Normen
AHStG §34;
AHStG §37;
AHStG §6 Abs1 idF 1981/332;
AHStG §6 Abs4 idF 1981/332;
AHStG §6 Abs5 litc idF 1981/332;
AHStG §6;
AHStG §7 Abs5;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs1 Z3;
UniStG 1997 §30;
UniStG 1997 §68 idF 1998/I/131;
AHStG §34;
AHStG §37;
AHStG §6 Abs1 idF 1981/332;
AHStG §6 Abs4 idF 1981/332;
AHStG §6 Abs5 litc idF 1981/332;
AHStG §6;
AHStG §7 Abs5;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs1 Z3;
UniStG 1997 §30;
UniStG 1997 §68 idF 1998/I/131;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Universität Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der als Südtiroler österreichischen Staatsangehörigen in Bezug auf das Studium gleichgestellt war, immatrikulierte im WS 1989/90 an der Universität Innsbruck (die in der Folge ohne Zusatzbezeichnung genannten akademischen Organe sind solche dieser Universität) und inskribierte den Studienzweig Geschichte, Studienrichtung Politikwissenschaft. In seinem Studienbuchblatt scheinen unter der Rubrik Reifeprüfung die Angabe "07.86" und unter der Bezeichnung Schulform die Angabe "ausländische Reifeprüfung" auf.
Am 9. Juli 1994 wurde dem Beschwerdeführer der akademische Grad "Magister der Philosophie", am 23. November 1996 der akademische Grad "Doktor der Philosophie" verliehen.
Im Zuge eines von italienischen Behörden gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens (Verdacht der Ermordung von Mag. W. durch den Beschwerdeführer, der später auch deshalb strafgerichtlich verurteilt wurde) tauchte erstmals der in den Medien kolportierte Verdacht auf, dass er über keine Reifeprüfung verfüge.
In seinem an den Rektor und den Dekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät gerichteten Schreiben vom 20. Jänner 1999 teilte der Beschwerdeführer u.a. mit, dass seine Immatrikulation ohne Matura bloß auf Grund eines "Maturaprüfungszulassungsscheines" einer Oberschule in der Provinz Belluno erfolgt sei. Dieser in italienischer Sprache abgefasste Zulassungsschein sei vom damaligen Vertragsassistenten Mag. W. dem für die Immatrikulation zuständigen Sachbearbeiter ad hoc ins Deutsche übersetzt worden. W. habe dem Beschwerdeführer erklärt, er habe als der Immatrikulationsstelle bekannter Mitarbeiter der Universität die Möglichkeit, eine derartige ad hoc Übersetzung vorzunehmen; ein solcher Zulassungsschein reiche vollkommen aus, um zugelassen zu werden. Nach der Übersetzung sei der vorgelegte Maturaprüfungszulassungsschein unmittelbar vom zuständigen Sachbearbeiter, der im "guten Glauben" gewesen sei, wieder Mag. W zurückgestellt worden. Die entsprechenden Diplome der beiden ihm verliehenen akademischen Grade seien vom Beschwerdeführer dem Rektorat am 8. Jänner 1999 "zur Verfügung" gestellt worden.
Mit Bescheid vom 19. August 1999 hob der Studiendekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät den Bescheid vom 9. Juli 1994 (Verleihung des akademischen Grades "Magister der Philosophie") und vom 23. November 1996 (Verleihung des akademischen Grades "Doktor der Philosophie") gemäß § 68 UniStG auf. Die hierüber ausgestellten Verleihungsurkunden würden eingezogen. In der Begründung ging die Behörde erster Instanz nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens (insbesondere des Schreibens des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 1999) davon aus, dass zwar § 68 UniStG auf die neue Rechtlage (Verleihungsbescheid nach § 66 leg. cit.) abstelle, aber auch die Verleihung akademischer Grade nach den §§ 34 ff des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) als Bescheid gewertet worden sei. Zum Zeitpunkt der Immatrikulation des Beschwerdeführers sei nach dem AHStG u. a. Voraussetzung für die Zulassung zu einem (Diplom)Studium die Vorlage eines ausländischen Reifezeugnisses gewesen, das einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig gewesen sei. Der Begriff "Erschleichen" sei in Anlehnung an den Begriff in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG auszulegen. Darunter falle auch das Aufstellen unrichtiger Behauptungen oder das Verschweigen relevanter Umstände. Diese Voraussetzungen seien im Beschwerdefall gegeben:
a) dem Beschwerdeführer sei die unrichtige Angabe über die Ablegung der Reifeprüfung - einer wesentlichen Voraussetzung für die Immatrikulation - zuzurechnen;
b) durch die Übersetzung des Maturaprüfungszulassungsscheines sei beim Sachbearbeiter der Anschein erweckt worden, es sei eine Reifeprüfung vorgelegen, was zur positiven Zulassungsentscheidung geführt habe und
c) habe dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Immatrikulation klar sein müssen, dass er ohne gültiges Reifezeugnis nicht zugelassen werden würde; er habe also in Täuschungsabsicht gehandelt.
