VwGH 2001/12/0050

VwGH2001/12/005015.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des H in A, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer und Mag. Franz Hintringer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 30. November 2000, Zl. 24 815/5-2.1/00, betreffend Rückforderung eines Übergenusses an Reisegebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §13a Abs1;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs3;
GehG 1956 §13a Abs1;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (MBO 2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein Wohnsitz ist in Asten, sein Dienstort Wien.

Für die Zeiträume vom 17. August bis 14. November 1998, vom 16. November bis 31. Dezember 1998 sowie vom 1. Februar bis 31. März 1999 war der Beschwerdeführer zum Militärkommando Oberösterreich in Hörsching dienstzugeteilt.

Im Zuge der Vorlage einer Reiserechnung, in der der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Zuteilungsgebühren gemäß § 22 Abs. 1 und 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (RGV), bei der zuständigen Buchhaltung St. Pölten stellte, wurde festgestellt, dass die Fahrzeit vom Dienstort zum Zuteilungsort und zurück weniger als 2 Stunden betrage und eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit im Wohnort vorliege. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass ihm daher lediglich Gebühren nach § 22 Abs. 3 RGV zustünden und die "Dienstzuteilungen" vom 17. August bis 14. November 1998 und vom 16. November bis 31. Dezember 1998 nunmehr "richtig gestellt" würden.

Der Beschwerdeführer bestritt die Auffassung der Buchhaltung und ersuchte mit Schreiben vom 17. Mai 1999 um die bescheidmäßige Absprache über die Richtigstellung der Gebühren hinsichtlich der Dienstzuteilung von Wien nach Hörsching.

Das Korpskommando II als zuständige Dienstbehörde erster Instanz wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Mai 1999 auf Zuerkennung von Reisegebühren gemäß § 22 Abs. 1 und 3 RGV auf Grundlage näher dargestellter Fahrplanbilder und der daraus ermittelten Fahrtzeiten ab. Der Beschwerdeführer berief.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 2000 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat in diesem Bescheid die Ansicht, bei der Beurteilung, ob die Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV oder die Gebühr nach § 22 Abs. 3 RGV in Betracht komme, sei von der Normdienstzeit jener Dienststelle, der der Bedienstete dienstzugeteilt sei und den fahrplanmäßigen Fahrzeiten laut dem Kursbuch auszugehen. Die Normdienstzeit des Militärkommandos Oberösterreich sei von Montag bis Donnerstag "0745 bis 1600 Uhr" und Freitag von "0745 bis 1545 Uhr". Unter dem Begriff "fahrplanmäßige Fahrzeit" sei jene Zeit zu verstehen, die für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück erforderlich sei. Auch Wartezeiten in Zwischenstationen und die erforderlichen Umsteigezeiten zählten dazu. Nach Wiedergabe der zur Hin- und Rückfahrt des Beschwerdeführers zur Verfügung gestandenen Verkehrsverbindungen und der Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verbindung mit der von der Behörde ihren Berechnungen zu Grunde gelegten Verbindungen (Fahrplanbilder) fuhr die belangte Behörde fort, die Behörde erster Instanz sei nicht von einer Busverbindung ausgegangen, die insofern zu Lasten des Beschwerdeführers gehe, als dieser seinen Wohnort früher verlassen bzw. später erreichen würde. Die Behörde habe die rascheste Busverbindung (51 Minuten) gewählt, mit der der Beschwerdeführer ohne eine längere Wartezeit von 15 Minuten am Umsteigebahnhof in Linz und ohne zeitliche Einschränkung seiner Freizeit rechtzeitig vor Dienstbeginn am Zuteilungsort eintreffe. Auch bezüglich der Heimfahrt sei die Behörde zu Recht von der schnelleren Busverbindung (Fahrzeit 59 Minuten) ausgegangen. Bei der vom Beschwerdeführer gewählten Verbindung bestehe zwar die Möglichkeit, den Zuteilungsort 17 Minuten früher zu verlassen, in Bezug auf den Faktor Freizeit ergebe sich für den Beschwerdeführer jedoch kein Vorteil, da die durch die frühere Abfahrt gewonnene Zeit als längere Wartezeit am Umsteigebahnhof in Linz wieder verloren gehe. Ein Gewinn bezüglich seiner Freizeit könne sich bei der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verbindungsvariante schon deshalb nicht ergeben, weil für die Heimreise ab dem Umsteigebahnhof Linz vom Beschwerdeführer der gleiche Bus verwendet worden sei, wie von der Dienstbehörde angeführt, und dadurch die Ankunftszeiten im Wohnort ebenfalls ident seien. § 22 Abs. 3 RGV müsse so angewandt werden, dass das örtliche und zeitliche Moment der Fahrtbewegung derart in ein Verhältnis zueinander gebracht werden müsse, dass es sowohl dem Interesse des Beamten als auch dem des Bundes entspreche. Gehe man von diesem Grundsatz aus, so könne vom Bediensteten sehr wohl verlangt werden, die von der Dienstbehörde genannten Verkehrsverbindungen zu benützen, wenn die Abfahrts- bzw. die Ankunftszeiten im Wohnort gleich seien und der Beamte dadurch in seiner Freizeit nicht geschmälert werde.

