VwGH 91/13/0220

VwGH91/13/022013.12.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache der X & Co GmbH in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 20.9.1991, Zl. 6/1 - 1159/89-08, betreffend Umsatzsteuer 1984, einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1983 und 1984 und die Einheitswertbescheide zum 1. Jänner 1983 und zum 1. Jänner 1984, den Beschluß gefaßt:

Normen

StruktVG 1969 Art3 §8;
VwGG §34 Abs1;
StruktVG 1969 Art3 §8;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen zu entnehmen ist, wurde die X-KG S & Co mit Notariatsakt vom 23. September 1985 gemäß Art. III des Strukturverbesserungsgesetzes in die Y-GmbH eingebracht, deren Firma unter einem in X & Co GmbH geändert wurde. Die Eintragungen im Handelsregister fanden am 14. Oktober 1985 statt.

Mit dem in der Beschwerde angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der X-KG S & Co gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer 1984, einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1983 und 1984 und die Einheitswertbescheide zum 1. Jänner 1983 und zum 1. Jänner 1984 als unbegründet ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde führt zwar abschließend (an Stelle der Unterschrift) maschinschriftlich die eben genannte Kommanditgesellschaft an. Als "Beschwerdeführer" ist aber ausdrücklich die im Spruch dieses Beschlusses bezeichnete GmbH genannt. Sie erhebt "als Rechtsnachfolgerin der ...KG..., die gemäß Art. III Strukturverbesserungsgesetz eingebracht wurde", Beschwerde. Vollmacht hat die GmbH dem Beschwerdevertreter erteilt. Nur die GmbH kann daher als Beschwerdeführerin angesehen werden.

Der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. fehlt die Beschwerdelegitimation.

Der angefochtene Bescheid hat Sachverhalte aus der Zeit zum Gegenstand, die vor der Einbringung der Kommanditgesellschaft in die nunmehr beschwerdeführende GmbH liegen. Bei der Einbringung nach Art. III des Strukturverbesserungsgesetzes wird aber die aufnehmende Kapitalgesellschaft nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers (vgl. die hg. Beschlüsse vom 16. Jänner 1985, 84/13/0169, und vom 19. Februar 1986, 86/13/0011, mit weiteren Nachweisen). Rechte der Beschwerdeführerin würden durch den angefochtenen Bescheid damit nur dann berührt, wenn sie selbst als Haftungspflichtige für Steuerverbindlichkeiten der einbringenden Kommanditgesellschaft herangezogen würde, oder wenn der angefochtene Bescheid einen nach der Einbringung gelegenen Zeitraum erfaßt hätte. Beides trifft im Beschwerdefall nicht zu: Ein Haftungsbescheid gegen die Beschwerdeführerin wurde nicht erlassen, der angefochtene Bescheid betrifft ausschließlich Sachverhalte vor der Einbringung und ist auch ausdrücklich an die Kommanditgesellschaft gerichtet und dieser zugestellt worden.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist daher, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. dazu die bereits oben zitierten hg. Beschlüsse mit weiteren Nachweisen).

Da im Beschwerdefall die Möglichkeit einer unmittelbaren Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Erwägungen zu verneinen ist, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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