Die Behörde verneinte die Frage, ob der Rektor, für den die Studienabteilung tätig geworden sei, von Amts wegen noch weitere der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen hätte pflegen müssen. Bis in die frühen neunziger Jahre hätten Südtiroler Sekundarschulabsolventen bis zu einem Jahr nach Schulabschluss auf die Ausstellung ihrer "Reifediplome" warten müssen. Diese hätten daher für die Zulassung zum Universitätsstudium eine Bestätigung der jeweiligen Schule vorgelegt, aus der die Ablegung der Reifeprüfung hervorgegangen sei. Bei Inländern und den ihnen gleichgestellten Südtirolern seien die Reifezeugnisse bzw. Bestätigungen unmittelbar bei der Zulassung überprüft und wieder zurückgestellt worden. Es sei daher für die die Zulassung durchführenden Mitarbeiter der Studienabteilung absolut nicht ungewöhnlich gewesen, dass ein Zulassungswerber nicht das Reifezeugnis, sondern lediglich eine Schulbestätigung vorgelegt habe. Da häufig ähnliche Schreiben wie der Maturaprüfungszulassungsschein des Beschwerdeführers vorgelegt worden seien, sei eine weitere Erhebungspflicht der Behörde zu verneinen. Die Immatrikulation sei nach dem AHStG Voraussetzung für alle anderen "Glieder" im Aufbau der ordentlichen Studien, insbesondere für die Prüfungszulassung und den Abschluss ordentlicher Studien, gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Wissen, nicht studienberechtigt zu sein, immatrikuliert und in diesem Wissen die Diplomprüfungen und das Rigorosum absolviert. Seine Täuschungsabsicht sei daher die gesamte Studiendauer über gegeben gewesen. Die Erschleichung der Immatrikulation habe daher die Aberkennung der akademischen Grade zur Folge. Nach dem AHStG (§ 32 leg. cit.) sei die Ungültigerklärung von Prüfungen nach Verleihung des akademischen Grades unzulässig gewesen. Nach der Rechtsprechung sei das Erschleichen z.B. bei einer Prüfungszulassung von der für den Widerruf des akademischen Grades zuständigen Behörde als Vorfrage zu prüfen gewesen, was eine Präjudizierung der Entscheidung der für den Widerruf des akademischen Grades zuständigen Behörde durch die für die Ungültigerklärung von Prüfungen zuständigen Behörde verhindere; dies könne auch der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Mit seiner Berufung - die einzelnen vorgebrachten Argumente werden in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellt -
legte der Beschwerdeführer auch unter Hinweis auf ein früheres Schreiben die vom ministero della pubblica istruzione bescheinigte Ablegung der zum Besuch einer Universität berechtigenden staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule mit Fachrichtung "tecnico delle attivita alberghiere" vom 15. Juli 1999 vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 2000 wies die belangte Behörde die Berufung nach § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 68 UniStG ab.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ein "Erschleichen" nach § 68 UniStG setze im Kern die Vorlage eines gefälschten Zeugnisses voraus, was im Beschwerdefall aber nicht zutreffe, weil er eine echte Urkunde vorgelegt habe, hielt die belangte Behörde entgegen, dass der Verweis in § 68 UniStG auf die Zeugnisfälschung nur ein Beispiel benenne (arg.: insbesondere). Erschleichen setze nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schuldhaftes Vorgehen voraus; dieses sei dann gegeben, wenn die Partei unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht habe, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen sei. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Immatrikulation den wesentlichen Umstand verschwiegen, dass er die Reifeprüfung nicht abgelegt habe, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst sein musste, dass er ohne gültiges Reifezeugnis nicht als ordentlicher Hörer zugelassen werde. Dies habe er auch an keiner Stelle in seiner Berufung bestritten. Darüber hinaus habe er diesen Umstand und damit seine mangelnde Studienberechtigung auch in seinem weiteren Studium verschwiegen und in diesem Wissen Diplomprüfungen und das Rigorosum absolviert und die Bescheide, mit denen ihm seine akademischen Grade verliehen worden seien, entgegengenommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei § 68 UniStG in Anlehnung an § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG auszulegen.
