Persönlichkeitsstruktur, welche
als Basis des Entstehens einer abnormen Belastungsreaktion ist
3. der tatsächlich vorliegenden plötzlichen und
bedrohlichen Veränderung der sozialen Stellung und/oder des
Beziehungsnetzes des Betroffenen (siehe auch 7.6)
4. dem tatsächlich vorliegenden erhöhten Risiko diese
Störung zu entwickeln bei gleichzeitiger körperlicher Erschöpfung (9h Verhör, 13 h Arrest, physische Belastung durch Kälte (Außentemperatur 30./31.10.97 etwa -6 Grad C), Zugluft, Schlafentzug, 3.5 h Verhör) (siehe auch 7.6)
5. die im Testverfahren dargestellte erhöhte
individuelle Vulnerabilität (Verletzbarkeit) bzw. vermindert zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanismen (Coping-Strategien), welche beim Auftreten und beim Schweregrad der akuten Belastungsreaktion eine Rolle spielen
5. die offensichtliche vegetative Symptomatik (Obst. M - 'habe sehr kalt gehabt und hätte richtiggehend gefröstelt' dh. selbst bei adaequater (Annahme) Temperierung des Raumes muss dies als vegetative Symptomatik gewertet werden
6. letztendlich die Androhung einer U - Haft (mit allen Konsequenzen für sie und ihre Familie) bzw. die laut Frau H angegebene Fluchtmöglichkeit durch Unterschrift einer Austrittserklärung
7. die Symptome einer akuten Belastungsreaktion mit
typischem Beginn mit einer Art von Betäubung, einer gewissen Bewusstseinseinengung und eingeschränkten Aufmerksamkeit, einer Unfähigkeit Reize zu Verarbeiten bzw. einer Desorientiertheit, wobei ein weiteres 'sich zurückziehen' aus der aktuellen Situation folgen oder aber ein Unruhezustand und Überaktivität wie Fluchtreaktion oder Fugue entstehen kann
..... ist zum Zeitpunkt der Unterschrift eine akute
Belastungsreaktion mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, sodass Frau H zu diesem Zeitpunkt die Tragweite ihrer Unterschriftsleistung in vollem Ausmaß nicht erkennen konnte."
Mit Note vom 27. Oktober 1999 legte die Beschwerdeführerin einen Aktenvermerk des Untersuchungsrichters Dr. F vom 30. Oktober 1997 aus dem in ihrem Strafakt enthaltenen Antrags- und Verfügungsbogen vor. In diesem Aktenvermerk wird zunächst eine Antragstellung des zuständigen Staatsanwaltes vom 27. Oktober 1997 auf Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehles erwähnt. Weiters wird eine Absichtserklärung des Staatsanwaltes erwähnt, die Beschwerdeführerin in Verwahrungshaft zu nehmen, um sie zu vernehmen. Sodann heißt es:
"Am 28.10.1997 fragt Insp. L von der BPD an, ob der Haftbefehl gegen H in Ordnung gehe. Ich erkläre ihm, dass StA Dr. L einen HB nicht beantragt habe. Die Verdächtige könne lediglich vorläufig verwahrt werden. Den HD-Befehl erteile ich mdl."
In den Verwaltungsakten liegt ein Aktenvermerk des Beamten L vom 27. Oktober 1997, aus welchem hervorgeht, der zuständige Richter Dr. F habe am 27. Oktober 1997 über Antrag des Staatsanwaltes die Festnahme und vorläufige Verwahrung der Beschwerdeführerin wegen Verdachts des Amtsmissbrauches gemäß § 302 Abs. 1 StGB bei bestehender Verdunkelungsgefahr verfügt. In einer Stellungnahme des Kriminalbeamten L vom 29. November 1999 wird die Auffassung vertreten, aus dem Aktenvermerk des Untersuchungsrichters gehe hervor, dass dieser die Verwahrungshaft nach Anruf durch L auch verfügt habe. Diese Verfügung stelle einen Haftbefehl im Sinne der StPO dar.
In den Verwaltungsakten findet sich weiters ein (undatierter) Bericht des Polizeidirektors von I. Mag. S, in welchem dieser mitteilt, dass die Austrittserklärung der Beschwerdeführerin ihm am Tag des Austrittes zur Kenntnis gebracht worden sei. Ein entsprechender Vermerk sei von ihm angebracht worden.
Dieses Beweisergebnis wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, worauf sie die zeugenschaftliche Einvernahme des Mag. S sowie des P beantragte. Sie äußerte in diesem Zusammenhang Zweifel, dass ihre Dienstaustrittserklärung am Freitag Nachmittag vor Allerheiligen noch ihren Weg zum Behördeleiter gefunden habe.
Sie verwies weiters auf die Eingangsstampiglie "6. November 1997".
Die belangte Behörde holte in der Folge eine ergänzende
Stellungnahme des Mag. S ein. In dieser heißt es:
"Mjr P ist dann um 13.15 Uhr mit einem Dienstfahrzeug von der
BPD-I zum LGK für Tirol gefahren (Fahrzeit ca. 5 bis 10 Minuten) und hat dort Frau H das entsprechende Formular nach eingehender Belehrung unterschreiben lassen. Danach fuhr Mjr P wieder mit dem Dienstfahrzeug zur BPD-I zurück, wo er um 13.45 Uhr eintraf. Im Anschluss daran begab sich Mjr. P von der Kraftfahrbereitschaft in das Präsidialbüro der BPD-I und übergab dort dem Leiter der Präsidialabteilung, HR Dr. Kr, die von H unterzeichnete Austrittserklärung. Dies dürfte um ca. 14.00 Uhr stattgefunden haben. Einige Zeit später kam dann der Leiter der Präsidialabteilung in das Büro des Behördenleiters und übergab dann diesem eine schriftliche Austrittserklärung (Ablichtung) der Frau H. Das Original selbst wurde vom Leiter der Präsidialabteilung dem Referat 2 des Zentralinspektorates weitergeleitet wo dann am darauf folgenden Montag der Einlaufstempel des Zentralinspektorates angebracht wurde. Der Behördenleiter nahm die Austrittserklärung somit zur Kenntnis und signierte die Kenntnisnahme mit der Anbringung seiner Paraphe unter Hinzufügung des Datums. Diese Ausfertigung wurde dann am Schreibtisch des Behördenleiters verwahrt, weil er noch auf das Einlangen der Erhebungsberichte durch die Kriminalbeamten warten wollte."
In einer Stellungnahme des P vom 24. November 2000 heißt es:
"Ich habe dann um 13.15 Uhr ein Dienstfahrzeug in Anspruch genommen und bin zum LGK Tirol - Kriminalabteilung gefahren und habe dort H das entsprechende Formular nach eingehender Belehrung unterschreiben lassen. Anschließend bin ich wieder zur Bundespolizeidirektion I gefahren. Das Fahrzeug habe ich um 13.45 abgeschlossen. (siehe Kopie des damaligen Fahrbefehles in Beilage)
Unverzüglich danach bin ich in die Präsidialabteilung gegangen und habe Herrn Hofrat Dr. Kr als Vertreter des Behördenleiters das von H unterzeichnete Schriftstück übergeben. Dies war spätestens um 14.00 Uhr."
Über Vorhalt dieser Angaben erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in welcher sie auf die Widersprüche zwischen den Angaben des P vom 26. April 1999 und jenen vom 24. November 2000 hinwies. Weiters wurde eine Ablichtung des Originales der im Personalakt erliegenden Austrittserklärung vom 31. Oktober 1997 vorgelegt, bei welcher der Beisatz "vor mir:" durch P paraphiert ist und welche den Eingangsstempel des Zentralinspektorates (Referat 2) vom 3. November 1997 trägt.
Neuerlich beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des P, des Mag. S sowie des Dr. Kr, "insbesondere zur Frage, wann P das Original der Austrittserklärung links unten mit seiner Paraphe gegengezeichnet habe, weshalb er das Original der Austrittserklärung dem Behördenleiter nicht direkt übergeben habe, ob er die Austrittserklärung nicht wie selbst angegeben eventuell ins Zentralinspekorat gebracht habe, welches in einem separaten Gebäude direkt beim Parkplatz der Dienstfahrzeuge untergebracht sei, ob er damals der Meinung gewesen sei, dass der Behördenleiter nicht mehr im Hause sei, wann und wie viele Kopien des Originals der Dienstaustrittserklärung er überhaupt angefertigt habe und wie er sich den Widerspruch zwischen seinen beiden Angaben erkläre. Die Einvernahme des Mag. S wurde zur Frage beantragt, ob ihm üblicherweise nicht das Original zur Kenntnisnahme vorgelegt werde, weshalb in diesem Fall er sich nicht das Original auf seinem Schreibtisch zurückbehalten habe, welche weiteren Vernehmungsergebnisse er habe abwarten wollen, bzw. ob überhaupt noch Ergebnisse eingelangt seien.
