VwGH 2000/12/0318

VwGH2000/12/031825.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. November 2000, Zl. LAD2B-137.8028/76, betreffend Ruhestandsversetzung und Ruhegenussbemessung nach der NÖ DPL 1972, zu Recht erkannt:

Normen

DPL NÖ 1972 §76 Abs9 Z2 idF 2200-47;
DPL NÖ 1972 §76 Abs9 Z2 idF 2200-47;

 

Spruch:

Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides (Ruhegenussbemessung) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1944 geborene Beschwerdeführer steht als Inspektionsrat i.R. seit 1. Dezember 2000 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich. Er war zuletzt - ab 1. Februar 1983 - als kaufmännischer Direktor der niederösterreichischen Landesnervenklinik G. tätig.

Am 7. Dezember 1993 erlitt er bei einem Dienstunfall unter anderem einen Sehnen- und Muskelriss an beiden Oberschenkeln. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) hat ihm hiefür mit Bescheid vom 1. August 1994 eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes für die Zeit vom 8. März 1994 bis zum 31. Oktober 1994 gewährt. Zuletzt lag ihrer Bemessung dabei ein Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente zugrunde. Mit Bescheid vom 29. April 1997 wurde ihm ab 9. Dezember 1996 in diesem Ausmaß eine Dauerrente zuerkannt.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 1995 wies das Bundessozialamt Wien, Niederösterreich und Burgenland den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unter anderem mit der Begründung ab, der Grad seiner Behinderung betrage lediglich 30 v.H.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die obgenannten Bescheide seine Versetzung in den dauernden Ruhestand.

Das vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X. erstellte Gutachten vom 20. Jänner 2000 bejahte sowohl die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers als auch seine Fähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Weitere in der Folge eingeholte Gutachten verschiedener Fachärzte kamen nur in Bezug auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, zu einem abweichenden Ergebnis und bejahten diese für Schreibtischtätigkeiten, die nicht mit Gehleistungen außerhalb des Raumes verbunden seien (so der Orthopäde) bzw. für leichte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und Stressbelastung (so der Neurologe). Der Facharzt für Orthopädie wies allerdings auch darauf hin, dass infolge der geringen (dem Beschwerdeführer) zumutbaren Gehleistung der Weg zur Arbeitsstätte "auch unter städtischen Bedingungen" eingeschränkt sei.

Zu dem ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 21. August 2000 mit dem Bemerken übermittelten Gutachten der Fachärzte, der Beschwerdeführer werde mit Ablauf des 30. September 2000 in den Ruhestand versetzt werden, sollte innerhalb einer bestimmten Frist keine Stellungnahme einlangen, wies der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. September 2000 u.a. darauf hin, er sei nach den übermittelten Gutachten nicht nur dienstunfähig, sondern auch dauernd erwerbsunfähig im Sinn des § 76 Abs. 9 Z. 3 DPL 1972 (wird näher ausgeführt). Weiters machte er geltend, die bei seinem Dienstunfall am 7. Dezember 1993 erlittenen Verletzungen seien im Gutachten des Orthopäden als "Zentralproblem" bezeichnet worden. Der berentete Dienstunfall sei damit aus orthopädischer Sicht als auslösendes Moment für den Eintritt seiner Dienstunfähigkeit angesehen worden, so dass auch aus dem Grund des § 76 Abs. 9 Z. 2 DPL 1972 die Kürzung zu entfallen habe.

Danach holte die belangte Behörde ein berufskundliches Sachverständigengutachten ein. Die Sachverständige W. kam - unter erkennbarer Zugrundelegung des Gutachtens des Amtsarztes - in ihrem ersten Gutachten vom 27. September 2000 zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar, weil er nicht weiter als eine Raumdistanz ohne Unterbrechung gehen und nicht einmal mehr leichte Arbeiten ausüben könne. Hierauf trug die belangte Behörde eine Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens auf, die nicht das (die genannten medizinischen Grundlagen enthaltende) Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X. heranziehen solle. Diese Gutachtensergänzung ergab eine Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers für leichte Arbeiten wie Portier, Bauplatzaufseher oder Lagerplatzaufseher. Eine hiezu eröffnete Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht genützt.

Im angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass 1.) der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. November 2000 gemäß § 21 Abs. 2 lit. b der (niederösterreichischen) Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) in den dauernden Ruhestand versetzt werde und dass 2.) ihm gemäß § 76 in Verbindung mit Art. XXII Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 leg. cit. ein monatlicher Ruhegenuss nach der dem angefochtenen Bescheid beiliegenden Berechnung gebühre.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 9. Dezember 1999 am 4. Jänner 2000 vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X., am 29. Februar 2000 vom Facharzt für Orthopädie Dr. H., am 11. Mai 2000 vom internistischen Sachverständigen Oberarzt Dr. K. und am 1. August 2000 vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Z. untersucht worden sei. Da der Beschwerdeführer selbst um die Ruhestandsversetzung angesucht habe, sei diese spruchgemäß zu verfügen gewesen.