Dem Hinweis des Beschwerdeführers, dass er in der Zwischenzeit die Matura nachgeholt habe und das vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nach § 68 UniStG vorgelegte Maturazeugnis zur Sanierung des Mangels geführt habe, entgegnete die belangte Behörde, dies habe an dem dem Widerrufsverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt (unrichtige Angaben zur Reifeprüfung bzw. Verschweigen der wesentlichen Tatsache, dass er über keine Reifeprüfung verfüge) nichts geändert.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung die Ansicht vertreten, von einem Erschleichen nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG wie auch im Sinn des § 68 UniStG könne keine Rede sein, wenn es die Behörde verabsäumt habe, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Die für den Rektor handelnde Studienabteilung hätte im Rahmen der unmittelbaren ad hoc Übersetzung in die deutsche Sprache entsprechend reagieren müssen (Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer oder seine Nichtzulassung), habe es sich doch im Beschwerdefall bei dem Maturazulassungsschein eindeutig nicht um einen Nachweis einer abgelegten Matura gehandelt. Die zuständige Behörde sei ihrer Sorgfaltspflicht - gemessen an § 7 AHStG und § 1 der Universitäts-Studienevidenzverordnung, BGBl. Nr. 219/1989 (z.B. die nach § 1 Abs. 3 der VO erforderlich beglaubigte deutsche Übersetzung fremdsprachlicher Dokumente) - nicht nachgekommen. Der von ihm in seinem Schreiben vom 20. Jänner 1999 vorgetragene Sachverhalt sei aus den Akten nicht ableitbar, was darauf schließen lasse, dass überhaupt keine Erhebungen stattgefunden hätten. Erschleichen im Sinn des § 68 UniStG scheide im Beschwerdefall aus, weil der Behörde unterstellt werden müsse, dass das Immatrikulationsverfahren evident mangelhaft durchgeführt worden sei und keine Schwierigkeiten erkennbar seien, die einer weiteren Sachverhaltsermittlung entgegengestanden wären.
Dem erwiderte die belangte Behörde, nach der im Zeitpunkt der Immatrikulation des Beschwerdeführers geltenden Rechtslage sei für die Zulassung zu einem (Diplom)Studium an einer Universität die Vorlage eines ausländischen Reifezeugnisses erforderlich gewesen, das einem österreichischen (Reife)Zeugnis gleichwertig sei. An das Zulassungsverfahren sei ein besonderer Maßstab anzulegen, der sich aus der Pflicht des Bewerbers ergebe, zu den einzelnen materiellen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 AHStG den Nachweis zu erbringen (Feststellungslast). Erbringe er diesen Nachweis nicht, sei die Universitätsbehörde nicht verpflichtet, besondere Nachforschungen anzustellen. Diese weit reichende Formalisierung des Immatrikulations- und dann weiter auch des Inskriptionsvorgangs habe der Behörde erst die Abwicklung jener Massenverfahren ermöglich, die bei der heutigen Massenuniversität anfielen. Für ein aufwendiges Ermittlungsverfahren sei schon im Interesse der Aufnahmewerber weder Zeit noch ein Grund vorhanden gewesen. Was den Immatrikulationsvorgang im Beschwerdefall betreffe, sei das Verfahren keinesfalls evident mangelhaft geblieben. Die Vorgangsweise bei Südtiroler Sekundarschulabsolventen sei bereits von der Behörde erster Instanz dargelegt worden. Bei Inländern und Inländern gleichgestellten Personengruppen, zu denen Südtiroler gehörten, seien die Reifezeugnisse bzw. die Bestätigungen bei der Zulassung überprüft und wieder zurückgegeben worden. Für eine genauere Überprüfung - wie im AHStG für ausländische Reifezeugnisse vorgesehen - habe im Hinblick auf die Gleichstellung kein Anlass bestanden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 20. Jänner 1999 die näheren Umstände seiner Immatrikulation dargelegt. Wie die Berufung ausführe, entspreche die Darstellung dem Geschehnisablauf. Im Beschwerdefall habe der Sachbearbeiter, dem auch der Beschwerdeführer in seinem Schreiben "guten Glauben" bestätigt habe, keinen Anlass gehabt, dass gerade bei diesem Vorgang eine nähere Überprüfung stattzufinden habe. Wie Mag. W. den Maturaprüfungszulassungsschein ins Deutsche übersetzt habe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Es sei auszuschließen, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege, die es ausschlösse, das Verhalten des Beschwerdeführers als Erschleichen zu werten. Einerseits sei die Behörde unter dem Druck des Massenverfahrens und im Interesse der Partei auf deren Angaben angewiesen, wobei es ihr nicht zumutbar sei, weitere Erhebungen von Amts wegen vorzunehmen, andererseits habe es auf Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner Immatrikulation für den Sachbearbeiter keinen Hinweis gegeben, die Zulassung zum Diplomstudium einer besonderen Überprüfung zu unterziehen. Es sei - wie offenbar in vielen vorangegangenen Fällen - im guten Glauben und im Vertrauen auf die "Autoritätsperson", den damaligen Vertragsassistenten Mag. W., gehandelt und der Beschwerdeführer zum Diplomstudium zugelassen worden.
