Normen
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
VwRallg;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zum Verfahrensgang ist zunächst auf die unten wiedergegebenen ausführlichen Darstellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen.
Folgende wesentliche Umstände seien hier hervorgehoben:
Der Beschwerdeführer stand im Juni 1999 im Bezug von Notstandshilfe. Am 16. Juni 1999 verfasste die Behörde erster Instanz eine Niederschrift, derzufolge der Beschwerdeführer Folgendes erklärt haben soll:
"Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) - Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs oder acht Wochen - bin ich nicht bereit, an der angebotenen Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, weil ich die erforderlichen Kenntnisse für Bewerbungen habe, außerdem möchte ich mir in nächster Zeit (ab Juli 99) meine Zähne richten lassen. Außerdem habe ich viele Gerichtstermine (auf Grund von unfähigen Beamten bei der BH Vöcklabruck). Sonst habe ich keine Gründe."
Nach dem Inhalt dieser Niederschrift war der Beschwerdeführer schon am 8. Juni 1999 zu dieser Maßnahme eingeteilt worden. Als Maßnahmenbeginn wird der 14. Juni 1999 genannt.
Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift unter diese Niederschrift.
Mit Bescheid vom 25. Juni 1999 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Grieskirchen aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum vom 14. Juni 1999 bis 25. Juli 1999 verloren habe, da er es abgelehnt habe, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme am 14. Juni 1999 teilzunehmen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin bestritt er insbesondere, den Termin für den Kursbeginn, nämlich den 14. Juni 1999, vor seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16. Juni 1999 erfahren zu haben. In einer an die Berufungsbehörde gerichteten Eingabe vom 18. Oktober 1999 behauptete er ua., dass er nicht schon am 8. Juni 1999 von einer Bediensteten der erstinstanzlichen Behörde, Frau S, zur Schulung eingeteilt worden wäre. Vielmehr sollte nach diesem Vorbringen zuvor am 16. Juni 1999 in einem Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Vorgesetzten der Frau S, Herrn F, die von diesem bestrittene Notwendigkeit dieser Maßnahme abgeklärt werden. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, sondern zur Erstellung der Niederschrift von diesem Datum durch die Behörde erster Instanz.
In den Akten der Berufungsbehörde findet sich ein Computerausdruck mit Datum vom 8. Juni 1999 und folgendem Inhalt:
"Herr B. plant Firmengründung - keine konkreten Angaben über geplantes Projekt - Voraussetzungen/Aussichten daher nicht überprüfbar! Voraussichtlich ab nächster Woche Krankenhausaufenthalt (Zähne!). Über Wiedereingliederungsmaßnahme 'K&K' informiert; Herr B. hat kein Interesse, glaubt ausgezeichnete Bewerbungskenntnisse zu haben. Fixer Kurseinstieg für 14.06.99 vereinbart - über § 10 Konsequenz informiert."
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 25. Juni 1999 keine Folge. In der Begründung ging sie davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Bezug von Notstandshilfe stehend am 8. Juni 1999 der Auftrag erteilt worden sei, ab 14. Juni 1999 an der Maßnahme "Job-Fit" zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei K & K - Team für Kommunikation und Kultur in G. teilzunehmen, da seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichend gewesen seien. In der am 16. Juni 1999 mit ihm aufgenommenen Niederschrift habe er angegeben, dass er nicht bereit sein würde, an der angebotenen Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, weil er die erforderlichen Kenntnisse für Bewerbungen haben würde. Außerdem würde er sich in nächster Zeit (ab Juli 1999) "seine Zähne richten lassen" wollen. Auch hätte er viele Gerichtstermine auf Grund von unfähigen Beamten bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Die Unterschrift unter die Niederschrift habe er verweigert.
Daraufhin sei der erstinstanzliche Bescheid erlassen worden. Im Aktenvermerk vom 15. Juli 1999 sei von der regionalen Geschäftsstelle festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer seit März 1998 im Bezug der Notstandshilfe stehe. Eine Perspektive bezüglich einer bevorstehenden Beschäftigungsaufnahme sei nicht gegeben. Auf Grund der langen Vormerkdauer - das letzte Dienstverhältnis liege bereits acht Jahre zurück - würde eine Unterstützung bei der Stellensuche unumgänglich erscheinen. Er wäre über die Sinnhaftigkeit der Maßnahme aufgeklärt worden, hätte aber die Meinung vertreten, dass bei ihm selbst Trainer etwas dazulernen könnten. Auf Grund der fehlenden Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit bei der Stellensuche würde mit einer langen Verweildauer in der Arbeitslosigkeit zu rechnen sein.
