Normen
AVG §17 Abs1;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §125a Abs3;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §46;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §92 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
B-VG Art20 Abs3;
StGB §27;
VwGG §41 Abs1;
AVG §17 Abs1;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §125a Abs3;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §46;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §92 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
B-VG Art20 Abs3;
StGB §27;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand als Beamter der Finanzverwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Die Behörde erster Instanz erstattete mit Schreiben vom 11. September 1998 gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige insbesondere wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Steuerfall "C GmbH" an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen und teilte mit, dass sie am 9. September 1998 eine diesbezügliche "Sachverhaltsdarstellung" an die Staatsanwaltschaft S übermittelt habe. Gleichzeitig verfügte die Dienstbehörde mit Bescheid vom 11. September 1998 die vorläufige Suspendierung.
Die Disziplinarkommission beschloss in ihrer Sitzung am 2. Oktober 1998, gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Steuerfällen "C GmbH" und "M GmbH." einzuleiten und es auf Grund der von der Finanzlandesdirektion für S an die Staatsanwaltschaft übermittelten Sachverhaltsdarstellung gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 zu unterbrechen.
Weiters wurde mit Bescheid vom gleichen Tag die Suspendierung des Beschwerdeführers ausgesprochen. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung hob die Disziplinaroberkommission die Suspendierung auf. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Disziplinaranwaltes an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Beschluss vom 10. März 1999, Zl. 99/09/0006, 0008, zurückgewiesen, weil dem Disziplinaranwalt diesbezüglich keine Beschwerdelegitimation zukommt.
Gegen den Einleitungsbeschluss vom 2. Oktober 1998 erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt. Mit deren Bescheid vom 19. Jänner 1999 wurde der Berufung gegen den Einleitungsbeschluss vom 2. Oktober 1998 hinsichtlich der Vorwürfe in Angelegenheit "M GmbH." stattgegeben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt, weil sich die Vorwürfe der Dienstbehörde offenkundig auf ein Unternehmen bezögen, das mit der genannten Gesellschaft nur die Kurzbezeichnung "M" gemeinsam habe, weshalb bezüglich des im Einleitungsbeschluss genannten Unternehmens "keinerlei Vorwürfe" bestünden.
Mit Ergänzungsanzeigen vom 12. Februar 1999, 1. März 1999, 27. Mai 1999 und 29. Juni 1999 erstattete die Dienstbehörde gegen den Beschwerdeführer weitere Disziplinaranzeigen wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen bei der Bearbeitung weiterer Steuerfälle.
In ihren Sitzungen am 17. Februar 1999 (betreffend den Steuerfall "M"), 15. März 1999 (betreffend die Steuerfälle RG/"M GmbH" und WL.H), 7. Juni 1999 (betreffend den Steuerfall MS) und 12. Juli 1999 (betreffend den Steuerfall "F KG") beschloss die Behörde erster Instanz, auf Grund der angeführten ergänzenden Disziplinaranzeigen der Dienstbehörde das bereits eingeleitete Disziplinarverfahren zu erweitern. Da von der Dienstbehörde vier der fünf den Gegenstand der Disziplinaranzeigen bildenden Sachverhalte auch an die Staatsanwaltschaft angezeigt worden waren, wurde das Disziplinarverfahren einerseits gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979, andererseits aus verfahrensökonomischen Gründen unterbrochen.
Der Beschwerdeführer erhob auch gegen alle erweiternden Einleitungsbeschlüsse Berufung. Die Berufungskommission bestätigte im Wesentlichen die Einleitungsbeschlüsse mit Modifikationen im Spruch.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge der Finanzlandesdirektion für O zur Dienstleistung zugewiesen. Sodann erfolgte durch Bescheid der Finanzlandesdirektion für S vom 5. Juli 2000 die Versetzung des Beschwerdeführers in eine Abteilung der Finanzlandesdirektion für S gegen den Willen des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Abberufung von seiner Funktion als Vorstand des Finanzamtes X. Die dagegen an die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport (früher Bundeskanzleramt) gerichtete Berufung wurde mit deren Bescheid vom 13. Dezember 2000 abgewiesen.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes nach § 302 StGB gemäß § 90 StPO eingestellt worden sei. Die Gründe für die Einstellung gelangten der Behörde erster Instanz nicht zur Kenntnis. Die Behörde erster Instanz beschloss in ihrer Sitzung vom 13. Juli 2000, das unterbrochene Disziplinarverfahren fortzusetzen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit dem Verhandlungsbeschluss vom 23. August 2000 wurde das Disziplinarverfahren im Anschuldigungspunkt betreffend Steuerfall "F KG" eingestellt.
Die Behörde erster Instanz führte beginnend mit 16. Oktober 2000 eine vielfach erstreckte mündliche Verhandlung durch, in der zahlreiche Zeugen gehört und ein Sachverständigen"Gutachten" der (Amts-)Sachverständigen Dr. MD mit dieser erörtert wurden.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 28. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt, hinsichtlich anderer Anschuldigungspunkte freigesprochen, die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt und er gleichzeitig vom Dienst suspendiert.
Der Schuldspruch lautet:
"I: Hofrat Dr. W ist schuldig,
- in den Fällen1. bis3. in seiner Funktion als Vorstand des Finanzamtes X in der Zeit vom 1.August1997 (Ernennung zum Amtsvorstand) bis zu seiner (ersten und durch die Berufungskommission aufgehobenen) Versetzung in den Bereich der Finanzlandesdirektion für S mit Wirkung vom 29.März1999 und durch ein fortgesetztes Versetzungsverfahren verbundenen Enthebung aus der Funktion des Amtsvorstandes mit Wirkung vom 5.Juli2000 (Bestätigung der Versetzung durch Bescheid der Berufungskommission vom 13.Dezember2000, Zl.72/8-BK/00) und
- im Fall 4. als Vorstand-Stellvertreter ab 30. Mai 1989 und Leiter der Amtsbetriebsprüfungsbteilung des Finanzamtes Y ab 15.Oktober 1987 bis 31. Juli 1997 zu seiner Ernennung zum Amtsvorstand des Finanzamtes Y mit Wirkung vom 1. August 1987
in gesetzwidriger Weise schuldhaft folgende Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben:
1. Handlungen gegen WL.H und Fa. C Ges. m. b. H. mit Sitz in S, M-Gasse 15:
1.1. HR Dr. W hat durch die Weisung an die Leiterin und die Mitarbeiter der Veranlagungsleitstelle des Finanzamtes X, den Abgabenpflichtigen H ohne Identitätsprüfung lediglich auf Grund der Angaben aus dem Vorakt des Finanzamtes Y beim Finanzamt X steuerlich aufzunehmen, entgegen den Bestimmungen des Erlasses über die 'Reorganisation der Umsatzsteuerkontrolle (Phase 1)' vom 14. März 1996, GZ. 02 1918/1-IV/2/96, O760, gehandelt und daher seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, demzufolge ein Beamter die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat.
1.2. HR Dr. W hat in Bezug auf H durch das Unterlassen von Erhebungen über den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen und das Unterlassen der Aufklärung von widersprüchlichen Angaben in den Mitteilungen des steuerlichen Vertreters Dr. E für seinen Klienten H seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
1.3. HR Dr. W hat seine Dienstpflichten gem. § 45 Abs. 1 BDG 1979, wonach ein Vorgesetzter darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter dienstliche Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, i.V.m. § 58 BAO verletzt, weil er durch die Weisung, allein auf Grund der Mitteilung der Fa. C vom 12. Jänner 1998 über die Sitzverlegung der Fa. C von S nach E, die Neuanlage eines Steueraktes für die Fa. C am Finanzamt X durchführen hat lassen, obwohl die einschlägige Bestimmung der BAO auf den Ort der Geschäftsleitung abstellt und dieser sich zum Zeitpunkt der Neuaufnahme nicht im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes X befand.
1.4. Weiters hat HR Dr. W durch die Nichtveranlassung einer Nachschau zur Überprüfung der tatsächlichen Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung der Fa. C nach E, die aber bei widersprüchlichen Angaben erforderlich gewesen wäre, seine Dienstpflichten gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979, demzufolge ein Beamter die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat, i.V.m. dem Erlass über die 'Reorganisation der Umsatzsteuerkontrolle (Phase 1)' vom 14. März 1996, GZ. 02 1918/1-IV/2/96, O760, verletzt.
