VwGH 2001/07/0166

VwGH2001/07/016618.11.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0096 E 25. Mai 2000 VwSlg 15422 A/2000 RS 2 (Hier: Für die Beurteilung der Zulassung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln, die in anderen Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, zugelassen sind, ist vorrangig die Gemeinschaftsrechtslage maßgeblich.)

Stammrechtssatz

Zum Normenbestand, der gem Art 18 Abs 1 B-VG das Verwaltungshandeln ausschließlich zu bestimmen hat, zählt seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union auch das Gemeinschaftsrecht einschließlich seines Anwendungsvorranges, der im Urteil des EuGH vom 9.3.1978, Rs 106-77, "Simmenthal", dahin umschrieben wurde, dass die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane in ihrem Verhältnis zum internen Recht der Mitgliedsstaaten nicht nur zur Folge haben, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden staatlichen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird, sondern dass gegebenenfalls auch ein wirksames Zustandekommen neuer staatlicher Gesetzgebungsakte insoweit verhindert wird, als diese mit Gemeinschaftsnormen unvereinbar wären (Hinweis Griller, Der Anwendungsvorrang des EG-Rechts in ecolex 1996, 639ff; Jabloner, Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts und Verwaltungsgerichtsbarkeit, in ÖJZ 1995, 921ff;

E 21.6.1999, 97/17/0501 bis 0503; E 23.7.1999, 98/02/0075;

E 20.9.1999, 99/10/0071).

E000 EU- Recht allgemein — E6J — Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang — partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

 

Normen

61977CJ0106 Simmenthal 2 VORAB;
B-VG Art18 Abs1;
EURallg;
VwRallg;

Dokumentnummer

JWR_2001070166_20041118X04

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