Mit Schreiben vom 2. September 1999 habe der Beschwerdeführer der Landesgeschäftsstelle auf Anfrage, warum er der Ansicht sei, durch seine Zahnbehandlung gehindert gewesen zu sein, an der gegenständlichen Maßnahme teilzunehmen, obwohl er deshalb nicht krankgeschrieben worden sei, u.a. mitgeteilt, dass er sich alle Zähne ziehen lassen hätte müssen und eine Gesamtprothese bekommen hätte. Im Zuge dessen hätte sich das Zahnfleisch so stark entzündet, dass auch Schmerztabletten nichts mehr geholfen hätten. Ohne Zähne wäre es ihm auch nicht möglich gewesen, eine Schulung zu besuchen.
Die Zahnärztin, Frau Dr. A, habe seine Anwesenheit in ihrer Ordination am 13. April, 18. Juni, 25. Juni, 28. Juni, 9. Juli, 12. Juli und 1. September 1999 bestätigt. Der Honorarnote vom 18. Juni 1999 sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Ober- und Unterkiefertotalprothese angefertigt worden sei. Frau Dr. A habe im Schreiben vom 14. September 1999 festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zahnschmerzen ihn nicht daran gehindert haben könnten, eine vermittlungsunterstützende Maßnahme am 14. Juni 1999 zu ergreifen. Der Beschwerdeführer sei erst am 18. Juni 1999 zum Behandlungsbeginn erschienen, obwohl er erforderlichenfalls früher einen Termin in ihrer Ordination bekommen hätte.
Nach Übermittlung dieses Schreibens an den Beschwerdeführer habe dieser in seinem Antwortschreiben vom 22. September 1999 ausgeführt, dass es nicht die ständigen Zahnschmerzen gewesen wären, die ihn den Kurs nicht besuchen ließen, sondern dass er sich die Zähne richten lassen müsse, um wieder richtig essen und sprechen zu können. Er würde bei der Stellungnahme von Frau Dr. A vermissen, dass sie nichts von seinen Problemen angeführt hätte - ihm hätte mehrmals ein Stück vom Kieferknochen entfernt werden müssen, er habe Schmerzen gehabt, die eine medikamentöse Behandlung von insgesamt 30 Tagen notwendig gemacht hätten.
Mit Schreiben vom 29. September 1999 sei dem Beschwerdeführer nach Rückfrage bei Frau Dr. A zur Kenntnis gebracht worden, dass der 13. April 1999 nur irrtümlich als persönlicher Besuch bei ihr angegeben worden wäre. Vielmehr habe es sich dabei um den Termin der Antragstellung auf anteilige Kostenübernahme der Vollprothese gehandelt. Am 18. Juni 1999 wären die notwendigen Abdrücke vorgenommen worden, um die Prothese herzustellen. Am 25. Juni 1999 sei mit dem Reißen der hinteren Zähne begonnen und Knochensplitter entfernt worden. Am 28. Juni 1999 seien weitere hintere Zähne gerissen und wieder Knochensplitter entfernt worden. Auf Grund dieser Maßnahme sei das vom Beschwerdeführer angeführte Medikament verschrieben worden. Am 9. Juli 1999 seien die restlichen vorderen Zähne gerissen worden, Knochensplitter entfernt und dem Beschwerdeführer die Prothese eingesetzt worden. Am 12. Juli 1999 sei eine Nachbehandlung erfolgt. Am 1. September 1999 habe es eine weitere Nachbehandlung gegeben. Hätte der Beschwerdeführer die von ihm angeführten Zahnschmerzen gehabt, die es ihm unmöglich gemacht hätten, die Maßnahme zu besuchen, hätte Frau Dr. A ihn krankschreiben können. Ein derartiges Ersuchen habe er jedoch nie an sie gerichtet.