1.5. HR Dr. W hat durch das Unterlassen der Anregung, eine (neuerliche) Betriebsprüfung bei der Fa. C von der zuständigen Organisationseinheit der Finanzverwaltung (Großbetriebsprüfung) durchführen zu lassen, obwohl ihm auf Grund seines damaligen Wissensstandes die Zusammenhänge zwischen der Selbstanzeige Gs und dem C-Komplex und H zweifellos bewusst waren, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
1.6. HR Dr. W hat durch das Nichteinleiten der geeigneten Maßnahmen gegen H und die Fa. C gemäß § 80 Finanzstrafgesetz 1958, wonach die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung verpflichtet sind, wenn sie innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches Kenntnis von Finanzvergehen erhalten, hievon die gemäß § 58 FinStrG zuständige Strafbehörde erster Instanz zu verständigen, soweit sie nicht selbst als Finanzstrafbehörde erster Instanz einzuschreiten haben, seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. § 80 FinStrG (Mitteilung an die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz) verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
1.7. HR Dr. W hat durch die Nichtweitergabe von Informationen über die C und H betreffend den Zeitraum 1992 bis 1996 an die Organe der Großbetriebsprüfung, die bei der C eine Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 1998 durchführten und die in Kenntnis dieser Informationen in der Lage gewesen wären, unverzüglich eine Betriebsprüfung bei der C durchzuführen, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
1.8. HR Dr. W hat eine zur Klärung der Sachlage notwendige Betriebsbesichtigung des Objektes E, W-Weg 15, im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung durch die Großbetriebsprüfung verhindert, weil bei einer Besichtigung des Objektes in E unschwer festzustellen gewesen wäre, dass tatsächlich keine Verlegung des Sitzes und der Geschäftsführung der C an diese Adresse stattgefunden hat und daher die C nicht in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes X gefallen ist, weswegen die zuvor von HR Dr. W vorgenommene Anforderung der Akten der C vom Finanzamt Y zu Unrecht erfolgt ist; er hat damit seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
1.9. HR Dr. W hat durch die Weisung, während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit keine Verfahrensschritte in Bezug auf die C und H zu setzen, gegen seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verstoßen, wonach ein Vorgesetzter darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen und sie dabei anzuleiten und ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen sowie als Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
1.10. HR Dr. W hat weiters durch Weisungen an die ihm unterstellten Mitarbeiter, mit dem Zweck die Aktenabtretung zu verhindern, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und wonach ein Beamter in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
1.11. siehe unter II.
1.12. Weiters hat HR Dr. W durch die Weitergabe von amtsinternen Schriftstücken, wie eine Ablichtung des Schreibens der Großbetriebsprüfung an das Finanzamt Y vom 22. Juni 1998 über den Ort der Geschäftsführung der C und die Weitergabe einer Kopie der Weisung der Geschäftsabteilung 2 der Finanzlandesdirektion für
S an das Finanzamt X über die Abtretung der C-Akten an das Finanzamt Y, an einen Steuerpflichtigen ohne triftigen Grund, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
2. Handlungen gegen RG und Fa. M Ges. m. b. H. mit Sitz in H, G-Straße 13:
2.1. HR Dr. W hat den Mitarbeiter ADir. RR E angewiesen, Datenbankabfragen über die Person RG durchzuführen, obwohl kein Grund dafür vorlag und hat dadurch gegen § 158 BAO zuwidergehandelt, wonach Datenbankabfragen zum Zwecke der Abgabenerhebung, zulässig sind, wenn es der Abgabenbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben dient und die Ermittlungen daher eine konkrete Zielrichtung, nämlich die Abgabenerhebung verfolgen. Dadurch hat HR Dr. W seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Vorgesetzter darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter dienstliche Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen.
2.2. HR Dr. W hat gegen die Dienstanweisung Veranlagung (Abschnitt 17 DVL bzw. Kapitel 14 DVB - Dienstanweisung betriebl. Veranlagung) verstoßen, weil er Aktenstücke nicht der Vorschrift entsprechend aufbewahrt, sondern gesondert, zuerst für niemanden zugänglich abgelegt und auch den mit den Erhebungen in den Fällen G und M betrauten Mitarbeitern diese Aktenteile nicht zumindest in Kopie unaufgefordert zur Verfügung gestellt hat, und hat dadurch seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.
2.3. HR Dr. W hat durch die Weisung an seine Mitarbeiter in einer Dienstbesprechung am 22. Jänner 1998, der Prüfungsabteilung Strafsachen (PAST) Akteneinsicht (z.B. zur Umfelderhebung bei PAST-Maßnahmen) nur nach seiner vorherigen Information zu geben, nicht nur rasches und zweckmäßiges Handeln der PAST erschwert, sondern auch im Widerspruch zu den einschlägigen Vorschriften, insbesondere zu dem Erlass 'Dienstanweisung Prüfungsabteilung Strafsachen (Abschnitt 7.2.2. DPAST)' gehandelt und dadurch seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat.
2.4. HR Dr. W hat gegen § 45 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen, wonach der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen hat, weil HR Dr. W seine Mitarbeiter nur unzureichend und in groben Zügen über die Zusammenhänge bei der Bearbeitung der Selbstanzeige des Steuerpflichtigen RG und der von ihm vertretenen Fa. M informiert und auf diese Weise verhindert hat, dass die mit der Bearbeitung der Steuerfälle G/M befassten Mitarbeiter einen Überblick über den ganzen Sachverhalt erhalten konnten und es weiters unterlassen hat, den in der Selbstanzeige dargestellten Sachverhalt im Wege einer Betriebsprüfung klären zu lassen.
2.5. siehe unter II.
2.6. HR Dr. W hat seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, weil HR Dr. W über eine wichtige Besprechung mit dem Abgabepflichtigen G und seinem steuerlichen Vertreter, wo auf Grund dieses Gespräches (Abgaben)Bescheide an G und die von ihm geführte M über Summen in Millionenhöhe ergingen, keine Niederschrift gemäß § 87 Abs. 2 BAO abgefasst hat, obwohl gemäß § 87 Abs. 2 BAO über die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständige sowie über die Durchführung eines Augenscheines die Abfassung einer Niederschrift vorgesehen ist und HR Dr. W bei ähnlich bedeutenden Verfahrensschritten betreffend den Komplex G/H sehr wohl die Form der Niederschrift gewählt hat (Einvernahme von WH als Zeuge im Abgabenverfahren gegen G am 16. Juni 1998) und außerdem auch im Übrigen auf die formelle Dokumentation von verfahrensrechtlich relevanten Vorgängen großen Wert legt, wie z.B. auf die Gegenzeichnung von Aktenvermerken durch ihn, wenn er als Vorstand in einem Aktenvermerk zitiert wird oder sonst auf ihn Bezug genommen wird.
2.7. HR Dr. W hat durch die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen gegen G für 59 Mio. S betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer und gegen die M GmbH für 38 Mio. S betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, seine Dienstpflichten gemäß § 43 BDG 1979 i.V.m. § 232 BAO, der die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen normiert, verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
2.8. Weiters hat HR Dr. W gegen § 45 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, wonach der Vorgesetzte darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu erfüllen haben, indem er seine Mitarbeiter angewiesen hat, diese oben erwähnten Sicherstellungsaufträge für Einkommensteuer und Gewerbesteuer bei G sowie für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei der M zu erlassen, obwohl nicht alle gesetzlichen Voraussetzung gemäß § 232 BAO vorlagen.
2.9. HR Dr. W hat durch die Erteilung der Weisung an die ihm unterstellten Mitarbeiter, während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit (immerhin zwei Wochen) keine Verfahrensschritte in den Fällen G und M und damit allenfalls verbundenen Fällen, zu setzen, seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verletzt, wonach ein Vorgesetzter darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen und sie dabei anzuleiten und ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen sowie als Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
2.10. HR Dr. W hat seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. §§ 114, 115 Abs. 1 und 3 BAO verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat, weil er es unterlassen hat, alles was für die Bemessung der Abgaben sowohl von G als auch der M von Bedeutung war, gemäß § 114 BAO sorgfältig zu erheben, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gemäß § 115 Abs. 1 BAO von G und der M zu ermitteln und die Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände gemäß § 115 Abs. 3 BAO auch zu Gunsten der Abgabenpflichtigen G und M zu prüfen und zu würdigen, bevor er die Sicherstellungsaufträge für Einkommensteuer und Gewerbesteuer bei G sowie für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei der M erlassen hat.
2.11. HR Dr. W hat durch die Weisung an seinen Stellvertreter, HR Dr. B, einen Sicherstellungsauftrag gegen die Fa. M wegen Kapitalertragssteuern für die Jahre 1993 bis 1996 zu erlassen, obwohl nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 232 BAO vorlagen, seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. § 232 BAO verletzt, wonach der Vorgesetzte darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu erfüllen haben.
