Normen
BDG 1979 §112 Abs1;
PVG 1967 §2 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs1;
PVG 1967 §2 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1967 geborene Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu seiner Suspendierung im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien als Sicherheitswachebeamter tätig.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 31. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirkung vom 31. Oktober 2000 vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründet wurde dies damit, er stehe derzeit im dringenden Verdacht, laufend Überweisungen für die Beschaffung von Informationen von den Konten der Z. bzw. der P. erhalten zu haben. Weiters hätte er den Kriminalbeamten der Abteilung I, H., des Öfteren kontaktiert, um Informationen für sich und für die Beamten X. und Y, Abgeordneter zum Landtag, zu erhalten. Er hätte Zahlungen auf Konten der Z erhalten und es hätte eine grundsätzliche Vereinbarung gegeben, dass einzelne Z-Mitglieder Informationen beschaffen und diese weitergeben hätten müssen.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 beschloss die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 wegen folgenden Verdachtes zum Dienst zu suspendieren (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"1). er habe - nach derzeitigem Ermittlungsstand während eines noch zu erhebenden Zeitraumes laufend Überweisungen von Konten der Z. bzw. P. für die Beschaffung dienstlicher sicherheitspolizeilicher Informationen erhalten - insbesondere fingiert als Km-Geldabrechnungen,
2). er habe - nach derzeitigem Ermittlungsstand während eines noch zu erhebenden Zeitraumes den Kriminalbeamten der Abt. I H. öfters kontaktiert, um Informationen aus dessen Tätigkeitsbereich Jugendbanden für sich bzw. X. bzw. Y., damals Z-Funktionäre, zu erhalten,
3). er habe - nach derzeitigem Ermittlungsstand während eines noch zu erhebenden Zeitraumes über Ersuchen des Y., damals Z.- Funktionär, polizeiliche Informationen, insbesondere über Amtshandlungen, zu besorgen, dies getan bzw. öfters Anzeigen in das Büro der Z. gefaxt,
4). er habe - nach derzeitigem Ermittlungsstand während eines noch zu erhebenden Zeitraumes - als nichtdienstfreigestellter Zentralausschussmandatar Kilometergeldabrechnungen für nicht geleistete Fahrten gelegt und damit Zahlungen auf sein Gehaltskonto bezogen,
5). er habe - nach derzeitigem Ermittlungsstand während eines noch zu erhebenden Zeitraumes von der Z. ein Einkommen, offiziell als Kilometergeldabrechnung bezogen, tatsächlich sei er jedoch diese Kilometer nicht gefahren und bestehe der Verdacht, dass er dieses zusätzliche Einkommen nicht versteuert habe,
6). er habe - nach derzeitigem Ermittlungsstand während eines noch zu erhebenden Zeitraumes EKIS-Anfragen ohne dienstlichen Grund gestellt bzw. allenfalls diese auch an Z.-Funktionäre weitergegeben,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43/1,2, 46/1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,"
Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass auf Grund eines Buches des X. seit Monaten umfangreiche Erhebungen gegen zahlreiche Beschuldigte, unter anderem auch den Beschwerdeführer, durchgeführt worden seien, das vorliegende Ermittlungsergebnis sei nur das Resultat von Erstermittlungen, jedoch seien zum jetzigen Zeitpunkt dienstrechtliche, aber auch sichernde Maßnahmen zu überlegen bzw. zu beschließen. Der Beschwerdeführer stehe - ebenso wie andere Sicherheitswachebeamte -
im Verdacht, gerichtlich strafbare Handlungen gegen §§ 12, 302, 304 und 310 StGB begangen zu haben, insbesondere, von den Konten der Z. bzw. der P. laufend Überweisungen für die Beschaffung von Informationen erhalten zu haben. Nach der Disziplinaranzeige werde der Beschwerdeführer durch die niederschriftlichen Angaben des X., er habe solche Zahlungen erhalten und wäre Ansprechpartner für Akten aus dem 10. Bezirk, für Meldeauskünfte oder für benötigte EKIS-Auskünfte gewesen, Zahlungen von monatlich etwa S 5.000,-- seien fingiert als Kilometergeldabrechnung bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer sei auch durch die niederschriftlichen Angaben des L. belastet worden, der ausgesagt habe, der Beschwerdeführer sei von X. ersucht worden, ein- bis zweimal im Jahr ihm konkret Informationsmaterial zu beschaffen und der Beschwerdeführer habe Kilometergeldabrechnungen für nicht geleistete Fahrten als "Aufwandentschädigungen" gelegt. Zwar bestreite der Beschwerdeführer, die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Aus dem bisher bekannten Sachverhalt und dem ermittelten Beweisergebnis ergebe sich jedoch der Verdacht schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen und es wäre mit einer weiteren Dienstversehung durch den Beschwerdeführer eine große Ansehens- und Vertrauensschädigung verbunden. Bei