VwGH 2000/13/0176

VwGH2000/13/017619.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der I GmbH in W, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Hanns F. Hügel, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat XI, vom 4. August 2000, Zl. RV/10- 11/02/2000, betreffend Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 1993 sowie Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1993 und 1994 und Körperschaftsteuervorauszahlung für die Jahre 1999 und Folgejahre, zu Recht erkannt:

Normen

31990L0435 Mutter/Tochter-RL;
ABGB §6;
BAO §119 Abs1;
BAO §198 Abs1;
BAO §22;
BAO §77 Abs1;
BAO §92 Abs1;
KStG 1988 §10 Abs2 idF 1993/694;
KStG 1988 §10 Abs2 Z1 idF 1993/694;
KStG 1988 §10 Abs3 idF 1994/681;
KStG 1988 §7 Abs4 idF 1989/660;
VwRallg;
31990L0435 Mutter/Tochter-RL;
ABGB §6;
BAO §119 Abs1;
BAO §198 Abs1;
BAO §22;
BAO §77 Abs1;
BAO §92 Abs1;
KStG 1988 §10 Abs2 idF 1993/694;
KStG 1988 §10 Abs2 Z1 idF 1993/694;
KStG 1988 §10 Abs3 idF 1994/681;
KStG 1988 §7 Abs4 idF 1989/660;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführenden Gesellschaft hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Kapitalgesellschaft wurde im Februar 1992 von einer dem Konzern der seinerzeitigen CA-BV zugehörigen Gesellschaft (M. GmbH) zunächst als GmbH gegründet und im September 1992 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Im Jahre 1996 erfolgte eine neuerliche Umwandlung der beschwerdeführenden Kapitalgesellschaft in eine GmbH und im Jahre 1998 nahm sie jene Firmenbezeichnung an, unter welcher sie von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid angesprochen worden ist und gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde führt. Bilanzstichtag der beschwerdeführenden Gesellschaft war zunächst der jeweils letzte Tag des Monates Februar und nach einem Rumpfwirtschaftsjahr 1994 bis 31. Dezember 1994 in der Folge der 31. Dezember.

In dem mit dem 30. April 1999 datierten Bericht über das Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung des Unternehmens der beschwerdeführenden Gesellschaft wurden vom Prüfer zu Tz. 17 "Einkünfte aus Kapitalveranlagungen" folgende Feststellungen getroffen:

Nach Gründung der beschwerdeführenden Kapitalgesellschaft am 24. Februar 1992 und Eintragung in das Firmenbuch am 27. Februar 1992 sei mit Vollmacht vom 28. Februar 1992 ein Mitarbeiter der CA-BV von der beschwerdeführenden Gesellschaft beauftragt worden, 999 von 1000 Anteilen (Aktien) an der X. Ltd. mit dem Sitz in Hongkong gegen Zahlung von S 1.520,-- zu erwerben. Diese Beteiligung sei in der Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 29. Februar 1992 mit S 1.520,-- ausgewiesen worden. Die zum Konzern der CA-BV gehörende M. GmbH sei im September 1992 alleinige Gesellschafterin der beschwerdeführenden Gesellschaft gewesen; das Grundkapital habe S 2,000.000,-- betragen und sei in 80 Aktien mit einem Nominale von S 25.000,-- gestückelt gewesen. In der Zeit vom September bis zum Dezember 1992 habe die M. GmbH 16 Aktien an der beschwerdeführenden Gesellschaft mit einem Nominale von je S 25.000,-- an verschiedene Erwerber veräußert, welche sich jeweils verpflichtet hätten, zusätzlich zum Aktienkaufpreis auch einen Zuschuss in der Höhe von S 575.000,-- je Aktie an die X. Ltd. zu leisten. Nach Maßgabe eines über das "Modell" der M. GmbH aufgelegten Prospekts ("Das M.-Angebot: Steuerfreie Erträge aus einer österreichischen Aktiengesellschaft; Austrian-Hongkong Investment Structure") seien die neuen Aktionäre auch berechtigt gewesen, Zuschüsse in beliebiger Höhe an die X. Ltd. zu leisten, wobei ihnen als Verzinsung im Prospekt 6,5 % p.a. entsprechend der Dauer der Einzahlung in Aussicht gestellt und tatsächlich auch verrechnet worden sei. Sämtliche die X. Ltd. in Hongkong betreffenden Geldbeträge seien sowohl von den 16 neuen Aktionären als auch von der Beschwerdeführerin auf ein Bankkonto bei der CA-BV in Wien überwiesen worden, bei welchem es sich um ein als Devisenausländerkonto in Schilling geführtes Konto der "Filiale CA-BV Hongkong Branch" bei der CA-Hauptanstalt in Wien gehandelt habe. Im Jahre 1992 seien auf dieses Konto insgesamt folgende Beträge überwiesen worden:

Beteiligungserwerb an der X. Ltd. in Hongkong

S

1.520,--

Nominale der 80 Aktien zu je S 25.000,--

S

2,000.000,--

verpflichtende Zuschüsse der neuen Aktionäre (16 x S 575.000,-- )

S

9,200.000,--

freiwillige Zuschüsse der neuen Aktionäre (von Sept. bis Dez. 1992)

S

1.680,000.000,--

Gesamtbetrag der überwiesenen Beträge

S

1.691,201.520,--

Bei der Beschwerdeführerin seien die Zuschüsse als Beteiligung einerseits und als nicht gebundene Kapitalrücklage andererseits "durchgebucht" worden. Am 19. April 1993 sei vom genannten Konto ein Betrag von S 1.046,000.000,-- an die beschwerdeführende Gesellschaft unter der Bezeichnung als Ausschüttung von X. Ltd. "direkt zurücküberwiesen" worden. Von diesem Betrag seien zum einen die den Aktionären laut Prospekt angebotenen Geldbeträge ausbezahlt und zum anderen sieben am 19. April 1993 aus der Gesellschaft durch Einziehung der Aktien ausgeschiedenen Aktionären ihre Einzahlungsbeträge zur Gänze zurückbezahlt worden. Bei der beschwerdeführenden Gesellschaft sei der von der X. Ltd. am 19. April 1993 überwiesene Betrag von S 1.046,000.000,-- als Beteiligungsertrag ("Ausschüttungen von X. Ltd.") behandelt worden. Ebenso behandelt worden seien Geldrückflüsse von der X. Ltd. an die Beschwerdeführerin vom 19. April 1994 in Höhe von S 38,500.000,-- und vom 28. Dezember 1994 in Höhe von S 718,500.000,--. In der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1994 seien die Beteiligungserträge aus dem Zeitraum vom 1. März 1993 bis 28. Februar 1994 in Höhe von S 1.046,000.000,-- und aus dem Zeitraum vom 1. März 1994 bis 31. Dezember 1994 in der Höhe von S 757,000.000,-- als gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 steuerfreie Gewinnanteile aus einer internationalen Schachtelbeteiligung bezeichnet worden.

Hiezu sei im Prüfungsverfahren hervorgekommen, heißt es im Prüfungsbericht weiter, dass es sich bei der X. Ltd. um eine Gesellschaft handle, die abgesehen von geringfügigen Eintragungsgebühren auf Grund ihres steuerlichen Status in Hongkong nicht steuerpflichtig sei. Als "Ort der Geschäftsleitung" und Büro der X. Ltd. habe ein Raum in der CA-BV-Filiale Hongkong gedient. Die Miete für 14 m2 Bürofläche sei von der CA-BV Hongkong Branch ab April 1992 vereinbarungsgemäß mit einem Pauschbetrag an die X. Ltd. weiterverrechnet worden, was ebenso mit Aufwendungen für Bankserviceleistungen und für Computer, Drucker, Telefon, Fax und dgl. gehandhabt worden sei; einen eigenen Telefonanschluss habe es erst ab Mitte 1993 gegeben. Personalmäßig werde die X. Ltd. von leitenden Angestellten der CA-BV Hongkong-Branch mitbetreut; dem Prüfer seien für den Zeitraum von April 1992 bis März 1993 Stundenaufzeichnungen ohne Bezeichnung der Art der durchgeführten Leistungen vorgelegt worden. Eigenes Personal sei von der X. Ltd. erst mit April 1993 und Juli 1993 angestellt worden. Die X. Ltd. sei über jenes Konto bei der CA-BV in Wien, auf welches die Geldbeträge überwiesen worden seien, nicht verfügungsberechtigt gewesen. Bei diesem Konto habe es sich um ein am Stammhaus Wien in Schilling geführtes Devisenausländerkonto gehandelt, über welches der Zahlungsverkehr der Filiale Hongkong geführt worden sei. Auf diesem Konto fänden sich auch zahlreiche andere Geldbewegungen, welche nicht die beschwerdeführende Gesellschaft oder die X. Ltd. beträfen. Die zuvor genannten Geldbeträge seien von diesem Konto auf ein ebenfalls in Schilling bei der CA-BV Hauptanstalt geführtes Devisenausländerkonto der CA-BV Filiale New York und der CA-BV Filiale Singapore umgebucht worden. Die einbezahlten Geldbeträge seien am 19. April 1993, am 19. April 1994 und am 28. Dezember 1994 mit Zinsen über das Konto der CA-BV Filiale in Hongkong an die beschwerdeführende Gesellschaft rückgeführt worden.