3. Handlungen in Bezug auf die Fa. M Limited (M):
3.1. HR Dr. W hat durch die Nichtbeachtung der Vorschriften des § 8 Z. 1 lit. a AVOG i.V.m. § 52 BAO und unter Missachtung des § 50 BAO seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, weil HR Dr. W die steuerliche Erfassung der Zweigniederlassung der Fa. M in H beim Finanzamt X vorbereitet hat, daher die Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Y für beschränkt steuerpflichtige Unternehmen nicht beachtet und seine Unzuständigkeit trotz wiederholter Hinweise nicht von Amts wegen wahrgenommen hat.
3.2. HR Dr. W hat durch die Abhaltung von Besprechungen mit dem Steuerberater Dr. E und teilweise auch mit Vertretern der Fa. M und durch die schriftliche Beurteilung an ihn herangetragener komplizierter steuerrechtlicher Sachverhalte, ohne seine Zuständigkeit in diesem Zusammenhang zu prüfen, entgegen den Bestimmungen des § 113 BAO und des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. 287/1987, gehandelt, und dadurch seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 3 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren hat.
3.3. siehe unter II.
3.4. HR Dr. W hat seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Vorgesetzter darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter dienstliche Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, weil HR Dr. W die Leiterin der Veranlagungsleitstelle, ADir. P, zur Aufnahme der Firma M beim Finanzamt X, wenn vielleicht auch nicht dezidiert angewiesen, so doch zumindest gedrängt hat, obwohl aus der Aktenlage eindeutig die Unzuständigkeit des Finanzamtes X ersichtlich war.
3.5. Weiters hat HR Dr. W seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, weil in weiterer Folge HR Dr. W trotz der vorliegenden Unzuständigkeit des Finanzamtes X für die Zweigniederlassung der Fa. M die Aktenabtretung an das zuständige Finanzamt Y durch das Beisichbehalten der Akten offenbar mutwillig hinausgezögert hatte.
3.6. HR Dr. W hat durch die auffällig oft durchgeführte, persönliche und ausführliche Behandlung von Steuerfällen, die durch die Kanzlei Dr. E vertreten wurden, und die zum Erwecken des Anscheines einer bevorzugten Behandlung dieser von Dr. E vertretenen Steuerpflichtigen geführt hat und eine Verletzung der gebotenen Objektivität bei der Abwicklung von Abgabenverfahren hat erkennen lassen, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt, wonach ein Beamter in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
4. Handlungen im Steuerfall MS:
4.1. HR Dr. W hat durch die Anordnung, mit der Veranlagung des Abgabepflichtigen S für die Jahre 1992 und 1993 sei noch zuzuwarten, obwohl die Abgaben vorläufig festgesetzt werden hätten können, gegen seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verstoßen, wonach ein Vorgesetzter darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen und sie dabei anzuleiten und ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen sowie als Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
4.2. HR Dr. W hat durch das Unterlassen eines korrigierenden Eingreifens bzw. der Überprüfung der Qualität der Betriebsprüfung im Steuerfall MS und der Berichtigung des Einkommensteuerbescheides für 1993 bei einem so genannten Abteilungsleiterfall, bei dem die gesamte Leitung des Verfahrens dem Abteilungsleiter obliegt, gegen seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, wonach ein Vorgesetzter darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen und sie dabei anleiten und ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen.
4.3. siehe unter II.
Er hat dadurch schuldhaft gegen seine allgemeinen Dienstpflichten gemäß
- §43 Abs.1 und 2 BDG1979, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt;
- §44 Abs.1 BDG1979, nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen, und
- §45 Abs.1 und2 BDG1979, nämlich als Vorgesetzter darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen; seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen und das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihrer Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht sowie als Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen,
verstoßen und schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen.
Hierfür wird über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung
verhängt.
II: Dagegen wird der Beschuldigte von den folgenden im Verhandlungsbeschluss angeführten weiteren Anschuldigung, nämlich im Fall
1. Handlungen gegen WL.H und Fa. C Ges. m. b. H. mit Sitz in S, M-Gasse 15:
vom Vorwurf 1.11. des Verhandlungsbeschlusses, wonach HR Dr. W beschuldigt wurde, durch das Ignorieren bzw. das Nichtbefolgen der Weisung der Finanzlandesdirektion für S, die C-Akten unverzüglich an das Finanzamt Y abzutreten, seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt zu haben, wonach ein Beamter seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat;
2. Handlungen gegen RG und Fa. M Ges. m. b. H. mit Sitz in H, G-Straße 13:
vom Vorwurf 2.5. des Verhandlungsbeschlusses, wonach HR Dr. W beschuldigt wurde, gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen zu haben, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, weil HR Dr. W als Amtsvorstand in nicht unbedeutendem Ausmaß Arbeiten von untergeordneter Bedeutung für die Funktion eines Amtsvorstandes (Einschau in Akten eines Zivilprozesses beim Landesgericht ...) selbst wahrgenommen habe, die dafür eigentlich zuständigen Mitarbeiter des Erhebungsdienstes ausgeschaltet und diese Arbeiten noch dazu unvollständig erledigt habe (Einschau nur in die Akten von zwei der insgesamt drei anhängigen und mit den von ihm bearbeiteten Steuerfällen G und M im Zusammenhang stehenden zivilgerichtlichen Verfahren);
3. Handlungen in Bezug auf die Fa. M Limited (M):
vom Vorwurf 3.3. des Verhandlungsbeschlusses, wonach HR Dr. W beschuldigt wurde, durch das Erteilen von Auskünften an den Steuerberater Dr. E bzw. an die von diesem vertretene Fa. M auf Grundlage eines unzureichend ermittelten Sachverhaltes einerseits und durch das Erwecken des Eindruckes einer Bindung der Finanzbehörde im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben im Schreiben vom 12. Juni 1998 andererseits, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt zu haben, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, und
4. Handlungen im Steuerfall MS:
vom Vorwurf 4.3. des Verhandlungsbeschlusses, wonach HR Dr. W beschuldigt wurde, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt zu haben, wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, weil HR Dr. W dem steuerlichen Vertreter Dr. E am 26. Jänner 1996 schriftlich eine verbindliche Auskunft im Steuerfall S gegeben hat, ohne sich zuvor inhaltlich mit dem Akt oder dem Arbeitsbogen des Betriebsprüfers auseinandergesetzt zu haben bzw. ohne den Steuerakt S 'durchstudiert' zu haben,
gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979
freigesprochen.
Gleichzeitig wird HR Dr. W gem. § 112 BDG 1979 vom Dienst
s u s p e n d i e r t.
Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 hat die Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel - für die Dauer der Suspendierung zur Folge."
Die Behörde erster Instanz kam nach Darstellung der Beweisergebnisse zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die oben wiedergegebenen Dienstpflichtverletzungen, in denen er für schuldig gesprochen wurde, begangen habe. Diese Dienstpflichtverletzungen seien von einem "Zusammenspiel mehrerer Faktoren" (die im Einzelnen dargestellt wurden, s. S. 51 f der Bescheides der Behörde erster Instanz) "gekennzeichnet", welche sich "durch alle den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildenden Dienstpflichtverletzungen in mehr oder weniger großer Ausprägung" zögen. Der Beschwerdeführer habe "bewusst und darüber hinaus schuldhaft gehandelt", sich "uneinsichtig gezeigt" und die "Möglichkeit eines fehlerhaften Verhaltens seinerseits" nicht in Betracht gezogen. Hinter allen Handlungen sei das Motiv gestanden, "Einfluss auf den Verlauf oder Ausgang verschiedener (Abgaben)Verfahren zu nehmen, manche Steuerpflichtige aus unsachlichen Motiven heraus überaus schonend zu behandeln und andere Steuerpflichtige durch krasse Verfolgungshandlungen zu benachteiligen bzw. Schaden zuzufügen. Die Behörde erster Instanz sehe die Handlungsweise des Beschwerdeführers in den Fällen G und H "als die gravierendsten Dienstpflichtverletzungen an", weil sein Verhalten gegenüber dem Steuerpflichtigen G "von einer Benachteiligungsabsicht, wenn nicht gar Schädigungsabsicht gekennzeichnet" sei, aber gegenüber dem Steuerpflichten H "von einer Verschonung geprägt" sei, "die weit über sachliche Motive" hinausgehe.
Die "Bekanntschaft" mit einem bestimmten Steuerberater spiele eine bedeutende Rolle.
Die Schwere der Dienstpflichtverletzungen samt der "dahinter stehenden", genannten "Motivation" habe zu einem "derart großen Vertrauensverlust geführt, der auch durch ein allfälliges künftiges Wohlverhalten" durch den Beschwerdeführer nicht wieder gut gemacht werden könne. Der Beschwerdeführer sei für die Finanzverwaltung in jeder Position untragbar.