In seiner Reaktion am 5. Oktober 1999 habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen angeführt, dass er Frau Dr. A sehr wohl gebeten hätte, ihn wegen seiner Schmerzen krank zu schreiben. Sie hätte daraufhin aber gesagt, sie könne ihm nur den Behandlungstermin bestätigen. Auf Grund seiner Schmerzen habe er die Zahnärztin einige Male aufsuchen müssen, ohne einen Termin gehabt zu haben. Am 14. Juni 1999 hätte er nicht gewusst, dass eine Schulung zu diesem Zeitpunkt begonnen hätte, da er erst am
16. (gemeint wohl:) Juni 1999 einen Termin beim AMS Grieskirchen gehabt hätte. Trotzdem sei ihm rückwirkend die Notstandshilfe gestrichen worden.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 1999 sei dem Beschwerdeführer folgendes Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht worden:
"Unabhängig davon ist nach Rückfrage bei der regionalen Geschäftsstelle Grieskirchen festzustellen, dass Sie entgegen Ihren Angaben bereits am 8.6.1999 zur Maßnahme verbindlich zugewiesen wurden, wobei Ihnen der Auftrag erteilt wurde, ab 14.6.1999 daran teilzunehmen. An diesem Tag sind Sie ohne Angabe von Gründen jedoch nicht am Kursort erschienen, sondern erst wieder am 16.6.1999 in der regionalen Geschäftsstelle, wo eine Niederschrift mit Ihnen darüber aufgenommen wurde, warum Sie dem Auftrag nicht nachgekommen sind. Der Termin am 16.6.1999 wurde Ihnen von Frau S. gegeben, um Ihnen zu ermöglichen, mit Herrn F. über die Notwendigkeit der Zuweisung zu sprechen. Davon unabhängig waren Sie verpflichtet, am 14.6.1999 am Kursort zu erscheinen. Durch den Termin bei Herrn F. waren Sie von dieser Verpflichtung nicht entbunden. Unter diesem Aspekt geht die Landesgeschäftsstelle jedenfalls davon aus, dass Sie die Maßnahme rechtzeitig ab 14.6.1999 besuchen konnten und es einzig und allein in Ihrer Sphäre gelegen ist, warum Sie dem Auftrag dazu nicht nachgekommen sind."
In seinem Antwortschreiben vom 18. Oktober 1999 habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hingewiesen, keine schriftlichen Unterlagen bekommen zu haben, aus denen Zeit und Ort der Schulung hervorgegangen wäre bzw. nie mit Herrn F. gesprochen zu haben.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen - wobei die belangte Behörde in § 9 Abs. 2 AlVG den Begriff "Beschäftigung" durch den Begriff "Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt" ersetzt - führt die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der gegenständlichen Kursmaßnahme gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar sei, da auf Grund seines bisherigen Beschäftigungsverlaufes und der langen Arbeitslosigkeit nicht damit zu rechnen sei, dass er in absehbarer Zeit in seinem Beruf oder in einem anderen Bereich eine Beschäftigung finden werde. Seine Angaben, die notwendigen Kenntnisse für Bewerbungen zu haben, würden auf Grund der "bisher nicht vorliegenden Ergebnisse" offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen. Die "sonstigen Kriterien" habe er "bezüglich Zumutbarkeit" nicht erwähnt und hätten von der Landesgeschäftsstelle auch nicht festgestellt werden können. Die Zumutbarkeit nach § 9 Abs. 2 AlVG sei daher gegeben.