Eine zu Tz. 17 des Prüfungsberichtes abschließend vorgenommene Würdigung dieses Sachverhaltes führe zur Einsicht, dass es sich bei den einbezahlten Geldbeträgen von S 1.691,201.520,-- um eine "gewöhnliche" Veranlagung auf diversen Konten der CA-BV handle, deren Früchte laufende Zinseneinkünfte darstellten und nicht als begünstigte Erträge aus Beteiligungen angesehen werden könnten. Die Behauptung der beschwerdeführenden Gesellschaft, die X. Ltd. sei eine operative Gesellschaft mit speziellem Wissen zur Erreichung einer internationalen Optimierung der Rendite der Investoren, habe in keiner Weise untermauert werden können. Nachweise für spezielle, nur über die X. Ltd. erreichbare Veranlagungsmöglichkeiten mit besonders hohen Renditen gebe es nicht. Die X. Ltd. sei über die Konten, auf welche die einbezahlten Geldbeträge gebucht gewesen seien, nicht einmal verfügungsberechtigt gewesen. Die zusammenfassenden Aufstellungen über die Geldbewegungen auf den genannten Konten der CA-BV könnten die Voraussetzungen für Nachweis oder Glaubhaftmachung "der Innehabung eines eigenverfügungsberechtigten Bankkontos" nicht annähernd ersetzen. Die Geldbeträge seien zur Vermeidung eines Kursrisikos auch nie im Ausland, sondern nur in Österreich veranlagt worden. Neben der "Verwaltung" von Geldbeträgen auf Konten, über welche sie nicht verfügungsberechtigt gewesen sei, habe sich die Tätigkeit der X. Ltd. nur noch auf die Geldaufnahme von DM 130.000,-- in vier Transchen und deren Veranlagung im Zeitraum Juni bis Dezember 1993 beschränkt. Gründe, die eine wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Beteiligung an der X. Ltd. erkennen ließen, seien von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht angeführt worden. Die "Gestaltung der nicht begünstigten Zinseneinkünfte als begünstigte Beteiligungserträge" stelle einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes dar. Die Einschaltung der in Hongkong ansässigen X. Ltd. sei missbräuchlich erfolgt, indem die Zinseinkünfte auf Grund des steuerlichen Status dieser Gesellschaft in Hongkong steuerfrei lukriert und unter Ausnützung des internationalen Schachtelprivilegs nach § 10 Abs. 2 KStG 1988 an die beschwerdeführende Gesellschaft "zurückgeschüttet" worden seien. Die Ermittlung der Zinsen und deren Aufteilung auf die einzelnen Wirtschaftszeiträume sei unter Berücksichtigung der von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung gestellten Zinsenabrechnungen der einzelnen Konten bei der CA-BV vorgenommen worden.

Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ nach Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens für das Jahr 1993 entsprechende Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1993 und 1994 sowie einen Bescheid über die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 und die Folgejahre.

In einer gesondert ausgefertigten Begründung der Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1993 und 1994 wurde dargestellt, dass die Gründungsgesellschafterin der beschwerdeführenden Gesellschaft im Jahre 1992 ein Veranlagungsmodell entwickelt habe, mit welchem Investoren (Kapitalgesellschaften) die Erzielung steuerfreier Erträge aus einer österreichischen Aktiengesellschaft angeboten worden sei. Das Konzept dieses Veranlagungsmodells habe auf einer indirekten Beteiligung österreichischer Kapitalgesellschaften an einer in Hongkong ansässigen Kapitalgesellschaft - der X. Ltd. - basiert, welcher plangemäß größere Geldbeträge in Form nicht rückzahlbarer Großmutterzuschüsse zugewendet werden sollten. Die von der X. Ltd. aus diesen Zuschüssen steuerfrei lukrierten Veranlagungserträge sowie die Zuschüsse selbst hätten in der Folge unter Ausnützung des internationalen Schachtelprivilegs an die beschwerdeführende Gesellschaft als Zwischengesellschaft in das Inland rückgeschüttet und von dieser als steuerfreie Inlandsdividende an die Investoren weitergeleitet werden sollen. Nach dem Konzept dieses Veranlagungsmodells habe der Investor einen Anteil an der beschwerdeführenden Gesellschaft zum Nominale von S 25.000,-- zu erwerben und einen "verpflichtenden Zuschuss" von S 575.000,-- sowie einen freiwilligen Zuschuss von S 10,000.000,-- an die Enkelgesellschaft X. Ltd. zu leisten gehabt. Eine Erhöhung des freiwilligen Zuschusses sei in Transchen von S 5,000.000,-- möglich gewesen. Im Prospekt sei die X. Ltd. als ein Unternehmen vorgestellt worden, welches sich mit der Kreditvergabe an internationale Investoren bester Bonitäten und mit der Veranlagung am internationalen Geldmarkt beschäftige. Das Management der X. Ltd. habe sich aus leitenden Mitarbeitern der CA-BV-Filiale Hongkong zusammengesetzt. Als Rendite sei eine Dividendenausschüttung in Höhe von 6,5 %, bezogen auf das Nominale der Aktie und die an die X. Ltd. geleisteten Gesellschafterzuschüsse, ab Einzahlung zugesagt worden. Sowohl der Anteil an der beschwerdeführenden Gesellschaft als auch die Enkelzuschüsse an deren Tochtergesellschaft X. Ltd. seien "durch Verkaufsoptionen an die CA-BV abgesichert" gewesen. Von diesem Angebot hätten in der Folge die im Einzelnen genannten Investoren in näher dargestelltem Ausmaß Gebrauch gemacht. Die Investoren hätten sowohl den Aktienkaufpreis als auch den "Enkelzuschuss" an die X. Ltd. auf das Konto Nr. 101-68003/00 bei der CA-BV Wien zur Verfügung der CA-BV Hongkong-Branch eingezahlt. Diesem Konto komme bei der CA-BV Wien die Funktion eines internen Verrechnungskontos mit der Zweigniederlassung CA-BV Hongkong zu. Dass die X. Ltd. ein auf ihren Namen lautendes Bankkonto bei der CA-BV Wien oder einer ihrer ausländischen Zweigniederlassungen unterhalten hätte, habe von der beschwerdeführenden Gesellschaft bislang nicht nachgewiesen werden können. Vom Konto Nr. 101-68003/00 bei der CA-BV Wien seien die Erläge auf das Filialverrechnungskonto CA-BV New York Cayman-Branch und ab Valutadatum 13. April 1993 auf das Verrechnungskonto mit der CA Singapore Ltd. umgebucht worden. Eine Konvertierung der österreichischen Schillingbeträge in ausländische Währung habe nicht nachgewiesen werden können.

Auf Grund dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass die Einlagen von der Zweigniederlassung CA-BV New York und der CA Singapore Ltd. auf das Stammhaus CA-BV Wien rückübertragen worden seien und dass die Veranlagung der Finanzmittel in Hongkong bzw. New York und Singapore nur buchmäßig und zum Schein erfolgt sei. Von der beschwerdeführenden Gesellschaft sei unwidersprochen geblieben, dass das gesamte Veranlagungsvolumen von S 1.691,200.000,-- bei der CA-BV Wien platziert worden sei und dass die der X. Ltd. gut geschriebenen Zinsen auf eine Inlandsveranlagung bei der Konzernmuttergesellschaft zurückzuführen seien. Nach Wiedergabe der auf dem Konto Nr. 101- 68003/00 vorgenommenen Buchungen und der im Prüfungsbericht getroffenen Feststellungen zur X. Ltd. wird in der Begründung der beiden Körperschaftsteuerbescheide festgehalten, dass die X. Ltd. im Prüfungszeitraum keine eigene operative Tätigkeit ausgeübt und insbesondere auch keinen Bankbetrieb im technischen Sinn geführt habe. Die in ihren Bilanzen ausgewiesenen Zinserträge hätten ausschließlich aus den gegenständlichen Schilling-Veranlagungen sowie im Jahre 1993 aus vier DM-Einlagen unbekannter Provenienz mit einem Gesamtvolumen von 130,000.000,-- DM resultiert, die von der CA-BV New York Cayman-Branch entgegengenommen und bei der CA-BV Hongkong-Branch platziert worden seien, wofür eine Zinsmarge von insgesamt DM 6.569,44 ins Verdienen gebracht worden sei. Nach Wiedergabe der in der Verlust- und Gewinnrechnung der X. Ltd. in den Jahren 1992 bis 1994 aufscheinenden Aufwendungen und Erträge heißt es des Weiteren, dass die von der X. Ltd. rückgezahlten Kapitalrücklagen und die Ausschüttungen für die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994 bei der beschwerdeführenden Gesellschaft als nach § 10 Abs. 2 KStG 1988 steuerfreie Kapitalerträge aus einer internationalen Schachtelbeteiligung dargestellt worden seien. Die mittelbaren Gesellschafterzuschüsse der Aktionäre an die X. Ltd. in Höhe von S 1.689,200.000,-- seien bei der beschwerdeführenden Gesellschaft "durchgebucht" und in der nicht gebundenen Kapitalrücklage ausgewiesen worden, wobei zur Herstellung eines "weiterschüttungsfähigen" Volumens die Kapitalrücklage im Prüfungszeitraum in folgender Weise verwendet worden sei:

Auflösung zu Gunsten des Jahresgewinnes im Wirtschaftsjahr 28. Februar 1993

S

40,300.000,--

Auflösung infolge der Kapitalherabsetzung und Auszahlung an neun Aktionäre am 22. April 1993

S

1.005,175.000,--

Auflösung zu Gunsten des Jahresgewinnes im Wirtschaftsjahr 31. Dezember 1994

S

643,725.000,--.

Die beschwerdeführende Gesellschaft habe an ihre Aktionäre im Prüfungszeitraum zwei Mal Ausschüttungen vorgenommen, wobei die Dividendenberechnung analog einer Verzinsung von Bankguthaben erfolgt sei.

In rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes sei nach Maßgabe des § 22 BAO anzunehmen, dass die Zinsengutschrift an eine "Steueroasengesellschaft" (Basisgesellschaft) in Hongkong mit der anschließend steuerfreien "Repatriierung der Erträge" missbräuchlich erfolgt und dieser Umweg ausschließlich deshalb eingeschlagen worden sei, um Abgaben zu sparen. Diese Überlegung gründe sich auf folgende Umstände:

