Normen
AVG §59 Abs1;
AWG NÖ 1992 §3 Z1;
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §6 Z1;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z6;
VVG §1 Abs1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
AWG NÖ 1992 §3 Z1;
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §6 Z1;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z6;
VVG §1 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit über die Entfernung von "Baurestmassen" hinaus dem Beschwerdeführer die Entfernung der konsenslosen Ablagerung von Müll und sonstigen Abfallstoffen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (BH) vom 10. März 2000 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die im "Grünland", außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, auf der Parzelle Nr. 912/2, KG B., vorgenommene konsenslose Ablagerung von Müll und sonstigen Abfallstoffen (nicht mehr verwendungsfähige Holzteile und Baurestmassen) außerhalb eines Müllablagerungsplatzes und somit den konsenslos errichteten Müllablagerungsplatz innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und den früheren Zustand dieses Grundstückes wieder herzustellen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei anlässlich einer Überprüfung durch die Amtssachverständige für Naturschutz festgestellt worden, dass auf dem genannten Grundstücke große Mengen von Holzteilen und Ziegeln abgelagert worden seien. Bei diesen Ablagerungen handle es sich um ungeordnete Ablagerungen nicht mehr verwendungsfähiger Holzteile und Baurestmassen. Der Beschwerdeführer habe dem entgegengehalten, es handle sich bei den angesprochenen Ablagerungen nicht um Müll oder um sonstige Abfallstoffe. Vielmehr seien die gelagerten Gegenstände für die Weiter- und Wiederverwendung geeignet und sie seien vom Beschwerdeführer auch in dieser Absicht abgelagert worden. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers sei die Qualifikation der abgelagerten Gegenstände als Müll oder als Abfallstoffe allerdings nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer habe nämlich (auch) die Errichtung eines Lagerplatzes weder angezeigt, noch habe er dafür eine Genehmigung erhalten. Die Beseitigung der (Müll-)Ablagerungen und somit die Entfernung des (Müll-)Ablagerungsplatzes sei ihm daher spruchgemäß aufzutragen gewesen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, die von ihm gelagerten Gegenstände seien alle noch verwendungsfähig und es sei auch beabsichtigt, sie einer weiteren Verwendung zuzuführen. Es handle sich daher nicht um Müll oder um sonstige Abfallstoffe. Soweit dem Erstbescheid aber die Annahme zu Grunde liege, der Beschwerdeführer habe einen Lagerplatz errichtet, ohne die erforderliche Anzeige zu erstatten, übersehe er, dass für die in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen keine Anzeigepflicht bestehe. Die vorgenommenen Lagerungen seien in der Land- und Forstwirtschaft üblich.
Die Berufungsbehörde holte das Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz ein, in dem dargelegt wurde, das in Rede stehende Grundstück liege außerhalb des geschlossenen Ortsraumes im Grünland und sei als "Grünland-Landwirtschaft" gewidmet. Es liege einerseits im Nahebereich der Autobahn und andererseits in unmittelbarer Nähe zur Kläranlage der Stadtgemeinde B. Der Beschwerdeführer betreibe hier - im Einklang mit den Widmungsbestimmungen - eine Schweinehaltung. Das Grundstück werde offensichtlich landwirtschaftlich genutzt. Eine nähere Betrachtung der Ablagerungen zeige, dass zwar gegenüber dem im erstbehördlichen Verfahren erhobenen Befund (Bilddokumenation) einige Ablagerungen entfernt worden seien. So seien die abgelagerten Holzteile bis auf wenige Reste entfernt worden. Der überwiegende Teil der Parzelle werde allerdings noch immer durch Ablagerungen aller Art (Ziegel, Metallteile, Gerätschaften wie z. B. verschiedene Anhänger und ein offensichtlich nicht mehr einsatzfähiger Lkw, Strohballen sowohl vereinzelt als auch in Form von Strohtristen, Sandhaufen etc.) gekennzeichnet. Durch die verschiedenen weit gehend planlosen Lagerungen dieser Abfallstoffe weise das Grundstück einen überaus unordentlichen Charakter auf. Es handle sich sicherlich nicht um "in einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen"; eine solche Annahme wäre vielmehr "eine Beleidigung" der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Es liege ein negativer Einzelfall vor. Allerdings sollte noch ein landwirtschaftlicher Sachverständiger gehört werden.
Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Gutachten Stellung und verwies darauf, dass sämtliche auf dem Grundstück gelagerten Gegenstände der Landwirtschaft dienten. Lkw und Anhänger seien wohl alt, würden aber zum Mistführen, zum Strohführen und ganz allgemein für Transporte auf dem Grundstück verwendet. Die Ziegel seien ebenso wie Sand und Schotter zur Errichtung eines Geräte- und Lagerraums vorgesehen, das Stroh werde als Streu für die Schweine verwendet. Die Metallteile würden für den Stall benötigt und die gelagerten Holzpfosten würden als Brennholz dienen.