Die fahrplanmäßige Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt betrage daher nicht mehr als 2 Stunden, sondern nur 1 Stunde und 50 Minuten, die Ruhezeit am Wohnort betrage 11 Stunden und 16 Minuten. Die Voraussetzungen zum Bezug der Gebühr gemäß § 22 Abs. 3 RGV seien somit erfüllt.

Gegen diesen Bescheid wurde weder beim Verfassungs- noch beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben.

Bereits zuvor hatte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 30. September 1999 die bescheidmäßige Absprache begehrt, dass hinsichtlich der bereits angewiesenen Gebühren nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV (betreffend die Zeiträume vom 17. August bis 14. November 1998 und vom 16. November bis 31. Dezember 1998) kein Übergenuss vorliege, weil er die irrtümlich angewiesenen Gebühren jedenfalls in gutem Glauben verbraucht habe.

Da das Korpskommando II als Dienstbehörde erster Instanz über diesen Antrag nicht innerhalb von 6 Monaten entschied, beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. Juli 2000 (eingelangt bei der belangten Behörde am 31. Juli 2000) den Übergang der Entscheidungspflicht über seinen Antrag vom 30. September 1999 an die belangte Behörde.

Mit Schriftsatz vom 3. November 2000 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und ihm dabei u.a. auch die Höhe des Übergenusses mitgeteilt. Mit Schreiben vom 21. November 2000 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der im nunmehrigen Verfahren aufscheinende Sachbearbeiter sei derselbe, der den Bescheid vom 12. Jänner 2000 verfasst habe, sodass Befangenheitsgründe gemäß § 7 AVG vorliegen könnten. Die Feststellung eines Übergenusses würde im Endeffekt auch zu einer die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzenden Entscheidung führen. Eine dem Beschwerdeführer vorgehaltene Anerkennung des Übergenusses gegenüber der Behörde (aus Anlass eines näher dargestellten Telefonates) sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer sei am 28. Mai 2000 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der ausstehende Betrag auf Grund des abweisenden Berufungsentscheides nunmehr einzubehalten sei. Der Inhalt dieses Gespräches habe sich lediglich auf Höhe und Anzahl der Raten bezogen und sei keine Anerkennung dem Grunde nach gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. "November" (gemeint wohl: September) 1999, betreffend "bescheidmäßige Absprache über den Empfang der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 RGV 1955 in gutem Glauben und das Nichtbestehen eines Übergenusses ", gemäß § 73 AVG, § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) in Verbindung mit § 22 Abs. 3 RGV als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe dem Bund für zu Unrecht bezogene Reisegebühren (Zuteilungsgebühr für die Dienstzuteilung von Wien nach Hörsching) einen Betrag von S 15.683,20 in Raten zu je S 1.500,-- ab Mai 2000 zu ersetzen.

Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Übergenusses, dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, ein Empfang in gutem Glauben zuzubilligen sei, nicht das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses maßgebend. Demnach sei die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruhe, so sei dieser Irrtum dann objektiv erkennbar und somit eine Rückzahlungspflicht zu bejahen, wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm bestehe. Wann ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 bzw. ein Anspruch auf Gebühr gemäß § 22 Abs. 3 bestehe, sei in der RGV und in den dazu ergangenen Judikaten bzw. Durchführungsbestimmungen der belangten Behörde ausreichend definiert, sodass festgestellt werden müsse, dass für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall der Irrtum objektiv erkennbar gewesen sei. Ein Empfang in gutem Glauben und das Nichtbestehen eines Übergenusses liege somit nicht vor.