Es habe sich um ein Veranlagungsmodell gehandelt, bei welchem die Steuerfreiheit der Veranlagungserträge von vornherein fix eingeplant gewesen sei; auf die Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuerbefreiung sei im Prospekt ausdrücklich hingewiesen worden. Die X. Ltd. sei eine in einer Steueroase errichtete Basisgesellschaft, die im Prüfungszeitraum keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausgewiesen habe; Raum- und Personalressourcen sowie das Equipment seien ihr gegen Entgelt von der am gleichen Standort ansässigen Zweigniederlassung der Konzernmuttergesellschaft zur Verfügung gestellt worden. Selbst an Passiveinkünften seien der X. Ltd. im Prüfungszeitraum nahezu ausschließlich Zinseinkünfte im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Veranlagungsmodell zugeflossen. Die Veranlagung des Betrages von S 1.691,200.000,-- sei nur buchmäßig im Ausland erfolgt, tatsächlich jedoch bei der CA-BV im Stammhaus Wien, welches auch den Zinsenaufwand aus dieser Veranlagung letztendlich zu tragen gehabt habe. Die korrespondierenden Zinsengutschriften an die X. Ltd. seien auch nur buchmäßig erfolgt. Die X. Ltd. habe über keine eigenen Bankkonten bei der CA-BV verfügt. Tatsächlich seien sämtliche Transaktionen durch leitende Bedienstete der CA-BV Hongkong-Branch durchgeführt worden, welche auch über leitende Funktionen bei der X. Ltd. verfügt hätten. Weshalb bei dieser Sachlage der Umweg über die X. Ltd. eingeschlagen worden sei, bleibe ohne den Abgaben sparenden Effekt unerfindlich. Die Ausführungen zur angeblichen wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der Einschaltung der X. Ltd. seien als Scheinargumente zurückzuweisen. Kurssicherungsgeschäfte seien hinsichtlich der Schilling-Veranlagungen nicht getätigt worden und mangels Konvertierung in ausländische Währung auch nicht erforderlich gewesen. Die behauptete Optimierung der Rendite sei nur wegen der eingeplanten Steuerersparnis erreicht worden. Ohne Berücksichtigung des Abgaben sparenden Effektes hätte die Rendite höher ausfallen können, wenn die CA-BV die in ihrem Stammhaus in Wien angefallenen Zinsen ohne Berücksichtigung von Zinsmargen zu Gunsten der Zweigniederlassungen New York und Singapore sowie ohne Gegenverrechnung der der X. Ltd. angelasteten Aufwendungen den Investoren unmittelbar gutgeschrieben hätte. Die Abgaben seien bei der beschwerdeführenden Gesellschaft somit so zu erheben gewesen, wie wenn der buchmäßige Umweg der Zinsengutschriften über die X. Ltd. nicht stattgefunden hätte. Die vom Prüfer festgestellten Zinserträge der X. Ltd. seien deshalb bei der beschwerdeführenden Gesellschaft - abgegrenzt nach deren Wirtschaftsjahren - unmittelbar mit den im Einzelnen angeführten Beträgen der Besteuerung unterzogen worden.

Selbst dann, wenn aus rechtlichen Erwägungen die Zwischenschaltung der X. Ltd. nicht als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden sollte, könnten die vorliegenden Zinseneinkünfte dennoch nicht der Basisgesellschaft zugerechnet werden, weil es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, 97/15/0001) für die Zurechnung von Einkünften entscheidend darauf ankomme, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle disponieren könne. Im so genannten treaty-shopping-Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, 93/13/0185, habe der Gerichtshof zwei Gründe angeführt, die zu einer Änderung der Einkünftezurechnung führen könnten, nämlich den Umstand, dass eine Gesellschaft am Erwerbsleben nicht in der erklärten Art und Weise teilnehme, sowie den Umstand, dass sie zwischengeschaltet keine sinnvolle Funktion erfülle. Da die X. Ltd. weder am Erwerbsleben teilgenommen noch irgendwelche sinnvoll ausgelagerte Funktionen ausgeübt habe, seien ihr die gegenständlichen Zinseneinkünfte auch aus diesen Überlegungen nicht zuzurechnen gewesen.

Die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1993 und 1994 und der Bescheid über die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens für das Jahr 1993 enthalten als Begründung den Hinweis auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung. Der Bescheid über die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 und die Folgejahre wurde mit dem Hinweis auf die im Körperschaftsteuerbescheid für das Kalenderjahr 1994 ausgewiesene Abgabenschuld und die Bestimmungen des § 24 Abs. 3 KStG 1988 sowie des § 45 Abs. 1 EStG 1988 begründet.

Gegen alle diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung, in welcher sie den Standpunkten des Finanzamtes eingehend entgegentrat. Wenn die Abgabenbehörde damit argumentiere, dass die Gelder der X. Ltd. nur buchmäßig und nicht tatsächlich im Ausland veranlagt worden seien, sei dem zu erwidern, dass bei Veranlagungen von Schillingbeträgen im Ausland diese Österreich "technisch" nie verlassen würden. Zahlungen in das Ausland würden nämlich im so genannten Korrespondenzbanksystem abgewickelt, bei welchem die Banken Konten in der jeweiligen Landeswährung zu unterhalten pflegten. Der "ATS-Gegenwert" verlasse Österreich "physisch" nie, er werde nur von einem Konto auf ein anderes Konto in Österreich umgebucht. Buchhalterisch würde der Betrag dem Ausland zuerkannt, wobei auch immer eine Meldung über den Auslandstransfer an die Österreichische Nationalbank erfolge; es verbleibe der Betrag jedoch immer auf einem Konto in Österreich. Die Behauptung der Abgabenbehörde, dass die X. Ltd. über keine eigenen Bankkonten bei der CA-BV verfügt habe, über welche sie eigenständig verfügungsberechtigt gewesen wäre, sei nicht haltbar. Die X. Ltd. sei über die veranlagten Mittel sehr wohl verfügungsberechtigt gewesen. Dass für die von den Gesellschaftern der beschwerdeführenden Gesellschaft geleisteten Großmutterzuschüsse an die X. Ltd. kein eigenes, auf die X. Ltd. lautendes Konto eingerichtet worden sei, treffe zu, sei aber vor allem dadurch begründet, dass die Gelder zeit- und valutagleich auf einem anderen Konto weiterveranlagt worden seien. Das von der Abgabenbehörde genannte Konto sei nur ein technisch notwendiges Hilfsmittel zur Durchleitung der Gelder nach Singapore gewesen. Die Einrichtung eines separaten, auf die X. Ltd. lautenden Kontos hätte nur Kosten verursacht und den Nachteil gehabt, dass die veranlagten Gelder ohne wirtschaftlichen Nutzen ein weiteres Konto hätten durchlaufen müssen. Die volle Verfügungsberechtigung über die veranlagten Gelder sei zu jedem Zeitpunkt der Geschäftsführung der X. Ltd. zugestanden; zeichnungsberechtigt auf den Konten und dispositionsberechtigt über die veranlagten Gelder sei nur die Geschäftsführung der X. Ltd. gewesen. Eine detaillierte Aufstellung der von X. Ltd. durchgeführten Veranlagungen werde in einer Beilage dargestellt. Im Wesentlichen seien die Gelder von der X. Ltd. bis April 1993 bei der CA Cayman Islands mit Sitz in New York und ab April 1993 bei der CA Singapore Ltd. veranlagt worden. Es habe sich um die Veranlagung von Festgeldern gehandelt, bei welchen für den Begünstigten regelmäßig kein eigenes Konto eröffnet werde. Entsprechende Dokumente über die Veranlagungsvorgänge seien der Berufungsschrift angeschlossen. Aus diesen Dokumenten ergebe sich auch die Verfügungsberechtigung der X. Ltd. über die veranlagten Gelder. Ein Anknüpfungspunkt für eine Zurechnung der Gelder an die beschwerdeführende Gesellschaft könne den Unterlagen nicht entnommen werden. Die Organe der X. Ltd. hätten hinsichtlich der Disposition der Gelder eigenverantwortlich und weisungsfrei agiert, während die Vorgabe der Gesellschafter lediglich gewesen sei, Währungs- und Zinsrisken zu begrenzen. Eine Zurechnung der veranlagten Mittel und der daraus resultierenden Erträge an die beschwerdeführende Gesellschaft als Gesellschafterin der X. Ltd. lasse sich bei dieser Sachlage nicht rechtfertigen. Die Veranlagungsstrategie der X. Ltd. sei darauf ausgerichtet gewesen, bei Veranlagungen in anderen Währungen wesentliche Kurs- und Zinsänderungsrisken durch geeignete Methoden zu limitieren. Die Geschäftsführung der X. Ltd. habe grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, in ausländischen Währungen zu veranlagen, wäre dabei allerdings verpflichtet gewesen, entsprechende Kurs- und Zinssicherungsgeschäfte durchzuführen. Nach Darstellung solcher Sicherungsgeschäfte wird in der Berufung ausgeführt, dass solche wirtschaftlich nur dann einen Sinn hätten, wenn die ausländische Währung zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt werde, während bei mittelfristiger Veranlagung das Verbleiben in einer Währung als wirtschaftlich günstiger anzusehen sei. Dass die Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft die Mittel nicht direkt bei dieser oder bei der CA in Wien veranlagt hätten, "lag in der Absicht der Nutzenmaximierung sowie an der Möglichkeit am internationalen Geldmarkt durch die 'financial institution' (X. Ltd.) zum gegebenen Zeitpunkt einzusteigen". Hätte die beschwerdeführende Gesellschaft direkt bei der CA in Wien veranlagt, dann hätten ihre Gesellschafter "zunächst die Mittel direkt" in der beschwerdeführenden Gesellschaft veranlagen müssen, "was mit nicht unbeträchtlichen Kosten verbunden gewesen wäre". Darüber hinaus habe es nicht der geschäftspolitischen Ausrichtung der beschwerdeführenden Gesellschaft entsprochen, Veranlagungen im Inland zu betreiben. Die geschäftspolitische Ausrichtung müsse aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Steuerpflichtigen überlassen bleiben. Die Behauptung der Abgabenbehörde, dass die Veranlagungserträge im Inland höher gewesen wären, sei nicht nachvollziehbar, zumal die von der X. Ltd. erfolgte Veranlagung der Mittel zu fremdüblichen Konditionen erfolgt sei und die X. Ltd. mit der gewählten Veranlagung auch jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, "diese international platzierten Geldmittel kurzfristig in andere ertragreiche Auslandsinvestitionen umzupolen". Diese "nicht unmaßgebliche Option eines weiteren Geschäftsfeldes" hätten die Gesellschafter der X. Ltd. bei Investitionen am Inlandsmarkt nicht gehabt. Eine Veranlagung im Inland hätte von den einzelnen Gesellschaftern nur direkt bei den Banken erfolgen können, was auf Grund der geringeren Stückgröße zu schlechteren Konditionen führe, eine "Poolung der Geldmittel" über die beschwerdeführende Gesellschaft wäre "mit nicht unerheblichen Kosten verbunden" gewesen, sodass der gleiche Zinsertrag mit höheren Kosten verbunden gewesen wäre. Die Kosten für die "Poolung" der Geldmittel im Inland wären "unmittelbar mit einer zweiprozentigen Kapitalverkehrssteuer in Höhe von rund S 33,8 Mio. verbunden gewesen, die zu einem nicht aufholbaren Renditeverlust" geführt hätte. Zufolge der Beschränkungen des Bankwesengesetzes wäre es der beschwerdeführenden Gesellschaft auch gar nicht möglich gewesen, fremde Gelder aufzunehmen und dadurch weitere positive Deckungsbeiträge zu erzielen, in welchem Zusammenhang auf den weiteren Nachteil von Rechtsgeschäftsgebühren "in diesem Fall nicht verwiesen werden" müsse. Schließlich wären die laufenden Kosten einer inländischen Aktiengesellschaft mit einem derartigen Vermögen "wesentlich höher als die Kosten einer vergleichbaren Kapitalgesellschaft in Hongkong" gewesen. Insgesamt seien bei den ausländischen Veranlagungen "eindeutige Kostenvorteile" vorgelegen, sodass bei einer vergleichbaren inländischen Veranlagung nach Abzug aller Kosten und Spesen diese Erträge niemals erzielbar gewesen wären.

