Normen
AufG 1992 §6 Abs2 impl;
AVG §56;
FrG 1997 §10 Abs4 impl;
FrG 1997 §14 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
AufG 1992 §6 Abs2 impl;
AVG §56;
FrG 1997 §10 Abs4 impl;
FrG 1997 §14 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. November 1998 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 4. Februar 1996 illegal nach Österreich eingereist und habe am 8. Februar 1996 beim Bundesasylamt Linz einen Asylantrag gestellt, der in der Folge abgewiesen worden sei. Der dagegen eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes sei diese Beschwerde als "unbegründet zurückgewiesen" (richtig wohl: mit Beschluss vom 10. Juni 1998, Zl. 96/20/0395, zurückgewiesen) worden; das Asylverfahren befinde sich "derzeit" daher wieder im Stande der Berufung. Der Beschwerdeführer sei "derzeit" bis 19. Februar 2000 im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Wie sich aus dem geschilderten Verfahrensablauf ergebe, sei der Beschwerdeführer noch nie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet gewesen, weshalb sein Antrag vom 24. November 1998 "allenfalls" (offensichtlich gemeint: jedenfalls) als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten gewesen sei, den er gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 vor seiner Einreise nach Österreich vom Ausland aus hätte stellen müssen. Auf Grund der auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Aktenlage stehe für die belangte Behörde zweifelsohne fest, dass sich dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. auch vor und nach der Antragstellung, im Bundesgebiet aufgehalten habe und auch nach wie vor in Österreich aufhältig sei. Dies werde vom Beschwerdeführer in keiner Weise bestritten. Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag vor seiner Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen gehabt. Seine Vorgangsweise widerspreche dem in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dass Fremde die Entscheidung über ihren Antrag vom Ausland aus abzuwarten haben. Aus den angeführten Gründen sei daher der Antrag gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 abzuweisen gewesen.
Darüber hinaus würden Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt werde, gemäß § 28 Abs. 5 FrG Sichtvermerksfreiheit genießen. Fremde, die sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien, benötigten hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. § 14 Abs. 2 FrG 1997 entspreche im Wesentlichen § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG). Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung zur letztgenannten Bestimmung judiziert, dass die Antragstellung vor der Einreise auch für ehemalige Asylwerber - trotz eventueller Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz - von wesentlicher Bedeutung sei. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Da dem Gesetzgeber des FrG 1997 - Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den Materialien - nicht zu unterstellen sei, dass die Beweggründe zur Erlassung des § 14 Abs. 2 FrG 1997 einen anderen Hintergrund hätten als die, die zur Erlassung des § 6 Abs. 2 AufG geführt hätten, könne davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf Art. 8 MRK entbehrlich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt den Feststellungen der belangten Behörde, er habe sich zum Zeitpunkt seiner Antragstellung im Inland aufgehalten, nicht entgegen. Er vertritt die Rechtsansicht, die ihm erteilte vorläufige Aufenthaltsberechtigung stelle jedenfalls einen vorläufigen Aufenthaltstitel dar, über den er verfüge bzw. verfügt hätte. Wenn er nun innerhalb der Berechtigungsdauer einen Aufenthaltsantrag im Inland gestellt habe, könne darin eine Rechtswidrigkeit nicht gesehen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, darlegte, eröffnet auch der Umstand, dass ein Fremder während der Dauer seines Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, nicht die Möglichkeit der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 5 FrG 1997. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Niederlassungsverfahren noch vorläufig aufenthaltsberechtigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2000, Zl. 99/19/0207). Daher kann der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, er sei bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen, - selbst zutreffendenfalls - nicht zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung an ihn führen. Die belangte Behörde wertete den Antrag daher zutreffend als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, für welchen § 14 Abs. 2 FrG 1997 gilt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 25. Februar 2000 ausführte, handelt es sich bei Fremden, die nach dem Asylgesetz 1991 oder 1997 vorläufig aufenthaltsberechtigt waren, nicht um solche, die im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 bereits niedergelassen sind und bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigten. Auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass ihm seitens des AMS eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, vermag die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 nicht zu begründen, weil das FrG 1997 auch für eine derartige Fallkonstellation keine Grundlage für eine Inlandsantragstellung bietet.
Demnach war für den Beschwerdeführer § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 maßgebend. Diese Anordnung gilt nämlich sowohl für Fremde, die vor ihrer Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung während der Dauer eines Asylverfahrens vorläufig aufenthaltsberechtigt waren, als auch für solche, die während der Anhängigkeit eines Asylverfahrens aufenthaltsberechtigt sind (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2000).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist. Für die Beurteilung des Vorliegens der in Rede stehenden Erfolgsvoraussetzung ist ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebend.
Dieses Ergebnis erweist sich - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers, der auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und die bereits erfolgte Integration hinweist - auch im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht als rechtswidrig. Wie schon der Gesetzgeber des Aufenthaltsgesetzes hat auch der Gesetzgeber des Fremdengesetzes 1997 auf die Fälle des Verlustes des Asyls Bedacht genommen, indem er in diesen Fällen gemäß § 23 Abs. 5 FrG 1997 die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung vorsieht. Damit hat auch der Gesetzgeber des Fremdengesetzes 1997 auf die durch einen berechtigten Aufenthalt von Flüchtlingen und Asylwerbern begründeten Interessen in Österreich Bedacht genommen und sich bewusst dafür entschieden, die Antragstellung vom Inland aus nur im Falle des Verlustes des Asyls, nicht aber der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während der Dauer des Asylverfahrens, zu erlauben. Eine weitere Bedachtnahme auf Art. 8 MRK durch die Behörde kam daher unter dem Gesichtspunkt eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz 1991 nicht in Betracht. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Antragstellung vom Inland auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt, sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Die insofern gegenüber dem Aufenthaltsgesetz gleich gebliebene Zielvorstellung des Fremdengesetzes 1997, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Eine Einschränkung des durch Art. 8 Abs. 1 MRK allenfalls geschützten Rechtes des Beschwerdeführers auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch seinen Voraufenthalt begründeten persönlichen oder familiären Interessen durch die vorliegende, auf § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 gestützte abweisliche Entscheidung wäre aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein solches Recht überhaupt zukäme.
Nach dem Vorgesagten ist auch der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers unterlassen, der Boden entzogen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Bereitschaft erklärt habe, seinen Asylantrag zurückzuziehen, sobald ihm eine "Aufenthaltsbewilligung" erteilt werde, führte - selbst zutreffendenfalls, was dahinstehen kann - zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Allerdings steht der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers die in § 10 Abs. 4 FrG 1997 vorgesehene, der Vermeidung besonderer Härte dienende, Möglichkeit, unter näher umschriebenen Voraussetzungen trotz Vorliegens der in Rede stehenden Versagungsgründe von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nicht entgegen. Ein subjektives Recht des Fremden auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels besteht jedoch nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 98/19/0238).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 8. September 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)