Schließlich habe der Beschwerdeführer noch vorgebracht, dass § 68 UniStG bei Fehlerhaftigkeit des Immatrikulationsverfahrens gar nicht anwendbar sei. Aus dem AHStG sei abzuleiten, dass nur die aufrechte Immatrikulation Voraussetzung aller anderen Glieder im Aufbau ordentlicher Studien, insbesondere für die Prüfungszulassung, gewesen sei. Das AHStG habe drei Stufen unterschieden: 1. die Immatrikulation, die in § 6 AHStG einschließlich ihrer Ungültigerklärung und ihres Erlöschens geregelt gewesen sei; 2. die Ungültigerklärung von Prüfungen (§ 32 AHStG), die bis zur Erwerbung eines akademischen Grades möglich gewesen sei und 3. den Widerruf eines akademischen Grades (§ 37 AHStG). Diesen Stufen entsprächen nunmehr im UniStG die Bestimmungen der §§ 30, 34 und 39 (Zulassung und deren Erlöschen), § 46 (Nichtigerklärung von Beurteilungen) und § 68 (Widerruf inländischer akademischer Grade). Bei Fehlerhaftigkeit im Immatrikulationsverfahren wäre nach dem AHStG ausschließlich allenfalls die Immatrikulation nach § 6 Abs. 4 AHStG für ungültig zu erklären gewesen. Es gäbe keinen Anhaltspunkt dafür, dass selbst bei einem Erschleichen der Immatrikulation § 37 AHStG oder nunmehr § 68 UniStG anwendbar (gewesen) wäre. Dies sei lediglich nach § 32 letzter Satz AHStG bezüglich der Ungültigerklärung von Prüfungen im Verhältnis zu § 37 AHStG ausgesprochen gewesen - eine derartige Bestimmung finde sich allerdings in § 46 UniStG nicht mehr -, nicht aber im Verhältnis Immatrikulation zum Widerruf eines akademischen Grades nach § 37 AHStG, auf dem § 68 UniStG aufbaue. Eine durchgehende Wirkung des Erschleichens der Zulassung zum Studium für die Möglichkeit eines Widerrufs von akademischen Graden lasse sich daraus keinesfalls ableiten. Das Zutreffen dieser Auffassung ergebe sich auch daraus, dass die §§ 37 AHStG sowie § 68 UniStG im Kern auf gefälschte Zeugnisse abstellten. Aus dem Zusammenhalt mit der ausdrücklichen Regelung in § 32 letzter Satz und dem Verhältnis zu § 37 AHStG sei nur der Schluss zulässig, dass § 37 AHStG sowie nunmehr § 68 UniStG auf gefälschte Zeugnisse oder Ähnliches im Rahmen des Studiums abstellten, nicht aber auf die Immatrikulation. Ferner sei nach § 6 Abs. 5 lit. c AHStG - wie nunmehr nach § 9 Abs. 1 Z. 6 UniStG - nach positivem Abschluss die Immatrikulation bzw. die Zulassung für eine Studienrichtung erloschen. Nach dem Wortlaut scheide daher § 68 UniStG bzw. § 37 AHStG aus; ebenso könne eine erloschene Immatrikulation nicht für ungültig erklärt oder das diesbezügliche Verfahren wieder aufgenommen werden. Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen noch ein Verfahren nach § 6 Abs. 4 AHStG einleiten würde, führte dieses Verfahren zu keiner rückwirkenden Ungültigerklärung, sodass sich daraus keine Auswirkungen auf die vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Ungültigerklärung erworbenen akademischen Grade ergäben. Abgesehen davon, sei eine vergleichbare Bestimmung im UniStG nicht mehr enthalten, sodass eine Ungültigerklärung oder Wideraufnahme des Immatrikulationsverfahrens ausscheide.