Die Berufungsbehörde holte das Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein. In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei in einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft nicht üblich, Abfälle zu lagern. Üblich sei es vielmehr, Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Stoffe wie z. B. Stroh, Stallmist, Siloballen u.ä. seien ebenso wie landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte, die üblicher Weise oft im Freien gelagert würden, allerdings grundsätzlich keine Abfälle, sondern Betriebsmittel, die der landwirtschaftlichen Produktion dienten. Auch die Lagerung von Holz, das Heizzwecken diene, sei in der Landwirtschaft üblich. Sei Holz allerdings mit Anstrichen versehen, mit anderen Reststoffen vermischt oder mit Metallteilen versehen, so handle es sich nicht um Brennholz, sondern um Abfall, das in einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft üblicher Weise entsorgt werde. Das Gleiche gelte für die anderen Materialien wie Ziegel, Bauholz u.dgl., wobei die Lagerung von Ziegeln und Baumaterialien für die Landwirtschaft nicht spezifisch sei.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. April 2001 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage § 6 Z. 1, § 7 Abs. 1 Z. 1, § 35 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0, laute. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Errichtung von Lagerplätzen sei seit Inkrafttreten des NÖ NatSchG bewilligungspflichtig. Selbst wenn man daher davon ausgehe, dass es sich bei den gesäuberten und geschlichteten Altziegeln nicht um Abfall handle, so seien es dennoch gelagerte Materialien, die nicht spezifisch für die Landwirtschaft seien. Sie seien in der Landwirtschaft nicht üblich. Somit sei die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Lagerplatzes gegeben. Die nicht gesäuberten und aus verschiedenen Materialien bestehenden Baurestmassen erfüllten hingegen den Begriff des Abfalls. Da vom Beschwerdeführer ein Lagerplatz konsenslos errichtet worden sei, sei er zur Herstellung des früheren Zustandes zu verpflichten gewesen. Es sei nicht notwendig gewesen, die einzelnen zu entfernenden Gegenstände zu beschreiben, weil der Lagerplatz von sämtlichen Gegenständen und Abfällen zu räumen sei, die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft nicht üblich seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0 (NÖ NatSchG) sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren - ausgenommen anhängige Entschädigungsverfahren nach § 18 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500- 7 - nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.
Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NatSchG sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwider gehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe, indem er auf dem in Rede stehenden Grundstück einerseits Abfälle und andererseits Gegenstände gelagert habe, die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft nicht üblich seien, gegen das Verbot des § 6 NÖ NatSchG verstoßen und überdies konsenslos einen gemäß § 7 NÖ NatSchG bewilligungspflichtigen Lagerplatz errichtet. Es sei ihm daher die Entfernung der konsenslosen Ablagerung von "Müll und sonstigen Abfallstoffen (nicht mehr verwendungsfähige Holzteile und Baurestmassen)" vorzuschreiben gewesen.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, der erteilte Entfernungsauftrag sei zu unbestimmt. Es bleibe offen, welche Ablagerungen nach Auffassung der Behörde konkret Müll oder sonstige Abfallstoffe darstellten. Seiner (im Verfahren auch vorgebrachten) Auffassung nach seien sämtliche von ihm gelagerten Gegenstände zur Verwendung in der Landwirtschaft vorgesehen und auch objektiv verwendbar. Eine Überprüfung der Gegenstände unter diesem Gesichtspunkt habe nicht stattgefunden. Auch habe die Behörde ohne nähere Begründung angenommen, dass das Grundstück außerhalb des Ortsbereiches liege; es sei "grundsätzlich nicht ausgeschlossen", dass der betroffene Bereich zwischen Autobahn und Kläranlage im baulich oder funktional zusammenhängenden Teil eines Siedlungsgebietes liege. Schließlich gehe die belangte Behörde davon aus, dass Ziegel und Baumaterialien für Bau- und Reparaturmaßnahmen im Allgemeinen verwendet würden. Daraus ergebe sich, dass entsprechende Lagerungen (auch) in der Landwirtschaft üblich, jedenfalls aber nicht unzulässig seien. Im Übrigen bestünden "berechtigte Zweifel", ob der im angefochtenen Bescheid angenommene Zustand dem relevanten tatsächlichen Zustand entspreche, zumal zwischen dem eingeholten Gutachten und der Erlassung des angefochtenen Bescheides mehr als ein halbes Jahr verstrichen sei.
Gemäß § 6 Z. 1 NÖ NatSchG ist außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlung, Industrie- oder Gewerbeparks) die Lagerung oder Ablagerungen von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z. 6) verboten; ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen.
Außerhalb des Ortsbereiches bedürfen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 6 NÖ NatSchG die Errichtung und Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie Lagerplätze aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen, der Bewilligung durch die Behörde.
Was zunächst die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "außerhalb vom Ortsbereich" anlangt, hat die belangte Behörde ihre Beurteilung auf die vom Amtssachverständigen für Naturschutz auf Grund eines Lokalaugenscheins getroffenen Darlegungen gestützt. Den diesbezüglichen sachverständigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit nicht entgegengetreten. Mit dem erstmals in der Beschwerde erhobenen Vorbringen, es sei eine Lage im Ortsbereich "grundsätzlich nicht ausgeschlossen", vermag der Beschwerdeführer daher nicht aufzuzeigen, dass die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde unzutreffend und die darauf gestützte Beurteilung, das in Rede stehende Grundstück liege außerhalb des Ortsbereiches, rechtswidrig seien.
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer allerdings, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG zu unbestimmt.
Die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entspricht, ist an Hand des Inhaltes des Spruches des angefochtenen Bescheides gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie z.B. von Plänen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung einer Vollstreckungsverfügung im Rahmen eines allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 97/10/0117, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Ein naturschutzbehördlicher Auftrag, bestimmte Ablagerungen zu entfernen, entspricht diesen Anforderungen, wenn bei verständiger Auslegung gesagt werden kann, weder beim Bescheidadressaten, noch bei der Vollstreckungsbehörde seien Zweifel darüber, welche Ablagerungen der Entfernung unterliegen, gerechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1999, Zl. 97/10/0093, und das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1998, Zl. 98/10/0251, sowie die dort zitierte Vorjudikatur).
Eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Umschreibung der zu entfernenden Ablagerungen fehlt im Beschwerdefall. Während der dem Beschwerdeführer erteilte Auftrag sich spruchgemäß auf die Entfernung der "konsenslos vorgenommenen Ablagerung von Müll und sonstigen Abfallstoffen (nicht mehr verwendungsfähige Holzteile und Baurestmassen)" bezieht, ohne allerdings zu sagen, welche abgelagerten Gegenstände als Abfall qualifiziert werden, zeigt die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass mit dem Entfernungsauftrag sowohl Abfälle als auch andere vom Beschwerdeführer gelagerte Gegenstände, deren Lagerung in der ordnungemäßen Land- und Forstwirtschaft nicht üblich ist, erfasst werden sollen. Die belangte Behörde geht offenbar selbst davon aus, dass die vom Beschwerdeführer gelagerten Gegenstände zum Teil nicht als Abfall zu qualifizieren sind und ihre Lagerung in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblich und daher zulässig ist. Welche vom Beschwerdeführer gelagerten Gegenstände allerdings zu jenen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen zählen, bleibt offen. Insbesondere ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ob die nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz auf dem Grundstück vorgefundenen Stroh- und Holzlagerungen sowie die abgestellten Geräte als Abfälle gelten und vom Entfernungsauftrag erfasst sind, oder ob sie als in der ordnungsgemäßen Landwirtschaft übliche Lagerungen gelten.
Zu dem im NÖ NatSchG nicht definierten Begriff der "Abfälle" ist auf die - auch hier maßgebliche - Definition des § 3 Z. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 zu verweisen. Demnach bemisst sich u. a. die Abfalleigenschaft der abgestellten Geräte (LKW und Anhänger) danach, ob eine bestimmungsgemäße Verwendung möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1993, Zl. 92/10/0114, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Betreffend die Lagerung von Ziegeln und Baumaterialien ("Baurestmassen") ist dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen allerdings zu entgegnen, dass die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes zwar eine Voraussetzung für die Ausübung der Landwirtschaft darstellt, für sich aber keine der Landwirtschaft zuzurechnende Tätigkeit ist. Die Lagerung von Ziegeln und anderen Baumaterialien ist daher, selbst wenn sie zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes erfolgt, keine Lagerung, von der gesagt werden könnte, sie erfolge im Zuge der Landwirtschaft. Sie ist demnach auch keine "in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft" übliche Lagerung. Insofern sich der Entfernungsauftrag daher auf die (Ab)Lagerung von "Baurestmassen", d.h. Ziegel, Sand und Schotter bezieht, liegt ihm mangelnde Bestimmtheit nicht zur Last. Vielmehr werden sämtliche vom Beschwerdeführer (ab)gelagerten Baumaterialien zu Recht vom Entfernungsauftrag erfasst.
Im Übrigen hat es die belangte Behörde jedoch unterlassen, die der Entfernung unterliegenden Lagerungen des Beschwerdeführers konkret so zu umschreiben, dass sie von den der Entfernung nicht unterliegenden Lagerungen eindeutig zu unterscheiden sind. Abgesehen von den (ab)gelagerten "Baurestmassen" ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, welche Lagerungen vom Entfernungsauftrag umfasst sind. Nach Lage des Falles kann auch nicht gesagt werden, es sei auf der gesamten in Rede stehenden Fläche eine Situation gegeben, wonach im Hinblick auf die Art der Ablagerung allenfalls noch brauchbarer Gegenstände "inmitten von Abfall" der gesamten Ablagerung "Abfallcharakter" zugemessen werden könnte. Insoweit mangelt es dem angefochtenen Bescheid an einem eindeutigen normativen Abspruch. Dieser Mangel belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG im spruchgemäß umschriebenen, vom übrigen Bescheidinhalt trennbaren Umfang aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. Jänner 2003
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