Die belangte Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme des Dr. Kr ein, in welcher es heißt:
"Auch der Behördenleiter war noch im Dienst. Am Nachmittag dieses Tages - die genaue Uhrzeit kann ich nicht mehr angeben - wurde mir die Austrittserklärung von Frau H durch Major P übergeben. Es war mir wichtig, dass diese Austrittserklärung noch am selben Tag dem Polizeidirektor zukommt.
Ich erkläre ausdrücklich, dass ich diese Austrittserklärung - wobei ich nicht mehr sagen kann, ob diese mir nur im Original oder auch zusätzlich in Kopie durch Major P übergeben wurde - noch an diesem Nachmittag dem Polizeidirektor übergeben habe.
...
Das Schreiben wurde mir als Leiter der Präsidialabteilung offensichtlich einige Tage später durch den Polizeidirektor, versehen mit seiner Paraphe, übergeben. Ich selbst habe den Einlaufstempel angebracht und die Angelegenheit dem Präsidialreferat zugeteilt."
Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2001 wies diese (im zweiten Rechtsgang) die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 8. Jänner 1998 neuerlich ab. Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges sowie der Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde wie folgt aus:
"Am 30.10.1997 wurde bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt und wurden Sie in Entsprechung eines Haftbefehls des Landesgerichtes I festgenommen und zur Einvernahme zum LGK Tirol (Kriminalabteilung) gebracht. Nach Abschluss Ihrer Einvernahme am 31.10.1997 durch Beamte der BPD I unterzeichneten Sie Ihre freiwillige Austrittserklärung aus dem Polizeidienst. Diese wurde Ihnen von Oberstlt. P, dem Leiter des Referates für Einbruchsdiebstahl, übergeben, der auf Grund der Befangenheit des eigentlich zuständigen Referatsleiters der Suchtgiftgruppe vom Polizeidirektor zum Leiter der gegen Sie gerichteten Amtshandlung bestimmt worden war.
Zu Ihren Einwänden, dass einerseits der falsche Adressat auf der Austrittserklärung aufscheine und zum anderen bezweifelt werde, dass die Austrittserklärung noch am selben Tag bei der Behörde bzw. dem Behördenleiter eingegangen sei, wird Folgendes bemerkt:
Hinsichtlich des auf der Austrittserklärung angeführten Adressaten 'an das Zentralinspektorat, im Hause' wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem in der Sache bereits ergangenen Erkenntnis vom 16.12.1998, Zl. 98/12/0197-5, verwiesen. Im Rahmen dieses Erkenntnisses kommt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass die empfangsbedürftige Austrittserklärung ihre Rechtsverbindlichkeit mit dem Einlangen bei der zuständigen Dienstbehörde erlangt hat, wobei sich gemäß § 21 BDG die Zuständigkeit jener Behörde ergibt, die zur Durchführung des Dienstrechtsverfahrens berufen ist. Auf Grund der Bestimmung des § 2 DVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziff. 7 und § 2 DVV ist dies im gegenständlichen Fall die nachgeordnete Dienstbehörde (BPD I). Auch wenn beim Adressat 'An das Zentralinspektorat im Hause' die Bundespolizeidirektion nicht ausdrücklich angeführt ist, besteht unter Berücksichtigung des Inhaltes der Erklärung (Austritt aus dem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis bei der BPD I.) kein Zweifel, dass die Erklärung an die zuständige Dienstbehörde erster Instanz gerichtet war. Das Zentralinspektorat stellt dabei jene Organisationseinheit dar, die nach der internen Geschäftseinteilung die dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten von Sicherheitswachebeamten im Namen des Behördenleiters (Polizeidirektors) wahrzunehmen hat.
Zum umstrittenen Zeitpunkt des Einlangens der Austrittserklärung bei der Behörde wurden ergänzende Ermittlungen durchgeführt. Diese ergaben, dass Sie während Ihrer Einvernahme bekannt gegeben haben, dass Sie aus der Polizei austreten wollen. Aus diesem Grund wurde Oberstlt. P entsprechend informiert, der Ihnen nach Rücksprache mit dem Polizeidirektor ein Austrittsformular, welches er zuvor über die Personalabteilung angefordert hatte, überbrachte. Um ca. 13.45 Uhr traf Oberstlt. P mit der von Ihnen unterfertigten Austrittserklärung wieder bei der BPD I ein und begab sich in das do. Präsidialbüro, wo er anschließend die Austrittserklärung an Dr. Kr als Vertreter des abwesenden Leiters der Präsidialabteilung weitergab. Während das Original der Austrittserklärung sogleich an das zuständige Personalreferat weitergeleitet wurde, übergab Dr. Kr dem Polizeidirektor eine Ausfertigung, auf welcher dieser seine Paraphe anbrachte. Auf dem an das Personalreferat weitergeleiteten Original wurde erst am nächsten Montag der Einlaufstempel des Zentralinspektorates angebracht. Die vom Polizeidirektor paraphierte Ausfertigung behielt dieser bis zum Einlangen der weiteren Vernehmungsergebnisse durch die Kriminalpolizei bei sich. Erst danach wurden die gesamten Unterlagen, sohin auch die paraphierte Ausfertigung der Austrittserklärung, wieder dem Präsidialbüro übergeben, wo dann der Eingangsstempel (6.11.1997) angebracht wurde.
Da der Ablauf des Einlangens der Austrittserklärung beim Behördenleiter von diesem, von Dr. Kr und von Oberstlt. P sowie durch eine Ablichtung des Fahrbefehls für das von Oberstlt. P verwendete Fahrzeug belegt wird, besteht kein Zweifel daran, dass die Austrittserklärung noch am 31.10.1997 beim Behördenleiter eingelangt ist. Dass sich der Polizeidirektor am gegenständlichen Nachmittag entgegen Ihren Zweifeln noch in der Bundespolizeidirektion aufgehalten hat, wird dabei auch durch die von ihm persönlich unterschriebenen, in der Sache an den Journaldienst der Generaldirektion erstatteten Berichte (telefonisch um ca. 12.05 Uhr sowie schriftlich um 15.20 Uhr) außer Frage gestellt.
Weiters machen Sie geltend, dass Sie zum Zeitpunkt der Unterfertigung Ihrer Austrittserklärung auf Grund der besonderen Stresssituation nicht in der Lage gewesen seien, die Tragweite Ihrer Entscheidung abzuschätzen bzw. unter Druck oder in seelischer Zwangslage Ihre Erklärung abgegeben hätten. Es könne daher nicht von einer vollen Handlungsfähigkeit ausgegangen werden.
Hiezu ist jedoch Folgendes zu bemerken:
Entsprechend der Angaben der bei der Razzia am 10.10.1997 beteiligten Beamten RevInsp. J und BezInsp. Z haben Sie nach der Durchführung der Razzia ohne einen für die Beamten ersichtlichen Grund geweint (Meldungen vom 12.10.1997, Zl. II-2663/1/97 im ho. Akt OZ 6). Dies lässt den Schluss zu, dass Sie von den Vorkommnissen, nämlich Ihrer Involvierung in eine Razzia sowie die möglichen Konsequenzen, durchaus psychisch betroffen und in Ihrem inneren Gleichgewicht gestört wurden. Diese Reaktion tritt jedoch erfahrungsgemäß bei den meisten Personen auf, die überraschend einer intensiveren Polizeikontrolle unterzogen werden und dies, auf Grund sonstiger Unbescholtenheit, nicht 'gewöhnt' sind. Ihr diesbezügliches Verhalten allein lässt daher noch nicht erkennen, dass eine über diese 'normalen' Schockmomente hinausgehende, insbesondere auch die nächsten Tage noch betreffende, psychisch bedingte Handlungsunfähigkeit vorgelegen hätte.
In der Folge wurde bei Ihnen am 30.10.1997 eine Hausdurchsuchung durchgeführt, in deren Verlauf Sie um 10.00 Uhr wegen des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt festgenommen wurden. 14 Minuten später begann Ihre Vernehmung, welche um
19.20 Uhr - sohin nach ca. 9 Std - unterbrochen wurde. Entgegen Ihrer Behauptung, dass Sie sich mit keiner Person Ihres Vertrauens oder einem Anwalt besprechen konnten, wird auf Ihre diesbezüglich erfolgte Belehrung hinsichtlich der Verständigungsrechte bzw. Möglichkeiten zu Beginn des Einvernahmeprotokolls vom 30.11.1997 hingewiesen.
