Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
KO §78 Abs3;
KO §81;
KO §83;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §9 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
KO §78 Abs3;
KO §81;
KO §83;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war als Masseverwalter vom 18. April 1996 bis 28. November 1996 mit der Konkursabwicklung der AMD Tischlerei Produkte GmbH beauftragt. Zur Masse gehörte ein mit dem Kennzeichen näher bestimmtes Fahrzeug der Marke Pontiac.
Die Behörde erster Instanz richtete an die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 6. September 1996 eine Lenkererhebung betreffend die Überlassung des in Rede stehenden Fahrzeuges am 3. Juli 1996.
Dieses nach Ausweis des Rückscheines an die Gemeinschuldnerin als Empfängerin gerichtete Schreiben wurde - offenbar infolge der Postsperre - dem Beschwerdeführer als Masseverwalter zugestellt.
Mit dem am 4. September 1997 zugestellten Straferkenntnis vom 7. August 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Masseverwalter der Zulassungsbesitzerin dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen zu haben. Er habe dadurch § 1a des Wiener Parkometergesetzes verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.
Auf Grund der eingebrachten Berufung wurde mit Berufungsbescheid vom 30. September 1997 das Straferkenntnis in der Schuldfrage bestätigt und die Strafe auf S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1a Abs. 1 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 i.d.F. LGBl. Nr. 24/1987, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Mit Zulassungsbesitzer im Sinn des § 1a
Wiener Parkometergesetz ist jene Person gemeint, welcher diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die behördliche Anfrage bezieht. Der Masseverwalter ist ab seiner Einführung für die Erteilung von Lenkerauskünften, die zum Massevermögen gehörige mehrspurige Fahrzeuge betreffen, zuständig. Das Auskunftsbegehren muß daher in solchen Fällen an den Masseverwalter gerichtet werden. Fälschlich an den Gemeinschuldner gerichtete Anfragen müssen vom Masseverwalter nicht beantwortet werden. Die anfragende Behörde hat nämlich zu entscheiden, an wen das Auskunftsbegehren zu richten ist. Die Vorschriften über die Postsperre nach § 78 Abs. 3 KO bedeuten nicht, daß der Masseverwalter verpflichtet wäre, eine unrichtig adressierte Lenkerauskunftsfrage umzudeuten (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 97/17/0410).
Im vorliegenden Fall haben sich das von der Anfrage umfaßte Ereignis und die Anfrage nach Konkurseröffnung und Einführung des Masseverwalters und vor Aufhebung des Konkurses und Enthebung des Masseverwalters ereignet. Der Masseverwalter war daher nicht verpflichtet, auf die fälschlich an den Gemeinschuldner adressierte Anfrage zu antworten. Die Nichtbeantwortung der Anfrage war nicht rechtswidrig und der Beschwerdeführer durfte wegen der Nichtentsprechung des Auskunftsverlangens auch nicht bestraft werden.
Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG und gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war nicht mehr einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997. Das Mehrbegehren war gemäß § 49 Abs. 1 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 abzuweisen, weil der Beschwerdeführer nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war und diese Regelung auch für Rechtsanwälte gilt, die in eigener Sache einschreiten (vgl. hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0214).
Wien, am 14. Dezember 1998
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