Der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie schloss sich in weiten Teilen auch der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz an und beantwortete ergänzend die sachlichen Rügen der Berufung.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 25. September 2001, B 1039/01-6, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift, und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.) Zur Suspendierung:
Der Beschwerdeführer rügt, mit der gegenständlich erst gleichzeitig mit der Entlassung ausgesprochenen Suspendierung solle die im Disziplinarverfahren (Anm.: gemäß § 105 Z. 1 BDG 1979) nicht aberkennbare aufschiebende Wirkung der Berufung umgangen werden. Eine Gefahr "von Ausübung von Druck oder Beeinflussung anderer Bediensteter der Finanz, vor allem aber auf jene, die den Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren belastet haben", sei "denkunmöglich", weil das Beweisverfahren abgeschlossen gewesen sei. Das "Unverständnis einer Öffentlichkeit" könne mangels Existierens einer solchen für dieses Verfahren nicht gegeben sein.
Die Notwendigkeit einer Suspendierung ist unabhängig vom Stand des Disziplinarverfahrens im Suspendierungsverfahren zu prüfen. Eine Suspendierung kann auch noch nach einem die Entlassung aussprechenden Disziplinarerkenntnis erfolgen (vgl. zutreffend Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 374). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0107 ua.), setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, zB. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas. Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Verwaltung und den Mitarbeitern bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Die Begründung zu der im gegenständlichen Fall uno actu mit der Entlassung ausgesprochenen Suspendierung bezieht sich auf alle jene Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers, die zum Ausspruch seiner Entlassung geführt haben: Der für die Suspendierung bloß erforderliche "Verdacht" ist in einem solchen Fall als "besonders verdichtet" zu bezeichnen.
Im Übrigen ist die Begründung der Behörde zur möglichen "Beeinflussung" anderer Mitarbeiter nicht nur im Sinne einer "Verdunkelungsgefahr" zu verstehen, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, sondern im Sinne der oben zitierten Judikatur auch als "Stiften von Unruhe" und dadurch bewirkter schwerer Belastung des Betriebsklimas. Aber auch eine Beeinflussung von Mitarbeitern (im Sinne einer "Verdunkelungsgefahr") ist selbst nach Durchführung der Disziplinarverhandlung in erster Instanz nicht "denkunmöglich", zumal die Disziplinaroberkommission selbst angesichts der Bestimmung des § 125a Abs. 3 BDG 1979 eine mündliche Verhandlung durchführen könnte; denn § 125a Abs. 3 BDG 1979 regelt nur die Tatbestände, bei deren Vorliegen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung "Abstand genommen werden
... kann", sieht somit keinen zwingenden Ausschluss einer
Verhandlung vor.
Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 112 Abs. 1 BDG 1979) im Verdachtsbereich für die Verfügung der vorläufigen Suspendierung kommt es darauf nicht an, ob und inwieweit die Dienstpflichtverletzungen im Einzelfall bereits zur Kenntnis der Öffentlichkeit gelangt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1990, Zl. 90/09/0008 mwN.), weshalb der darauf Bezug nehmenden Begründung der belangten Behörde nicht zu folgen ist. Doch aus den übrigen behandelten Gründen ist die von der Behörde erster Instanz erst mit Ausspruch der Entlassung vorgenommene Suspendierung nicht zu Unrecht erfolgt, sodass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Suspendierung nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
2.) Zur Disziplinarstrafe der Entlassung:
Vorweg ist dem Beschwerdeführer auf seine wiederholten Vorwürfe, der angefochtene Bescheid gehe auf seine Argumente in der Berufung nicht bzw. nicht vollständig ein, sondern übernehme die Argumente der Behörde erster Instanz, zu antworten, dass die belangte Behörde dazu berechtigt war, im Berufungsbescheid näher bezeichnete Teile aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045). Das "Nichteingehen" oder "nicht vollständige Eingehen" auf jedes Berufungsargument allein macht den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig wegen fehlender oder nicht nachvollziehbarer Begründung, weil auf unsachliches Vorbringen nicht geantwortet werden muss. Dass die Begründung des angefochtenen Bescheides unter Einbeziehung der übernommenen Begründungsteile des erstinstanzlichen Bescheides unvollständig, ergänzungsbedürftig oder nicht nachvollziehbar wäre, ist auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
Wie sich auch aus dem im Folgenden behandelten Beschwerdevorbringen ergibt, werden vom Beschwerdeführer im Ergebnis die ihm angelasteten Tathandlungen im Wesentlichen nicht konkret bestritten.
Die folgenden Ausführungen richten sich nach der Gliederung der "Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit" in der Beschwerde, welche allerdings mit dem Aufbau der Disziplinarerkenntnisse erster und zweiter Instanz nicht ident ist.
2.a) Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei unter Hinweis auf § 48a BAO die von ihm bzw. von seinem Vertreter mehrfach beantragte Akteneinsicht in die "vollständigen Steuerakten der im gegenständlichen Disziplinarverfahren wesentlichen Causen" nicht gewährt worden. Aus den weiteren Beschwerdeausführungen in Verbindung mit dem Inhalt der diesbezüglichen Anträge, insbesondere jenes in der Verhandlung vom 19. Dezember 2000 gestellten ("RA Dr. H stellt den Antrag auf pauschale Akteneinsicht zum laufenden Stand, das bedeutet zum jeweiligen Zeitpunkt der Akteneinsicht."), ist klar, dass der Beschwerdeführer in sämtliche Steuerakten, in denen ihm Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen werden, jeweils zum "laufenden Stand" Einsicht nehmen will. Damit verkennt er, dass es sich - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - bei den ihm vorgeworfenen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Führung von Steuerakten um Vorgänge handelt, die spätestens zu jenem Zeitpunkt, als ihm die weitere Bearbeitung dieser Akten entzogen worden war, abgeschlossen waren. Gemäß § 17 Abs. 1 AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Die weitere Entwicklung in den Steuerfällen ab dem Zeitpunkt, an dem ihre Bearbeitung bzw. ein die Bearbeitung beeinflussendes Verhalten (zB. Erteilung von Weisungen) dem Beschwerdeführer entzogen bzw. nicht mehr möglich war, hängt demnach mit den zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht zusammen. Denn das (abgeschlossene) Verhalten des Beschwerdeführers ist nach objektiven Gesichtspunkten zu jenem Zeitpunkt zu beurteilen, an dem es gesetzt wurde bzw. abgeschlossen war, jedoch nicht nach (vom Beschwerdeführer nicht beeinflussbaren) künftigen Entwicklungen in den jeweiligen Steuerakten. Der Stand in den Steuerakten nach dem genannten Zeitpunkt gehört demnach nicht zu den "die Sache" des Beschwerdeführers betreffenden Akten. Die belangte Behörde hat aus den Steuerakten nach dem genannten Zeitpunkt nichts verwertet (siehe auch S. 46 des angefochtene Bescheides).
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine (nach § 17 Abs. 1 AVG nicht gedeckte) Einsicht in die gegenständlichen Steuerakten nach dem genannten Zeitpunkt das Gebot der Amtsverschwiegenheit verletzen würde (Art. 20 Abs. 3 B-VG, § 46 BDG 1979), weil nach dem genannten Zeitpunkt jedenfalls ein überwiegendes Interesse der Steuerpflichtigen an der Geheimhaltung der in ihren Steuerfällen bekannt werdenden Tatsachen besteht (nur in diesem Sinne ist der Hinweis der belangten Behörde auf § 48a BAO (abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht) zu verstehen).
Dass der Beschwerdeführer aber entgegen den Ausführungen der belangten Behörde (angefochtener Bescheid S. 43; diesbezüglich wird teilweise auch auf das Disziplinarerkenntnis der Behörde erster Instanz, insbesondere dessen S. 22, verwiesen) keine Gelegenheit gehabt hätte, in die Steuerakten mit dem Stand Einsicht zu nehmen, als ihm die Kompetenz zur Bearbeitung dieser Steuerakten entzogen worden war, ist der Beschwerde (mit den im Folgenden in 2.b behandelten Ausnahmen) nicht zu entnehmen.
