Normen
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §27 Abs1;
FSG 1997 §28 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
KFG 1967 §73 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1a;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §27 Abs1;
FSG 1997 §28 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
KFG 1967 §73 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Aktenlage verfügte der Beschwerdeführer über eine bis zum 28. Februar 2002 gültige Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F (Aktenseite 6). Mit Bescheid vom 18. Juni 2001 entzog die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn - in Erledigung der gegen ihren Mandatsbescheid vom 9. April 2001 gerichteten Vorstellung - dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F bis einschließlich 5. November 2001 und ordnete überdies an, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der Entziehungszeit einer Nachschulung bei einem der in der Bescheidbeilage (des Mandatsbescheides) angeführten Institute zu unterziehen habe. Darüber hinaus wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt. Die Behörde bezog sich dabei auf ihre Begründung des Mandatsbescheides, derzufolge der Beschwerdeführer am 5. April 2001 um 01.40 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw im Ortsgebiet von Hollabrunn auf der W. Straße aus Richtung W. kommend in Richtung Stadtmitte bis auf Höhe des Hauses Nr. 61 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Alkoholisierung des Beschwerdeführers sei durch die um 02.12 Uhr durchgeführte Atemluftalkoholuntersuchung erwiesen (0,63 mg/l).
Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 24. Juli 2001 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten habe:
"Die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und F wird Ihnen vom 5. April 2001 bis zum 28. Februar 2002 entzogen; bis zum 5. April 2004 darf Ihnen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden.
Ferner haben Sie vor (Wieder)Erteilung der Lenkberechtigung eine Nachschulung zu absolvieren."
In der Begründung führte der Landeshauptmann von Niederösterreich aus, Anlass für die erstbehördliche Entziehungsmaßnahme sei der Vorfall vom 5. April 2001 gewesen, bei dem der Beschwerdeführer um 01.40 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw im Ortsgebiet von Hollabrunn auf der W. Straße auf Höhe des Hauses Nr. 61, aus Richtung W. kommend in Richtung Stadtmitte gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Die an diesem Tag um 02.00 Uhr bzw. 02.14 Uhr durchgeführte Messung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt habe einen Wert von 0,63 bzw. 0,65 mg/l ergeben. Wegen dieses Vorfalles sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 24. April 2001 gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1a StVO 1960 bestraft worden. Auf Grund der daraus resultierenden Bindungswirkung könne unzweifelhaft davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG gesetzt habe, welche gemäß § 7 Abs. 5 FSG zu werten sei. Alkoholdelikte seien grundsätzlich sehr verwerflich, weil durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand die Wahrscheinlichkeit, einen Verkehrsunfall zu verursachen, wesentlich erhöht werde. Dem Beschwerdeführer habe bereits wiederholt die Verkehrszuverlässigkeit "aberkannt" werden müssen, was mehrmalige Entziehungen seiner Lenkberechtigung nach sich gezogen habe, und zwar auf Grund von Bescheiden jeweils der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 20. August 1990 für den Zeitraum vom 16. August 1990 bis zum 16. Mai 1991, vom 26. September 1991 für den Zeitraum vom 31. Juli 1991 bis zum 31. Juli 1992, vom 21. Oktober 1992 für den Zeitraum vom 15. Oktober 1992 bis zum 15. April 1994, vom 31. Oktober 1994 für den Zeitraum vom 16. Oktober 1994 bis zum 16. April 1996 und zuletzt vom 14. September 2000 für den Zeitraum vom 10. September bis zum 10. Dezember 2000. Diese Entziehungen seien jeweils im Zusammenhang mit der Begehung so genannter Alkoholdelikte erfolgt. Dieser Umstand sei geeignet, in kraftfahrrechtlicher Hinsicht ein eindeutiges Bild der Persönlichkeit des Beschwerdeführers abzugeben. Der Beschwerdeführer habe durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an kraftfahrrechtliche Vorschriften zu halten. Selbst die mehrmalige Entziehung der Lenkberechtigung habe ihn nicht dazu angehalten, seine grundsätzliche Einstellung zur Rechtsordnung zu ändern, er habe sich vielmehr weiterhin in einem solchen Ausmaß strafbar gemacht, dass nicht erwartet werden könne, er würde aus einer neuerlichen Entziehung der Lenkberechtigung für eine relativ kurze Zeit in Zukunft die entsprechenden Konsequenzen ziehen. Auffallend sei, dass der Beschwerdeführer nicht einmal vier Monate nach Wiederausfolgung des Führerscheins erneut in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Angesichts der besonderen Verwerflichkeit so genannter Alkoholdelikte im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen und der klar zu Tage getretenen Wiederholungstendenz komme die Behörde zur Auffassung, dass vom Abänderungsrecht zu Ungunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht werden müsse, weil bei einem "Rückfallstäter" hinsichtlich der Annahme der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit besondere Vorsicht geboten erscheine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"§ 3.
