Normen
HVG §23 Abs3;
HVG §24 Abs8;
HVG §24 Abs9;
ImpfSchG §2 Abs1 litc Z1;
HVG §23 Abs3;
HVG §24 Abs8;
HVG §24 Abs9;
ImpfSchG §2 Abs1 litc Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse vom 23. Feber 2000, Zl. 97/08/0098 (und die darin angeführte Vorjudikatur), und vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0158, verwiesen. Mit letztgenanntem Erkenntnis wurde der (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 2000 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit diesem Bescheid war der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 30. Juni 1992 Folge gegeben, den Berufungen gegen die Bescheide des Landesinvalidenamtes Oberösterreich bzw. des Bundessozialamtes Oberösterreich vom 24. Jänner 1994, 27. Jänner 1995 und 14. Feber 1996 teilweise Folge gegeben und den Berufungen gegen die Bescheide des Landesinvalidenamtes Oberösterreich bzw. des Bundessozialamtes Oberösterreich vom 9. Juni 1993, 10. Jänner 1997, 6. März 1998, 12. März 1999 und 14. März 2000 keine Folge gegeben worden; gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 und 3 Abs. 2 und 3 Impfschadengesetz iVm. §§ 23 Abs. 3 und 5 sowie 56 Abs. 3 und 4 Heeresversorgungsgesetz war die Beschädigtenrente für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1993 und der Erhöhungsbetrag vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1996 neu bemessen worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die im Spruch näher angeführten Bescheide des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich bzw. des Landessozialamtes Oberösterreich vom 30. Juni 1992, 9. Juni 1993, 24. Jänner 1994, 27. Jänner 1995, 14. Feber 1996, 10. Jänner 1997, 6. März 1998, 12. März 1999 und 14. März 2000 insofern gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben, als gemäß den §§ 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 und 3 Abs. 2 und 3 Impfschadengesetz iVm den §§ 23 Abs. 3 und 5 sowie 56 Abs. 3 und 4 Heeresversorgungsgesetz (HVG) die Beschädigtenrente ab 1. August 1992 und der Erhöhungsbetrag ab 1. Jänner 1992 neu bemessen wurden. Die Beschädigtenrente wurde ab 1. August 1992 mit monatlich S 11.254,--, ab 1. Jänner 1993 mit monatlich S 11.704,--, ab 1. Jänner 1994 mit monatlich S 11.997,-- , ab 1. Jänner 1995 mit monatlich S 12.333,--, ab 1. Jänner 1996 mit monatlich S 12.617,--, ab 1. Jänner 1998 mit monatlich S 12.785,--, ab 1. Jänner 1999 mit monatlich S 12.977,-- , ab 1. Jänner 2000 mit monatlich S 13.055,-- und ab 1. Jänner 2001 mit monatlich S 13.159,-- festgesetzt. Der Erhöhungsbetrag wurde für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Juli 1992 mit monatlich S 4.886,-- festgesetzt. Für die Zeit ab 1. August 1992 wurde der Anspruch auf Gewährung des Erhöhungsbetrages abgewiesen.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die Bemessung der Beschädigtenrente nach § 24 Abs. 8 HVG sei vorerst relevant, dass der am 22. Juni 1956 geborenen Beschwerdeführerin die schädigende Impfung noch im 1. Lebensjahr verabreicht worden sei. In "schulischer Hinsicht" sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Pflichtschule (B-Zug) absolviert habe und im September 1971 eine kaufmännische Lehre in einem Transportunternehmen begonnen habe. Die Lehre sei nicht abgeschlossen worden. Seit September 1976 sei die Beschwerdeführerin mit Unterbrechungen als Sozialhilfearbeiterin beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz beschäftigt. Die Beschwerdeführerin habe somit weder eine weiterreichende Schulausbildung abgeschlossen noch einen Lehrabschluss erreicht.
Auf Grund der aktenkundigen Gutachten und medizinischen Unterlagen stehe fest, dass die Schul- und Berufsausbildung der Beschwerdeführerin aus kausalen Gründen stark beeinträchtigt gewesen sei. Es könne daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden (wenngleich es auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne), dass die Beschwerdeführerin auch ohne Eintritt der Folgen der schädigenden Impfung eine Berufslaufbahn als kaufmännische Angestellte eingeschlagen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass von einer höheren Bemessungsgrundlage als der Mindestbemessungsgrundlage auszugehen sei und (zumindest) auf das Einkommen aus einem ungelernten Beruf verwiesen.
