Normen
11997E012 EG Art12;
21964A1229(01) AssAbk Türkei Art9;
21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art39 Abs3;
21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art39;
31972R2760 ZusProt FinanzProt AssAbk Türkei ;
61996CJ0262 Sürül VORAB;
ARB3/80 Art3 Abs1;
FamLAG 1967 §5 Abs4 idF 1996/201;
11997E012 EG Art12;
21964A1229(01) AssAbk Türkei Art9;
21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art39 Abs3;
21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art39;
31972R2760 ZusProt FinanzProt AssAbk Türkei ;
61996CJ0262 Sürül VORAB;
ARB3/80 Art3 Abs1;
FamLAG 1967 §5 Abs4 idF 1996/201;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, lebt in Österreich.
Mit Eingabe vom 20. April 1998 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Familienbeihilfe ab Oktober 1996 für seine fünf ständig in der Türkei wohnhaften (minderjährigen) Kinder.
Gegen den Bescheid, mit welchem das Finanzamt diesen Antrag abwies, brachte der Beschwerdeführer Berufung ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 5 Abs 4 FLAG idF BGBl 201/1996 iVm § 50g Abs 2 leg. cit bestehe für Kinder, sie sich ständig im Ausland aufhielten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern es nicht entsprechende zwischenstaatliche Regelungen gebe. Das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Türkei, welches entsprechende Regelungen enthalten habe, sei zum 30. September 1996 gekündigt worden. Seither gebe es keine Rechtsgrundlage für die Gewährung der Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in der Türkei aufhielten.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 2000, B 1206/99, ab. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2000 trat er die Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine fünf Kinder verletzt. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil des EuGH vom 4. Mai 1999, C- 262/96 , Sema Sürül. Art 3 des Beschlusses Nr 3/1980 des mit dem Assoziationsabkommen zwischen der Türkei und der EG geschaffenen Assoziationsrates enthalte ein Diskriminierungsverbot, welches unmittelbar anwendbar sei. Dieses Diskriminierungsverbot finde im Beschwerdefall Anwendung, weil der Beschwerdeführer seit Jahren in Österreich legal als Arbeitnehmer tätig gewesen sei. Aufgrund des Vorranges des Gemeinschaftsrechts sei die Bestimmung des § 5 Abs 4 FLAG im Beschwerdefall nicht anwendbar. Daher sei die Familienbeihilfe zuzuerkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs 1 FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder (lit a).
§ 5 Abs 4 FLAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl 201/1996 lautet:
"Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten."
§ 50g Abs 2 FLAG lautet:
"§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist."
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit wurde zum 30. September 1996 gekündigt (BGBl 349/1996).
Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei wurde am 12. September 1963 von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685; im folgenden: Abkommen).
Art 6 des Abkommens lautet:
"Um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, treten die Vertragsparteien in einem Assoziationsrat zusammen; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind."
In Art 22 Abs 1 des Abkommens heißt es:
"Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen. Jede der beiden Parteien ist verpflichtet, die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen zu treffen ..."
Das am 23. November 1970 unterzeichnete und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft geschlossene, gebilligte und bestätigte Zusatzprotokoll (im folgenden: Protokoll) legt in Art 39 fest:
"(1) Der Assoziationsrat erlässt vor dem Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu- oder abwandern, sowie für deren in der Gemeinschaft wohnende Familien.
(2) Diese Bestimmungen müssen es ermöglichen, dass für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in bezug auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie auf die Krankheitsfürsorge für den Arbeitnehmer und seine in der Gemeinschaft wohnende Familie nach noch festzulegenden Regeln zusammengerechnet werden. Mit diesen Bestimmungen dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht verpflichtet werden, die in der Türkei zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.
(3) Die genannten Bestimmungen müssen die Zahlung der Familienzulagen für den Fall sicherstellen, dass die Familie des Arbeitnehmers in der Gemeinschaft wohnhaft ist.
..."
Gestützt auf Art 39 des Protokolls erließ der durch das Abkommen geschaffene Assoziationsrat am 19. September 1980 den Beschluss Nr. 3/80.
Dieser Beschluss soll die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dahin gehend koordinieren, dass türkische Arbeitnehmer, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beschäftigt sind oder waren, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene Leistungen in den herkömmlichen Zweigen der sozialen Sicherheit beziehen können. Zu diesem Zweck verweist der Beschluss im Wesentlichen auf einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), und auf einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1).
Art 2 des Beschlusses Nr. 3/80, der die Überschrift
"Persönlicher Geltungsbereich" trägt, lautet:
"Dieser Beschluss gilt:
- für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind;
- für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen;
- für Hinterbliebene dieser Arbeitnehmer."
Art 3 Abs 1 des Beschlusses Nr. 3/80, der die Überschrift "Gleichbehandlung" trägt und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht, lautet:
"Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die dieser Beschluss gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt."