...
(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
...
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
...
(3) Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzliche begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. Sie hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt.
...
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung."
§ 99 Abs. 1a StVO 1960 lautet (auszugsweise):
"§ 99.
...
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht ..., wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl ... der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt."
Hat die zuständige Strafbehörde rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO 1960 begangen hat (im vorliegenden Fall: § 99 Abs. 1a StVO 1960), so liegt für die Kraftfahrbehörde eine bindende Vorfragenentscheidung vor (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0299). Die belangte Behörde hatte die Feststellungen des - unstrittig rechtskräftigen - Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn über die Alkoholisierung des Beschwerdeführers als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG ihrer weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
Im Hinblick auf die in ihrem Ausmaß unbestritten gebliebene Alkoholisierung des Beschwerdeführers bei der Begehung der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 ist die belangte Behörde zutreffend von der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG ausgegangen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde zu den früheren fünf Entziehungen seiner Lenk(er)berechtigung wegen der Begehung von Alkoholdelikten. Die belangte Behörde durfte diese Entziehungen in ihre Überlegungen zur Bemessung der Entziehungszeit einbeziehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen, wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannte, Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Zieht man in Betracht, dass dem Beschwerdeführer seit August 1990, somit innerhalb der letzten 11 Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren entzogen worden ist und der Beschwerdeführer knapp vier Monate nach Ende der letzten Entziehungsdauer (10. Dezember 2000) neuerlich ein Alkoholdelikt begangen hat, bestehen auf Grund der Häufung der Alkoholdelikte gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer würde seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor dem Gültigkeitsende der ihm bis zum 28. Februar 2002 befristet erteilten Lenkberechtigung, sondern erst ab 5. April 2004 wieder erlangen, keine Bedenken (vgl. zur Bemessung der Entziehungszeit bei gehäuften Alkoholdelikten und zahlreichen Vorentziehungen z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0081 mwN).
In diesem Zusammenhang sei freilich darauf hingewiesen, dass das FSG einen bescheidmäßigen Ausspruch, wie er noch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 vorgesehen war, für welche Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, nicht vorsieht. Es bedarf nur mehr der Festsetzung der Entziehungsdauer (§ 25 Abs. 1 FSG), wobei sich aus § 28 Abs. 1 FSG ("...wenn ... die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.") ergibt, dass ungeachtet der in § 27 Abs. 1 FSG umschriebenen Rechtsfolge (Erlöschen der Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten) grundsätzlich auch eine längere als 18-monatige Entziehungsdauer festgesetzt werden darf. Einer bescheidmäßigen Anordnung, dass für eine bestimmte Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, bedarf es im System des FSG deshalb nicht, weil diese Rechtsfolge bereits im Gesetz selbst, und zwar in § 3 Abs. 2 FSG, normiert ist. Nach dem Ende der Gültigkeit einer Lenkberechtigung, sei es wegen des Ablaufes einer Entziehungszeit von 18 Monaten oder wegen Zeitablaufs (bei befristeter Erteilung der Lenkberechtigung oder nachträglicher Befristung), besteht die Wirkung einer für mehr als 18 Monate ausgesprochenen Entziehung in dem erwähnten (gesetzlichen) Verbot der Wiedererteilung.
Indem die belangte Behörde - anders als noch die Erstbehörde -
im angefochtenen Bescheid eine Entziehung bis zum 28. Februar 2002 (dem Ablauf der Gültigkeit der befristeten Lenkberechtigung des Beschwerdeführers) anordnete und zusätzlich aussprach, dem Beschwerdeführer dürfe bis zum 5. April 2004 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden, hat sie daher vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nur in unzweckmäßiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für den Zeitraum der angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit ( bis 5. April 2004) entzogen werde. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist damit nicht verbunden.
In gleicher Weise ist auch die Anordnung, der Beschwerdeführer habe vor (Wieder)Erteilung der Lenkberechtigung eine Nachschulung zu absolvieren, dahin zu verstehen, dass diese Nachschulung vor Ablauf der Entziehungszeit zu absolvieren sei. Auch bei der Anordnung einer 18 Monate übersteigenden Entziehungszeit, wie im Beschwerdefall, ergibt sich aus § 25 Abs. 3 FSG, dass vor Absolvierung der Nachschulung die angeordnete Entziehungsdauer nicht abläuft. Im Hinblick auf die in § 24 Abs. 3 FSG enthaltene Ermächtigung zur Anordnung begleitender Maßnahmen im Falle einer Entziehung bestehen auch im Beschwerdefall gegen die erfolgte Anordnung einer Nachschulung, auf die der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Übrigen gar nicht eingeht, keine Bedenken.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. Dezember 2001
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