Weiters wurde zu Beginn der Vernehmung auch ausdrücklich auf Ihren Gesundheitszustand eingegangen und festgehalten, dass Sie sich sowohl selbst vernehmungsfähig fühlten, als auch von Seiten der beiden vernehmenden Beamten von einer Vernehmungsfähigkeit ausgegangen wurde (siehe Niederschrift vor der BPD I vom 30.10.1997 im ho. Akt OZ 6). Das Vorliegen der Vernehmungsfähigkeit wird bei Personen im drogennahen Milieu standardmäßig festgehalten. Auch wenn sich die Frage nach der Vernehmungsfähigkeit somit primär auf einen möglichen Drogeneinfluss bzw. Entzugserscheinungen bezog, kann davon ausgegangen werden, dass die Beamten, um einer späteren Ungültigerklärung Ihrer Angaben wegen Handlungsunfähigkeit vorzubeugen, Ihren gesundheitlichen Zustand besonders genau betrachtet haben. Schon im Hinblick auf die Erfahrungen der Beamten mit einzuvernehmenden Personen kann davon ausgegangen werden, dass diesen aufgefallen wäre, wenn Sie unter einer das übliche Maß überschreitenden psychischen Belastung gestanden hätten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Sie sich zumindest zu Beginn der Einvernahme Ihrer Aussagen und deren Tragweite völlig bewusst waren.
Es wäre aber noch zu prüfen, ob Sie diese Einsichtsfähigkeit im Laufe der Einvernahme eventuell verloren haben. Bereits relativ zu Beginn der Niederschrift (S 7 von 37) führten Sie an, dass Sie sich bei der Polizei nicht sehr wohl gefühlt haben und unter dieser auch nicht sehr viele Freunde haben. Dass dieses 'Unwohlsein' schon seit längerer Zeit besteht, ergibt sich auch aus Ihrer späteren Aussage, dass Sie dieses 'Problem' bereits öfters mit einem Bekannten besprochen haben (siehe S 23 der NS). Diese Äußerungen lassen erkennen, dass der von Ihnen später erfolgte freiwillige Austritt nicht auf eine spontane Reaktion, die sich lediglich auf Grund der Einvernahmesituation und der damit unbestritten in gewissem Maße gegebenen psychischen Belastung, ergeben hat, zurückzuführen ist, sondern dass Sie sich bereits seit längerer Zeit in der Rolle der Polizeibeamtin nicht wirklich wohl gefühlt haben. Dass die nunmehrigen Schwierigkeiten einen Anstoß darstellten, den Dienst auch tatsächlich zu quittieren, wird dabei sicher nicht ausgeschlossen. Dass Sie die Austrittserklärung aber nur auf Grund des psychischen Stresses ausgesprochen haben, erscheint damit aber nicht glaubwürdig, zumal Sie selber wiederholt anführten, bereits seit längerem - und somit völlig unabhängig von der gegenständlichen Situation - Zweifel an Ihrer Berufswahl gehabt zu haben. Im Übrigen führen Sie auch kurz vor Ende der niederschriftlichen Einvernahme von sich aus an, dass es 'nicht lustig' sei, von den einen für einen Polizeispitzel gehalten zu werden, während die anderen glauben, dass man für das Milieu 'arbeite'. Deshalb sei es Ihnen am liebsten vom Dienst wegzukommen und neu zu beginnen (siehe S 34 der NS). Damit haben Sie aber über die Dauer der gesamten Einvernahme immer wieder durchklingen lassen, dass Sie mit dem Polizeidienst nicht zufrieden sind und eigentlich von diesem weg möchten.
Nach dieser ersten Einvernahme wurden Sie über Nacht angehalten, wobei Sie entsprechend der diesbezüglichen Dienstvorschriften ua. Ihre Schuhe abgeben mussten. Diese Maßnahme muss Ihnen als (damalige) Polizeibeamtin bekannt gewesen sein. Zu der Aussage des Sie am Morgen aufsuchenden Gendarmeriebeamten Oberst M, dass Sie geweint und einen verzweifelten Eindruck gemacht hätten, ist wiederholt anzumerken, dass nicht bestritten wird, dass die Situation, insbesondere die Anhaltung über Nacht und die Unklarheit hinsichtlich der weiteren Konsequenzen, nicht angenehm ist. Dies trifft aber wohl auf jeden Erstinhaftierten zu. Allein aus diesem Grund kann daher nicht automatisch gesagt werden, dass somit jedem von einer Inhaftierung Betroffenen die Einsichtsfähigkeit gleich zur Gänze abzusprechen ist. Vielmehr ist das anschließende Verhalten der Person einer genauen Betrachtung zu unterziehen.
Am nächsten Tag wurde Ihre Einvernahme um 9.24 Uhr fortgesetzt. Auch zu Beginn dieser Befragung wurden Sie - nachdem Sie die Nacht über angehalten worden waren - ausdrücklich gefragt, ob Sie vernehmungsfähig seien. Dies wurde von Ihnen wiederum bejaht und entsprach auch der neuerlich in der Niederschrift festgehaltenen Einschätzung der beiden einvernehmenden Kriminalbeamten. Nachdem Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie nach Abschluss der Einvernahme enthaftet werden, teilten Sie mit, dass Sie jetzt tatsächlich aus der Polizei austreten wollen. Für diesen Zeitpunkt liegt für die Einschätzung Ihrer psychischen Situation eine zusätzliche Aussage eines dritten Beamten, des Oberstlt. P, vor, dass Sie sehr gut in der Lage gewesen seien, die Tragweite Ihres Handelns abzuschätzen. Zum Zeitpunkt Ihrer Austrittserklärung brauchten Sie auch entgegen Ihrer Behauptung keine Anhaltung in Haft mehr zu befürchten. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass Sie in Ihrem Schreiben vom 2.11.1997 (ho. OZ 6) behaupteten, dass erst nach Beendigung Ihrer Einvernahme am 31.10.1997 um ca. 14.00 Uhr das Gespräch auf einen Austritt gekommen sei. Ihrer niederschriftlichen Einvernahme kann aber entnommen werden, dass Sie bereits am 30.10.1997 die Aussage getätigt haben, am liebsten vom Dienst weg und neu beginnen zu wollen. Damit wurde das Thema Dienstaustritt entgegen Ihren Behauptungen aber von Ihnen erstmalig und anlasslos angeschnitten (siehe NS vom 30.10.1997, S 34). Dass Ihnen für diesen Schritt keine Versprechungen gemacht wurden und dieser somit freiwillig erfolgte, bestätigten Sie nicht nur mit Ihrer Unterschrift. Vielmehr fügten Sie auch noch ergänzende Angaben hinzu, welche darauf schließen lassen, dass Sie Ihre Niederschrift nicht 'nervlich am Ende, von Angstzuständen geplagt und mit dem einzigen Sinnen und Trachten, diesem Martyrium so schnell wie möglich zu entkommen' gelesen haben, sondern sich nochmals Gedanken über das Niedergeschriebene gemacht haben. Auch dieses Verhalten deutet nicht auf einen so verstörten Menschen hin, der sich der Tragweite seiner Aussagen nicht bewusst ist. Dies scheint insbesondere durch die von Ihnen vielfach vorgenommenen Korrekturen der NS vom 30.11.1997 bekräftigt. Sie führen hiezu an, dass - im Umkehrschluss zur ho. Ansicht - durch den Umstand, dass Sie Grammatikfehler und Druckfehler nicht korrigiert hätten, vielmehr der Schluss zu treffen sei, dass Sie eben nicht aufmerksam gelesen haben. Dem ist entgegen zu halten, dass das Durchlesen einer Niederschrift nicht den Sinn verfolgt, eine Überprüfung der Rechtsschreibung der Beamten vorzunehmen, sondern dass lediglich die sachliche Richtigkeit des Niedergeschriebenen überprüft werden soll.
Zu der Behauptung, dass Ihnen Versprechungen dahingehend gemacht wurden, dass die Beamten im Gespräch mit dem Staatsanwalt hinsichtlich Ihrer Freilassung den Umstand eines freiwilligen Austritts positiv erwähnen würden, ist zunächst anzumerken, dass in der Niederschrift vom 31.10.1997 festgehalten wurde, dass über den weiteren Haftverlauf das Gericht zu entscheiden habe und diesbezüglich keinerlei Versprechungen von Seiten der einvernehmenden Beamten abgegeben werden könnten. Für die Annahme, dass die einvernehmenden Beamten entgegen dieser schriftlich festgehaltenen und von Ihnen durch Ihre Unterschrift bestätigten Aussage eine entsprechende Intervention beim Staatsanwalt in Aussicht gestellt haben, um Sie zur Unterschrift zu 'nötigen', bestehen keine Anhaltspunkte. So kann den Beamten ein derartiges Fehlverhalten einerseits nicht nachgewiesen werden, und haben Sie andererseits auch erst nach der Ihnen mitgeteilten Enthaftung die Austrittserklärung unterschrieben.
