Normen
AVG §45 Abs3;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §2 Abs1 Z33 idF 1997/I/103;
KFG 1967 §2 Abs1 Z35 idF 1997/I/103;
KFG 1967 §4 Abs7a idF 1997/I/103;
VStG §44a Z2;
VwGG §13 Abs1 Z1;
AVG §45 Abs3;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §2 Abs1 Z33 idF 1997/I/103;
KFG 1967 §2 Abs1 Z35 idF 1997/I/103;
KFG 1967 §4 Abs7a idF 1997/I/103;
VStG §44a Z2;
VwGG §13 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13. März 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. September 2000 um 10.51 Uhr ein nach den Kennzeichen bestimmtes Sattelzugfahrzeug mit Aufleger mit dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg in Gries am Brenner auf der A 13 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt, obwohl durch die Beladung "die Summe der Gesamtgewichte, sowie die Summe der Achsenlasten eines Sattelkraftfahrzeuges mit Aufleger um 600 kg" überschritten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe hiedurch die Vorschriften des § 102 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 4 Abs. 7a KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 2001 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abgewiesen.
Die belangte Behörde ging im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer habe das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug mit Sattelanhänger mit einem Gesamtgewicht von 40.600 kg gelenkt, obwohl nach § 4 Abs. 7a KFG 1967 ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg gegolten habe, die zulässige Summe der Gesamtgewichte sei somit um 600 kg überschritten gewesen. Aus der Zusammenschau des § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 7a KFG 1967 ergebe sich, dass dem Kraftfahrzeuglenker die Verpflichtung zur Einhaltung des jeweils für Kraftwagen und Anhänger festgelegten Gesamtgewichtes auferlegt sei. Der Beschwerdeführer habe daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten. Sein Vorbringen, aus den Frachtpapieren sei eine Überladung nicht hervorgegangen und es sei für ihn eine angebliche Überladung auch nicht wahrnehmbar gewesen, sei auch nicht geeignet, ihn hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu entlasten. Er hätte im Zweifel nur eine solche Menge laden dürfen, dass eine Überladung ausgeschlossen werde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 lauten wie folgt:
"§ 4. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein.
...
(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann auch mit anderen Staaten vereinbaren, dass die im zweiten Satz angeführte Regelung auch für in diesen Staaten zugelassene Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der EU mit diesen Staaten eine solche Maßnahme aus Gründen der Nichtdiskriminierung erforderlich macht und sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.
...
§ 101. (1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.
...
§ 102. (1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; ..."
Insoweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, ist ihm zu entgegnen, dass er in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt zu vertreten und die belangte Behörde keinen Sachverhalt zusätzlich als erwiesen angenommen hat, der nicht bereits von der Behörde erster Instanz festgestellt worden war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Behörde auch nicht verpflichtet, ihm die Unterlassung einer ganz bestimmten Kontrollmaßnahme vorzuwerfen und ihn hiezu Stellung nehmen zu lassen. Eine Verletzung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor.
Im Hinblick auf die hier verhängte Geldstrafe von S 1.000,-- und den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde in seiner Berufung nicht beantragte, liegt in der Unterlassung der mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde auch kein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel.
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides mangelhaft sei, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Die Behörde erster Instanz - und ihr folgend die belangte Behörde - nahmen eine Übertretung gegen die Vorschriften "des § 102 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 7a KFG" an. Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen ausführte, die Behörde hätte, um dem Erfordernis des § 44a Z. 2 VStG zu entsprechen, als die hier in Betracht kommende Norm, die vom Beschwerdeführer übertreten wurde, § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 nennen müssen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0254). Es ist jedoch zu beachten, dass § 4 Abs. 7a KFG 1967 Regelungen hinsichtlich der "Summe der Gesamtgewichte" bzw. "Summe der Achslasten" von Kraftwagen trifft, sich diese Bestimmung somit auf das tatsächliche Gesamtgewicht bezieht. Demgegenüber bestimmt § 101 Abs. 1 lit. a leg.cit., dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig ist, wenn (unter anderem) das "höchste zulässige Gesamtgewicht" bzw. die "höchsten zulässigen Achslasten" (§ 2 Abs. 1 Z. 33 und 35 KFG 1967) nicht überschritten werden. Es sind daher die Übertretungen dieser Bestimmungen verschiedene Delikte, und es ist von Fall zu Fall jeweils zu prüfen, welche dieser Bestimmung übertreten wurde (vgl. hiezu Grundtner, Das Kraftfahrgesetz 19675, Anm. 33 ff zu § 4 Abs. 7a KFG, S. 49 f.).
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass "die Summe der Gesamtgewichte ...." überschritten und damit die Gesamtgewichte - Höchstgrenze im Sinne des § 4 Abs. 7a KFG 1967 tatsächlich überschritten gewesen sei, weshalb in der Nennung - bloß - dieser Norm als übertretene Vorschrift keine Rechtswidrigkeit erblickt werden kann. Wenn derart die zuvor genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufrechterhalten wird, bedarf es im Hinblick auf die Änderung des § 4 Abs. 7a KFG 1967 durch die 19. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, keines verstärkten Senates.
Wenn schließlich der Beschwerdeführer die verhängte Strafe bekämpft und geltend macht, die belangte Behörde hätte § 21 VStG anwenden müssen, ist ihm zu entgegnen, dass die Anwendung dieser Bestimmung nur in Frage kommt, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 94/03/0091) kann davon nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betroffenen Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt. Derartiges war im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb auch die verhängte Strafe keinen Bedenken begegnet.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Februar 2003
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