Zum Einwand des Vorliegens von Befangenheitsgründen werde ausgeführt, dass die Entscheidung eines Verwaltungsorganes lediglich auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der gültigen Rechtslage getroffen werde und somit ein Befangenheitsgrund nicht vorliege. Bezüglich Richtigstellung der Zuteilungsgebühr werde bemerkt, dass die Buchhaltung lediglich die Zuteilungsgebühr für den Zeitraum vom 17. August bis 14. November 1998 und vom 16. November bis 31. Dezember 1998 richtig gestellt und sie den Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 3. Mai 1999 davon in Kenntnis gesetzt habe. Auf Grund der Möglichkeit bei der Dienstbehörde eine bescheidmäßige Absprache bezüglich der reisegebührenrechtlichen Ansprüche beantragen zu können, sei die anweisende Dienststelle zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht verpflichtet. Die Buchhaltung habe lediglich den ihrer Rechtsansicht nach gebührenden Betrag anzuweisen.

Ob durch die Feststellung des Übergenusses ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden sei, sei nicht Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens, sondern wäre durch den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Nachdem der Beschwerdeführer in einem Telefongespräch vom 28. Jänner 2000 die weitere Aussetzung der Einbehaltung des Übergenusses bis zur Entscheidung durch die Oberbehörde nicht beantragt habe, sondern der Einbehaltung des festgesetzten Übergenusses in Raten zu je S 1.500,-- ab Mai 2000 zugestimmt habe, liege nach Ansicht der belangten Behörde auch eine Anerkennung des Übergenusses dem Grunde nach vor. Gemäß § 13a GG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 RGV habe der Beschwerdeführer dem Bund für zu Unrecht bezogene Reisegebühren einen Betrag von S 15.683,20 zu ersetzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13a Abs. 1 bis 3 GG (eingefügt durch die Novelle BGBl. Nr. 109/1966) lautet:

"§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) ..."

§ 22 Abs. 3 RGV, BGBl. Nr. 133/1955, lautet:

"Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort."

(Die Aufhebung des § 22 Abs. 3 lit. b vorletzter Satz RGV durch Art. VII Z. 7 der Dienstrechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 127/1999, mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 fand auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung.)

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass es ihm auf Grund des "rechtlich kompliziert zu ermittelnden Sachverhaltes" - objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Reisegebühren auch nur im Geringsten zu zweifeln oder gar das Vorliegen eines Übergenusses zu erkennen. Dies umso mehr, als er bereits vor Antragstellung bei der zuständigen Behörde entsprechende Erkundigungen zum Zwecke der rechtmäßigen Vorgangsweise eingeholt habe und zudem die Auszahlung der Reisegebühren erst nach zweifacher Prüfung und Kontrolle erfolgt sei. Die Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung zur Überzeugung gelangen müssen, dass der Übergenuss von ihm im guten Glauben empfangen worden sei und daher gemäß § 13a GG kein Rückerstattungsanspruch des Bundes bestehe.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, es fehlten Feststellungen und Beweisaufnahmen der belangten Behörde über die Art der Berechnung sowie die Höhe des geltend gemachten Rückerstattungsanspruches zur Gänze. Nicht nachvollzogen werden könne die Argumentation der belangten Behörde, wonach er anlässlich eines Telefongespräches vom 28. Jänner 2000 eine Anerkennung des Übergenusses dem Grunde nach abgegeben habe, zumal auch diesbezüglich jedwede zu Grunde liegende Feststellung unterblieben sei. Schließlich habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der geltend gemachten Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters, welche auch an der vorangegangenen Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 12. Jänner 2000 mitgewirkt habe, auseinander zu setzen.

Dem ist entgegen zu halten:

Die belangte Behörde legte ihrer rechtlichen Würdigung Feststellungen zu Grunde, wonach der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 17. August bis 14. November 1998 und vom 16. November bis 31. Dezember 1998 auf Grund eines Irrtums der auszahlenden Buchhaltung unberechtigterweise Reisegebühren in der Höhe von S 15.683,20 empfangen habe. Diese Summe wurde dem Beschwerdeführer bereits im Schriftsatz der belangten Behörde vom 3. November 2000 als Übergenuss genannt, ohne dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Bedenken gegen die Art der Berechnung oder die ermittelte Höhe des geltend gemachten Rückerstattungsanspruches äußerte. Der Berücksichtigung der nunmehr in dieser Hinsicht geäußerten Verfahrensrüge des Beschwerdeführers steht daher schon das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen; abgesehen davon bringt der Beschwerdeführer nicht einmal vor, dass bei Offenlegung der Berechnung eine andere Höhe des empfangenen Übergenusses hervorgekommen wäre.