Zur Klärung Ihrer gesundheitlichen Situation wurden in der Folge ergänzend insgesamt sechs ärztliche Gutachten erstellt.
Bei näherer Betrachtung des von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachtens von Dr. B ergibt sich, dass dieser zunächst Ihre Gefühlssituation lang und ausführlich entsprechend Ihren Angaben anführt. Zu Ihrem psychiatrischen Status zum Zeitpunkt der Untersuchung führt er kurz an, dass Sie bewusstseinsklar, geordnet, in allen Qualitäten voll orientiert, in Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit unbeeinträchtigt und ohne Gedächtnisstörungen seien. Sie seien jedoch psychomotorisch unruhig, innerlich gespannt, in deutlich depressiv-dysphorischer Stimmungslage, ausgeprägt affektlabil, affektiv eingeengt, negativistisch mit erhöhter Angstbereitschaft, aber ohne Zeichen eines psychoorganischen Syndroms oder psychotischen Syndroms.
Obwohl Sie in Ihren Niederschriften wiederholt darauf hingewiesen haben, dass Sie sich in Ihrer beruflichen Situation nicht wohl fühlten und dies auch bereits mit verschiedenen Personen, darunter Ihrem Vater, besprochen haben, stellt der Gutachter fest, dass Sie sich In Ihrer Lebenswelt 'stets wohl fühlten'. Dass Sie während der Dauer Ihrer Inhaftierung und der Vernehmungen einer besonderen psychischen Belastung ausgesetzt waren, wird von hierort nicht bestritten und auch im Gutachten von Fr. Dr. T bestätigt, indem von einer reaktiven Verstimmung gesprochen wird. Es wird aber angemerkt, dass dies wohl jeden betrifft, der unerwartet und bisher unbescholten zum ersten Mal einer derartigen Situation ausgesetzt ist. Dass aber gerade eine (damalige) Polizeibeamtin, die zumindest den Vorteil hat, den Ablauf und das Prozedere solcher Situationen zu kennen, über ein übliches Maß hinaus belastet worden sein soll, erscheint zweifelhaft.
Der Gutachter Dr. B schließt in der Folge auf Grund Ihrer subjektiven Schilderungen (ohne Aktenkenntnis) und der Einschätzung Ihres psychischen Zustandes während der Untersuchung 1 1/2 Monate später darauf, dass Sie sich damals der Tragweite Ihres Tuns ganz sicher nicht mehr klar waren. So seien Sie nur von dem zwanghaften Impuls beherrscht gewesen, die für Sie unerträgliche Situation zu beenden. Dem ist jedoch entgegen zuhalten, dass Sie sich nach beiden Einvernahmen die Zeit nahmen, die Niederschriften genau durchzulesen, was durch die wiederholten handschriftlichen Korrekturen feststeht. Dass Sie aber durchaus in der Lage gewesen sein sollen, sich der Bedeutung der Niederschriften bewusst gewesen zu sein - und daher entsprechende Korrekturen vorzunehmen - aber trotz ausdrücklicher Belehrung nicht begriffen hätten, dass die Unterzeichung der Austrittserklärung Ihr endgültiges Ausscheiden aus dem Polizeidienst bedeutet, erscheint von ho. nicht nachvollziehbar. Dass Sie 1 1/2 Monate nach den Vorkommnissen immer noch depressiv waren, scheint auf Grund der Gesamtsituation nicht verwunderlich, sondern eher normal. So ist die Zeitspanne von 1 1/2 Monaten nicht besonders lang um so gravierende Ereignisse, wie eine Hausdurchsuchung, eine Verhaftung samt Inhaftierung, die Einvernahmen, drohende Gerichtsverfahren, das Bekanntwerden der unangenehmen Situation und Verdächtigungen im Kreise Ihrer Familie, Kollegenschaft und Freunde, sowie die erforderliche berufliche Neuorientierung einfach 'wegzustecken'. Auch führten Sie gegenüber Dr. B als eine erst in der anschließenden Zeit zusätzlich hinzugekommene Belastung an, dass alle möglichen Gerüchte über Sie im Umlauf waren und Sie nicht wussten, wie alle möglichen Leute über die ganze Situation und Ihre Person dachten und urteilten. Somit ist Ihre schlechte psychische Situation aber nicht nur mit den eigentlichen Ereignissen zu erklären bzw. von diesen ausgelöst worden, sondern auch von dem anschließenden Verhalten anderer Ihnen gegenüber. Diese späteren Einflüsse auf Ihre Person hätten aber im Rahmen des Rückschlusses auf Ihre damalige Verfassung berücksichtigt werden müssen.
Zum Gutachten des behördlich beauftragten Sachverständigen Prof. Pr ist anzumerken, dass sich seine Beurteilung neben der Akteneinsicht zusätzlich auf die Einvernahmen jener Beamten der Polizei und Gendarmerie gründet, die mit Ihnen im gegenständlichen Zeitraum (von der Hausdurchsuchung bis zur Enthaftung) Kontakt hatten. Da jedoch keine Befragung Ihrer Person erfolgte, wurde - nachdem Prof. Pr zwischenzeitlich verstorben ist - Fr. Dr. T um ein ergänzendes Gutachten, insbesondere um Ihre Befragung, ersucht, womit auch Ihrem Antrag vom 14.7.00 auf Zuziehung eines weiteren Gutachters entsprochen wurde. Der Vorwurf, dass sie nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt habe, was sich durch ihre Einholung eines psychologischen Befundes bei Fr. Dr. Kl ergebe, ist insofern nicht zielführend, als jedenfalls durch diesen zusätzlichen Befund sichergestellt ist, dass eine ausführliche Beurteilung Ihrer Person erfolgte. Ob Fr. Dr. T hiezu Unterstützung in Anspruch genommen hat, ist dann ohne Bedeutung, wenn diese Unterstützung von einer geeigneten Person, hier einer klinischen- und Gesundheitspsychologin, erfolgte. Vielmehr erscheint es positiv, dass die Beurteilung durch noch eine zusätzliche Person erfolgte.
Mit den von Ihnen zusätzlich vorgelegten fachärztlichen Befundbericht von Dr. Ki, der Sie erstmals am 28.5.1999 (somit ca. 1 1/2 Jahre nach den Ereignissen) untersuchte, wird zwar eine posttraumatische Belastungsstörung, welche auf das damals Erlebte zurückzuführen sein dürfte, diagnostiziert, doch wird nicht angeführt, ob Sie hiedurch zum fraglichen Zeitpunkt der Unterfertigung der Austrittserklärung geschäftsunfähig waren. Mit diesem Gutachten wird somit nichts über Ihren damaligen Zustand ausgesagt. Dass Sie seither unter psychischen Problemen leiden, lässt zwar die nachhaltige Wirkung der durch die Polizeiaktion entstandenen Gesamtsituation auf Ihre Psyche erkennen, doch kann hiedurch Ihre Geschäftsfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt nicht automatisch negiert werden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Ihr angeschlagener psychischer Zustand von keinem Gutachter, der mit Ihnen gesprochen hat, bestritten wird. Für die Klärung Ihrer damaligen Verfassung kann aber aus diesem Gutachten nichts besonderes gewonnen werden.
Als insgesamt sechster Gutachter wurde von Ihnen Dr. M zugezogen. Neben Ihren Angaben hat er in sein Gutachten Ihre neuropsychodiagnostischen Untersuchung am 02.10.2000 und das von Ihrem Rechtsvertreter zur Verfügung gestellte Aktenmaterial einbezogen. Hiezu wird auf Ihre eigene Stellungnahme vom 14.7.2000 hingewiesen, indem Sie die Aussagekraft des Amtsgutachtens von Fr. Dr. T mit der Begründung in Frage stellen, dass bereits mehr als 2 1/2 Jahre vergangen seien und nach dieser Zeitspanne die Erinnerung verblasse und Sie überdies inzwischen auch psychologisch therapiert worden seien.