Dass allenfalls - wie der Beschwerdeführer weiter rügt - der (Amts-)Sachverständigen vor Erstellung ihres "Gutachten"s Steuerakten mit einem weitergehenden Verfahrensstand vorgelegen seien (unter Punkt hh) behauptet der Beschwerdeführer dagegen, der Sachverständigen seien Akten "nur unvollständig vorgelegt" worden, ohne dies näher zu präzisieren), verletzt den Beschwerdeführer schon deshalb nicht in seinen Rechten, als sich deren Tätigkeit ausschließlich in der objektiven Begutachtung der Handlungen und Unterlassungen des Beschwerdeführers bis zum obig genannten Zeitpunkt erschöpfte (zur Sachverständigen und deren "Gutachten" näher unter 2. hh, zweite Rüge). Im Übrigen regelt § 17 AVG nur das Recht der Akteneinsicht für Parteien.
2. b) Der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm in die "Beilage zu AS 2776 bis 2779 und 2814" trotz Antrages die Akteneinsicht verweigert worden.
Hiebei handelt es sich um ein anonymes Schreiben vom 9. Dezember 1998 von "sieben Bediensteten der Finanzverwaltung ..." an Sektionschef Dr. H (Verwaltungsakt S. 2780 bis 2783), in dem schwere Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer, aber auch andere Personen erhoben werden, die aber mit den gegenständlich angelasteten Dienstpflichtverletzungen im Wesentlichen nichts gemein haben. Lediglich hinsichtlich des Steuerfalles S kommt in diesem Schreiben vor, dass vom Beschwerdeführer ua. auf den Steuerfall S der "Skifahrererlass" rechtswidrig angewendet werde. Das Schreiben wurde nicht als Beweismittel gegen den Beschwerdeführer verwertet.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 3 AVG zunächst in seiner Möglichkeit eingeschränkt, die Vorwürfe widerlegen zu können. Da dieses Schreiben im Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer gar nicht verwertet wurde, bedurfte es auch keiner Widerlegung.
Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, er hätte bei Kenntnis des Inhaltes dieses Schreibens den Nachweis führen können, dass die Disziplinarsache verjährt sei.
Gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979 darf ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung dann nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
Als "Kenntnis" von der Dienstpflichtverletzung kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen in Betracht, nicht jedoch ein bloßes Gerücht, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, 1996, S. 51 mwN. aus der hg. Rechtsprechung). Ein anonymes Schreiben steht auf der Stufe von Vermutungen Dritter, keinesfalls ist dem der Akteneinsicht entzogenen anonymen Schreiben ein auf sicheren Grundlagen beruhendes Wissen über bestimmte Tatsachen zu entnehmen.
Es braucht demnach nicht geklärt zu werden, ob die Akteneinsicht zu Recht verweigert wurde, weil diesem behaupteten Verfahrensmangel jedenfalls die Relevanz fehlt.
Weshalb aus der Verweigerung der Akteneinsicht in ein
Schreiben, das nicht verwertet wurde, eine "Befangenheit ... der
Disziplinarbehörden" resultieren sollte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht nachvollziehbar.
Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass dieses anonyme Schreiben "offen gelegt" hätte, dass es "erheblichen Einfluss auf die Beweiswürdigung im gegenständlichen Disziplinarverfahren" gehabt hätte, weil "jedenfalls erwiesen" sei, "dass offensichtlich
führende Beamte der ... Finanzverwaltung, die auch im
gegenständlichen Disziplinarverfahren als Zeugen vernommen wurden, starke Betreiber von Verfahren gegen Dr. W waren, und ganz offensichtlich ein persönliches Interesse an der Entfernung des Vorstandes des Finanzamtes X" gehabt hätten; hätte der Beschwerdeführer "die Kenntnis von diesem Schreiben und der Absender bereits vorher gehabt, hätte er entsprechendes Vorbringen erstatten und entsprechende Fragen an die Zeugen stellen können". Denn aus dem - es sei wiederholt - anonymen Schreiben lässt sich gerade die vom Beschwerdeführer behauptete personelle und funktionelle Zuordnung der Verfasser des Schreibens nicht ableiten.
2. c) Der Beschwerdeführer behauptet mit weitwendigen Ausführungen, es seien durch terminliche und uhrzeitmäßige Anordnung bzw. Verlegung oder die Abberaumung von (Teil-)Verhandlungen seine "Verteidigungsrechte" beeinträchtigt worden. Seine - in diesem Punkt weitgehend unsachlichen Ausführungen - entbehren aber der Darstellung von konkreten Ereignissen und sachlichen Behauptungen, durch welche der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, seine "Verteidigungsrechte" wahrzunehmen.
2. d) und 3) Auch in diesen Punkten erhebt der Beschwerdeführer unter den Titeln der Rüge der Unterlassung der Durchführung einer Berufungsverhandlung (Punkt 2. d) und der Verweigerung der Einvernahme beantragter Zeugen (Punkt 2. e) in pauschaler Weise die weder konkret ausgeführten noch belegten Vorwürfe des "Verdacht(es) einer bereits von vorne herein festgelegten Entscheidung" bzw. "einer willkürlichen Vorgangsweise". Mangels konkreten Sachsubstrates kann der Verwaltungsgerichtshof hierauf nicht eingehen.
2. aa) Warum der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein sollte, weil die belangte Behörde aus der - nach wie vor aufrecht erhaltenen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 93/09/0463) - hg. Rechtsprechung ein Erkenntnis des Jahres 1995 und zwei - damit inhaltlich übereinstimmende - Entscheidungen zur Wirkung der Zurücklegung von Anzeigen durch die Staatsanwaltschaft zitiert hat und nicht - wie der Beschwerdeführer fordert - jüngere Rechtsprechung, ist nicht nachvollziehbar.
2. bb) Völlig verfehlt und den Inhalt sowohl des Bescheides der Behörde erster Instanz als auch des angefochtenen Bescheides verkennend ist der nicht näher belegte Vorwurf, die Disziplinarkommission "behandle und beurteile das Verhalten des Beschuldigten nach wie vor im Sinne einer Prüfung und Feststellung des Amtsmissbrauches" und die Antwort der belangten Behörde auf diese Rüge sei eine "Scheinbegründung".
2. cc) Wenn der Beschwerdeführer eine Befangenheit der "Schriftführerinnen", die gegen ihn "persönliche Aversionen" hätten, rügt und damit argumentiert, sie seien Mitarbeiter des "als befangen abgelehnten" SC Dr. H, was bewirke, dass der im
vorliegenden Fall "unerfahrene, neue Vorsitzende ... den logischen
Denkgesetzen folgend den faktischen Bearbeitungsstand, den juristischen Beurteilungsstand und auch den Meinungsstand der bisherigen Sachbearbeiter zwangsläufig übernimmt und fortführt", so zeigt er mit diesem nicht näher substanziierten Vorbringen keine Gründe des § 7 Abs. 1 AVG auf, bei deren Vorliegen sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten hätten.
2. dd) In diesem Punkt ist der Beschwerdeführer zunächst auf die obigen Ausführungen im Absatz 2.) ... "Vorweg ..." zu verweisen. Sollte diesem Punkt der Beschwerde darüber hinaus eigenständige Bedeutung beizumessen sein, so sind die Pauschalvorwürfe des "rechtswidrigen Zerlegens eine Handlungseinheit", der Rechtswidrigkeit der auf "zahlreiche Dienstrechtsverletzungen" aufbauenden Strafzumessung, und der "Vermengung von Absichtlichkeit, Vorsätzlichkeit und grober Fahrlässigkeit" mangels näherer Begründung nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dass der Beschwerdeführer dabei den Punkt 2.2) des Schuldspruches ziffernmäßig erwähnt, ändert nichts daran, weil auch zu diesem Punkt kein substanziiertes Vorbringen erstattet wird. Überdies ist aus den oben wiedergegebenen Spruchpunkten ersichtlich, dass die belangte Behörde jeweils eigenständige Handlungen des Beschwerdeführers in den jeweiligen Punkten behandelt hat (zB. in Punkt 2.2) die "gesonderte" und für niemanden zugängliche Aufbewahrung von Aktenstücken), die jede für sich eine eigenständige Dienstpflichtverletzung darstellen können.
2. ee) Gleichfalls ohne konkretes Substrat, wenngleich auch mit wortstarker Polemik verbunden ("Geradezu skurril werden die
Ausführungen...", "... grenzt schon ans Kafkaeske") und damit
inhaltlich nicht beurteilbar sind die in diesem Punkt erhobenen Vorwürfe. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche Zeugen zu welchen konkreten Themen vernommen zu einer anderen Beurteilung der Verschuldensform in welchen Punkten geführt hätten.
2. ff) In diesem Erkenntnis ist nicht der Ort, auf die - wieder pauschal ohne konkretes Substrat - sowohl der Disziplinarkommission, einzelnen namentlich genannten Mitarbeitern als auch der belangten Behörde vorgeworfenen Verstöße gegen "Ordnungsvorschriften" und andere "Bestimmungen zur geltenden Rechtsordnung" einzugehen.