Einem Einkommen aus einem ungelernten Beruf würde in etwa der mittlere Dienst bzw. Hilfsdienst nach dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG 1948), Entlohungsschema I (Angestellte), Entlohnungsgruppen d und e oder den Entlohnungsgruppen p4, p5 nach dem Entlohnungsschema II (Arbeiter) entsprechen. Unter Berücksichtigung des familiären Umfeldes der Impfgeschädigten könne allerdings davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne schädigende Impfung eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert hätte, wenngleich in Hinblick auf den früheren Schädigungszeitpunkt sich keinerlei objektive Anhaltspunkte für die Ermittlung einer konkreten Berufslaufbahn finden ließen. Bei dieser Beurteilung habe sich die Berufungsbehörde auch davon leiten lassen, dass die Berufungswerberin trotz ihrer Behinderung eine Lehre begonnen habe und nunmehr eine Beschäftigung als Sozialhilfearbeiterin auch tatsächlich ausübe. Das Argument, die Rente sei entsprechend der Ausbildung der Geschwister zu bemessen, könne keine rechtlichen Auswirkungen entfalten. Es werde somit im Sinne dieser Überlegungen davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Schädigung nach der Pflichtschule die Handelsschule absolviert hätte und unmittelbar danach in den Fachdienst im öffentlichen Dienst eingetreten wäre. Unter Berücksichtigung der achtjährigen Pflichtschule und der dreijährigen Handelsschule hätte die Berufungswerberin die Schulausbildung im Juni 1973 abgeschlossen und wäre mit 1. Juli 1973 nach dem "VBG 1948 I/c" entlohnt worden. Unter Bedachtnahme auf die gemäß § 24 Abs. 8 zu berücksichtigenden Laufbahnverbesserungen hätte sie mit 1. Juli 1984 vor Vollendung des 30. Lebensjahres die Entlohnungsstufe 6 erreicht. Das Gehalt inkl. Verwaltungsdienstzulage hätte zu diesem Zeitpunkt S 11.036,--
betragen. Dieser Betrag stelle - da die Sonderzahlungen in gleicher Höhe gebühren - auch die Bemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 1 HVG dar. Die Beschädigtenrente betrage zum Stichtag 1. Juli 1984 gemäß § 23 Abs. 3 HVG S 8.829,-- (S 11.036 : 3 x 2 + 20%). Die Rente sei nach der Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 HVG erstmals ab 1. Jänner 1984 anzupassen, entsprechend den Anpassungsfaktoren bemesse sich die Rente somit mit den im Spruch genannten Beträgen.
Bei Bemessung des Erhöhungsbetrages sei zu davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wie aus einem medizinischen Sachverständigengutachten folge, auf die Beförderung im Privat-PKW angewiesen sei, die Fahrtkosten der Beschwerdeführerin und der Begleitperson seien im näher genannten Ausmaß zu berücksichtigen, hingegen könne die Prämie zur privaten Krankenzusatzversicherung nicht als Abzugspost vom Erwerbseinkommen berücksichtigt werden. Der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG errechne sich (unter Bedachtnahme auf die von der Behörde jeweils näher angeführten Beträge des anrechenbaren Einkommens) aus der Differenz zwischen Grund- und Zusatzrente gemäß den §§ 11 und 12 KOVG 1957 und der Beschädigtenrente, was für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 1. Juni 1992 den aus dem Spruch ersichtlichen Betrag, ab 1. August 1992 jedoch Null ergebe.
Gegen diesen Bescheid, mit welchem die Beschwerdeführerin in ihren Rechten insoferne verletzt worden zu sein behauptet, als er zwar zu Recht die Bemessungsgrundlage in Analogie zu § 24 Abs. 8 HVG annehme, allerdings auf fehlerhafte Art die Bemessungsgrundlage errechne und überdies nur von einer Entlohnung nach dem VBG 1948 I/c ausgehe, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des auf Grund des Impfschadengesetzes anzuwendenden Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten wie folgt:
"§ 24. (1) Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschäftigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder - wenn dies für ihn günstiger ist - vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat.
...
(8) Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von diesem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung gemäß § 17, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.
(9) Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalls (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalls gemäß § 24b als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zu Grunde zu legen."
Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Beschädigtenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 Impfschadengesetz iVm § 23 Abs. 3 HVG) hat. Strittig ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 24 HVG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0124, auf dessen Erwägungen in dem die Beschwerdeführerin betreffenden, eingangs dargestellten Erkenntnis vom 4. Oktober 2000 gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wurde, festgehalten, dass in einem Fall wie dem vorliegenden - in dem die geschädigte Person im Zeitpunkt der Schädigung noch im Vorschulalter stand, sich also noch nicht einmal in einem Ausbildungsverhältnis befand - nicht die Mindestbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9 HVG) zum Tragen kommen solle. Die Behörde habe in einem solchen Fall in entsprechender Handhabung des ersten Satzes des § 24 Abs. 8 HVG so vorzugehen, dass ein für die geschädigte Person günstigeres Ergebnis als die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage erzielt wird. So wäre etwa zu prüfen, ob nicht zumindest unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführerin nach Absolvierung der Pflichtschule (selbst unter der Annahme, dass sie keine weitere Ausbildung genossen hätte) in einem ungelernten Beruf ein Einkommen hätte erzielen können, welches ihr ein höheres als die Mindestbemessungsgrundlage verschafft hätte.
Die nach der dargestellten Rechtslage erforderliche Prognose betreffend den voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung und das für Personen gleicher Ausbildung durchschnittlich erreichbare Einkommen ist insbesondere dann, wenn die Schädigung im Kleinkindalter erfolgt ist, mit zahlreichen Unsicherheitsfaktoren behaftet. Im Erkenntnis vom 4. Oktober 2000 wurde nicht versucht, abschließend darzulegen, wie diese Prognose zu erstellen ist, sondern es wurde bloß zur Widerlegung der Auffassung der Behörde, die Anwendung des ersten Satzes des § 24 Abs. 8 HVG ergebe eine Bemessungsgrundlage von Null, ein Beispiel genannt, dass schon unter Zugrundelegung bloß des Pflichtschulabschlusses allenfalls ein höheres Einkommen als die Mindestbemessungsgrundlage erzielbar ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aus dieser Rechtslage andererseits aber auch nicht ableitbar, dass die Höchstbemessungsgrundlage herangezogen werden müsse; dass die Beschwerdeführerin an der Unmöglichkeit einer qualifizierten Ausbildung kein Verschulden getroffen habe, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass ihre Geschwister einen Mittelschulabschluss mit Matura absolviert haben und daher auf eine Entlohung nach dem VBG 1948 I/b abgestellt werden müsse, ist nicht zielführend, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0158, festgehalten hat - nicht offensichtlich ist, dass Geschwister dieselbe Ausbildung absolvieren. Im Übrigen ist dieses Entlohnungsschema, wie noch ausgeführt wird, für die österreichischen Arbeitnehmer nicht repräsentativ.
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall als durchschnittlich erreichtes Einkommen im Sinne des § 24 Abs. 8 erster Satz HVG das Entlohnungsschema I, Entlohungsgruppe c für Vertragsbedienstete des Bundes angenommen.
Dies würde zwar den Vorteil der einfachen Handhabbarkeit bieten, ist aber deshalb nicht geeignet, die Bemessungsgrundlage im Sinn des § 24 Abs. 8 erster Satz HVG in Fällen wie dem vorliegenden zu ermitteln, weil bei einem Kleinkind die spätere Berufs- oder Schulausbildung praktisch nicht vorhersehbar ist und nur ein geringer Teil der berufstätigen Bevölkerung dem Entlohungsschema für diese Vertragsbediensteten unterliegt. Die darin genannten Beträge können daher nicht als durchschnittliches Einkommen angesehen werden. Für die Berechnung des Durchschnittseinkommens wäre vielmehr das Einkommen jener Bevölkerungsgruppe heranzuziehen, die hinsichtlich gleichartiger Schul- bzw. Berufsausbildung die größte ist. Stellen beispielsweise die Pflichtschulabsolventen mit Lehrabschluss die größte Gruppe der berufstätigen Bevölkerung dar, wäre es nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn die Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden das durchschnittliche Einkommen der vollbeschäftigten (weiblichen) Arbeitnehmer mit Lehrabschluss als Bemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 8 erster Satz HVG heranzieht, ohne eine weitere Differenzierung in Branchen oder kollektivvertragliche Verwendungsgruppen vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0238).
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 13. August 2003
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