Damit muss aber die Aussagekraft eines fast drei Jahre später erfolgten Gutachtens ebenfalls relativiert gesehen werden, auch wenn sich der Gutachter sehr intensiv mit Ihrem psychischen Zustand befasst hat. In seinem Gutachten kommt er zum Ergebnis, dass nur von einer 'sehr hohen Wahrscheinlichkeit' ausgegangen werden kann, dass Sie zum damaligen Zeitpunkt die Tragweite Ihrer Unterschriftsleistung nicht erkannt haben. Bei seiner Betrachtung geht er darüberhinaus fälschlicherweise davon aus, dass Ihnen die Unterschriftsleistung als Fluchtmöglichkeit vor einer drohenden Untersuchungshaft angegeben wurde. Auch der in diesem Gutachten angeführten Unfähigkeit Reize zu verarbeiten bzw. unter Desorientierung zu leiden, widerspricht Ihr damals gezeigtes Verhalten, wie etwa die bereits angesprochenen Korrekturen an den Niederschriften. Dass Sie sich grundsätzlich in einer angespannten Situation befunden haben, wird nicht in Frage gestellt, da erfahrungsgemäß die meisten Personen, die zum ersten Mal einvernommen werden, hiedurch in eine gewisse Stresssituation kommen.
Die ho. Behörde sieht sich somit vor der problematischen Situation, dass widersprüchliche Gutachtermeinungen vorliegen, wobei sich die von behördlicher Seite zugezogenen Gutachten (von Dr. Pr, Dr. T und Dr. Kl) im Wesentlichen decken. Da sich das Gutachten von Prof. Pr nicht nur auf Ihre Schilderung der damaligen Situation und Ihren Zustand 1 1/2 Monate später stützt, sondern auch der Akteninhalt und die Aussagen von Kollegen einbezogen wurden, und im Gutachten von Fr. T in Ergänzung auch eine Befassung mit Ihrer Person selbst stattfand, wird diesen Gutachten höhere Aussagekraft zugesprochen. So beschränkte sich deren Beurteilung nicht auf Ihre Aussagen, sondern wurde auch näher auf die im Akt vorliegenden 'Hinweise' eingegangen, wie etwa, dass Ihre Angaben gegenüber den Beamten klar und ausführlich waren, Sie bereits am ersten Tag der Einvernahme Ihren Austrittswunsch ansprachen und Sie sich vor jeder Einvernahme in übereinstimmender Einschätzung erfahrener Kriminalbeamter für vernehmungsfähig erklärten. Es wird sogar Ihre handschriftliche Bemerkung vor Unterzeichnung der Austrittserklärung einer näheren Betrachtung unterzogen und versucht, aus der Art der Formulierung und aus dem Schriftbild Rückschlüsse auf Ihren psychischen Zustand zu schließen. Dabei konnten von den Gutachtern auch hiebei keine psychopathologischen Hinweise gefunden werden. Auf Grund des somit vermittelten Eindruckes einer intensiveren und weitreichenderen Befassung mit der fraglichen Situation, insbesondere der über Ihre Aussagen und Schilderungen hinausgehenden Befassung, wird den behördlich angeforderten Gutachten die größere Aussagekraft beigemessen.
Diese Einschätzung deckt sich auch mit Ihren wiederholten, von sich aus erfolgten Hinweisen, sich seit längerem im Polizeidienst nicht wohl zu fühlen und lieber neu zu beginnen. Diese Äußerungen lassen den Schluss zu, dass Sie einen eventuellen Dienstaustritt bereits seit längerem überlegt haben und nunmehr lediglich auf Grund der dienst- und strafrechtlich drohenden Konsequenzen dazu veranlasst wurden, diesen Schritt auch tatsächlich in die Tat umzusetzen. Eine allein durch die Einvernahmesituation bedingte Entscheidung im Schockzustand kann nach der vorliegenden Gesamtsituation nicht erkannt werden.
Die ho. Behörde kommt daher zu dem Ergebnis, dass Sie zum Zeitpunkt der Unterfertigung Ihrer Austrittserklärung zwar unter dem 'normal üblichen' Druck einer Einvernahmesituation (mit inkludierter Haft) standen, jedoch sehr wohl in der Lage waren, überlegte Entscheidungen zu treffen. Eine derartig eingeschränkte Einsichtsfähigkeit, die den Grad der Unzurechnungsfähigkeit erreicht, kann somit trotz der grundsätzlich belastenden Situation ausgeschlossen werden.
In der Anerkennung der Austrittserklärung durch die Dienstbehörde kann auch entgegen Ihren Ausführungen in Ihrer Stellungnahme vom 14.7.2000 keine Unredlich- oder Sittenwidrigkeit gesehen werden. So haben Sie bereits während der Einvernahme am 30.10.1997 Ihre schon seit längerem bestehende Unzufriedenheit mit dem Polizeidienst zum Ausdruck gebracht und erst einen Tag später mündlich und schriftlich Ihren freiwilligen Austritt aus dem Polizeidienst erklärt. Vor allem ist aber zu berücksichtigen, dass der Unterfertigung die mahnende Belehrung von 2 Beamten, nämlich Oberstlt. P und BI L, vorangegangen ist. Eine Überrumpelung bzw. Zwangsausübung kann somit nicht gesehen werden, zumal auch bereits vorher klargestellt worden war, dass Sie eine weitere Inhaftierung nicht zu befürchten brauchten. Es entspricht somit nicht den Tatsachen, dass Sie keine Überlegungsfrist vor Unterzeichnung erhalten hätten, womit Ihre Situation nicht mit der von Ihnen zitierten Judikatur des OGH vergleichbar ist. Wenn Sie aber trotz Belehrung die Unterzeichung Ihrer Austrittserklärung vorgenommen haben, besteht keine Veranlassung, diese nicht den Gesetzen entsprechend zu akzeptieren, sondern die Übernahme zu verweigern oder sogar entgegen Ihrem damaligen Willen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Die von Ihnen angesprochene Möglichkeit der Dienstbehörde, einem Widerruf einer Austrittserklärung zuzustimmen, besteht dabei gemäß § 21 Abs. 3 BDG lediglich während des letzten Monates vor Wirksamkeit der Erklärung. Auch dieser Fall trifft mangels Erfüllung des Zeiterfordernisses auf Sie nicht zu, sodass ein diesbezügliches Vorgehen der Behörde ebenfalls rechtlich gar nicht möglich gewesen wäre.
Zu Ihrem Vorbringen, dass die Verhaftung als solche unrechtmäßig erfolgt sei, da im Akt weder ein schriftlicher noch mündlicher Haftbefehl vorgelegen habe, ist anzumerken, dass die einschreitenden Beamten von Ihnen diesbezüglich wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wurden. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verhaftung obliegt somit dem Gericht und ist nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu klären. Ob die Verhaftung rechtmäßig erfolgte oder nicht, spielt im gegenständlichen Verfahren auch insofern keine Rolle, als es höchstens darauf ankommen kann, welche Wirkung diese auf Ihre Gefühlsregungen hatte.
Von der Durchführung der mit Schreiben vom 18.10.2000 beantragten mündlichen Verhandlung wird abgesehen, da Sie nicht anführen, was Sie hiedurch neu vorbringen bzw. beweisen möchten. Auf Grund der umfangreichen und von verschiedenen Sachverständigen vorgenommenen Analysen Ihres psychischen Zustandes zum Zeitpunkt der Austrittserklärung sowie der Folgezeit, erscheint eine nunmehrige Begegnung mit Ihnen zur Klärung dieses Problembereiches nicht erforderlich. Die übrigen Fragekomplexe, wie die fristgerechte Zustellung der Austrittserklärung an den Herrn Polizeidirektor, sind im Akt aber bereits ausgiebig behandelt worden.
Ihr Antrag vom 14.7.2000 hinsichtlich der Einholung eines weiteren Gutachtens wird im Hinblick auf die bereits vorliegenden sechs Gutachten sowie dem zwischenzeitlichen Zeitablauf von mehr als 3 Jahren abgewiesen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem Recht auf Feststellung, dass sie nach wie vor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe, verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 21 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), die beiden ersten Absätze in der Stammfassung dieses Gesetzes, der dritte Absatz in der Fassung der zweiten BDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 43/1995, lauten:
"§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat."
§ 865 und § 886 ABGB in der am 31. Oktober 1997 in Kraft gestandenen Fassung der erstgenannten Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, der zweitgenannten Bestimmung nach dem RGBl. Nr. 69/1916, lauteten (auszugsweise):
"§ 865. Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind - außer in den Fällen des § 151 Abs. 3 - unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. ...
...
§ 886. Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien oder, falls sie des Schreibens unkundig oder wegen Gebrechens unfähig sind, durch Beisetzung ihres gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung des Handzeichens vor zwei Zeugen, deren einer den Namen der Partei unterfertigt, zu Stande. Der schriftliche Abschluss des Vertrages wird durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege ist nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist."