2. gg) In diesem Punkt behandelt der Beschwerdeführer zwei Rügen:
- Er rügt zunächst, die belangte Behörde habe sich mit der Rechtsqualität von Erlässen nicht auseinandergesetzt. Durch den Hinweis auf die bezughabende Stelle des angefochtenen Bescheides, in der die Antwort auf ein Berufungsvorbringen gegeben wird, welches sich gegen die Punkte1.1, 1.4 und 2.3 des Bescheides der Behörde erster Instanz richtete, ist das Beschwerdevorbringen als nur in Bezug auf den in den Punkten1.1 und 1.4 genannten "Erlass über die Reorganisation der Umsatzsteuerkontrolle (Phase1)" vom 14.März1996, GZ.021918/1-IV/2/96, O760, sowie auf den in Punkt2.3 genannten Erlass "Dienstanweisung Prüfungsabteilung Strafsachen (Abschnitt7.2.2.DPAST)" erstattet zu sehen.
Sein Vorbringen geht unter Hinweis auf die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch den seinerzeitigen Bundesminister für Finanzen RE dahin, dass "mangels Weisungscharakters der als
unverbindlich bezeichneten Erlässe ... deren Beachtung nicht zu
den Dienstpflichten des Beamten" gehöre.
Eine derartige "Unverbindlichkeitsklausel" in Erlässen zur Mitteilung der Rechtsauffassung des Bundesministers für Finanzen lautet etwa: "Es können daraus keine über die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der Verordnung hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden" (siehe zum "Durchführungserlass" zur Verordnung vom 18. Mai 1990 betreffend Liebhaberei, BMF vom 5. Juni 1990, AÖFV 187). Es braucht hier nicht geklärt zu werden, ob eine derartige "Unverbindlichkeitsklausel" tatsächlich eine Weisungsfreistellung eines Beamten bewirken würde. Denn im gegenständlichen Fall betreffen die in den Punkten 1.1 und 1.4 bzw. 2.3 des angefochtenen Bescheides genannten "Erlässe" reine interne Dienstanweisungen, welche die interne Organisation des Finanzdienstes regeln. Schon entsprechend ihrem Inhalt enthalten sie keine derartige "Unverbindlichkeitsklausel". Sie sind daher Weisungen, welche alle Bediensteten der Finanzverwaltung zu befolgen haben.
Sollte sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auch auf Pkt. 2.2 beziehen, so ist ihm Gleiches entgegenzuhalten wie zu den gerade behandelten Punkten.
- Sodann bringt er inhaltliche Argumente gegen die Richtigkeit der "Disziplinarerkenntnisse" vor, wobei aus seinen Ausführungen zu erkennen ist, dass er damit Pkt.4.2 des Spruches anzugreifen sucht. Mit diesem Vorbringen greift er zugleich das Sachverständigen"Gutachten" in diesem Punkt an.
Die dem Beschwerdeführer in diesem Punkt vorgeworfene Dienstpflichtverletzung liegt - kurz wiederholt - in der Unterlassung der Überprüfung und Berichtigung des Einkommensteuerbescheides für 1993 im Steuerfall S. Wie zwar nicht aus dem Spruch, aber in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, der (auch) diesbezüglich die Begründung der Behörde erster Instanz übernimmt, klar hervorgeht, wurden vom Steuerpflichtigen S in dessen Einkommensteuererklärung für 1993 ausländische Personensteuern in der Höhe von rund 10,1 Millionen Schilling als Betriebsausgaben abgesetzt. Diese Absetzung wurde im vorläufigen Einkommensteuerbescheid für 1993 anerkannt. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 6 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) seien aber Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig. Dies gelte auch für ausländische Steuern, die der Einkommensteuer entsprechen, für beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige, für inländische und ausländische Einkünfte.
Die belangte Behörde stützte sich in diesem Punkt ausschließlich auf ihre eigene rechtliche Beurteilung, sie bedurfte hiezu nicht des Sachverständigen"Gutachten"s. Aber auch in diesem finden sich dementsprechende Ausführungen, basierend auf § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988. Die Beschwerdeausführungen gehen hingegen von einem (fingierten) Sachverhalt (nämlich zum theoretisch richtigen Verhalten Deutschlands zur Besteuerung des
S) aus, argumentieren somit völlig an den auf § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 gestützten Argumenten der belangten Behörde vorbei. Sie zeigen daher weder eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Punkt 4.2 auf, noch können sie ein taugliches Argument gegen die Richtigkeit des Sachverständigen"Gutachten"s bilden.
2. hh) Auch unter diesem Punkt finden sich zwei Rügen:
- Zunächst bezweifelt der Beschwerdeführer die Qualifikation der Gutachterin, sie habe nicht "in einer annähernd ähnlichen Position, wie von ihr zu überprüfen, gearbeitet". Die Sachverständige wurde von der AbteilungIV/2 (Bundessteuerinspektion) namhaft gemacht, weil sie in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland "allgemein mit Aufgaben der Dienstaufsicht über die Finanzämter, im Besonderen auch über die Außenprüfungen betraut" sei. Dass die Sachverständige diese Position bekleidet hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist keineswegs erforderlich, jemals die gleiche Position bekleidet zu haben wie der zu Überprüfende, sondern es kommt darauf an, dass die Sachverständige entsprechende Fachkenntnis besitzt. Diese Qualifikation kann im gegenständlichen Fall der mit der Ausübung der Dienstaufsicht über Finanzämter, insbesondere der Außenprüfungen betrauten Oberrätin des Finanzdienstes aber entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht abgesprochen werden, zumal es gerade um die Beantwortung von Fragen geht, welche Handlungen bei der Bearbeitung von Steuerakten vorzunehmen bzw. zu unterlassen gewesen wären, was in den ureigensten Bereich der Dienstaufsicht fällt. Insbesondere sind der Sachverständigen entgegen dem Beschwerdevorbringen aus dieser dienstlichen Position heraus Kenntnisse darüber zuzubilligen, welche Vorgangsweise im Bereich der Finanzverwaltung (und damit auch im Bereich einer anderen Finanzlandesdirektion als derjenigen, in der die Sachverständige Dienst versieht) "üblich" ist. Dass sich die "Üblichkeiten" zwischen Vorarlberg und Burgenland "kräftig unterscheiden", wird vom Beschwerdeführer zwar pauschal behauptet, aber nicht näher ausgeführt.
- Sodann rügt der Beschwerdeführer das "Gutachten" als gesetzwidrig: Es sei infolge mangelnder Darlegung der Befundgrundlagen nicht überprüfbar, im Befund unvollständig (Akten seien der Gutachterin nur unvollständig vorgelegt worden), es löse unzuständiger Weise Rechtsfragen und lege keinen Normtyp fest, an dem sich das Verhalten des Beschwerdeführers messen ließe.
Der Beschwerdeführer ist zunächst im Recht, dass es nicht Aufgabe eines Sachverständigen ist, vorliegende Beweise zu würdigen oder die Rechtsfragen zu klären. Die Behörde erster Instanz beauftragte die Sachverständige mit der Erstellung eines "Gutachtens
"1. eine umfassende und gründliche Beurteilung der steuerrechtlichen Fragen unter Berücksichtigung der noch laufenden Verfahren, insbesondere der noch nicht beendeten Betriebsprüfungen vorzunehmen und
2. das organisations- und dienstaufsichtskonforme Vorgehen des Beschuldigten zu überprüfen."
Die Sachverständige erstellte nach Einsicht in die gesamten Akten betreffend das Disziplinarverfahren, die "Veranlagungsakten und Arbeitsbögen des Finanzamtes Y bzw. des Finanzamtes X und der Großbetriebsprüfung ... das "Gutachten" vom 21. März 2000.
Mit dieser Aufgabenstellung und der Einsicht in das komplette Aktenmaterial überließ die Behörde erster Instanz der Sachverständigen allerdings die Beweiswürdigung, weil es der Sachverständigen überlassen blieb, das Aktenmaterial dahingehend zu würdigen, welche Handlungen oder Unterlassungen sie ihrem "Gutachten" überhaupt zu Grunde legen werde. Die Fragestellung ist zu wenig konkret und lässt die- oben unter 2 a) beantwortete - Frage offen, bis zu welchem Zeitpunkt die Steuerakten zu beurteilen seien.
In einem solchen Fall überschreitet ein Sachverständiger seine Aufgabe und greift in unzulässiger Weise der Beweiswürdigung (und allenfalls) der rechtlichen Beurteilung durch die allein hiezu berufene Behörde vor.