Der Beschwerdeführer gebe einerseits an, nicht bereit zu sein, an der angebotenen Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, weil er die erforderlichen Kenntnisse für Bewerbungen haben würde. Weiters bringe er vor, dass er seiner Betreuerin zu erklären versucht hätte, dass dieser Kurs nicht den von ihr angenommenen Erfolg bringen würde. Wenn sie daran interessiert sein sollte, dass er einen Kurs besuche, um aus der Arbeitslosenstatistik zu fallen, so sollte dieser Kurs auch einen Sinn ergeben, so z.B. ein Weiterbildungskurs. Zuletzt führe er auch an, dass es auf Grund seiner Zahnschmerzen höchste Zeit gewesen wäre, seine Zähne richten zu lassen. Er habe auch angegeben, die von ihm angeführten Zahnschmerzen gehabt zu haben, die es ihm unmöglich gemacht hätten, die Maßnahme zu besuchen. Dazu habe Frau Dr. S. geäußert, dass sie den Beschwerdeführer diesfalls krankschreiben hätte können. Ein derartiges Ersuchen hätte er jedoch nie an sie gerichtet. Er behaupte allerdings, Frau Dr. S. danach gefragt zu haben, worauf sie gesagt hätte, ihm nur den Behandlungstermin bestätigen zu können. Im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sei in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vermerkt. Der Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bestehe nur dann, wenn der Arbeitslose auch bereit sei, sich den im Arbeitslosenversicherungsgesetz normierten Bestimmungen entsprechend zu verhalten. Die Entscheidung über die Sinnhaftigkeit einer Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt treffe daher alleine das Arbeitsmarktservice und nicht der Leistungsbezieher. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht bis zum Behandlungstermin am 18. Juni 1999 (mangels Krankenstand aber auch nicht danach) daran gehindert gewesen wäre, an der Kursmaßnahme teilzunehmen. Wie er selbst angebe, sei er am 8. Juni 1999 zwar über die Wiedereingliederungsmaßnahme "Job-Fit" informiert worden, nur hätte er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass die Schulung am 14. Juni 1999 beginnen würde. Er hätte dies erst am 16. Juni 1999 erfahren. Er würde daher nicht verstehen, warum ihm das Geld schon mit 14. Juni 1999 gestrichen werden konnte. Als der Beschwerdeführer am 8. Juni 1999 zur Maßnahme "Job-Fit" verbindlich zugewiesen worden sei, wobei ihm der Auftrag erteilt worden sei, ab 14. Juni 1999 daran teilzunehmen, sei ihm Ort und Zeit des Maßnahmenbeginns von Frau S. persönlich mitgeteilt worden, ebenso wie die Begründung für die Zuweisung zur Maßnahme. Diese Informationen würden im Zuge einer "verbindlichen Zuweisung" der Partei gegeben. Seine gegenteiligen Angaben, diese Informationen nicht bekommen zu haben, würden aus diesen Gründen auch nicht glaubwürdig erscheinen. Der Termin am 16. Juni 1999 sei ihm von Frau S. gegeben worden, um ihm zu ermöglichen, mit Herrn F. über die Notwendigkeit der Zuweisung zu sprechen. Davon unabhängig sei er verpflichtet gewesen, am 14. Juni 1999 am Kursort zu erscheinen. Durch den Termin bei Herrn F. sei er von dieser Verpflichtung nicht entbunden gewesen. Der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten gehe auf Grund der vorliegenden Niederschrift - auch wenn der Beschwerdeführer die Unterschrift darunter verweigert habe - davon aus, dass es sich bei seinen Angaben um eine reine Schutzbehauptung handle und er gemäß der Niederschrift vom 16. Juni 1999 sehr wohl am 8. Juni 1999 gewusst habe, dass die Maßnahme am 14. Juni 1999 beginnen würde. Durch sein Nichterscheinen am 14. Juni 1999 habe er sich eindeutig gegen die Maßnahmenteilnahme entschieden. Auch sei er am 14. Juni 1999 noch nicht in zahnärztlicher Behandlung gestanden, sei also noch nicht an der Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen. Die Ermittlungen hätten unbestritten ergeben, dass mit der Zahnbehandlung im Zuge des Einpassens einer Vollprothese erst am 18. Juni 1999 begonnen worden sei. Auf den Kursbeginn am 14. Juni 1999 habe dies daher keine Auswirkungen. Die einzelnen Behandlungstermine wahrzunehmen, sei ihm während der Kursmaßnahme durchaus möglich gewesen. Die Angaben von Frau Dr. A würden als grundsätzlich glaubwürdiger als die des Beschwerdeführers erachtet, da sie nicht Partei des Verfahrens sei und es daher grundsätzlich nicht logisch erscheine, warum sie falsche Angaben machen sollte. Auch würde sie keinen persönlichen Vorteil aus ihrerseits gemachten falschen Angaben ziehen können.