einem Belassen des Beschwerdeführers im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinar- und Gerichtsverfahrens wäre die Ordnung des Dienstbetriebes gefährdet sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich beeinträchtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 2001 wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit den Argumenten in der Berufung, über die Suspendierung sei entgegen § 112 Abs. 3 BDG 1979 nicht unverzüglich entschieden worden, keine entscheidungswesentliche Rechtswidrigkeit aufgezeigt werde. Auch mit dem Vorwurf, dass die Disziplinarkommission noch in 18 weiteren Fällen im Zusammenhang mit illegalen Datenabfragen Disziplinarverfahren durchgeführt habe, es jedoch nur im Fall von Personalvertretern der Fraktion Z. zu Suspendierungen gekommen sei und daher mit zweierlei Maß gemessen werde, zeige der Beschwerdeführer nicht auf, dass seine Suspendierung nicht gerechtfertigt sei, weil die gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdachtsgründe nicht nur auf eine (eventuell illegale) Datenabfrage beschränkt sei, sondern noch andere Vorwürfe im Verdachtsbereich bestünden. Inwieweit sich die Aussagen des X. nach einem Vierteljahr von Erhebungen durch eine Sonderkommission bewahrheitet hätten, sei Gegenstand der weiteren gerichtlichen Vorerhebungen, und inwieweit die Aussagen des X. begründet seien oder nicht, könne nicht Gegenstand des Suspendierungsverfahrens sein. Es bestehe jedoch gegen den Beschwerdeführer eine ausreichend konkretisierte Verdachtslage, die nicht nur auf die Aussagen des X., sondern auch auf jene des L. gestützt sei. Zwar habe die Disziplinarkommission bei der Verfügung einer Suspendierung die Pflicht, offenkundig vorhandene Einstellungsgründe zu berücksichtigen, jedoch sei in der Berufung ein näheres Vorbringen, worin offenkundige Einstellungsgründe zu erblicken seien, nicht gemacht worden. Die Behörde erster Instanz habe zutreffend ausgeführt, dass mit einer weiteren Dienstversehung durch den Beschwerdeführer eine große Ansehens- und Vertrauensschädigung verbunden wäre und gerade ein Exekutivbeamter zu einem besonderen Maß an Verantwortung verpflichtet sei. Weiters wäre bei einem Belassen des Beschwerdeführers im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinar- und Gerichtsverfahrens die Ordnung des Dienstbetriebes gefährdet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte Kopien von Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 112 BDG 1979 (Abs. 1 bis 3 und 5 in der Fassung BGBl. Nr. 137/1983, Abs. 4 Satz 1 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1987 und des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995 (Ersetzung des Wortes "Haushaltszulage" durch "Kinderzulage") und Abs. 6 in der Fassung der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346) lautet auszugsweise:
"Suspendierung
§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage -
auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. ...
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Berufung gegen die Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden."
§ 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 310/1987, lautet:
"Aufgaben der Personalvertretung
§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zu Gunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt."
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die Behauptungen eines karenzierten Bezirksinspektors (des X), der sie als Tatsachen darstelle und seine Aussagen nicht als Vermutung oder im Konjunktiv formuliert habe, für eine Begründung einer Suspendierung nicht ausreichten. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Verdachtsmomente basierten auf legalen Tatsachen, die erst in Verbindung mit einem illegalen Informationsfluss die Grundlage für eine Suspendierung geben könnten. Die Abrechnung von Kilometergeld sowie die Erfüllung der Pflichten gemäß § 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes im Rahmen der Ausübung des Amtes des Beschwerdeführers als Personalvertreter könnten allein nicht einen Verdacht begründen, weil zu den Pflichten als Personalvertreter auch die Sammlung von Unterlagen schwieriger Amtshandlungen gehörten, um auf höchster Ebene im Zentralausschuss dabei aufgetretene Probleme zu besprechen und Forderungen gegenüber dem Dienstgeber für mehr Sicherheit oder die Erleichterung der Arbeit für seine Kollegen auszuarbeiten. Die im Verdachtsmoment 3. dargestellten Tätigkeiten stellten einen Kernpunkt der Personalvertretungstätigkeit im Sinne des § 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes dar. Hinsichtlich des Verdachtsmomentes, unbefugt EKIS-Abfragen gestellt zu haben und diese auch weitergeleitet zu haben, sei der angefochtene Bescheid bloß damit begründet, dass es sich bei diesem Verdachtsmoment nicht um das einzige handle.