Dem sei entgegenzuhalten, dass die Behörden (einschließlich der Rechtsmittelbehörde) im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht - das sei im Fall des Widerrufs des akademischen Grades § 68 UniStG - anzuwenden haben.
§ 68 UniStG sei auch auf den Fall der fehlerhaften Immatrikulation anzuwenden. Die Immatrikulation sei nach dem AHStG Voraussetzung für alle anderen "Glieder" im Aufbau der ordentlichen Studien, insbesondere für die Prüfungszulassung, und den Abschluss ordentlicher Studien gewesen. Wäre der Beschwerdeführer nicht - auf Grund des Verschweigens der wesentlichen Tatsache, dass er keine Reifeprüfung abgelegt habe - als ordentlicher Hörer immatrikuliert worden, wäre er nicht zu den Prüfungen sowie zur Erwerbung der akademischen Grade zugelassen worden (§ 5 Abs. 2 lit. h AHStG). Die Täuschungsabsicht sei während des gesamten Studiums vorgelegen. Auch die ausführlichen Verweise auf das AHStG könnten der Berufung des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg verhelfen. Er habe den wesentlichen Umstand verschwiegen, keine Reifeprüfung abgelegt zu haben und in diesem Wissen immatrikuliert, die Diplomprüfungen und das Rigorosum absolviert und in diesem Wissen auch die Bescheide, mit denen ihm seine akademischen Grade verliehen worden seien, entgegengenommen. Was die Rückschlüsse aus dem bloß beispielhaft angeführten gefälschten Zeugnissen in § 68 UniStG betreffe, sei auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die weiteren Überlegungen zur Wiederaufnahme des Immatrikulationsverfahrens bzw. zur Ungültigerklärung der Immatrikulation nach § 6 Abs. 4 AHStG seien rein spekulativer Natur.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
1. Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG) und Universitäts-Studienevidenzverordnung
A. Immatrikulation und Inskription
Zum Zeitpunkt der Immatrikulation des Beschwerdeführers im WS 1989/90 galten folgende Bestimmungen:
Nach § 4 Abs. 1 lit. a AHStG, BGBl Nr. 177/1966 in der Fassung BGBl Nr. 332/1981 war die Aufnahme als ordentlicher Hörer in den Verband der Hochschule durch Immatrikulation (§ 6) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium. Auf die Aufnahme bestand nach § 4 Abs. 2 in der genannten Fassung unbeschadet der Bestimmungen des § 7 Abs. 5 ein Anspruch, wenn die vorgeschriebenen Nachweise (§§ 6 und 9) erbracht wurden.
Gemäß § 5 Abs. 2 AHStG genossen Studierende nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit. Diese umfasste u.a. nach lit. h (Stammfassung) das Recht, als ordentlicher Hörer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen zu Prüfungen (IV. Abschnitt) sowie zur Erwerbung akademischer Grade (V. Abschnitt) zugelassen zu werden.
Nach § 6 Abs. 1 AHStG (in der Fassung BGBl Nr. 332/1981) hatte sich derjenige, der den Abschluss eines ordentlichen Studiums (§ 13) und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstrebte, um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form der Immatrikulation an einer für die gewählte Studienrichtung zuständigen Hochschule (§ 15 Abs. 2) zu bewerben.
Um die Aufnahme als ordentlicher Hörer konnte sich bewerben, wer (u.a.) die erforderlichen Nachweise über die Hochschulreife gemäß § 7 Abs. 1, 2 und 5, die Berufsreifeprüfung oder die Studienberechtigungsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 besaß (§ 6 Abs. 3 lit. a AHStG in der Fassung BGBl Nr. 332/1981 und BGBl Nr. 448/1981 (Druckfehlerberichtigung)).
Die Immatrikulation war nach § 6 Abs. 4 AHStG (idF BGBl Nr. 332/1981) durch den Rektor für ungültig zu erklären, wenn sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte.
§ 6 Abs. 5 AHStG regelte das Erlöschen der Immatrikulation (Exmatrikulation). Dies war nach lit. c (idF BGBl Nr. 332/1981) dann der Fall, wenn der ordentliche Hörer sein Studium durch erfolgreiche Ablegung der für seine Studienrichtung vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen hatte, es sei denn, dass er im darauf folgenden Semester ein ordentliches Studium anschloss.
