VwGH 2000/13/0093

VwGH2000/13/00932.8.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, in der Beschwerdesache der N & S GmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat Va) vom 6. April 2000, Zl. RV/370-16/09/93, betreffend u.a. Umsatzsteuer für das Jahr 1990 des Dr. Gerd Steierwald in Wien VII, Mariahilferstraße 129, den Beschluss gefasst:

Normen

StruktVG 1969 §8;
StruktVG 1969 Art3;
UmgrStG 1991 Art3;
VwGG §34 Abs1;
StruktVG 1969 §8;
StruktVG 1969 Art3;
UmgrStG 1991 Art3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid erging an Dr. Gerd St. (zu Handen einer Steuerberatungs KEG) und betraf die für dessen Einzelunternehmen, einem Verkehrstechnischen Büro, vorgeschriebene Umsatzsteuer für das Jahr 1990.

Die Beschwerdeerhebung erfolgt durch die im Spruch dieses Beschlusses bezeichnete GmbH. Aus der Beschwerde und einem Schriftsatz zur Mängelbehebung vom 13. Juli 2000 ergibt sich, dass das Unternehmen des Dr. Gerd St. laut Einbringungsvertrag vom 10. Dezember 1997 in die beschwerdeführende GmbH, die sich als Rechtsnachfolgerin bezeichnet, eingebracht wurde (die Eintragung dieser Einbringung ins Firmenbuch erfolgte am 18. Dezember 1997).

Bei Einbringungsvorgängen (auch unter Anwendung des Art. III des StruktVG oder Art. III des UmgrStG) wird die aufnehmende Kapitalgesellschaft nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers (vgl. dazu etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, 91/13/0220, und vom 27. Mai 1999, 99/15/0014 und 0015, jeweils mit weiteren Nachweisen). Rechte der beschwerdeführenden GmbH würden durch den angefochtenen Bescheid damit nur dann berührt, wenn sie selbst als Haftungspflichtige für Steuerverbindlichkeiten des einbringenden Einzelunternehmens herangezogen würde, oder wenn der angefochtene Bescheid einen nach der Einbringung gelegenen Zeitraum erfasst hätte. Dafür, dass ein Haftungsbescheid gegen die Beschwerdeführerin erlassen worden wäre, ergibt sich nach der Sachlage und dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltspunkt. Der angefochtene Bescheid betrifft ausschließlich Sachverhalte vor der Einbringung und ist auch ausdrücklich an den Einzelunternehmer Dr. Gerd St. gerichtet und diesem (zu Handen seiner steuerlichen Vertretung) zugestellt worden.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist daher, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann.

Da im Beschwerdefall die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Erwägungen zu verneinen ist, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer

Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. nochmals die oben zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes). Wien, am 2. August 2000

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