Freilich bindet Derartiges die Behörde nicht. Wenn die zur Entscheidung berufene Behörde der Ansicht des Sachverständigen folgt, dann ist dies bekämpfbar, doch wird hier verfahrensrechtlich nicht die Rechtsansicht des Sachverständigen, sondern diejenige der entscheidenden Behörde überprüft (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1993, Zl. 90/06/0154 mwH.).
Im gegenständlichen Fall hat aber die Behörde erster Instanz zu jedem einzelnen Anschuldigungspunkt nach Erstellung des "Gutachtens" ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt. Sie hat dessen Ergebnis im Einzelnen in der Begründung ihres Bescheides dargestellt. Das "Gutachten" der Sachverständigen wird nur in einzelnen Anschuldigungspunkten überhaupt erwähnt, des Öfteren wird die Aussage der Sachverständigen in einer der durchgeführten Teile der mündlichen Verhandlung zusammengefasst wiedergegeben, jedoch in keinem einzigen Anschuldigungspunkt beruft sich die Behörde erster Instanz auf das "Gutachten" oder die Aussagen der Sachverständigen als einziges Beweismittel. Die Behörde erster Instanz würdigt die Beweismittel selbst, auch die rechtliche Beurteilung erfolgte nach der unmissverständlichen Diktion der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz durch die Behörde. Wenngleich diese Begründung auch des Öfteren Teilen des "Gutachtens" bzw. der Aussage der Sachverständigen gleicht, so hat die Behörde erster Instanz damit doch ihre eigene Ansicht zum Ausdruck gebracht, welche der gegenständlichen Überprüfung unterliegt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen die Würdigung durch die Behörde erster Instanz übernommen. Dass sie hiezu berechtigt war, wurde bereits einleitend zu Punkt 2.) ausgeführt. Die belangte Behörde hat darüber hinaus die inhaltlich zu beantwortenden Einwendungen des Beschwerdeführers beantwortet.
Der Beschwerdeführer bringt aber keine konkreten Gründe vor, dass die Beurteilung zu den einzelnen Anschuldigungspunkten rechtswidrig sei.
2. ii) Unter Fortsetzung der zweiten Rüge aus 2. hh) rügt der Beschwerdeführer erkennbar eine "Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter", weil die Gutachterin "quasi zum wesentlichen Mitglied des Disziplinarsenates (löst dem Senat vorbehaltene Rechtsfragen)" geworden sei. Abgesehen davon, dass es sich dabei eigentlich um die Rüge der Verletzung in einem verfassungsgesetzlich geschützten Recht handelt, zu dessen Behandlung der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist, genügt es an dieser Stelle, den Beschwerdeführer auf die obigen Ausführungen zu 2. hh), zweite Rüge, und daraus insbesondere, dass die entscheidende Behörde nicht an die Ausführungen einer Sachverständigen gebunden ist, hinzuweisen.
Sodann rügt er als "glatte Rechtsverweigerung", dass die belangte Behörde auch zur Verjährungseinrede der Berufung die Begründung der Behörde erster Instanz übernommen habe. Dass die belangte Behörde zu dieser Vorgangsweise berechtigt war, wurde bereits einleitend zu 2) ausgeführt. Inhaltlich bringt er aber in der Beschwerde (abgesehen vom oben behandelten Vorbringen in 2.b) kein Argument vor, weshalb Verjährung eingetreten sein solle.
2. jj) Unter diesem Punkt rügt der Beschwerdeführer die Begründung der belangten Behörde zur Unterlassung der Einvernahme beantragter Zeugen. Es erübrigt sich, darauf einzugehen, ob die behaupteten Verfahrensmängel überhaupt vorliegen, weil der Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel in der Beschwerde nicht aufzeigt. Denn er bringt nicht konkret vor, welcher Zeuge zu welchem Anschuldigungspunkt welchen Sachverhalt hätte aussagen können.
2. kk) Unter diesem Punkt findet sich außer der schon einleitend unter 2.) behandelten Rüge kein sachlich zu behandelndes Substrat, weil es für die Entscheidung im gegenständlichen Fall unbeachtlich ist, wer im gegenständlichen Verfahren "verschleppt" oder "verzögert" hat. Insofern sich das "Verschleppungsargument" auf die Abweisung von Beweisanträgen bezieht, zeigt der Beschwerdeführer - gleich wie zu 2. jj) - jedenfalls die Relevanz etwaiger Verfahrensmängel nicht auf.
2. ee (Diese Bezifferung erscheint in der Zählung des Beschwerdeführers zum zweiten Mal)): Unter diesem Punkt wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit anderen Worten, jedoch ohne sachlich neues Substrat, Vorwürfe, die bereits einleitend im Punkt 2.), im Punkt 2. a) und im Punkt 2. hh) behandelt wurden.
2. mm) Unter diesem Punkt rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung der "Beischaffung und Verlesung des Versetzungsaktes" als Verletzung von "Verfahrensvorschriften und Vorschriften des materiellen Rechtes", welche an "Willkür" grenze. Diese pauschale Rüge übersieht zunächst, dass wesentliche Teile des Versetzungsaktes, nämlich die (den Gang des Versetzungsverfahrens enthaltenden) Versetzungsbescheide und die auf Grund der dagegen gerichteten Berufungen ergangenen Entscheidungen der Berufungskommission ohnehin im Disziplinarakt enthalten sind. Letztlich endete das Versetzungsverfahren mit dem die Versetzung des Beschwerdeführers bestätigenden Berufungsbescheid der Berufungskommission vom 13. Dezember 2000, in dem der Verantwortung des Beschwerdeführers im Versetzungsverfahren (das ua. auch Dienstpflichtverletzungen in der Behandlung von Steuerfällen beinhaltete, vgl. S. 84 ff des letztgenannten Bescheides) nicht gefolgt wurde.
Der Beschwerdeführer zeigt dagegen nicht auf, welche Erkenntnisse die Disziplinarbehörde aus den nicht beigeschafften Teilen des von der Dienstbehörde geführten Versetzungsverfahrens hätte gewinnen können, die zu einem anderen Bescheid führen hätten können, weshalb sich mangels dargelegter Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels die Beantwortung der Frage erübrigt, ob überhaupt ein Verfahrensmangel vorliegt.
2. nn) In diesem Punkt vermeint der Beschwerdeführer einen Widerspruch zwischen Behörde erster Instanz und belangter Behörde hinsichtlich der "Motivation" seiner Handlungsweise zu erkennen und verweist auf S. "153" (richtig wohl: 253), drittletzter Absatz des erstinstanzlichen Bescheides bzw. auf. S. 45, letzter Absatz des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer verkennt dabei aber, dass die Behörde erster Instanz von der hinter den Dienstpflichtverletzungen stehenden Motivation ("nämlich bestimmte Steuerpflichtige aus unsachlichen Gründen zu bevorzugen und anderen wiederum zu schaden") spricht (auch den Erwägungen zur Strafbemessung ist die belangte Behörde vollinhaltlich beigetreten), die belangte Behörde hingegen vom (ihrer Ansicht nach unbeachtlichen) Motiv für die unsachliche Benachteiligung des Steuerpflichtigen G (also von dem hinter der "Motivation" steckenden "Motiv"). Ob eine derartig Unterscheidung sinnvoll bzw. richtig ist, kann aber aus folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben:
Der Beschwerdeführer bringt zwar (richtig) vor, dass es für die Bemessung der Disziplinarstrafe von Bedeutung ist, welche "Motivation" hinter Dienstpflichtverletzungen (zB. "Schlampigkeit" einerseits, "Schädigung" oder "Befriedigung von Rachegelüsten" andererseits) steht, er erstattet aber kein konkretes sachliches Vorbringen, dass er aus anderen als unsachlichen Gründen gehandelt habe.
2. oo) Dieser Punkt scheint neben der wiederholten, in 2. aa) behandelten Rüge des Zeitpunktes der Beurteilung der Handlungen des Beschwerdeführers in den Steuerakten auch eine Rüge der Beweiswürdigung zu enthalten (wenngleich auch pauschal Fehler der Ermessensausübung bei der Strafbemessung behauptet werden). Die Ausführungen sind aber, wenn auch auf zwei Zeugen bezogen, derart allgemein gehalten, dass nicht zu erkennen ist, zu welchem Spruchpunkt sie erstattet sein sollen. Sie sind daher nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen.
