VwGH 2001/03/0079

VwGH2001/03/00793.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des NW in E, vertreten durch Dr. Preschitz und Dr. Stögerer, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 3/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Jänner 2001, Zl. VwSen-120053/6/Ki/Ka, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer schifffahrtsstrafrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §63 Abs1;
VStG §24;
AVG §37;
AVG §63 Abs1;
VStG §24;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. September 2000 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, "eine sogenannte 'sonstige Anlage' (Schwimmende Werkstätte) im öffentlichen Hafen Linz, im Hafenbecken I, am rechten Donauufer," zu benützen, "ohne im Besitz der hiefür erforderlichen schifffahrtsrechtlichen Bewilligung zu sein". Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verhängt.

In der Folge wurde gegen diesen Bescheid auf dem Briefpapier der M.F.G. Betriebsges.m.b.H. ein "Einspruch" erhoben, in dem u.a.

wie folgt ausgeführt wird:

"Mit diesem Schreiben möchte ich in offener Frist Einspruch

gegen beiliegende Straferkenntnis erheben.

Als Begründung möchte ich folgenden Sachverhalt angeben:

A) Ich benütze die in ihrem Schreiben angegebene schwimmende

Anlage nicht

Die Anlage wurde über meine Vermittlung von der Firma M...

F... G...gesmbH angekauft und soll in Wien verankert werden.

Die Anlage ist lediglich im Linzer Hafen eingestellt, hierfür

werden vom Hafen Liegegebühren verrechnet.

B) ...

Die Straferkenntnis bitte ich Sie aufzuheben, oder

gegebenenfalls auf eine kleine Strafe zu reduzieren, da die Firma

M... F... G...gesmbH bereits erhebliche Schäden durch die

Verzögerung erlitten hat.

Weiters bitte ich sie, eventuelle Strafen auf die Adresse der

Firma M... F... G...gesmbH auszustellen.

Ich hoffe auf ihre Hilfe und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Hochachtungsvoll

NW" (der Name des Beschwerdeführers).

Es folgt eine nicht leserliche Unterschrift.

Mit dem angefochtenen, der M.F.G. Betriebsges.m.b.H. zugestellten Bescheid wurde die Berufung, die der M.F.G. Betriebsges.m.b.H. zugerechnet wurde, als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich auf dem verfahrensgegenständlichen "Einspruch" vom 14. Oktober 2000 zwar ein Hinweis auf den Beschwerdeführer finde, die darauf befindliche Unterschrift stamme jedoch, wie ein "Vergleich aus dem Verfahrensakt" ergebe, offensichtlich nicht vom Beschwerdeführer. Weiters habe eine Einsichtnahme in das Firmenbuch (Stichtag 24. Oktober 2000) ergeben, dass Geschäftsführer der M.F.G. Betriebsges.m.b.H. AN sei; der Beschwerdeführer sei zwar Gesellschafter, habe jedoch nicht die Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers.

Mit Schreiben vom 7. November 2000 habe die belangte Behörde die angeführte GesmbH darauf hingewiesen, dass sich Beteiligte zwar auch durch juristische Personen vertreten lassen könne, Bevollmächtigte hätten sich jedoch durch eine schriftliche, auf sie lautende Vollmacht auszuweisen. Eine solche Vollmacht liege nicht vor und sei die vorliegende Eingabe offensichtlich auch nicht von dem Beschwerdeführer selbst unterfertigt worden.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG sei an den Geschäftsführer der angeführten GesmbH die Einladung ergangen, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Bis zur Bescheiderlassung sei auf dieses Schreiben der belangten Behörde nicht reagiert worden. Adressat des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses und damit Verfahrenspartei des Verwaltungsstrafverfahrens sei der Beschwerdeführer. Zur Erhebung einer Berufung gegen dieses Straferkenntnis sei ausschließlich der Beschwerdeführer legitimiert. Tatsächlich sei die Berufung jedoch von der M.F.G. Betriebsges.m.b.H. eingebracht worden, ohne dass eine entsprechende Vollmacht durch den Beschwerdeführer nachgewiesen worden sei und sei dieser Schriftsatz auch nicht vom Beschwerdeführer unterfertigt worden. Eine rechtsgültige Vollmacht für die einschreitende GesmbH liege nicht vor, weshalb sie für die Einbringung des Rechtsmittels nicht legitimiert gewesen sei. Die Berufung der M.F.G. Betriebsges.m.b.H. vom 14. Oktober 2000 sei als unzulässig zurückzuweisen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 11. September 2000 fristgerecht eine Berufung eingebracht habe. Die Berufung sei auf dem Briefpapier M.F.G. Betriebsges.m.b.H. geschrieben worden, aber von ihm unterfertigt worden. Es stehe auch am Ende der Berufung sein Name als derjenige, der das Schreiben verfasst und letztendlich auch abgeschickt habe. Es sei nie behauptet worden, dass die angeführte GesmbH ihn vertrete, zumal auch die Unterschrift des Geschäftsführers dieser GesmbH nicht auf der Berufung aufscheine. Es hätte ein Verbesserungsversuch dahingehend erfolgen müssen, dass mit ihm Kontakt darüber hätte aufgenommen werden müssen, ob er die Berufung selbst unterfertigt habe.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

Zunächst ist zur Beschwerdelegitimation, die von der belangten Behörde bestritten wird, festzustellen, dass sie der Verwaltungsgerichtshof als gegeben erachtet. Im vorliegenden Fall geht es nämlich um die Frage der Zurechnung der im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Berufung an den Beschwerdeführer oder die angeführte GesmbH. Der Beschwerdeführer, der behauptet, die verfahrensgegenständliche Berufung sei ihm zuzurechnen, kann durch den angefochtenen Bescheid, in dem die verfahrensgegenständliche Berufung der angeführten GesmbH zugerechnet wurde, in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/04/0209).

Es kann weiters der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass die verfahrensgegenständliche Berufung zweifelsfrei der angeführten GesmbH zuzurechnen war. Diese Berufung wurde zwar auf einem Briefpapier dieser GesmbH eingebracht. Am Ende dieses Schriftsatzes nach der Anführung des Wortes "Hochachtungsvoll" wird aber der Name des Beschwerdeführers in Maschinschrift angeführt. Auch wenn die darauf folgende Unterschrift nicht leserlich war und diese Unterschrift auch mit jener Unterschrift, die der Beschwerdeführer auf seiner Rechtfertigung vom 15. März 2000 vorgenommen hat, nicht vergleichbar war, hätte die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren darüber abführen müssen, ob es sich bei der Unterschrift des "Einspruches" um seine Unterschrift handelt bzw. ob die Berufung von ihm, in seinem Namen, erhoben worden sei (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.625/A).

Indem die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Berufung ohne weiteres Ermittlungsverfahren mit dem Beschwerdeführer der angeführten GesmbH zurechnete, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und lit. c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. September 2003

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