Es kann auch dahinstehen, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefongespräches vom 28. Jänner 2000 den Übergenuss dem Grunde nach anerkannt habe oder nicht. Für die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde, es liege der Tatbestand des § 13a GG vor und die zu Unrecht empfangenen Leistungen seien dem Bund zu ersetzen, ist dies im Ergebnis nämlich bedeutungslos.

Für die hier maßgebliche Frage der Gutgläubigkeit eines Beamten ist im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Theorie der objektiven Erkennbarkeit allein entscheidend, ob es dem Betroffenen auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem gegebenen Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 95/12/0339, mwN). Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, Zl. 94/12/0220). Die objektive Erkennbarkeit setzt die offensichtlich falsche Anwendung einer klaren, einer besonderen - einen erheblichen Aufwand erforderlichen - Auslegung nicht bedürfenden Norm voraus. Andernfalls, also bei einer unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit, sofern diese nicht durch andere Umstände indiziert wird, zu verneinen. Die Frage des "guten Glaubens" ist anhand der in Frage kommenden Rechtsgrundlagen für die angeblich zu Unrecht erbrachten Leistungen zu prüfen (vgl. nochmals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998).

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer nun vor, es liege ein "rechtlich kompliziert zu ermittelnder Sachverhalt vor" und es lägen den Berechnungen "komplizierte rechtliche Erwägungen" zu Grunde, weshalb er auch nach dem oben dargestellten Maßstab in gutem Glauben die Übergenüsse empfangen habe.

Entscheidend für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 RGV oder eine Gebühr nach § 22 Abs. 3 RGV zu erhalten hat, ist - verkürzt ausgedrückt - die Dauer der fahrplanmäßigen Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen, für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück sowie die Dauer der ununterbrochenen Ruhezeit. Die Regelung des § 22 Abs. 3 RGV bedarf im Beschwerdefall keiner besonderen, einen erheblichen Aufwand erforderlichen Auslegung; sie erweist sich bei der gegebenen Sachlage als ebenso wenig "kompliziert" wie die konkrete Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit für diese Strecken an Hand des aktuellen Kursbuches. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei jeweils gleicher Abfahrts- bzw. Ankunftszeit am Wohnort des Beschwerdeführers die jeweils kürzeste Fahrtzeit (zum Dienstort bzw. zum Wohnort) als Grundlage für diese Berechnung heranzuziehen war. Schon nach dem Fahrplan hätte dem Beschwerdeführer somit auffallen müssen, dass bei gleicher Abfahrts- und Ankunftszeit am Wohnort eine Variante mit einer Fahrzeit von (insgesamt) unter 2 Stunden möglich ist. Bei Anwendung des oben dargestellten durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer daher zumindest Zweifel hinsichtlich der von ihm ausgewählten Fahrplanvariante und der Rechtmäßigkeit der an ihn (unter Zugrundelegung dieser Variante) geleisteten Zahlungen haben müssen.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe ein klärendes Gespräch (vor Rechnungslegung) mit der Behörde geführt und sei unzutreffend informiert worden, so stellt auch dieses Vorbringen eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht weiter zu beachtende Neuerung dar. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Falle des Beschwerdeführers nicht davon ausging, dass er den Übergenuss in gutem Glauben empfangen hatte.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich eine Befangenheit des den Bescheid verfassenden Verwaltungsorganes vorbringt und dies damit begründet, dass das gleiche Verwaltungsorgan auch den Bescheid vom 12. Jänner 2000 konzipiert habe, so wird auch damit kein relevanter Verfahrensmangel geltend gemacht. Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 90/12/0125). Derartiges kann der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdefall allerdings nicht erkennen. Aus der von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübten amtlichen Tätigkeit allein kann nämlich kein Grund zur Annahme seiner Befangenheit abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0177). Dazu kommt, dass die Befangenheit eines Verwaltungsorganes auch nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben.

Solche Bedenken hat der Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie

gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-

Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 15. Mai 2001

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