Dem Argument der Abgabenbehörde, dass die eingeschlagene Vorgangsweise nur zur Steuervermeidung gewählt worden sei, müsse entgegengesetzt werden, dass die Steuerfreiheit der internationalen Schachtelerträge durch die Vorschrift des § 22 BAO "in keinem Fall beeinträchtigt sein" könne. Die Vorschrift des § 22 BAO sei selbst in ihrem Verständnis nach der so genannten Außentheorie nur dann anwendbar, wenn der maßgebliche Tatbestand sich der Technik der wirtschaftlichen Anknüpfung bediene. Bei einer formalrechtlichen Anknüpfung einer Vorschrift komme eine Anwendung des § 22 BAO von vornherein nicht in Betracht. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe schon oft festgestellt, dass die Anwendung des § 22 BAO nicht in Betracht komme, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar jenen Weg beschreite, den das Gesetz selbst vorzeichne. Die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung auf dem vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Weg könne keinen Missbrauch darstellen. Sei die Anwendung des § 22 BAO als selbständiger Besteuerungstatbestand ausgeschlossen, wenn die Auslegung der entsprechenden Steuervorschriften keine Steuerpflicht nach sich ziehe, dann würden die anderen Voraussetzungen der Missbrauchsvorschrift bedeutungslos. Führe die Interpretation der Regelung zu keiner Steuerpflicht, dann könne auch nicht mehr unter Berufung auf § 22 BAO besteuert werden. Eine Analyse der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zeige, dass der Verwaltungsgerichtshof immer häufiger versuche, Umgehungsversuche im Wege einer systematisch-teleologischen Interpretation der jeweiligen Steuervorschrift in den Griff zu bekommen, und sich "den Versuchen der Abgabenbehörden verweigere, die Steuerpflicht ausschließlich auf § 22 BAO zu stützen". Die Regelungen über die internationale Schachtelbeteiligung knüpften "formalrechtlich" an, sodass § 22 BAO schon deshalb nicht anzuwenden sei. Die damals maßgebende Regelung des § 7 Abs. 4 KStG 1988 habe im Detail vorgezeichnet, unter welchen Voraussetzungen die Steuerfreiheit der Dividenden gewährleistet sei. Selbst auf der Basis der so genannten Außentheorie würde Gestaltungsmissbrauch Ungewöhnlichkeit und Unangemessenheit einer Gestaltung sowie den Umstand voraussetzen, dass diese ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung finde, während ein außersteuerlicher Grund für die gewählte Gestaltung der Annahme von Gestaltungsmissbrauch schon entgegenstehe. Die Veranlagung der Gelder der X. Ltd. im Ausland habe einen eindeutigen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einer alternativen Veranlagung in Österreich gebracht, sodass die beabsichtigte Steuerersparnis nicht der ausschließliche Grund für die eingeschlagene Vorgangsweise gewesen sei. Es habe sich zudem auch um eine durchaus übliche und in der Praxis weit verbreitete Gestaltungsvariante gehandelt. Eine von einer Vielzahl von Steuersubjekten gewählte Gestaltungsvariante könne aber schon deswegen nicht mehr als ungewöhnlich betrachtet werden. Eine Reihe von österreichischen Unternehmen veranlage liquide Mittel in Veranlagungsgesellschaften in Niedrigsteuerländern. Aus dem so genannten treaty-shopping-Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1997, 93/13/0185, sei für den behördlichen Standpunkt nichts zu gewinnen. Nach herrschender Auffassung seien Einkünfte demjenigen zuzurechnen, der die Möglichkeit besitze, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen. Dass eine Holdinggesellschaft, welche in ihrem Betriebsvermögen eine Beteiligung halte, keine Leistungen erbringen müsse, um Dividenden zu erhalten, liege auf der Hand. Welche über das bloße Halten der Beteiligung hinausgehenden sinnvollen Funktionen von einer Gesellschaft zum Zwecke der Teilnahme am Erwerbsleben zu fordern seien, sei nicht zu erkennen. Dass die Obergesellschaft als Eigentümer der Gesellschaftsbeteiligung den Anspruch auf die Dividende habe und diese auch tatsächlich beziehe, müsse für die Zwecke der Einkünftezurechnung ausreichen. Maßgeblich könne nur sein, wer über die Ausübung des Stimmverhaltens in der Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaft und über die Frage des Verkaufes der Beteiligung entscheide. Da entscheidend die Frage sei, wer über die veranlagten Mittel habe disponieren können, sei auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ausschließlich die Geschäftsführung der X. Ltd. und deren Assistent eigenverantwortlich und weisungsfrei berechtigt gewesen seien, über die veranlagten Gelder zu verfügen. Dies lasse sich aus den die Zeichnungsberechtigung auf den Konten belegenden Unterlagen eindeutig ersehen. Auch das vom Finanzamt angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1998, 97/15/0001, stütze den Standpunkt der Abgabenbehörde nicht. Auch in diesem Erkenntnis sei nämlich klargestellt worden, dass es für die Zurechnung von Einkünften entscheidend darauf ankomme, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und damit über die Art der Erzielung der Einkünfte disponieren könne. Dies untermauere die Richtigkeit einer Zurechnung der Zinserträge an die X. Ltd., deren Geschäftsführer allein über die veranlagten Gelder dispositionsfähig gewesen seien. Wenn die Abgabenbehörde darauf hinweise, dass die X. Ltd. keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und nicht über Raum- und Personalressourcen verfügt habe, dann müsse auf jene Servicevereinbarung hingewiesen werden, nach welcher der X. Ltd. die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt worden seien. Jene Infrastruktur, die sie benötigt habe, habe die X. Ltd. gehabt; eine darüber hinausgehende Infrastruktur wäre nur zu Lasten des Ertrages gegangen, dessen Steigerung aber eine der Hauptintentionen für die Einschaltung der X. Ltd. gewesen sei. Zusammengefasst sei festzustellen, dass die Geschäfte der X. Ltd. in deren Geschäftsräumen mit deren Büroeinrichtung ausschließlich von deren Geschäftsführern mit Unterstützung ihrer Angestellten durchgeführt und abgewickelt worden seien. Dass Gegenstand der Geschäfte ausschließlich die Veranlagung von Geldern gewesen sei, sei nach der für die Jahre 1993 und 1994 maßgebenden Rechtslage ohne Bedeutung. Für die Einschaltung der X. Ltd. gebe es maßgebliche wirtschaftliche Gründe, weil diese Gesellschaft weit höhere Gewinne erwirtschaftet habe als eine vergleichbare inländische Gesellschaft. Es seien die Zinserträge der X. Ltd. zuzurechnen und die Ausschüttungen bei der beschwerdeführenden Gesellschaft als gemäß § 10 KStG 1988 steuerfrei zu beurteilen. Eine den Gesellschaftern der beschwerdeführenden Gesellschaft gewährte Option könne zur Erhellung des Sachverhaltes nichts beitragen, weil die Einräumung von Verkaufsoptionen an Kapitalgesellschaften eine durchaus gängige Variante darstelle, um die Verkehrsfähigkeit von Gesellschaftsanteilen zu erhöhen.

Zahlreiche Beilagen, auf welche in der Berufungsschrift Bezug genommen worden war, waren der Berufungsschrift angeschlossen.