In den in § 175 Abs. 1 Z. 1 bis 4 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (im Folgenden: StPO), geregelten Fällen kann der Untersuchungsrichter die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen auch ohne vorangegangene Vorladung anordnen. Diesfalls hat der Untersuchungsrichter aus dem Grunde des § 176 Abs. 1 StPO einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen, welcher dem Beschuldigten sogleich bei seiner Verhaftung oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen ist. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung ist vom Vollzug des Haftbefehls das Gericht, welches ihn erlassen hat, sogleich zu verständigen. Der Verdächtige ist dem zuständigen Gericht unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme einzuliefern. Gemäß § 177 Abs. 1 StPO kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden, und zwar
- 1. in den Fällen des §175 Abs.1 Z.1 sowie
- 2. in den Fällen des §175 Abs.1 Z.2 bis4 und Abs.2, wenn die Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.
Zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Austrittserklärung:
Das Beschwerdevorbringen zu dieser Frage lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, den Gutachten der Sachverständigen Dr. B und Dr. M (sowie Dr. Ki) sowie der Darstellung des Geschehensablaufes durch die Beschwerdeführerin folgend, festzustellen, dass letztere im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Austrittserklärung nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung dieser rechtsgeschäftlichen Handlung zu erkennen. Insbesondere hätte die belangte Behörde dem Gutachten der Sachverständigen Dr. T nicht folgen dürfen, ohne auf die im Gutachten Dris. M dagegen ins Treffen geführten Argumente (insbesondere in Ansehung der aus den Protokollskorrekturen zu ziehenden Schlussfolgerungen sowie der Tauglichkeit der von Dr. Kl im Auftrag Dris. T durchgeführten Tests) auseinander zu setzen. Auch gehe die belangte Behörde zu Unrecht von der Richtigkeit der durch die Beamten L und K vorgenommenen Protokollierungen sowie ihrer Zeugenaussagen betreffend den Zustand der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme aus. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Protokollierungen bzw. Zeugenaussagen des L und K wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, sich mit den im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen, der zuständige Untersuchungsrichter habe keinen Haftbefehl gegen sie erlassen, zumal im Falle der Richtigkeit dieses Vorbringens die diesbezügliche Protokollierung in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30. Oktober 1997 jedenfalls unrichtig gewesen wäre, wodurch auch die Glaubhaftigkeit der Protokollierung sowie der sonstigen Angaben des K und L im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Frage gestellt wäre. Ebenso wäre eine Auseinandersetzung mit dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen, wonach die vorgenommene Hausdurchsuchung und Verhaftung sich möglicherweise als Racheakt für die von der Beschwerdeführerin gegen S erstattete Anzeige dargestellt habe. In diesem Zusammenhang wäre auch der Beamte S zu vernehmen gewesen. Schließlich sei die belangte Behörde auch nicht auf den Umstand eingegangen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Verhaftung keine Nahrung mehr zu sich genommen habe.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 16. Dezember 1998 ausführte, sind vorliegendenfalls die Regeln des Zivilrechts über die Geschäftsfähigkeit und in diesem Zusammenhang die Frage maßgebend, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterschrift ihrer Austrittserklärung nicht mehr in der Lage war, frei zu entscheiden und die Tragweite der von ihr unterfertigten Erklärung zu erfassen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zum Begriff der partiellen Geschäftsunfähigkeit bei Rummel I3 (2000), Rz 3 zu § 865 ABGB). Die Beweislast für das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit trägt derjenige, welcher sich darauf beruft. Handlungsfähigkeit wird grundsätzlich vermutet (vgl. hiezu Rummel, a. a.O., Rz 15).
Wie die belangte Behörde nun zutreffend erkannte, liegen in Ansehung der Beurteilung der Frage der Geschäftsfähigkeit aus medizinischer Sicht Gutachten vor, welche zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen.
Als Tatsachengrundlagen (Befund), auf denen vorliegendenfalls eine Begutachtung aufbauen konnte, kamen in Betracht:
1. Die im Akt erliegenden Niederschriften,
insbesondere die an diesen Niederschriften von der
Beschwerdeführerin angebrachten Korrekturen;
2. die (freilich Jahre später erfolgende) Untersuchung
(allenfalls unter Heranziehung von Tests) der psychischen
Verfassung der Beschwerdeführerin;
3. das als erwiesen angenommene Verhalten der
Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahmen und der anschließenden Abgabe ihrer Austrittserklärung.
Während die Befundaufnahme in Ansehung der unter Punkt 1. und 2. genannten Tatsachenfragen den Sachverständigen vorliegendenfalls problemlos möglich war, hängt jene zur drittgenannten Frage aber davon ab, wie die unterschiedlichen Behauptungen zum Verhalten der Beschwerdeführerin (vgl. hiezu ihre Behauptungen in der Berufung und in den den Gutachten der Dres. B und M zu Grunde liegenden Anamnesen einerseits, sowie jene der vernehmenden Kriminalbeamten K und B andererseits) gewürdigt werden. Die Würdigung dieser unterschiedlichen Beweisergebnisse ist nun aber keinesfalls Aufgabe der Sachverständigen. Diese hätten bei Erstellung ihres Gutachtens in Ansehung des Verhaltens der Beschwerdeführerin von jenen Feststellungen auszugehen, die die belangte Behörde als Ergebnis ihrer - schlüssig zu begründenden - Beweiswürdigung als erwiesen annimmt.
Nun hat die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die vernehmenden Beamten hätten zugesagt, den Umstand ihres freiwilligen Austritts gegenüber dem Staatsanwalt positiv zu erwähnen, als nicht erwiesen angenommen. Sie hat sich dabei in nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennender Weise auf die Niederschrift vom 31. Oktober 1997 gestützt. Sie hat weiters ausgeführt, für ein derartiges Verhalten der vernehmenden Beamten "bestünden keine Anhaltspunkte", ein "derartiges Fehlverhalten könne ihnen nicht nachgewiesen werden". In diesem Zusammenhang fällt freilich auf, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin den Beamten K und L anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme gar nicht vorgehalten wurde, was aber zur Wahrheitsfindung in diesem Zusammenhang jedenfalls erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus hängt die Glaubwürdigkeit der Protokollierung in der Niederschrift (ungeachtet der Unterfertigung derselben durch die Beschwerdeführerin, deren Gemütszustand in diesem Zeitraum ja strittig ist) in besonderem Maße von der Glaubwürdigkeit der diese Niederschrift erstellenden Beamten ab. Die Begründung des angefochtenen Bescheides geht weitestgehend von den Schilderungen des Verhaltens der Beschwerdeführerin während dieser Vernehmung durch diese Beamten aus und verwirft damit implizit das von deren Angaben abweichende diesbezügliche Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, welches diesen Beamten gleichfalls nicht vorgehalten wurde (sie habe ständig geweint, sei völlig verzweifelt gewesen, habe ständig die Toilette aufsuchen müssen).
Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vernehmenden Beamten erweist sich die Frage, ob die im Einklang mit der diesbezüglichen Protokollierung in der Niederschrift stehende, freilich nicht näher begründete Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach ein richterlicher Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin erlassen wurde, zutrifft, nicht von vornherein als bedeutungslos. Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, ihre diesbezügliche Feststellung auch zu begründen und sich in diesem Zusammenhang mit dem Inhalt des Aktenvermerkes des zuständigen Untersuchungsrichters auseinander zu setzen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die dort vom Untersuchungsrichter gebrauchte Formulierung, die Verdächtige könne lediglich vorläufig verwahrt werden, nicht auf die Anordnung einer solchen Verwahrung durch den Untersuchungsrichter im Verständnis des § 175 Abs. 1 StPO hindeutet. Darüber hinaus fällt auf, dass der Amtsvermerk des vernehmenden Beamten L vom 27. Oktober 1997, wonach der Untersuchungsrichter an diesem Tag einen Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin erlassen habe, mit jenem des Untersuchungsrichters vom 30. Oktober 1997 auch dann nicht übereinstimmte, wenn man entgegen dem Vorgesagten die Äußerung des Untersuchungsrichters, die Verdächtige könne lediglich vorläufig verwahrt werden, als Verhängung eines Haftbefehles in Form der Anordnung einer Verwahrungshaft gemäß § 175 Abs. 1 StPO am 28. Oktober 1997 ansehen wollte.
Weiters fällt auf, dass sich aus der Aussage des Zeugen P, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung zwar nicht geweint, aber verweint aussehende Augen gehabt, Hinweise für die Richtigkeit des oben wiedergegebenen Berufungsvorbringens ergeben könnten.
Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin auch, dass sich die belangte Behörde, ebenso wenig wie die beigezogenen Sachverständigen mit den Auswirkungen der unterbliebenen Nahrungsaufnahme der Beschwerdeführerin seit ihrer Verhaftung auf ihre Dispositionsfähigkeit befasst hat.