Aussagen des X., auf welche sich der Verdacht der Behörde beziehe, hätten sich als eindeutig falsch herausgestellt, dies habe selbst der leitende Oberstaatsanwalt über die Medien verlauten lassen. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen zu begründen, warum sie dennoch einen begründeten Verdacht und damit einen Grund für die Aufrechterhaltung der Suspendierung gegen den Beschwerdeführer sehe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind - vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0181) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. zum Ganzen mit ausführlichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039).
Auf Grund dieser Funktion der Suspendierung und ihres Zusammenhanges mit dem Disziplinarverfahren ist etwa eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0105). Auch reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloße Gerüchte und vage Vermutungen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0093, und vom 16. Oktober 2001, Zl. 2001/09/0111, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid hinreichend gerecht.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die im angefochtenen Bescheid für die Suspendierung des Beschwerdeführers herangezogenen Verdachtsmomente gründeten sich ausschließlich auf die Aussagen des X. und das von ihm veröffentlichte Buch, trifft nicht zu, weil die belangte Behörde ihren Bescheid auch auf die in der Niederschrift vom 31. Oktober 2000 gemachte Aussage des Bezirksinspektors L. gründet. Der Beschwerdeführer lässt auch die Feststellung der belangten Behörde unbestritten, dass gegen ihn Strafanzeige erstattet worden und Vorerhebungen im Hinblick auf den Verdacht wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches gemäß § 302 StGB wegen der im angefochtenen Bescheid dargestellten Verdachtsmomente geführt würden.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er habe durch das ihm im Verdachtsbereich vorgeworfene Verhalten bloß seine Pflichten als Personalvertreter im Sinne des § 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfüllt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes die Personalvertretung dazu berufen ist, die Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern und dafür einzutreten hat, dass die zu Gunsten der Bediensteten geltenden Rechtsvorschriften eingehalten und durchgeführt werden. Dieses Gesetz enthält jedoch keine Ermächtigung für die Personalvertreter, regelmäßige Geldleistungen im Hinblick auf die Bereitschaft für die Beschaffung von Informationen aus der Polizeiarbeit in Empfang zu nehmen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch auch in der Beschwerde näher dargelegt, welcher konkrete Aufwand im Rahmen seiner Personalvertretungstätigkeit ihm durch die ihm unbestritten geleisteten Geldleistungen erstattet worden wäre.
Soweit der Beschwerdeführer meint, die ihn belastenden Aussagen des X. hätten sich "eindeutig als falsch herausgestellt", was auch der leitende Oberstaatsanwalt über die Medien verlauten habe lassen, so zeigt er damit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil diese unsubstanziierte Behauptung nicht durch den Nachweis etwa der Zurücklegung der gegen ihn unbestritten erstatteten Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 90 Abs. 2 StPO untermauert ist.
Die belangte Behörde durfte vor dem Hintergrund der Aktenlage im vorliegenden Fall vielmehr zu dem Ergebnis gelangen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen die Maßnahme der Suspendierung erforderten. Die dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen umfassten nämlich den gravierenden Vorwurf der Entgegennahme von regelmäßigen Geldleistungen zugleich mit der Bereitschaft zur Beschaffung und Weiterleitung von Informationen aus der Polizeiarbeit und die tatsächliche Beschaffung von derartigen Informationen und deren Herausgabe an Außenstehende im Rahmen eines organisierten Zusammenwirkens von mehreren Personen innerhalb des Polizeiapparates.
Eine derartige Vorgangsweise eines Sicherheitswachebeamten war - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit sie nun tatsächlich in die Öffentlichkeit gedrungen ist - offenkundig geeignet, das Ansehen des Amtes und darüber hinaus auch der Sicherheitsbehörden insgesamt zu gefährden. Sie war überdies auch dazu geeignet, wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, weil die dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich vorgeworfene Vorgangsweise des Beschwerdeführers den dienstlichen Interessen offensichtlich entgegenläuft.
Hingewiesen wird im Übrigen darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof - da relevante Verfahrensmängel nicht ersichtlich sind - die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf der Grundlage der von der belangten Behörde festgestellten - also zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden - Sachverhaltes zu beurteilen hat (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG). Eine allfällige Änderung der gegen den Beschwerdeführer angenommenen Verdachtsmomente nach Erlassung des angefochtenen Bescheides war daher im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof naturgemäß nicht zu berücksichtigen, sondern wäre allenfalls Anlass für eine neuerliche Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung (§ 112 Abs. 5 BDG 1979).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. April 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)