Die Ruhegenussbemessung (Spruchpunkt 2) begründete die belangte Behörde wie folgt:

Auf Grund des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 1. August 2000 sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig sei. Mit Schreiben vom 21. August 2000 seien dem Beschwerdeführer das orthopädische Gutachten vom 10. März 2000, das internistische Gutachten vom 7. Juni 2000 und das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 1. August 2000 zur Kenntnis gebracht worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2000 mitgeteilt, dass er mit seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einverstanden sei, jedoch nicht nur dienstunfähig, sondern auch dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 76 Abs. 9 Z. 3 DPL 1972 wäre; zudem bezöge er auf Grund des Dienstunfalles vom 7. Dezember 1993 eine Versehrtenrente von der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten, sodass § 76 Abs. 9 Z. 2 DPL 1972 anzuwenden sei. In der Folge sei hiezu ein berufskundliches Gutachten von Frau W. eingeholt worden. In diesem am 27. September 2000 erstellten (ersten) Gutachten sei die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden. Da die belangte Behörde vermutet habe, dass dieses Gutachten im Wesentlichen auf das amtsärztliche Gutachten vom 20. Jänner 2000 aufgebaut hätte, das aus der Sicht der belangten Behörde sehr kurz und hinsichtlich der Frage der Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig gewesen wäre, und weil deshalb die bereits angeführten Facharztgutachten eingeholt worden seien, welche schlüssig und nachvollziehbar erstellt worden seien, sei - nach Auftrag durch die belangte Behörde - unter Zugrundelegung dieser fachärztlichen Gutachten ein weiteres berufskundliches Gutachten von Frau W., und zwar am 12. Oktober 2000 erstellt worden. Die Aussage in dem zweiten Gutachten vom 12. Oktober 2000 habe die oa. Vermutung der belangten Behörde bestätigt. Nachdem dem Beschwerdeführer die berufskundlichen Gutachten vom 27. September 2000 und vom 12. Oktober 2000 sowie das amtsärztliche Gutachten vom 20. Jänner 2000 mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 zur Kenntnis gebracht worden seien, habe dieser mit Schreiben vom 14. November 2000 mitgeteilt, hiezu keine Stellungnahme abzugeben. Da der Beschwerdeführer zwar auf Grund des Dienstunfalles vom 7. Dezember 1993 eine Versehrtenrente von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter beziehe, seine Versetzung in den dauernden Ruhestand jedoch nicht auf diesen Dienstunfall zurückzuführen sei, finde § 76 Abs. 9 Z. 2 DPL 1972 keine Anwendung. Der Beschwerdeführer sei nach dem berufskundlichen Gutachten vom 12. Oktober 2000 nicht dauernd außerstande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Auch § 76 Abs. 9 Z. 3 DPL 1972 sei nicht anzuwenden. Seine Ruhegenussbemessungsgrundlage sei daher wegen seiner vor dem 60. Lebensjahr erfolgten Ruhestandsversetzung um 7,83 Prozentpunkte zu kürzen. (Die nähere Berechnung ist einem Beiblatt zu entnehmen.)

Gegen Spruchpunkt 2.) dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer in diesem Umfang die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhestandsbezüge in gesetzlicher Höhe nach den Bestimmungen der DPL 1972, insbesondere des § 76, durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.

§ 76 Abs. 8 bis 10 DPL 1972 (Abs. 8 und 9 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes der Z. 2 in der Fassung der DPL-Novelle 1996, LGBl. Nr. 84 = Nr. 2200-42; § 76 Abs. 9 Z. 2 letzter Halbsatz und Abs. 10 in der Fassung der DPL-Novelle 1999, LGBl. Nr. 59 = Nr. 2200-47) lauten:

"(8) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres des Beamten liegt, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Bruchteile von Monaten gelten dabei als voller Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(9) Eine Kürzung nach Abs. 8 findet nicht statt

  1. 1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
  2. 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder

    3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.

(10) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 9 Z. 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen."

Die im Beschwerdefall angewandten "Übergangsbestimmungen" des Art. XXII der DPL-Novelle 1999 sind unstrittig.

Der Beschwerdeführer rügt zutreffend, dass die belangte Behörde den Kausalzusammenhang zwischen seinem Dienstunfall vom 7. Dezember 1993 und seiner unstrittig vorliegenden Dienstunfähigkeit - dies selbst in ihrem Ermittlungsverfahren - gänzlich ungeprüft gelassen (der Zusammenhang wurde im angefochtenen Bescheid vielmehr ohne jede Begründung verneint), keine Feststellungen über seinen Gesundheitszustand und seine Leistungsfähigkeit getroffen sowie darüber hinaus die eingeholten (divergierenden) Sachverständigengutachten in ihrer Beweiswürdigung nicht ausreichend behandelt hat. Die Nachreichung einzelner Begründungselemente in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebrachten Gegenschrift ist nicht geeignet, diese dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Mängel zu beheben (so die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0240, und vom 19. September 2003, Zl. 2002/12/0270).