In der Folge wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft noch ein als "gutachterliche Stellungnahme" überschriebenes und mit dem 5. Jänner 2000 datiertes Schreiben des Vorstandes eines österreichischen Universitätsinstitutes vorgelegt, in welchem über den Auftrag an den Autor berichtet wird, zum Teilbereich der Argumentation der Abgabenbehörde, dass die Gelder der X. Ltd. nur buchmäßig und nicht tatsächlich im Ausland veranlagt worden seien, und dass eine Konvertierung der österreichischen Schillingbeträge in ausländische Währung nicht habe nachgewiesen werden können, ein Gutachten zu erstellen. In diesem Schreiben wird u.a. ausgeführt, dass die bloß buchmäßige Übertragung der Ansprüche an die X. Ltd. der heute im Devisenhandel typischen Abwicklungsform entspreche und dass die aus der Devisenausländereigenschaft von X. Ltd. resultierende Freiheit in allen Dispositionsvorgängen vollinhaltlich gewährleistet sei. Auch wenn die Abgabenbehörde feststelle, dass eine Konvertierung der österreichischen Schillingbeträge in ausländische Währung nicht habe nachgewiesen werden können, bleibe davon die Deviseneigenschaft der Schilling-Guthaben aus der Sicht von X. Ltd. ebenso unberührt wie die jederzeitige Möglichkeit, "je nach internationaler Zinslandschaft" binnen kürzester Frist in eine andere Währung wechseln zu können, ohne an österreichische Deviseninländer beschränkende devisenrechtliche Vorschriften gebunden zu sein. X. Ltd. habe als unabhängiges, mit Devisenausländerstatus ausgestattetes Unternehmen angesichts unterschiedlicher Zins- und Währungsentwicklungen rasch agieren können und habe über einen weiteren Aktionsspielraum als ein nationalen Vorschriften unterliegendes Unternehmen verfügt. X. Ltd. könne durch Poolung der Veranlagungsbeträge deutliche Vorteile aus der "Losgrößentransformation" erzielen, was zu wirtschaftlichen Vorteilen in Form höherer Veranlagungssätze führe. Die Veranlagungsstrategie von X. Ltd. sei darauf ausgerichtet gewesen, bei Veranlagungen und Ausleihungen in andere Währungen wesentliche Kurs- und Zinsänderungsrisken durch geeignete Methoden zu limitieren. Dass konkret nur Schilling-Veranlagungen getätigt worden seien, könne in enger Beziehung zu den hohen Schilling-Zinssätzen gesehen werden, die ein noch dazu mit zusätzlichen Absicherungskosten belastetes Veranlagen in anderen Währungen wenig attraktiv hätte erscheinen lassen. Angesichts stark schwankender Wechselkurse sei bei der gegebenen Eigentümerstruktur der X. Ltd. ein Beschränken der Veranlagungen auf den Hartwährungsblock, für den der österreichische Schilling seit Jahrzehnten gestanden sei, als sinnvolle Alternative erschienen. X. Ltd. hätte jedoch in der gegebenen Konstruktion jederzeit die Möglichkeit nützen können, im Falle eines attraktiven Angebots alle Vorteile eines "auf einem internationalen Finanzplatz domizilierenden Anlagevehikels" voll ausspielen zu können.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgebenden Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zunächst aus, sich der im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 22 BAO vertretenen "Innentheorie" nicht anschließen zu können, was seinen Grund darin finde, dass auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zum Gestaltungsmissbrauch der Bestimmung des § 22 BAO eigenständigen normativen Gehalt zubillige und in dieser Vorschrift nicht bloß eine Interpretationshilfe zur Anwendung der Steuergesetze erblicke. Die für das Vorliegen von Gestaltungsmissbrauch erforderliche Ungewöhnlichkeit und Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung äußere sich im vorliegenden Fall in der Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft in Hongkong, die keine Funktion ausgeübt habe, welche nicht von der beschwerdeführenden Gesellschaft selbst - bei Entfall zusätzlicher Kosten - hätte ausgeübt werden können. Die Funktion der X. Ltd. habe sich darin erschöpft, ihr in Schilling zur Verfügung gestellte Gelder zu veranlagen und anschließend die lukrierten Zinsgewinne abzüglich aufgelaufener Kosten sowie unter Berücksichtigung von Zinsmargen zu Gunsten der Zweigniederlassungen der CA-BV New York und Singapore wiederum in Schilling an die beschwerdeführende Gesellschaft auszuschütten. Wie das Finanzamt zutreffend erkannt habe, wäre ohne Berücksichtigung des Abgaben sparenden Effektes die Rendite ohne Zwischenschaltung einer Basisgesellschaft bei direkter Veranlagung bei der CA-BV in Wien noch wesentlich höher ausgefallen, weil die mit der Einschaltung der Basisgesellschaft verbundenen Kosten nicht angefallen wären. Die Fremdüblichkeit der bei der Veranlagung durch die X. Ltd. erzielten Zinsen werde nicht in Abrede gestellt. Mit ihrem auf Kapitalverkehrssteuer und Rechtsgeschäftsgebühr Bezug nehmenden Vorbringen im Berufungsverfahren verlasse die beschwerdeführende Gesellschaft aber den Rahmen eines anzustellenden Kostenvergleichs insofern, als sie selbst wieder weitere mögliche Steuervorteile darstelle, welche die Auslandsveranlagung mit sich gebracht habe. Diese Argumentation unterstütze die Auffassung des Finanzamtes von der ausschließlichen steuerlichen Motiviertheit der Veranlagungsweise. Tatsächlich seien durch die Zwischenschaltung der X. Ltd. in den Jahren 1992 bis 1994 Miet- und Personalaufwendungen in näher dargestellter Höhe angefallen, mit deren Berücksichtigung bei gedanklichem Wegfall der - ausschließlich angestrebten - Steuervorteile die Einschaltung der X. Ltd. zu höheren Kosten als eine vergleichbare Festgeldveranlagung im Inland geführt habe. Dem Vorbringen über die Möglichkeit einer Veranlagung in anderen Währungen und des Abschlusses entsprechender Sicherungsgeschäfte sei zu erwidern, dass von diesen Möglichkeiten tatsächlich nie Gebrauch gemacht worden sei. Nach Auffassung der belangten Behörde handle es sich bei diesem Vorbringen um Schutzbehauptungen zur Abwehr des Missbrauchsverdachtes. Mit der von der beschwerdeführenden Gesellschaft behaupteten Teilnahme der X. Ltd. am internationalen Geldmarkt stehe die Erstellung der Bilanzen der X. Ltd. in österreichischen Schilling in Widerspruch. Diese veranschauliche auch den ausschließlichen oder zumindest primären "Österreichbezug" dieser Gesellschaft und sei auch als Indiz dafür zu sehen, dass eine Konvertierung der zur Verfügung gestellten Gelder in ausländische Währung ohnehin nie beabsichtigt gewesen sei. Auch das Vorbringen über das ursprüngliche Bestehen der Absicht einer Gewinn bringenden Veräußerung von Anteilen an der X. Ltd. an ausländische Investoren sei als Schutzbehauptung zu beurteilen. Es habe die beschwerdeführende Gesellschaft weitere Erläuterungen der behaupteten Absicht nämlich nicht gegeben und es sei tatsächlich auch kein Erwerb durch ausländische Investoren erfolgt. Mit der bloßen Behauptung, die laufenden Kosten einer inländischen Kapitalgesellschaft mit einem derartigen Vermögen wären höher als die der X. Ltd. gewesen, sei die bei Sachverhalten mit Auslandsbezug erhöhte Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht ausreichend erfüllt worden. Dass die Investition durch österreichische Unternehmen in Veranlagungsgesellschaften in Niedrigsteuerländern einen ständig beschrittenen Weg darstelle, sei eine von der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgestellte Behauptung, welche die belangte Behörde in dieser Allgemeinheit auch nicht teilen könne. Zu untersuchen sei im Übrigen das konkrete Veranlagungsmodell gewesen. Bei diesem sei eine Ungewöhnlichkeit der gewählten Konstruktion auch darin zu erblicken, dass sämtliche Geldbewegungen zwischen den ausschließlich österreichischen Investoren, der beschwerdeführenden Gesellschaft und der in Hongkong ansässigen X. Ltd. sowie auch sämtliche Festgeldveranlagungen auf Grundlage dieses Modells in österreichischen Schilling erfolgt seien. Die Ungewöhnlichkeit der Zwischenschaltung einer in Hongkong ansässigen Gesellschaft verstärke sich dadurch, dass in den Bilanzen der X. Ltd. jeweils die CA-BV in Wien als "Ultimate Holding Company" angeführt sei. Gerade im Rahmen des Konzerns der CA-BV habe es für den gewählten Weg einer ausschließlichen Festgeldveranlagung im Schillingbereich wohl nicht des Know-Hows einer in Hongkong ansässigen Gesellschaft bedurft. Die Möglichkeit der Konvertierung in ausländische Währungen sei nicht gewählt worden und wäre darüber hinaus auch ohne Zwischenschaltung der X. Ltd. ebenso möglich gewesen wie entsprechende Anlagesicherungsinstrumente. Dass von der beschwerdeführenden Gesellschaft "im Ausland investiert" worden sei, treffe in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu. Die verwalteten Vermögenswerte seien nämlich ausschließlich dem Inland zuzurechnen, weshalb die zu untersuchende Konstruktion wertungsmäßig auch jenen entspreche, die durch die Novelle BGBl. Nr. 660/1989 hätten bekämpft werden sollen, wie dies den erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle entnommen werden könne. Die X. Ltd. unterliege keiner Ertragsbesteuerung in Hongkong. Von der X. Ltd. würden zwar nicht eigene Forderungswertpapiere verwaltet. Es habe der Gesetzgeber mit seiner Regelung aber nur einen in der Praxis offensichtlich am häufigsten aufgetretenen Fall bekämpfen wollen, wie die erläuternden Bemerkungen zeigten. In diesem Sinne würden darin auch Finanzanlagevermögen insgesamt angesprochen, worunter das von der X. Ltd. verwaltete Festgeld in Schilling falle. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft liege im vorliegenden Fall durchaus eine Kette von Rechtshandlungen vor, die im Erwerb von Anteilen an der X. Ltd. durch die beschwerdeführende Gesellschaft, im Erwerb von Anteilen an der beschwerdeführenden Gesellschaft durch österreichische Investoren, in der Leistung von Großmutterzuschüssen an die X. Ltd. durch österreichische Investoren, in der Ausschüttung von Gewinnen durch die X. Ltd. an die beschwerdeführende Gesellschaft und in der Ausschüttung von Gewinnen durch die beschwerdeführende Gesellschaft an die österreichischen Investoren lägen. Auch aus dem Prospekt über das Anlagemodell gehe hervor, dass diese Rechtshandlungen notwendige Bestandteile des Steuersparmodells seien. Zur Möglichkeit des Durchgriffs durch eine Gesellschaft bei Vornahme einer Missbrauchsbeurteilung läge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchaus vor. Da außersteuerliche Gründe für die gewählte Konstruktion von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht hätten dargetan werden können, seien die Steuern im Sinne des § 22 BAO so zu erheben, wie wenn die Zinseinkünfte der X. Ltd. von der beschwerdeführenden Gesellschaft erzielt worden wären, was als angemessene Gestaltung anzusehen sei. Die Zurechnung der Einkünfte an die beschwerdeführende Gesellschaft stütze sich insbesondere darauf, dass durch die österreichischen Investoren, welche die Gelder zwecks Veranlagung zur Verfügung gestellt hätten, Anteile an der beschwerdeführenden Gesellschaft erworben worden seien, und dass die beschwerdeführende Gesellschaft die Muttergesellschaft der missbräuchlich zwischengeschalteten X. Ltd. gewesen sei. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe auch selbst im Zusammenhang mit dem Modell hohe Festgeldveranlagungen durchgeführt. Die Zurechnung von Einkünften an den Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft stehe auch im Einklang mit verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung.