2. pp) Warum die Ausführungen der belangten Behörde auf S. 46 und S. 47 des angefochtenen Bescheides, auf denen die belangte Behörde Einwendungen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren beantwortet, nach der Behauptung des Beschwerdeführers eine "Scheinbegründung" darstellen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Die weitere Rüge, die Behörde erster Instanz gehe von "Absichtlichkeit (zumindest aber bedingtem Vorsatz)" oder grob fahrlässigem Verhalten aus, hingegen führe die belangte Behörde auf S. 47 des angefochtenen Bescheides aus, die erste Instanz "habe ja ohnedies zumindest grob fahrlässiges Verhalten festgestellt", weshalb ein Widerspruch vorliege, ist ebenfalls unberechtigt. Denn die Erwähnung der groben Fahrlässigkeit auf
S. 47 des angefochtenen Bescheides erfolgt im Zusammenhang mit der Ausführung, dass es bei objektiver Feststellung einer Dienstpflichtverletzung keiner eigenständigen Befassung mit nicht vorhandenen Anhaltspunkten für die Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens bzw. von Entschuldigungsgründen bedarf. Damit hat die belangte Behörde aber entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht "grobe Fahrlässigkeit" als Verschuldensform "als erwiesen" angesehen. Vielmehr schloss sich die belangte Behörde den Ausführungen zur Strafbemessung der Behörde erster Instanz an. Wie sich aus deren Bescheid (insb.
S. 53 ff, nähere - auch unter Abstandnahme einer verlesenen schriftlichen Aussage des Steuerberaters - schlüssige Ausführungen zur "Bekanntschaft" mit einem bestimmten Steuerberater, die wesentlich für das Handeln des Beschwerdeführers gewesen sei, finden sich im "besonderen Teil" der Begründung zu den einzelnen Spruchpunkten, vgl z.B. S. 218, 229 ff) im Gesamtzusammenhang klar ergibt, ging diese Behörde bei den von ihr als die gravierendsten angesehenen Dienstpflichtverletzungen begründet von vorsätzlichem Handeln des Beschwerdeführers aus. Daran ändert auch die missverständliche und nicht näher begründete (einmalige) Erwähnung eines "zumindest grob fahrlässigen" Handelns (in der "Zusammenfassung" auf S. 253, 1. Absatz) nichts. Der behauptete Widerspruch liegt damit in Wahrheit nicht vor. Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer jedoch in der Beschwerde nichts gegen die angenommene Verschuldensform vor.
2. qq) Unter diesem Punkt rügt der Beschwerdeführer die Strafbemessung, wobei er anscheinend einen Vergleich mit § 27 StGB anzustellen versucht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann daraus, dass gegen einen Beamten eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr verhängt wurde, nicht der Schluss gezogen werden, gegen ihn könne die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht verhängt werden. Hätte nämlich der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des § 27 StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG 1979 anders gestaltet; insoweit kommt weder einem Strafurteil, noch einem Freispruch oder einer Einstellung des Strafverfahrens keine Bindungswirkung zu, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe. Eine disziplinäre Verantwortlichkeit liegt auch dann vor, wenn ein Beamter strafgerichtlich nicht verfolgt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2002, Zl. 99/09/0107, mwN.). Auch in einem solchen Fall ist die Verhängung der Disziplinarstrafe und auch jener der Entlassung zulässig.
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe sich "überhaupt nicht" damit auseinandergesetzt, "wieso eine Entlassung trotz bereits rechtskräftig erfolgter Versetzung auf eine andere Dienststelle die einzige angemessene Disziplinarstrafe sein soll". Damit übersieht er die Ausführungen im Bescheid der Behörde erster Instanz S. 253 f, welche die belangte Behörde ebenfalls übernommen hat. Inhaltlich setzt der Beschwerdeführer dieser Begründung aber in der Beschwerde nichts entgegen.
2. rr) Unter diesem Punkt rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde als Verfahrensmangel; die Voraussetzungen des § 125a Abs. 3 BDG 1979 lägen nicht vor, weil eine Verhandlung nicht unterbleiben dürfe, wenn in der Berufung die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz bestritten werden. Dies sei aber der Fall, wie "unschwer aus der Berufung herauszulesen" sei. Er verweist auf "Punkt 3 d, sowie teilweise Punkt 4 und 5 der Berufung etc".
Er führt aus:
"Bei der somit notwendigen und beantragten mündlichen Berufungsverhandlung hätte in einer ausführlichen Erörterung der Beschwerdeführer seinen Standpunkt erläutern können. Weiters hätte bei dieser Berufungsverhandlung eine (ergänzende) Einvernahme des Beschwerdeführers und somit ein eigener persönlicher Eindruck der belangten Behörde vom Beschwerdeführer gewonnen sowie auch offene Fragen behandelt und Widersprüche aufgeklärt werden können. Außerdem hätte bei dieser mündlichen Berufungsverhandlung auch eine Beweisergänzung bzw. Beweiswiederholung (z.B. Einvernahme des wichtigen Zeugen Dr. E etc. vor dem Berufungssenat) durchgeführt werden können. In der mündlichen Berufungsverhandlung hätte insbesondere der bestrittene Sachverhalt erörtert und klargestellt sowie die dazugehörigen Beweise und Unterlagen hiezu besprochen werden können und wären somit die als unrichtig oder fehlend gerügten Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis der belangten Behörde hintangehalten worden. Insbesondere wäre auch zumindest (teilweise) die vorliegende Beschwerde auf Grund einer solchen mündlichen Berufungsverhandlung allenfalls nicht (mehr) notwendig gewesen; dies betrifft auch die Erörterung der Strafzumessungsgründe sowie die Strafhöhe.
Gerade dazu ist aber eine mündliche Berufungsverhandlung ebenso da, wie eben auch zur Vorladung des Disziplinarbeschuldigten, zu dessen ihm einzuräumender persönlichen Teilnahme gerade zu den oben bezeichneten Zwecken gemäß der vorzitierten Judikatur und Lehre! Insbesondere muss die mündliche Berufungsverhandlung dem Beschuldigten das Recht und die Möglichkeit einräumen, seine Argumente und seine Glaubwürdigkeit vor der erkennenden Behörde persönlich darzulegen!"
Die Behörde erster Instanz hat sehr umfangreiche Beweisaufnahmen in der vielfach erstreckten mündlichen Verhandlung durchgeführt und jeweils die Ablehnung von Beweisanträgen begründet. Die Rügen in der Berufung stützen sich teils nicht auf den wahren Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides, teils befassen sie sich mit Beweisergebnissen, die durch unmittelbare Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung unaktuell geworden waren und sie wiederholen - wie die belangte Behörde konkret unwidersprochen im angefochtenen Bescheid ausführt (S. 24) - Vorbringen des Beschwerdeführers, die auch in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2001 enthalten sind. Angesichts dieser Umstände hätte es mehr als der oben wörtlich wiedergegebenen allgemeinen Ausführungen bedurft, um einerseits aufzuzeigen, welche der Rügen überhaupt aufrechterhalten werden (zu den punktweise bezeichneten Teilen der Berufung siehe im Folgenden), und andererseits, aus welchen konkreten Gründen (insbesondere auf Grund welcher inhaltlich andere Beweisergebnisse liefernden Beweismittel als in der mündlichen Verhandlung erster Instanz) die "Aktenlage in Verbindung mit der Berufung" nicht geklärt erscheine. Denn eine mündliche Verhandlung vor der Berufungsbehörde dient im Sinne des § 125a Abs. 3 BDG 1979 jedenfalls nicht bloß einer Beweiswiederholung und Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine persönliche Anwesenheit.
Insoferne der Beschwerdeführer auf Teile seiner Berufung hinweist, ist ihm zu Punkt 3 d) entgegenzuhalten, dass auch aus diesen allgemein gehaltenen Ausführungen die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht zu ersehen ist.
Sodann übersieht der Beschwerdeführer, dass dieser Verweis hinsichtlich der Punkte 4 und 5 der Berufung ("teilweise") zu unbestimmt ist, um erkennen zu können, auf welche Teile der Punkte 4 und 5 er sich zu stützen gedenkt. Ein Verweis auf den Inhalt eines anderen Schriftstückes ist aber nur dann inhaltlich zulässig, wenn klar ist, auf welchen bestimmten Teil des Schriftstückes sich der Beschwerdeführer berufen will.
Klar scheint durch die Nennung des Namens in der Beschwerde nur, dass der Beschwerdeführer auf die Ausführungen zur vermissten Einvernahme des Dr. E als Zeugen (anstelle der vorgenommenen Verlesung seiner Aussage vor der Dienstbehörde vom 1. September 1998) verweisen will. Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Behörde erster Instanz zur Verlesung berechtigt gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass dieser Zeuge etwas anderes ausgesagt hätte als in seiner schriftlichen Aussage enthalten war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. September 2002
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