Art 4 des Beschlusses Nr. 3/80, der die Überschrift "Sachlicher Geltungsbereich" trägt, bestimmt in Abs 1:
"Dieser Beschluss gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
- a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;
- b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung der Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind;
- c) Leistungen bei Alter;
- d) Leistungen an Hinterbliebene;
- e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
- f) Sterbegeld;
- g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
- h) Familienleistungen."
Art 18 des Beschlusses Nr. 3/80, der die Überschrift "Familienleistungen und -beihilfen", lautet:
"Für den Erwerb des Leistungsanspruches gilt Art 72 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ."
Art 72 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten
"Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, auch Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind."
Das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 des Beschlusses Nr. 3/80 ist unmittelbar anwendbar und entfaltet unmittelbare Wirkung. Es räumt dem Einzelnen Rechte ein und ist daher geeignet, vom Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, um diskriminierende Vorschriften einer Regelung eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, die die Gewährung eines Anspruchs von einer Voraussetzung abhängig macht, die für Inländer nicht gilt. Des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedarf es insoweit nicht. Art 3 Abs 1 des Beschlusses Nr. 3/80 stellt für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit die Durchführung und Konkretisierung des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, das in Art 9 des Abkommens verankert ist, der auf Art 12 EG verweist. Art 3 Abs 1 des Beschlusses Nr. 3/80 stellt im Geltungsbereich dieses Beschlusses einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz auf, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des Einzelnen zu regeln (vgl hiezu EuGH 4. Mai 1999 C-262/96, Sema Sürül).
Das in Art 3 Abs 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bedeutet im Geltungsbereich dieses Beschlusses, dass ein türkischer Staatsangehöriger, für den der Beschluss gilt, ebenso behandelt werden muss wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, so dass die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Gewährung eines Anspruchs an einen solchen türkischen Staatsangehörigen nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. nochmals das Urteil Sema Sürül).
Der Beschwerdeführer wird als türkischer Staatsangehöriger, der in Österreich als Dienstnehmer arbeitet, unzweifelhaft vom Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 erfasst. Solcherart ergibt sich aus Art 3 Abs 1 des Beschlusses, dass der Beschwerdeführer in Österreich unter denselben Voraussetzungen wie österreichische Staatsangehörige Anspruch auf eine im österreichischen Recht vorgesehene Leistung der sozialen Sicherheit hat.
Im Beschwerdefall ist nun entscheidend, dass (auch) österreichische Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs 4 FLAG erfasst sind. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, beispielsweise in der Türkei, aufhalten. Solcherart liegt eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit nicht vor.
Weiters ist wesentlich, dass Art 39 Abs 3 des Protokolls lediglich verlangt, die Zahlung der Familienzulagen für den Fall sicherzustellen, dass die Familie des Arbeitnehmers "in der Gemeinschaft wohnhaft ist". Vor diesem Hintergrund sei auch darauf verwiesen, dass der Beschluss Nr. 3/80 seinen persönlichen Anwendungsbereich über die Arbeitnehmer hinaus auf solche Familienangehörige der Arbeitnehmer erstreckt, "die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen".
Somit ist festzustellen, dass die innerstaatliche Bestimmung des § 5 Abs 4 FLAG, welche den Familienbeihilfenanspruch ausschließt, wenn sich das potenziell anspruchsvermittelnde Kind ständig im Ausland aufhält, im Beschwerdefall nicht durch die vom Beschwerdeführer angesprochene Bestimmung verdrängt ist.
Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts besteht aber im gegenständlichen Fall der Beihilfenanspruch nicht; dies stellt auch der Beschwerdeführer außer Streit. Da sich seine Kinder ständig in der Türkei aufhalten, schließt § 5 Abs 4 FLAG den Anspruch auf Familienbeihilfe aus.
Unterhaltslasten gegenüber Kindern mindern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und sind daher bei dessen Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2000, B 1340/00) kann diese Berücksichtigung zwangsläufiger Belastungen auch im Wege der Transferzahlungen, insbesondere im Wege der Familienbeihilfe erfolgen. (In diesem Kontext kommt der Familienbeihilfe der Charakter einer negativen Einkommensteuer zu.) Darauf hingewiesen sei, dass bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, denen keine entsprechende Transferzahlung zukommt, die verfassungsrechtlich gebotene, der Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen (vgl die Verfassungsbestimmung des § 34 Abs 7 Z 5 EStG) Kindern entsprechende einkommensteuerliche Entlastung im Besteuerungsverfahren wird herbeigeführt werden müssen (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2001, B 2366/00, Slg Nr 16380).
Der Beschwerdeführer wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht in subjektiven Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher sohin gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 333/2003.
Wien, am 18. September 2003
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