Unabhängig von der Beurteilung der Gestaltung als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO lägen darüber hinaus auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des internationalen Schachtelprivilegs durch die beschwerdeführende Gesellschaft nicht vor. Zweck des internationalen Schachtelprivilegs sei die Hintanhaltung von Doppelbesteuerungen, welche sich einerseits durch eine Besteuerung des Unternehmensgewinnes im Ausland und andererseits durch eine Besteuerung der Dividendenausschüttung im Inland ergeben könnten. Das Halten von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, das insbesondere für exportorientierte österreichische Unternehmen von Bedeutung sei, habe durch das internationale Schachtelprivileg gegenüber dem Halten von Beteiligungen an inländischen Gesellschaften "nicht diskriminiert werden" sollen. Eine gänzliche "Nichtbesteuerung" ausgeschütteter Unternehmensgewinne sei vom Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt gewesen. Zentrale Grundvoraussetzung für die Anwendung des internationalen Schachtelprivilegs sei deshalb die Ertragsbesteuerung der Unternehmensgewinne jener ausländischen Gesellschaft, an welcher die inländische Kapitalgesellschaft beteiligt sei. Andernfalls käme es zu einer Diskriminierung des Haltens von Beteiligungen an inländischen Gesellschaften, welche dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden dürfe. Einen Ausdruck finde das Kriterium der Ertragsbesteuerung der ausländischen Gesellschaft auch in der Bestimmung des § 7 Abs. 4 KStG 1988 mit dem Hinweis auf die Vergleichbarkeit der ausländischen Gesellschaft mit einer inländischen Kapitalgesellschaft. Seien für eine solche Vergleichbarkeit gewiss auch gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte von Relevanz, könne doch kein Zweifel daran bestehen, dass auch die Ertragsteuerpflicht der ausländischen Gesellschaft ein wesentliches Kriterium dafür darstelle, dass sie einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sei. Ein Anhaltspunkt dafür finde sich schließlich auch in der Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990, Nr. 90/435/EWG. Da die X. Ltd. in Hongkong keiner Ertragsbesteuerung unterworfen sei, scheide eine Anwendung des internationalen Schachtelprivilegs hinsichtlich ihrer Gewinnausschüttungen an die beschwerdeführende Gesellschaft damit schon von vornherein aus. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung des Körperschaftsteuergesetzes durch die Novelle BGBl. Nr. 660/1989 die Bekämpfung einer gesetzlich nicht gewollten Ausnützung des internationalen Schachtelprivilegs in Fällen der Veranlagung von Vermögenswerten im Ausland mit dem Ziel der Vermeidung jedweder Besteuerung habe bekämpfen wollen. Da die von der X. Ltd. wahrgenommene Aufgabe dem ausdrücklich vom Gesetzgeber geregelten Unternehmensgegenstand des Verwaltens von Forderungswertpapieren wertungsmäßig entspreche, sei die Inanspruchnahme des internationalen Schachtelprivilegs durch die beschwerdeführende Gesellschaft auch aus diesem Grunde nicht rechtens.

Die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens für das Jahr 1993 sei vom Finanzamt deswegen mit Grund verfügt worden, weil erst im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens zahlreiche neue Tatsachen und Beweismittel im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung der beschwerdeführenden Gesellschaft mit der X. Ltd. sowie deren Aufgaben hervorgekommen seien. Da die mit der Wiederaufnahme des Verfahrens verbundenen steuerlichen Auswirkungen nicht als bloß geringfügig zu beurteilen gewesen seien, liege in der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens auch kein Ermessensfehler vor. Gegen den Bescheid über die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 und die Folgejahre sei in der Berufung nichts geltend gemacht worden; für die Bemessung sei die für das Jahr 1994 ausgewiesene Abgabenschuld maßgeblich, welche gemäß § 24 Abs. 3 KStG 1988 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 EStG 1988 um 24 % zu erhöhen gewesen sei. Nach § 24 Abs. 3 KStG 1988 in Verbindung mit § 121 Abs. 3 Z. 4 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 130/1997 seien die Vorauszahlungen zusätzlich um 5 % anzuheben gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, Erstattung einer Replik durch die beschwerdeführende Gesellschaft und einer Erwiderung auf diese durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 sind bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist der Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

§ 7 Abs. 4 KStG 1988 in seiner bis zum 31. August 1993 in Geltung gestandenen Fassung BGBl. Nr. 660/1989 hatte folgenden Wortlaut:

"(4) Bei unter Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen bleiben nach Maßgabe des § 10 Z. 5 Gewinnanteile jeder Art aus einer internationalen Schachtelbeteiligung sowie Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung außer Ansatz. Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, nachweislich in Form von Gesellschaftsrechten unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt ist. Der Unternehmensgegenstand der ausländischen Gesellschaft darf zu nicht mehr als 25 % im Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren (Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere) und Beteiligungen an anderen Unternehmen mit einem derartigen Unternehmensgegenstand liegen, es sei denn, die Gesellschaft unterhält einen Bankbetrieb."

Nach § 10 Z. 5 KStG 1988 in seiner bis zum 31. August 1993 in Kraft gestandenen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 660/1989 waren von der Körperschaftsteuer Beteiligungserträge befreit, zu denen bei internationalen Schachtelbeteiligungen (§ 7 Abs. 4) auch Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung gezählt wurden, wobei als Voraussetzung definiert war, dass die Beteiligung seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Bilanzstichtag ununterbrochen bestanden hatte; die Frist von zwölf Monaten galt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hatte.

Wie sich dem Bericht des Finanzausschusses (1162 BlgNR XVII. GP) entnehmen lässt, sollte mit der Novelle BGBl. Nr. 660/1989 das missbräuchliche Ausnützen des internationalen Schachtelprivilegs durch eine der Zielsetzung dieses Instruments entsprechende Einschränkung der Steuerfreistellung unterbunden werden. In den Bemerkungen des Finanzausschusses zur Regelung des § 7 Abs. 4 durch die Novelle BGBl. Nr. 660/1989 heißt es hiezu wörtlich:

"Das so genannte internationale Schachtelprivileg soll steuerliche Hemmnisse bei der vor allem für die österreichische Exportwirtschaft bedeutsamen Kapitalverflechtung über die Grenze vermeiden. Ohne dieses Instrument würden ausländische Unternehmensgewinne, die auf Basis einer entsprechenden Beteiligung an ein österreichisches Unternehmen ausgeschüttet werden, sowohl mit ausländischer als auch mit österreichischer Ertragsteuer belastet werden. Aus diesem Grund stellt das internationale Schachtelprivileg Ausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Unternehmungen steuerfrei.

In der letzten Zeit sind Bestrebungen im Gange, das internationale Schachtelprivileg als Instrument für eine gänzliche Steuerbefreiung von Unternehmensgewinnen einzusetzen. Dies geschieht in der Weise, dass Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften begründet werden, die im ausländischen Sitzstaat keiner Ertragsbesteuerung unterliegen. Dabei handelt es sich primär um ausländische Gesellschaften, die schwerpunktmäßig eigene Forderungswertpapiere verwalten. Der Begriff 'Forderungswertpapier' ist dem § 93 Abs. 3 EStG 1988 entnommen. Der Begriffsinhalt ist daher deckungsgleich.

Abgesehen von der steuerpolitisch bedenklichen Konsequenz einer gänzlichen Nichtbesteuerung von Unternehmensgewinnen, dienen derartige Beteiligungen von ihrer Konstruktion her nicht der internationalen Verflechtung österreichischer Unternehmungen. Es handelt sich vielmehr um die Ausgliederung bzw. Verlagerung von Vermögenswerten (insbesondere Finanzanlagevermögen), die an sich funktional direkt dem österreichischen Unternehmen nutzbar sind. Primäres Ziel solcher Konstruktionen ist lediglich, die Erträge aus derartigen Vermögenswerten jeglicher Besteuerung zu entziehen.

Die vorgesehene Einschränkung soll den steuerlichen Erfolg dieser Gestaltungen unterbinden. Das internationale Schachtelprivileg soll demnach nur dann zum Zug kommen, wenn der Unternehmensgegenstand der ausländischen Gesellschaften zu nicht mehr als 25 % im Verwalten eigener festverzinslicher Wertpapiere dient. Ausländische Gesellschaften, die einen Bankbetrieb unterhalten, sind von dieser Beschränkung ausgenommen. Als Richtschnur für die Beurteilung des Vorliegens eines Bankbetriebes ist das Kreditwesengesetz heranzuziehen. Bei Ermittlung des Ausmaßes des auf das Verwalten von Forderungswertpapieren entfallenden Unternehmensgegenstandes ist auf das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft (Verhältnisse der Erträge aus mehreren Unternehmenssparten zueinander, Wertverhältnis der in der Gesellschaft vorhandenen Vermögenswerte zueinander, Wertschöpfung) abzustellen. Zur Vermeidung von Umgehungshandlungen ist das Verwalten von Beteiligungen an Unternehmungen, die ihrerseits den Unternehmensgegenstand zu mehr als 25 % im Verwalten eigener festverzinslicher Wertpapiere haben, dem Verwalten eigener festverzinslicher Wertpapiere gleichgestellt."

Durch die Novelle BGBl. Nr. 694/1993 wurde die Regelung über die internationale Schachtelbeteiligung aus der Bestimmung des § 7 KStG 1988 entfernt und zur Gänze in die Bestimmung des § 10 Abs. 2 KStG 1988 übernommen, welche durch die Novelle BGBl. Nr. 694/1993 damit folgenden Wortlaut erhielt:

"(2) Von der Körperschaftsteuer sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen befreit:

1. Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, nachweislich in Form von Gesellschaftsrechten unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt sind. Der Unternehmensgegenstand der ausländischen Gesellschaften darf zu nicht mehr als 25 % im Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren (Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere) und Beteiligungen an anderen Unternehmen mit einem derartigen Unternehmensgegenstand liegen, es sei denn, die Gesellschaft unterhält einen Bankbetrieb.

2. Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind.

a) Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Bilanzstichtag ununterbrochen bestanden hat.

b) Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung insoweit, als weder für die gesamte Beteiligung noch für Teile hievon der niedrigere Teilwert (§ 6 Z. 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden ist. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung zum letzten Bilanzstichtag vor der Veräußerung ununterbrochen mindestens zwölf Monate bestanden hat.

Die in lit. a und b genannte Frist von zwölf Monaten gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat."

Durch die Novelle BGBl. Nr. 681/1994 erhielt die Bestimmung des § 10 KStG 1988 eine (für die Besteuerung der Streitjahre noch nicht anzuwendende) Fassung, nach welcher in einem dritten Absatz dieser Gesetzesbestimmung die Befreiung von Erträgen aus internationalen Schachtelbeteiligungen von der Körperschaftsteuer im Falle des Vorliegens von Gründen ausgeschlossen wird, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen (§ 22 der Bundesabgabenordnung) durch Verordnung anordnet, wobei das Vorliegen derartiger Gründe insbesondere dann angenommen werden kann, wenn etwa der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar darin besteht, Einnahmen aus Zinsen, aus der Überlassung beweglicher körperlicher oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter und aus der Veräußerung von Beteiligungen zu erzielen, und wenn das Einkommen der ausländischen Gesellschaft etwa auch keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt.