Da der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 1999 nur auf "Versetzung in den dauernden Ruhestand" gerichtet war, wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den für die weitere Erledigung maßgebenden Sachverhalt unter Wahrung der Parteienrechte - insbesondere also unter Beachtung der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 DVG - festzustellen. In der Begründung sind dabei gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. dazu etwa das zu § 76 Abs. 8 DPL 1972 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 98/12/0279).

Die Kausalität des Dienstunfalles vom 7. Dezember 1993 für die Ruhestandsversetzung ist auf Grund des dargestellten Inhaltes des § 76 Abs. 9 Z. 2 DPL 1972 für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung, weil ihre Bejahung im Zusammenhang mit dem (bislang unstrittigen) Bezug einer Versehrtenrente zum Entfall einer Kürzung des Ruhegenusses nach Abs. 8 leg. cit. führt.

Zurückführbarkeit im Sinn des Abs. 9 Z. 2 der genannten Bestimmung bedeutet zunächst, dass die Dienstunfähigkeit durch den Dienstunfall (nur dieser Umstand ist im Beschwerdefall von Bedeutung) verursacht wurde. Die Wertigkeit der verursachenden Bedingung, die zur Bejahung des Kausalitätszusammenhanges führt, ist aber in Verbindung mit der obgenannten zweiten Tatbestandsvoraussetzung dieser Norm zu sehen: Da die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente für den Dienstunfall nach einer unfallversicherungsrechtlichen Vorschrift (hier: B-KUVG) nach dem klaren Gesetzeswortlaut für sich allein nicht ausreicht, die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage auszuschalten, muss dem Kausalitätszusammenhang nach der ersten Voraussetzung - will man nicht dem Gesetzgeber eine überflüssige Anordnung unterstellen - eine eigenständige, darüber hinausgehende Bedeutung zukommen. Daraus ist abzuleiten, dass der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und berentetem Dienstunfall (nur) dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl. das zu dem insoweit inhaltsgleichen § 4 Abs. 4 Z. 2 des Pensionsgesetzes 1965 idF der ersten Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/12/0391, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).

Anzumerken ist dazu, dass die Abklärung der für eine Beurteilung der Kausalität erforderlichen Tatsachenfragen in einem mängelfreien Verfahren sowohl eine Erörterung der medizinischen Sachfragen mit den dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen als auch mit dem Beschwerdeführer zu umfassen hat. Dabei aufgetretene Widersprüche werden in der Beweiswürdigung abzuklären sein. Da hiefür jedoch grundlegende medizinische Kenntnisse erforderlich sind, würden selbst die dazu von der belangten Behörde auf Seiten 4 bis 6 ihrer Gegenschrift (ohne ausreichende Grundlage in den Erhebungsergebnissen, insbesondere ohne Einholung von Stellungnahmen zur Meinung der weiteren Gutachter) angestellten Überlegungen nicht ausreichen.

Sowohl zu den eben dargestellten Fragen der Ursächlichkeit des Dienstunfalles als auch zum Gesundheitszustand und zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand werden in einem neuerlichen Bescheid klare Feststellungen zu treffen sein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 98/12/0506, mwN).

Liegen einander widersprechende Gutachten mehrerer Sachverständiger vor, so ist in der Begründung des Bescheides anzugeben, welche Erwägungen dafür maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen. Zu den inhaltlichen Erfordernissen des Ermittlungsverfahrens sowie der Begründung kann dabei gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das ausführlich begründete hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0076, verwiesen werden. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, das Gutachten des Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft X. sei sehr kurz, die Aussagen des Sachverständigen seien (ohne dass ihre Präzisierung auch nur versucht worden wäre) nicht nachvollziehbar, genügt diesen Erfordernissen jedenfalls nicht. Auch trifft es nach dem dargestellten Gang des Verwaltungsverfahrens nicht zu, dass der Beschwerdeführer - wie es die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift unterstellt - sämtliche Gutachten unwidersprochen gelassen habe. In seiner Stellungnahme vom 7. September 2000 hat er vielmehr aus den dem zweiten berufskundlichen Gutachten zugrunde gelegten medizinischen Gutachten verschiedener Fachärzte seine dauernde Erwerbsunfähigkeit abgeleitet und auch auf (die im weiteren Verfahren auf Sachverständigenebene überhaupt nicht erörterte) Bedeutung seines Dienstunfalles für die Ruhegenussbemessung hingewiesen.

Infolge der Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides, die eine Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließen, war dieser im Umfang des angefochtenen Spruchpunktes 2.) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. II

Nr. 333/2003. Die Umrechnung der für die Gebühr noch verzeichneten Schillingbeträge gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am 25. Februar 2004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte