VwGH 2000/14/0013

VwGH2000/14/001330.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Dr. Urtz, über die Beschwerde des Dr. WN in W, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 7. September 1999, FS 800/36- 10/1998, betreffend Ablehnungsanzeige, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
FinStrG §74 Abs2;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
FinStrG §74 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird betreffend das gegen den Beschwerdeführer geführte Finanzstrafverfahren auf den Inhalt des mit Erkenntnis vom 29. Mai 2001, 99/14/0110, beendeten Beschwerdeverfahrens verwiesen.

In der Verhandlung vor dem Berufungssenat der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 5. Mai 1998 lehnte der Beschwerdeführer den Amtsbeauftragten als befangen ab. Dieser Antrag wurde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass nach § 74 Finanzstrafgesetz kein Recht auf Ablehnung des Amtsbeauftragten bestehe und im Übrigen die Ablehnung gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. spätestens vor Beginn der Amtshandlung "zu stellen" gewesen wäre.

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 1998 lehnte der Beschwerdeführer neuerlich den Amtsbeauftragten infolge behaupteter Befangenheit ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag mit der Begründung als unzulässig zurück, dass der Vorsitzende des Berufungssenates bereits den ersten Ablehnungsantrag vom 5. Mai 1998 zu Recht während der Verhandlung (als verspätet) zurückgewiesen habe. Auch das nunmehrige neuerliche Anbringen desselben Inhaltes nach Abschluss des Finanzstrafverfahrens erweise sich als verspätet und somit als unzulässig. Gemäß § 74 Abs. 2 Finanzstrafgesetz sei eine derartige Ablehnung spätestens vor Beginn der Amtshandlung beim Präsidenten der Finanzlandesdirektion geltend zu machen. Auch habe bereits der Berufungssenat bzw. der Vorsitzende des Berufungssenates das Anbringen als unzulässig a limine zurückgewiesen, weshalb das inhaltsgleiche nunmehrige Anbringen überdies als res iudicata zu behandeln sei. Es sei daher spruchgemäß bereits ohne persönliche Befassung des Präsidenten der Finanzlandesdirektion mit einer Zurückweisung des Antrages vorzugehen. Dieser Bescheid wurde mit dem Vermerk "Für den Präsidenten iA" unterfertigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. November 1999, B 1755/99, nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene Beschwerde erwogen:

Der Gerichtshof sprach bereits im genannten Erkenntnis 99/14/0110 aus, dass der in der Berufungsverhandlung erstattete Ablehnungsantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Somit kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sie den nachfolgenden Ablehnungsantrag ebenfalls als verspätet eingebracht gewertet hat. Ebenso zutreffend führte die belangte Behörde aus, dass dieser Antrag deckungsgleich mit dem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag ist und somit auch wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen sei. Entgegen seiner Ansicht wurde der Beschwerdeführer somit nicht in einem Ablehnungsrecht verletzt. Soweit die Beschwerde die Rechtswidrigkeit des in der Berufungsverhandlung gefassten Zurückweisungsbeschlusses behauptet, ist sie einerseits auf das genannte Erkenntnis und andererseits darauf zu verweisen, dass die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist.

Zu beurteilen verbleibt der Einwand des Beschwerdeführers, er sei in seinem Recht auf Entscheidung durch den Präsidenten der Finanzlandesdirektion gemäß § 74 Abs. 2 Finanzstrafgesetz verletzt worden. Mit der Behauptung, es habe weder der Präsident selbst entschieden noch sei inhaltlich über die Ablehnung entschieden worden, wird Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht.

Dem zweitgenannten Einwand ist vorerst zu entgegnen, dass ein Begründungsmangel die geltend gemachte Unzuständigkeit der Behörde nicht begründen kann.

Entgegen der Beschwerdeansicht liegt nicht die Entscheidung einer unzuständigen Behörde vor. Organe mit gesetzlich zugeordneter monokratischer Entscheidungsbefugnis können diese Befugnis innerhalb ihrer Behörde delegieren, wobei die Entscheidung dem delegierenden Organ zuzurechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1953, Slg. 3050/A). Die angefochtene im Auftrag ergangene Entscheidung ist somit dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion zuzurechnen. Dass eine derartige Delegation nicht vorgelegen wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Bemerkt sei, dass selbst unter Überschreitung der Approbationsbefugnis zustande gekommene Bescheide der zuständigen Behörde zuzurechnen sind; hingegen läge bei der Entscheidung durch einen nicht approbationsbefugten Organwalter ein absolut nichtiger Verwaltungsakt - und keine Frage der Zuständigkeit - vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1988, Slg. 12.734/A).

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Oktober 2001

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