Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
KO §78 Abs3;
KO §81;
KO §83;
ParkometerG Wr 1974 §1a impl;
VStG §9 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
KO §78 Abs3;
KO §81;
KO §83;
ParkometerG Wr 1974 §1a impl;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 181,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war als Masseverwalter seit 5. März 1999 mit der Konkursabwicklung der "F" GesmbH beauftragt. Zur Masse gehörte ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug. Eine Beendigung des Konkursverfahrens und/oder eine Enthebung des Masseverwalters vor der verfahrensgegenständlichen Anfrage ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Die Behörde erster Instanz richtete mit Schreiben vom 21. Juli 1999 ein Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 an die Gemeinschuldnerin, wer dieses Kraftfahrzeug am 12. April 1999 um 12.34 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in K in Fahrtrichtung W gelenkt habe.
Dieses nach Ausweis des Rückscheines an die Gemeinschuldnerin als Empfängerin gerichtete Schreiben wurde - offenbar infolge der Postsperre - dem Beschwerdeführer als Masseverwalter am 27. Juli 1999 zugestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 5. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Masseverwalter der Zulassungsbesitzerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser GesmbH, trotz nachweislicher schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, zugestellt am 27. Juli 1999, keine Auskunft darüber erteilt zu haben, welche Person am 12. April 1999 um 12.34 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in K bei der Fahrt Richtung W das obgenannte Kraftfahrzeug gelenkt habe. Die Auskunft wäre binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zu erteilen gewesen. Er habe dadurch § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid vom 17. Juli 2001 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu der dem Inhalt des § 103 Abs. 2 KFG 1967 in den hier interessierenden Teilen entsprechenden Norm des § 1a des (Wiener) Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 i.d.F. LGBl. Nr. 24/1987, erkannt hat, ist mit Zulassungsbesitzer im Sinn dieser Bestimmung jene Person gemeint, welcher diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die behördliche Anfrage bezieht. Der Masseverwalter ist ab seiner Einführung für die Erteilung von Lenkerauskünften, die zum Massevermögen gehörige mehrspurige Fahrzeuge betreffen, zuständig. Das Auskunftsbegehren muss daher in solchen Fällen an den Masseverwalter gerichtet werden. Fälschlich an den Gemeinschuldner gerichtete Anfragen müssen vom Masseverwalter nicht beantwortet werden. Die anfragende Behörde hat nämlich zu entscheiden, an wen das Auskunftsbegehren zu richten ist. Die Vorschriften über die Postsperre nach § 78 KO bedeuten nicht, dass der Masseverwalter verpflichtet wäre, eine unrichtig adressierte Lenkerauskunftsfrage umzudeuten (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/17/0509 mwN). Diese Aussage trifft gleichermaßen auf § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu.
Im vorliegenden Fall haben sich das von der Anfrage umfasste Ereignis und die Anfrage nach Konkurseröffnung und Einführung des Masseverwalters und bei weiterhin gültiger Bestellung des Masseverwalters ereignet. Der Masseverwalter war daher nicht verpflichtet, auf die fälschlich an den Gemeinschuldner adressierte Anfrage zu antworten. Die Nichtbeantwortung der Anfrage war nicht rechtswidrig und der Beschwerdeführer durfte wegen der Nichtentsprechung des Auskunftsverlangens auch nicht bestraft werden.
Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war nicht mehr einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997. Das Mehrbegehren war gemäß § 49 Abs. 1 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 abzuweisen, weil der Beschwerdeführer nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war und diese Regelung auch für Rechtsanwälte gilt, die in eigener Sache einschreiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0214).
Wien, am 26. April 2002
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