Unter Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG sei ein auf das angebotene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführe (Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 23. Februar 1984, Slg. Nr. 11.887/A). Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses müsse nicht nur in der Sphäre des Vermittelten sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben (Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 12. Mai 1992, Zl. 92/08/0051). § 10 Abs. 1 AlVG sanktioniere das Verhalten desjenigen, der die Beendigung eines Zustandes des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes, sei es durch die Weigerung, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sei es durch die Vereitelung der Annahme einer solchen Beschäftigung, zu verhindern suche. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer nicht die von ihm geforderte Bereitschaft gezeigt, einem Auftrag des Arbeitsmarktservice zu entsprechen und habe die zumutbare Teilnahme an der Maßnahme daher vereitelt. Er sei daher auch nicht als arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 dritte Variante AlVG anzusehen. Die oben angeführten Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse seien auf Grund der vier explizit angeführten Varianten des § 10 Abs. 1 AlVG auch auf Wiedereingliederungsmaßnahmen anzuwenden. Gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 AlVG verliere der Beschwerdeführer, da er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert habe, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe, somit vom 14. Juni 1999 bis 25. Juli 1999. Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 2 AlVG habe er nicht vorgebracht und konnten daher auch nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 9 Abs. 1 AlVG gilt ein Arbeitsloser nur dann als
arbeitswillig, wenn er bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auch teilzunehmen (vgl. die zur Bereitschaft, eine vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, ergangenen hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1984, Slg. Nr. 11.337/A, und vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0219). Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 21. Dezember 1993, Zlen. 93/08/0215 bis 0218, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0134, zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 502/1993 ausgeführt, es könne aus den §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG nicht abgeleitet werden, dass es im freien Belieben des Arbeitsamtes stünde, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermöge sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme sei vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien. Das Arbeitsamt habe diese Voraussetzung zu ermitteln und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis zu bringen. Von einer den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich ziehenden ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an einer ihm zugewiesenen Nach- oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, könne demgemäß nur dann gesprochen werden, wenn diese Zuweisung sich konkret auf eine solche Maßnahme beziehe und in objektiver Kenntnis des Inhaltes und der Zumutbarkeit sowie Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolge.
Diese Subsidiarität gilt - angesichts des nach wie vor bestehenden Primates der Erlangung bzw. Vermittlung einer dem Arbeitslosen zumutbaren Beschäftigung durch seine eigenen, von ihm zu entfaltenden Bemühungen oder durch das Arbeitsamt - in entsprechender Weise auch im Verhältnis zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Demgemäß liegt eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis ihres diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132, im Anschluss an das Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246).
Davon ausgehend wäre für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erforderlich, dass die objektive Notwendigkeit der gegenständlichen Maßnahme im Sinne der Vorjudikatur bestanden hat. Darüber hinaus müsste dem Beschwerdeführer anlässlich des Gespräches am 8. Juni 1999 (für Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der Behörde zwischen dem 8. Juni 1999 und dem 16. Juni 1999 bestehen keine Anhaltspunkte) die Notwendigkeit der Maßnahme dargelegt worden sein und er dieser verbindlich unter Mitteilung des Termines des Maßnahmenbeginnes zugewiesen worden sein. Wurde nämlich der Arbeitslose zu der in Aussicht genommenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht zugewiesen, dann kommt eine Vereitelung der Teilnahme an dieser Maßnahme schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz - anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten - den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zu Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 98/08/0220). Überdies müsste der Beschwerdeführer bereits am 8. Juni 1999 auf die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, hingewiesen worden sein.