Gemäß § 22 Abs. 1 BAO schließlich kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabenpflicht nicht umgangen oder gemindert werden, wobei nach § 22 Abs. 2 BAO, wenn ein Missbrauch im Sinne des ersten Absatzes dieser Gesetzesbestimmung vorliegt, die Abgaben so zu erheben sind, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.

Zutreffend erkennt die beschwerdeführende Gesellschaft in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Hauptsache eine "zweistufige" Argumentation, indem die belangte Behörde die Zwischenschaltung der X. Ltd. durch die beschwerdeführende Gesellschaft einerseits als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes ansieht und unter dem Aspekt einer im Sinne des § 22 Abs. 2 BAO der angemessenen rechtlichen Gestaltung entsprechenden Abgabenerhebung die in Anspruch genommene Körperschaftsteuerbefreiung der in Rede stehenden Erträge ablehnt, andererseits zusätzlich die geltend gemachte Steuerbefreiung aber auch schon in Auslegung der Bestimmung des § 7 Abs. 4 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 (§ 10 Abs. 2 Z. 1 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 694/1993) verneint. Dass die belangte Behörde die geltend gemachte Körperschaftsteuerfreiheit der von der beschwerdeführenden Gesellschaft deklarierten "Beteiligungserträge" abgelehnt hat, ist im Ergebnis unter keinem der beiden von der belangten Behörde kumulativ gebrauchten Begründungsansätze als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, die anzuwendenden Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (§ 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 10 Z. 5 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 sowie § 10 Abs. 2 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 694/1993) enthielten eine "spezielle Missbrauchsregelung" (Punkt 1), deren Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht erfüllt seien (Punkt 2) und deren gesetzliche Normierung die Anwendung des "allgemeinen Missbrauchstatbestandes des § 22 BAO", ungeachtet des Umstandes ausschließe, dass dessen Voraussetzungen zudem ebenfalls nicht gegeben seien (Punkt 3).

Nichts davon trifft zu. Das jeweilige Gegenteil ist der Fall.

Die gesetzliche Regelung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung von Gewinnanteilen aus einer internationalen Schachtelbeteiligung in den von der beschwerdeführenden Gesellschaft angesprochenen Rechtsvorschriften hat mit Inhalt und Ziel der Regelung des § 22 BAO nichts zu tun und schränkt deren Anwendungsbereich in keiner Weise ein (Punkt 1). Die beanspruchte Körperschaftsteuerfreiheit der von der beschwerdeführenden Gesellschaft erklärten "Beteiligungserträge" war auch ohne Beurteilung des vorliegenden Konstrukts als Gestaltungsmissbrauch nach § 22 BAO schon bei der gebotenen Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu verneinen (Punkt 2). Die (zusätzliche) behördliche Beurteilung des in der Einschaltung der X. Ltd. bestehenden Steuervermeidungsmodells als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 22 BAO ist ebenso Ergebnis einer unbedenklichen Gesetzesanwendung (Punkt 3).

Zu Punkt 1):

Die den Anwendungsbereich der Körperschaftsteuerbefreiung von Gewinnanteilen aus einer internationalen Schachtelbeteiligung (einschränkend) regelnden Bestimmungen des § 7 Abs. 4 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 und des § 10 Abs. 2 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 694/1993 wurden vom Gesetzgeber, wie sich dies den wiedergegebenen Materialien zur Gesetzwerdung entnehmen lässt, fraglos mit der Absicht geschaffen, einem - in den Materialien schon beschriebenen - Missbrauch des internationalen Schachtelprivilegs vorzubeugen (siehe die in der Beschwerde wiedergegebene Auffassung Wiesners, Die österreichischen Missbrauchsbestimmungen auf dem Gebiet des Außensteuerrechts - § 10 Abs. 3 KStG 1988, in SWI 1995, 128). Der "Missbrauch", welchem der Gesetzgeber in den genannten Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes 1988 begegnen wollte, ist jener des Rechtsinstituts der internationalen Schachtelbeteiligung. Das den Interessen der österreichischen Exportwirtschaft dienende Instrument zur Förderung internationaler Verflechtungen österreichischer Unternehmungen sollte nicht dazu missbraucht werden können, auf dem Wege nicht der internationalen Verflechtung österreichischer Unternehmungen dienender Beteiligungen zu einer gänzlichen Steuerfreistellung von Unternehmensgewinnen zu führen. Einem solchen Missbrauch des Rechtsinstitutes der Steuerfreistellung internationaler Schachtelbeteiligungserträge wollte der Gesetzgeber mit der durch BGBl. Nr. 660/1989 geschaffenen und mit BGBl. Nr. 694/1993 übernommenen Regelung des Anwendungsbereiches des internationalen Schachtelprivilegs einen Riegel vorschieben.

Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der Bestimmung des § 22 BAO können die Formulierungen zur Tatbestandsumschreibung der in den genannten Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehenen Steuerbefreiung schon deswegen nicht bewirken, weil es beim Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 22 BAO um etwas anderes als den "Missbrauch" geht, der mit der Tatbestandsbeschreibung des § 7 Abs. 4 KStG 1980 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 zu bekämpfen versucht worden war. § 22 BAO sanktioniert einen der wirtschaftlichen Realität nicht angemessenen Einsatz zivilrechtlicher Gestaltungsmittel allein zum Zweck der Abgabenvermeidung. Mit einer Regelung, die den Anwendungsbereich einer Steuerbefreiung so zu formulieren versuchte, dass diese Steuerbefreiung nicht der gesetzgeberischen Absicht zuwider erlangt werden konnte, hat die Missbrauchsvorschrift des § 22 BAO (ungeachtet der Gleichartigkeit der Ergebnisse ihrer Anwendung) nichts gemein, weshalb sie durch eine solche auch nicht in ihrer Anwendbarkeit verdrängt werden konnte.

Zu Punkt 2):

Die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 und jene des § 10 Abs. 2 Z. 1 Satz 1 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 694/1993 definierten die internationale Schachtelbeteiligung, aus welcher erfließende Erträge von der Körperschaftsteuer befreit sein sollten, jeweils auch durch den Umstand, dass jene ausländische Gesellschaft, an welcher die Beteiligung bestand, einer inländischen Kapitalgesellschaft "vergleichbar" ist. Dass die belangte Behörde eine solche "Vergleichbarkeit" der X. Ltd. mit einer inländischen Kapitalgesellschaft mit der Begründung verneint hat, dass die X. Ltd. mit ihren Erträgen keiner Besteuerung unterliege, war nicht rechtswidrig.

Das in § 7 Abs. 4 Satz 2 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 und § 10 Abs. 2 Z. 1 Satz 1 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 694/1993 statuierte Tatbestandselement der Vergleichbarkeit der ausländischen Gesellschaft mit einer inländischen Kapitalgesellschaft war nach der für alle österreichischen Gesetze geltenden Regel des § 6 ABGB (siehe die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1984, 83/14/0215, 0222, vom 22. März 1993, 91/13/0060, und vom 9. November 1994, 94/13/0184, Slg. N.F. Nr. 6.940/F) mit dem Blick auf die mit der Regelung verfolgte gesetzgeberische Absicht auszulegen. Dass die Herbeiführung einer gänzlichen Ertragsteuerbefreiung von Unternehmensgewinnen dem gesetzgeberischen Willen zu keiner Zeit entsprach, kann nicht zweifelhaft sein. Eine das vom Gesetzgeber nicht gewollte Ergebnis einer solchen - auch sachlich durch nichts zu rechtfertigenden - gänzlichen Ertragsteuerbefreiung von Unternehmensgewinnen vermeidende Auslegung des Tatbestandselementes der Vergleichbarkeit der ausländischen Gesellschaft im Verhältnis zu einer inländischen Kapitalgesellschaft entsprach der gebotenen Auslegung der Gesetzesvorschrift in Orientierung an ihrem Regelungszweck (siehe auch Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht, Baden-Baden 1994, 126 ff und 253 ff). Aufnahme in den Gesetzestext fand das Merkmal entsprechender Ertragsbesteuerung der ausländischen Gesellschaft zwar erst durch die Novelle BGBl. Nr. 681/1994 für den Zeitpunkt ab dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und der damit auch bewirkten Geltung der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (siehe erneut Wiesner, a.a.O., 127 ff), während eine im Zuge der Gesetzwerdung der Novelle BGBl. Nr. 660/1989 auch schon in Überlegung gestandene Normierung einer entsprechenden Ertragsbesteuerung der ausländischen Gesellschaft als Tatbestandsvoraussetzung der Steuerbefreiung von Erträgen aus internationaler Schachtelbeteiligung mit der Novelle BGBl. Nr. 660/1989 letztlich noch nicht formuliert worden war (siehe die in der Beschwerde wiedergegebenen Ausführungen von Lang, Zur geplanten Neuregelung der internationalen Schachtelbeteiligung, in SWK 1989/22, 301, sowie desselben Autors, Die internationale Schachtelbeteiligung im Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 1989, in WBl. 1989/10, 292 ff). Entgegen der von der beschwerdeführenden Gesellschaft vertretenen Auffassung stehen diese Umstände der von der belangten Behörde in Orientierung an der klar dokumentierten gesetzgeberischen Absicht vorgenommenen Auslegung des Vergleichbarkeitsbegriffes in den körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, zumal bei völligem Fehlen einer ausländischen Besteuerung, aber nicht entgegen.