Schließlich wäre auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Amtshandlung am 30. Oktober 1997 sei in Wahrheit eine Reaktion auf ihre Beschwerde gegen den Beamten S gewesen, erforderlich gewesen.
Die oben aufgezeigten Mängel in Ansehung der Beweiswürdigung erweisen sich schon deshalb als relevant, weil die belangte Behörde dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M unter anderem mit der Begründung nicht folgte, dieser gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Unterschriftsleistung als Fluchtmöglichkeit vor einer drohenden Untersuchungshaft angegeben worden sei. Entgegen der Beschwerdebehauptungen ist dieser Sachverständige in seinem Gutachten sehr wohl von einer solchen, aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Anamnese abgeleiteten Annahme ausgegangen; freilich hat er diese nur als einen unter mehreren Gründen für seine sachverständige Schlussfolgerung ins Treffen geführt. Es stünde daher auch im Falle einer mängelfreien Feststellung der Behörde, dass diese von Dr. M angenommene Tatsachenvoraussetzung nicht vorliege, keinesfalls fest, dass die Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen nicht mehr aufrechterhalten würden.
Wenn die belangte Behörde gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens Dris. M weiters die Korrekturen der Beschwerdeführerin in den Niederschriften ins Treffen führt, so fehlt eine nähere Auseinandersetzung mit den auf ebendiese Korrekturen bezüglichen - äußerst detaillierten - Ausführungen dieses Sachverständigen.
Was nun die relativ lange Zeitspanne zwischen der Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. M und jenen Ereignissen, auf die zurückgeschlossen wird, angeht, so könnte sich dieser Einwand der belangten Behörde gegen das Gutachten lediglich auf die Aussagekraft der persönlichen Untersuchung und der vom Sachverständigen durchgeführten Tests beziehen. In diesem Zusammenhang erweist sich in der Tat der im Arztbrief enthaltene Hinweis, es sei (mit Hilfe der durchgeführten Tests) eine retrospektive Beurteilung der damaligen psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin nicht möglich, als aufklärungsbedürftig. Der Sachverständige wird in diesem Zusammenhang zu befragen sein, was mit diesem Satz gemeint ist, insbesondere, ob darunter zu verstehen ist, dass die im Jahr 2000 durchgeführten Tests auf die entsprechenden Werte der Beschwerdeführerin im Oktober 1997 überhaupt keine Rückschlüsse zulassen, oder aber, dass allein auf Grund des Vorliegens derartiger (oder vergleichbarer) Werte im Jahre 1997 (ohne sonstige Hinweise) die bei Unterfertigung der Austrittserklärung vorliegende psychische Verfassung der Beschwerdeführerin (in ihrer Gesamtheit) nicht beurteilbar ist.
Wenn die belangte Behörde weiters meint, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M komme deshalb keine volle Beweiskraft zu, weil dieser für seine Schlussfolgerung lediglich eine "sehr hohe Wahrscheinlichkeit" angebe, ist ihr Folgendes zu entgegnen:
Nach § 1 Abs. 1 DVG iVm § 45 Abs. 2 AVG ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" feststeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 94/07/0033).
Zutreffend weist die Beschwerdeführerin aber auch darauf hin, dass es die belangte Behörde unterließ, sich mit den vom Sachverständigen Dr. M gegen die Richtigkeit des Gutachtens der Sachverständigen Dr. T ins Treffen geführten Argumenten auseinander zu setzen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die vom Sachverständigen Dr. M vertretene Auffassung, für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Austrittserklärung sei weniger ihre verbale Intelligenz, sondern vielmehr ihre Persönlichkeitsstruktur in Ansehung der Fähigkeit, Stress und Angst zu verarbeiten, maßgeblich, nicht von vornherein und ohne nähere Erörterungen als unschlüssig angesehen werden kann.
Die belangte Behörde wird sich weiters mit der im Gutachten des Sachverständigen Dr. M enthaltenen Definition der von Dr. T diagnostizierten Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion auseinander zu setzen haben. Bei Richtigkeit der Beschreibung dieser Krankheit im Gutachten Dris. M, wonach die Symptome einer depressiven Reaktion im Allgemeinen sechs Monate nach dem auslösenden Ereignis auftreten, wäre die Diagnose Dris. T, die Beschwerdeführerin habe die am Morgen des 31. Oktober 1997 aufgetretene depressive Reaktion aus Anlass der am 30. Oktober 1997 durchgeführten Hausdurchsuchung, Vernehmung und Verhaftung entwickelt, nicht nachvollziehbar.
Aus den dargelegten Umständen belastete die belangte Behörde ihren Bescheid in Ansehung der Frage des Vorliegens der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zunächst das Ermittlungsverfahren zum Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Abgabe der Austrittserklärung (und in diesem Zusammenhang auch zur Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Zeugenaussagen) im oben aufgezeigten Sinne zu ergänzen haben, wobei sich in diesem Zusammenhang auch eine Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst empfiehlt. Sodann wird sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung, welche den oben erwähnten Erfordernissen Rechnung zu tragen haben wird, klar zu stellen haben, von welchem Verhalten der Beschwerdeführerin sie ausgeht.
Sie wird sodann die Gutachter Dr. B, Dr. M sowie Dr. T (allenfalls gemeinsam mit Dr. Kl) zur (allenfalls mündlichen) Ergänzung ihrer Gutachten unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde dann als erwiesen angenommenen Verhaltens der Beschwerdeführerin aufzufordern haben.
Weiters wären die oben aufgezeigten Unklarheiten in den einzelnen Gutachten durch entsprechende Erörterungen mit den Sachverständigen aufzuklären sowie darüber hinaus durch Vorhalt der wechselseitigen Begutachtungen und Einholung von wechselseitigen Stellungnahmen herauszuarbeiten, ob und in welchen Punkten tatsächlich Widersprüche zwischen den Gutachtern verbleiben. Hiezu empfiehlt es sich, eine Verhandlung unter Beiziehung aller betroffener Sachverständiger sowie des Vertreters der Beschwerdeführerin abzuhalten.
Zur Frage des Zuganges der Austrittserklärung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 16. Dezember 1998 ausführte, ist die Austrittserklärung eine einseitige empfangs- aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung des Beamten, die an die Schriftform gebunden ist. In Ermangelung näherer Regeln in § 21 BDG 1979 ist zur Beurteilung der Frage, ob die Schriftform eingehalten wurde, gleichfalls auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Dessen § 886 regelt die Einhaltung der Schriftform bei Verträgen. In Ermangelung einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung für vergleichbare einseitige Rechtsgeschäfte ist § 886 ABGB vorliegendenfalls für die an die Schriftform zu stellenden Anforderungen sinngemäß anzuwenden. Demnach bedarf die Schriftform prinzipiell der eigenhändigen Unterschrift unter dem Text. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Weg ist aus dem Grunde des § 886 letzter Satz ABGB nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist. Feststellungen zur Üblichkeit der Abgabe von Austrittserklärungen durch Übermittlung einer Kopie einer eigenhändig unterfertigten derartigen Erklärung hat die belangte Behörde nicht getroffen. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die in § 21 Abs. 1 BDG 1979 vorgesehene Austrittserklärung einer eigenhändigen Unterschrift unter dem Text bedarf. Unstrittig ist vorliegendenfalls, dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 1997 eine solche eigenhändig unterschriebene Erklärung abgegeben und dem Empfangsboten der als Adressat dieser Erklärung in Betracht kommenden Dienstbehörde erster Instanz übergeben hat. Nach der bindenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0197, ist damit die Erklärung der Empfängerin aber noch nicht zugegangen. Maßgeblich ist demnach vielmehr das Einlangen der Erklärung bei der Behörde. Zugang einer Erklärung wird angenommen, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach regelmäßigen Umständen mit Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden konnte und Störungen nur mehr in seiner Sphäre, nicht beim Absender oder der Übermittlungsanstalt möglich sind. Auf die Kenntnisnahme selbst kommt es für die Rechtzeitigkeit nicht an (vgl. Rummel, a.a.O., Rz 2 zu § 862a ABGB). Freilich folgt aus der Schriftformgebundenheit der Annahmeerklärung nicht zwingend, dass diese an den Empfänger erst als in dem Zeitpunkt zugekommen gilt, in dem ihm die formgerecht errichtete Urkunde zugeht. So führte der oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Februar 1976, SZ 49/23, zur Frage, wann eine notariatspflichtige Annahmeerklärung als zugegangen gilt, Folgendes aus:
"... Es ist aber keineswegs selbstverständlich, dass die
Annahme nur dann als rechtzeitig erfolgt gelten kann, wenn dem Antragsteller auch schon die Ausfertigung des errichteten Notariatsaktes innerhalb der Annahmefrist ausgehändigt wurde. Gschnitzer (in Klang 2 IV/1, 268) lehrt immerhin, dass ein Vertrag, für den das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form vorschreibt, zwar nicht vor der Unterzeichnung des Vertrages zu Stande kommen kann, aber bei erfolgter Unterzeichnung als geschlossen gilt, wenn dem Gegner die Urkunde zugeht oder er von der Unterschrift Mitteilung erhält. Nach dieser Auffassung besteht die Verbindlichkeit also auch dann, wenn nur die Formvorschrift eingehalten und hievon Mitteilung gemacht wurde, ohne dass auch die Urkunde schon ausgefolgt sein müsste. Dass auch die Mitteilung, dass der formelle Akt gesetzt wurde, wiederum die gleiche Form haben müsste, könnte zwar aus dem von Ehrenzweig 2 I/1, 267 auf den sich Gschnitzer beruft, gewählten Beispiel geschlossen werden, war aber gewiss nicht so gemeint, vor allem
nicht von Gschnitzer. ... Es wäre zumindest für das
österreichische Recht auch gewiss die Auffassung unvertretbar, dass der Annehmer nur eine Annahmeerklärung mit Notariatsakt abgeben müsste und dann untätig bleiben könnte. Berücksichtigt man aber den oben dargestellten Zweck des Erfordernisses des Notariatsaktes, muss es genügen, dass die Annahmeerklärung innerhalb der gesetzten Frist mit Notariatsakt abgegeben und der Anbotsteller bzw. dessen Bevollmächtigter innerhalb der Anbotfrist bloß davon, wenn auch ohne Übermittlung einer Ausfertigung des Notariatsaktes, verständigt wurde, wenn er nur sodann innerhalb angemessener oder gewährter Frist auch den Beweis der rechtzeitigen Annahmeerklärung durch Notariatsakt durch Übermittlung an den Antragsteller oder dessen Bevollmächtigten erbringt. Die Annahme wird sodann bereits rechtswirksam und verbindlich, wenn die Annahme innerhalb der gesetzten Frist mit dem vorgeschriebenen (und datumsmäßig jederzeit nachweisbaren) Notariatsakt dem Gesetze gemäß beurkundet und der Antragsteller hievon innerhalb der für die Annahme gesetzten Frist verständigt wurde. Dass sich auch eine Ausfertigung des Notariatsaktes bereits innerhalb der Annahmefrist in Händen des Anbotstellers befinden müsse, ist dem Gesetzeswortlaut und schon gar dem Zweck der Gesetzesbestimmung des § 76 Abs. 2 GmbHG nicht zu entnehmen. Der Zweck der Formvorschrift des Notariatsaktes, die Ausschaltung der Abtretung von Geschäftsanteilen aus dem Handelsverkehr und die Erzwingung einer reiflichen Überlegung durch den Annehmer, wird nämlich auch auf diese Weise voll gewahrt. ..."
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Aussagen des Obersten Gerichtshofes in dem genannten Urteil auch auf die Frage des Zeitpunktes des Zuganges einer an das Erfordernis der Schriftform gebundenen Austrittserklärung anzuwenden sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0176) dient das Schriftformgebot in § 21 Abs. 1 BDG 1979 dem Schutz vor Übereilung sowie Beweiszwecken. Diese Zwecke sind jenem des § 76 Abs. 2 GmbHG durchaus vergleichbar, zumal die dort festgelegte Notariatspflichtigkeit auch Beweiszwecken, nämlich der Klarstellung, wer Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dient.
Nach dem Vorgesagten ist es daher für die Frage, wann die Austrittserklärung der Beschwerdeführerin abgegeben wurde, zum einen maßgeblich, wann sie das Original derselben unterfertigt hat (dies ist nach den unstrittigen Bescheidfeststellungen am 31. Oktober 1997 der Fall gewesen), zum anderen, wann der Dienstbehörde eine Mitteilung, dass dieses Original unterfertigt wurde (oder aber dieses Original selbst), zuging. Auf Basis der Bescheidfeststellungen wäre die Erklärung der Beschwerdeführerin der Dienstbehörde erster Instanz am 31. Oktober 1997 zugegangen.
In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, dem Beweisantrag auf (teils neuerliche) Einvernahme der Zeugen P, Dr. Kr und Mag. S nachzukommen.
Diese Rüge erweist sich ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde Äußerungen dieser Personen eingeholt hat, als berechtigt:
Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 1986, Zl. 85/11/0230, ausgesprochen hat, dass eine telefonische Befragung an Stelle einer förmlichen Zeugeneinvernahme nach § 46 AVG als Beweismittel in Betracht komme, wenn sie zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Das zuletzt genannte Erfordernis wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nun dahingehend präzisiert, dass sich die Behörde in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen kann. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E. 20 zu § 48 AVG). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die Einvernahme dieser Personen als Zeugen von der Partei ausdrücklich beantragt wurde (vgl. a.a.O., E. 26).
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, liegen divergente Beweisergebnisse vorliegendenfalls schon deshalb vor, weil die Angaben des P in seiner Stellungnahme vom 24. November 2000 von jenen in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vom 26. April 1999 abweichen.
Weiters fällt auf, dass die Angaben in den Stellungnahmen des P, des Dr. Kr und des Mag. S zwar nicht in sich widersprüchlich sind, jene der beiden erstgenannten Personen aber vor dem Hintergrund der Angaben des Mag. S (die im Wesentlichen den Bescheidfeststellungen zu Grunde gelegt wurden) in signifikanter Weise als unvollständig erscheinen.
So ergibt sich - worauf die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren hingewiesen hat - aus der Unterfertigung des Beisatzes "vor mir:" auf dem Original durch P, welche auf der Kopie fehlt, dass P das Original erst nach Herstellung einer solchen Kopie unterfertigt haben dürfte. P spricht in seiner Stellungnahme freilich nur von der Übergabe des von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Schriftstückes an Dr. Kr, ohne irgendwelche Kopien zu erwähnen. Dr. Kr wiederum erinnert sich an die Übernahme des Originals, allenfalls auch einer Kopie und führt sodann aus, er habe "diese Austrittserklärung" noch am Nachmittag des 31. Oktober 1997 dem Polizeidirektor übergeben. Demgegenüber findet sich in seiner Äußerung keine wie immer geartete Erwähnung einer getrennten Behandlung des Originals (im Sinne einer Weiterleitung an die Personalabteilung) und der Kopie (im Sinne einer Übergabe nur dieser an den Polizeidirektor Mag. S).
Vor diesem Hintergrund wäre eine Einvernahme all dieser Personen als Zeugen - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - jedenfalls geboten gewesen. An die Dartuung der Relevanz des durch die Unterlassung dieser Einvernahme unterlaufenen Verfahrensmangels durch die Beschwerdeführerin sind vorliegendenfalls keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal es sich beim Beweisthema um innere Angelegenheiten der Behörde handelt, die der Beschwerdeführerin nicht bekannt sein müssen. Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, bei Durchführung der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahmen hätte sich ein anderer Verlauf ergeben können, wird die Relevanz dieses Verfahrensmangels mit hinreichender Deutlichkeit dargetan.
Wäre die schriftliche Annahmeerklärung (bzw. die Verständigung darüber, dass eine solche erfolgt ist) der Bundespolizeidirektion I - wie sich aus den Einlaufstampiglien ergeben würde - nicht vor dem 3. November 1997 zugegangen, so hätte deren Widerruf am 2. November 1997 schon die wirksame Abgabe einer Austrittserklärung (durch deren späteren Zugang am 3. November 1997) verhindert. Bis zum Zugang der Erklärung ist nämlich schon nach zivilrechtlichen Regelungen ein Widerruf derselben möglich (vgl. Rummel, a.a.O., Rz 7 zu § 862a). Dieser Widerruf, der schon die wirksame Abgabe der Austrittserklärung hindert, ist von dem an die Einhaltung der Frist des § 21 Abs. 3 BDG 1979 gebundenen Widerruf einer bereits zugegangenen und damit abgegebenen Erklärung zu unterscheiden.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, zumal die von der Beschwerdeführerin weiters gerügte inhaltliche Rechtswidrigkeit, welche ihres Erachtens deshalb vorliege, weil die Dienstbehörde die Austrittserklärung nicht hätte annehmen dürfen, im Hinblick auf den Charakter der Austrittserklärung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der Ersatz für den Stempelgebührenaufwand war für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG mit EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 19. November 2002
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