Versäumnisse anlässlich der Zuweisung (also auch eine fehlende Belehrung über die Rechtsfolgen) können - naturgemäß - nach Beginn der Maßnahme (hier nach dem 14. Juni 1999) nicht mehr nachgeholt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1993, Zlen. 93/08/0215 bis 0218, und vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132). Allenfalls käme eine neuerliche Zuweisung zu einer später beginnenden Maßnahme in Betracht. Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 1999, also nach Beginn der in Frage stehenden Maßnahme, neuerlich zu einer Maßnahme mit einem späteren Beginn zugewiesen worden wäre, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich einer der obgenannten Voraussetzung, nämlich des Hinweises auf die Rechtsfolgen der Weigerung schon vor dem 14. Juni 1999 finden sich im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen. Die Bescheidfeststellungen sind daher schon deshalb nicht geeignet, dessen Spruch zu tragen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Für das fortgesetzte Verfahren ist Folgendes zu bemerken:
Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass der Beschwerdeführer schon am 8. Juni 1999 zur Maßnahme "Job-fit" verbindlich zugewiesen worden sei, wobei ihm der Auftrag erteilt worden sei, ab 14. Juni 1999 daran teilzunehmen und ihm Ort und Zeit der Maßnahme von Frau S. persönlich mitgeteilt worden sei, ebenso wie die Begründung für die Zuweisung zur Maßnahme. Den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, welche der Beschwerdeführer auch in seinen Beschwerdeausführungen wiederholt, schenkte die belangte Behörde keinen Glauben mit der Begründung, dass es dem Amtsgebrauch entsprechen würde, diese Informationen im Zuge einer "verbindlichen Zuweisung" der Partei zu geben. Die belangte Behörde erwähnt hiebei als Erkenntnisquelle das Ergebnis einer Rückfrage bei der erstinstanzlichen Behörde. Diese Begründung der Beweiswürdigung muss jedoch als unschlüssig angesehen werden, hat der Beschwerdeführer doch stets bestritten, dass anlässlich des Gespräches am 8. Juni 1999 eine verbindliche Zuweisung überhaupt erfolgt sei. Die Unglaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht damit begründet werden, dass ausgehend von Prämissen, die der Beschwerdeführer bestreitet, Schlussfolgerungen auf andere von ihm bestrittene Umstände gezogen werden, ohne darzulegen, warum die von der belangten Behörde vorausgesetzten, ebenfalls bestrittenen Prämissen entgegen dem Vorbringen der Partei zutreffen sollen.
Schließlich hat die belangte Behörde die Notwendigkeit der Zuweisung, wenn auch unter dem Begriff "Zumutbarkeit", insofern festgestellt, als sie darlegte, auf Grund des bisherigen Beschäftigungsverlaufes und der langen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers sei nicht damit zu rechnen, dass er in absehbarer Zeit in seinem Beruf oder in einem anderen Bereich eine Beschäftigung finden werde. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die erforderlichen Kenntnisse für Bewerbungen zu haben, erachtete die belangte Behörde als unzutreffend. Diese vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpfte Feststellung wird ausschließlich mit den "bisher nicht vorliegenden Ergebnissen" (offenbar gemeint: dem bisher noch nicht eingetretenen Vermittlungserfolg) begründet. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Begründung unzureichend ist, weil der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit noch nicht die Notwendigkeit der Maßnahme begründet und die Ursache für den mangelnden Vermittlungserfolg im Fehlen jener Fähigkeiten liegen muss, die die gegenständliche Maßnahme vermitteln soll. Die Behörde wird festzustellen haben, welche Kenntnisse im Zuge der gegenständliche Maßnahme vermittelt werden und auf Grund welcher Tatsachen dem Beschwerdeführer diese Kenntnisse fehlen.
Weiters gilt Folgendes:
Vom Beginn der Totalextraktion der Zähne bis zur Anfertigung einer Totalprothese wäre dem Beschwerdeführer der Besuch des Kurses keinesfalls zumutbar. Im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde kann mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage in der Unterlassung einer Krankmeldung beim Arbeitsamt für sich alleine nicht eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund erblickt werden kann. Eine solche könnte vielmehr nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitslose eine, die Teilnahme verhindernde Krankheit nur vorgeschützt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0023).
Ob das bloße Bevorstehen der Zahnextraktionen einen wichtigen Grund für den Nichtantritt des Kurses am 14. Juni 1999 bilden könnte, also auch die Abwesenheit bis zum Beginn derselben entschuldigen könnte, lässt sich erst dann beantworten, wenn nähere Feststellungen zur Frage der Sinnhaftigkeit des Kursantrittes im Hinblick auf eine allenfalls bereits absehbare Notwendigkeit der Unterbrechung desselben getroffen werden. Die Zweckmäßigkeit eines Kursantrittes unter solchen Bedingungen hängt insbesondere von der geplanten Dauer der Schulung und der vorgesehenen Art der Vermittlung von Kenntnissen im Rahmen derselben ab (z.B. ob individuelle Betreuung oder Gruppenbetreuung vorgesehen ist, im zweitgenannten Fall von der Möglichkeit, im Rahmen ein und desselben Kurses unterschiedlich fortgeschrittenen Teilnehmern Kenntnisse zu vermitteln).
Wien, am 8. September 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)