Zu Punkt 3):

Unter Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 22 Abs. 1 BAO versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur eine solche rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet (siehe die hg. Erkenntnisse vom 4. Oktober 1983, 82/14/0317, 0327 und 0328, vom 30. Mai 1990, 86/13/0046, vom 27. September 1995, 93/13/0095, vom 2. August 2000, 98/13/0152, Slg. N.F. Nr. 7.531/F, vom 24. Juni 2003, 97/14/0060, und vom 9. Dezember 2004, 2002/14/0074, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Dass im Falle "formalrechtlich anknüpfender Abgabenvorschriften" eine Anwendung des § 22 BAO nicht in Betracht komme, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, ergibt sich aus dem von ihr hiefür ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1993, 91/14/0253, nicht und stellt eine Rechtsansicht dar, welche der Verwaltungsgerichtshof zumal in jüngster Zeit bereits wiederholt ausdrücklich entgegen getreten ist (siehe neben den bereits zitierten hg. Erkenntnissen vom 9. Dezember 2004, 2002/14/0074, vom 24. Juni 2003, 97/14/0060, und vom 2. August 2000, 98/13/0152, Slg. N.F. Nr. 7.531/F, etwa auch das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, 97/14/0042, 0051). Dass die Befreiung der Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen offenbar seit jeher dazu angetan war und blieb, als Ausgangspunkt so genannter "Steuersparmodelle" zu dienen, zeigen nicht nur die erneut zu erwähnenden Gesetzesmaterialien der Novelle BGBl. Nr. 660/1989, sondern auch die mit BGBl. Nr. 681/1994 in der Bestimmung des § 10 Abs. 3 KStG 1988 geschaffenen Regelungen (siehe einmal mehr den bereits wiederholt erwähnten Artikel von Wiesner, a.a.O.). Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft wiederholt geäußerte Rechtsansicht, die Bestimmung des § 22 BAO könne im Geltungsbereich der in Rede stehenden Vorschriften des Körperschaftsteuerrechtes keine Anwendung finden, erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als verfehlt.

Weshalb die behördliche Beurteilung der Einschaltung der X. Ltd. als Gestaltungsmissbrauch nach § 22 BAO - jenseits der unrichtigen Überlegungen zur behaupteten Unanwendbarkeit dieser Vorschrift im betroffenen Rechtsbereich - einen Akt unrichtiger Rechtsanwendung darstellen sollte, vermag die beschwerdeführende Gesellschaft nicht einsichtig zu machen. Dass die behördliche Beurteilung der wirtschaftlichen Sinnlosigkeit der Einschaltung der X. Ltd. unzutreffend sei, wird von der beschwerdeführenden Gesellschaft zwar behauptet, aber nicht plausibel gemacht. Der Auffassung der belangten Behörde, eine von Konzerntöchtern der CA-BV gegründete Gesellschaft wie die beschwerdeführende Gesellschaft sei zum Zwecke der in österreichischen Schilling erfolgten Festgeldveranlagung von Liquiditätsüberschüssen österreichischer Unternehmer nicht ernstlich auf das banktechnische Wissen einer ohnehin nur von Mitarbeitern einer Filiale der CA-BV geführten ausländischen Gesellschaft angewiesen gewesen, vermochte und vermag die beschwerdeführende Gesellschaft nicht überzeugend entgegen zu treten. Die im Verwaltungsverfahren unternommenen Argumentationsbemühungen der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Darlegung "außersteuerlicher Gründe" für die Einschaltung der X. Ltd. gehen ins Leere, weil all diesen Bemühungen auf Ebene der Beweiswürdigung der auch von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht in Abrede gestellte Umstand den Boden entziehen musste, dass den nachmaligen österreichischen Investoren das vorliegende Veranlagungsmodell unter Zusage entsprechender Renditen und Offenlegung seiner steuersparenden Konstruktion angeboten worden war. Weshalb die beschwerdeführende Gesellschaft in sie investierte Gelder, die bei ihr als Eigenkapital zu beurteilen gewesen wären, in Österreich nur hätte veranlagen können, wenn sie über eine Konzession im Sinne des Bankwesengesetzes verfügt hätte, entzieht sich rechtlich jedem Nachvollzug, wie der belangten Behörde zu ihren Äußerungen in der Gegenschrift und der Erwiderung auf die Replik der beschwerdeführenden Gesellschaft beizupflichten ist. Dass es an einer Kette von Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Einschaltung der X. Ltd. nicht gefehlt hat, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt. Zur Frage der Zurechenbarkeit des Erfolges einer missbräuchlichen Gestaltung bei Rechtshandlungen in gesellschaftsrechtlicher Verflochtenheit mehrerer beteiligter Rechtssubjekte muss es genügen, auf das bereits wiederholt zitierte hg. Erkenntnis vom 2. August 2000, 98/13/0152, Slg. N.F. Nr. 7.531/F, zu verweisen. Aus welchen Gründen die belangte Behörde auch unter Heranziehung der Bestimmung des § 22 BAO zu einer Zurechnung der in Rede stehenden Einkünfte bei der beschwerdeführenden Gesellschaft gelangt ist, hat sie im angefochtenen Bescheid überzeugend begründet. Aus dem in der Beschwerdeschrift referierten Vorhaben verschiedener Abgabenbehörden, den vorliegenden Sachverhalt auch zum Anlass einer Besteuerung bei den einzelnen Investoren zu nehmen, lässt sich für eine Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides von vornherein nichts gewinnen, in welchem Zusammenhang zusätzlich darauf zu verweisen ist, dass ein rechtskräftiger Abgabenbescheid, mit dem gegen ein Steuersubjekt ein bestimmter Abgabenanspruch geltend gemacht wurde, der Geltendmachung eines auf der selben Tatbestandsverwirklichung beruhenden Abgabenanspruches gegen ein anderes Steuersubjekt grundsätzlich nicht entgegen steht (siehe die hg. Erkenntnisse vom 15. Juli 1998, 93/13/0269, 0270, und vom 19. November 1998, 97/15/0001).

Auch das zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Vorbringen erweist sich als nicht dazu geeignet, die Beschwerde zu einem Erfolg zu führen. Dass die belangte Behörde ihre Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes verletzt hätte, ist nicht zu erkennen. Die behördliche Auffassung, dass es im Falle des Vorliegens einer dem wirtschaftlichen Erfolg nicht angemessenen und nur durch die Absicht der Steuervermeidung erklärbaren Gestaltung Sache des Steuerpflichtigen sei, außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung darzulegen, steht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang (vgl. etwa schon das hg. Erkenntnis vom 7. November 1989, 86/14/0203). Von einer unzulässigen Verschiebung der Beweislast auf die beschwerdeführende Gesellschaft kann nicht die Rede sein.

Auch die Rüge der Beweiswürdigung zeigt einen wegen eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung relevant qualifizierten Beweiswürdigungsfehler der belangten Behörde nicht auf. Der Vorwurf, die belangte Behörde biete für ihre Feststellung einer wirtschaftlichen Funktionslosigkeit der X. Ltd. nur eine Scheinbegründung, fällt auf die beschwerdeführende Gesellschaft zurück, deren Sachvorbringen zur wirtschaftlichen Funktion der X. Ltd. im Verwaltungsverfahren sich nämlich in Floskeln und Worthülsen erschöpfte, deren inhaltliche Leere sich auch durch den Einsatz finanzwissenschaftlichen Fachidioms über die (theoretische) Möglichkeit der X. Ltd., die Vorteile eines "auf einem internationalen Finanzplatz domizilierenden Anlagevehikels" voll ausspielen zu können, nicht wirklich füllen ließ. Dass die Einschaltung von X. Ltd. - bei gedanklichem Wegfall der steuerlichen Vorteile des Veranlagungsmodells - zu höheren Kosten als eine vergleichbare Festgeldveranlagung geführt hat, hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft nachvollziehbar vorgerechnet. Argumentativ zu erwidern weiß dem die Beschwerdeführerin nichts.

Soweit die beschwerdeführende Partei im angefochtenen Bescheid eine eingehendere Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen vermisst, die Einschaltung von Veranlagungsgesellschaften in Niedrigsteuerländern sei im Falle der Investition österreichischer Unternehmen "im Ausland" ein "ständig beschrittener Weg", sei ihr erwidert, dass der Begriff der "Ungewöhnlichkeit" einer von der Sanktion des § 22 BAO bedrohten Gestaltung im Sinne der Unangemessenheit des eingeschlagenen Weges zur Verfolgung des angestrebten Zieles zu verstehen ist. Die statistische Häufigkeit des Vorkommens einer bestimmten zivilrechtlichen Gestaltung im Wirtschaftsleben allein ist für die Beurteilung dieser Gestaltung als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO kein entscheidender Parameter. Gestaltungsmissbrauch bleibt ein solcher auch dann, wenn er von vielen Steuerpflichtigen in gleicher oder ähnlicher Weise betrieben wird. Das von Verfechtern der so genannten Innentheorie u.a. auch geäußerte Argument, die Beurteilung eines steuerlichen Lösungsweges als Gestaltungsmissbrauch sei typisches "Erfinderschicksal" (Gassner, Der Gestaltungsmissbrauch im Steuerrecht - Änderung der Rechtsprechung ?, in ÖStZ 1981/22, 263, Lang, Der Gestaltungsmissbrauch (§ 22 BAO) in der jüngeren Rechtsprechung des VwGH, in ÖStZ 1994/8, 175, sowie derselbe, Der Normgehalt des § 22 BAO, in ÖStZ 2001/4, 67), trifft nicht zu, wenn das Kriterium der rechtlichen Angemessenheit und nicht jenes (unbeachtliche) der Übereinstimmung einer Vorgangsweise mit den Vorgangsweisen vieler anderer den Maßstab für die Missbrauchsbeurteilung bildet. Nichts anderes als die rechtliche Angemessenheit ist es schließlich auch, was das Gesetz in der Regelung des § 22 Abs. 2 BAO als Kriterium der Rechtsfolge einer Missbrauchsbeurteilung bestimmt hat.

Da das Vorliegen von Gründen, welche die Abgabenbehörde nach § 303 Abs. 4 BAO zur Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens für das Jahr 1993 berechtigt hatten, von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Berufung nicht in Zweifel gezogen worden war, bestand für die belangte Behörde rechtlich kein Anlass für einen Begründungsaufwand zur Bestätigung des Wiederaufnahmebescheides, der mehr als das erfordert hätte, was die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage ausgeführt hat.

Für den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 und die Folgejahre gilt im Ergebnis nichts anderes. Mangels eines spezifisch auf den Vorauszahlungsbescheid bezogenen Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft den Vorauszahlungsbescheid mit denselben Argumenten angefochten hatte, derer sie sich schon zur Bekämpfung jenes - gleichzeitig angefochtenen - Abgabenbescheides, nämlich des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 1994, bedient hatte, dessen steuerliches Ergebnis der Berechnung der Vorauszahlungen zu Grunde gelegt worden war. Eine wegen Fehlens der nach § 250 Abs. 1 lit. d BAO erforderlichen Begründung inhaltlich im Sinne des § 275 BAO mangelhafte Berufung gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 und die Folgejahre lag der belangten Behörde nicht vor und eines weiter gehenden Begründungsaufwandes bedurfte es nicht.

Die Beschwerde erwies sich somit insgesamt in jeder Hinsicht als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Jänner 2005

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