§ 7 AHStG regelte den Nachweis der Hochschulreife und der besonderen Eignung.
Dessen Absatz 1 (in der Fassung BGBl Nr. 332/1981) lautete im Zeitpunkt der Immatrikulation des Beschwerdeführers (auszugsweise):
"(1) Die Berechtigung zum Besuch einer Hochschule wird erworben durch erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
a) inländischer allgemein bildender höherer Schulen nach den Bestimmungen der § 41 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962;
b) inländischer berufsbildender höherer Schulen nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962;
c) inländischer höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl Nr. 175/1966."
Nach § 7 Abs. 5 (in der Fassung BGBl Nr. 332/1981 und BGBl Nr. 448/1981 (DFB); der letzte Satz eingefügt durch BGBl Nr. 2/1989) waren Ausländer (Staatenlose) unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Absätze 6 bis 12 im Rahmen der verfügbaren Plätze als ordentliche Hörer zu immatrikulieren, wenn sie ein Zeugnis vorlegten, das hinsichtlich der gewählten Studienrichtung (des Studienzweiges) zum direkten Zugang zu den Hochschulen des Landes, in dem es erworben wurde, berechtigte, und das einem inländischen Reifezeugnis (Abs. 1) gleichwertig war. Die zuständige akademische Behörde konnte die Nachsicht von der Vorlage einzelner Urkunden und Nachweise erteilen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass ihre Beibringung unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden war.
War das vom einem ausländischen (staatenlosen) Bewerber im Ausland erworbene Reifezeugnis dem für die gewählte Studienrichtung zu fordernden inländischen Reifezeugnis (Abs. 1) nicht gleichwertig, so hatte der Bewerber vor der Immatrikulation die nötigen Ergänzungsprüfungen abzulegen (§ 7 Abs. 6 Satz 1 AHStG idF BGBl Nr. 332/1981).
Gemäß § 7 Abs. 11 lit. k AHStG (idF BGBl Nr.332/1981) waren Südtiroler im Sinn des § 1 des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1979, BGBl. Nr. 57, Inländern, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 6 bis 8, gleichgestellt.
§ 10 AHStG regelte die Inskription.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AHStG idF BGBl Nr. 2/1989 meldete der Studierende durch die Inskription der Universität (Hochschule), dass er das gewählte Studium (§§ 9 und 13) im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde. Mit der Inskription gemäß § 10 Abs. 1 AHStG galten alle in den besonderen Studienvorschriften vorgesehenen Inskriptionserfordernisse hinsichtlich einzelner Lehrveranstaltungen und der Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden als erfüllt (§10 Abs. 2 leg. cit. idF BGBl Nr. 2/1989). Die Inskription war im Studienbuch zu beurkunden. (§ 10 Abs. 5 AHStG in der obgenannten Fassung).
Für die Durchführung der Immatrikulation und Inskription enthielt § 12 AHStG eine VO-Ermächtigung für den zuständigen Bundesminister. Nach § 12 Abs. 2 (in der Stammfassung) waren in der Verordnung u.a. Form und Inhalt von Erklärungen, Bescheinigungen und Zeugnissen sowie Form und Inhalt der für die Aufnahme und Inskription gebräuchlichen Formblätter zu bestimmen.
Nach § 1 Abs. 2 Z. 3 der auf § 12 AHStG gestützten (am 1. September 1989 in Kraft getretenen) Universitäts-Studienevidenzverordnung - UniStEVO, BGBl Nr. 219/1989, waren dem Antrag auf Aufnahme und Studienzulassung der Nachweis der Hochschulreife durch ein Reifeprüfungs-, Berufsreifeprüfungs- oder Studienberechtigungszeugnis oder ein analoges ausländisches Dokument anzuschließen.
Nach § 1 Abs. 3 UniStEVO waren alle Dokumente im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten waren beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.
Gemäß § 11 Abs. 2 AHStG war dem ordentlichen Hörer auf Antrag vom Rektor eine Abschlussbescheinigung (Absolutorium) auszustellen, wenn er nach Ablegung der für seine Studienrichtung vorgeschriebenen Prüfungen die Hochschule verließ.
B) Studien
Zu den ordentlichen Studien gehörten u.a. nach § 13 Abs. 1 lit. a AHStG (in der Fassung BGBl Nr. 332/1981) Diplomstudien, die der wissenschaftlichen (wissenschaftlich-künstlerischen) Berufsvorbildung dienten und die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades (§ 35) bildeten sowie nach lit. e Doktoratsstudien, die über das Dipolstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dienten und die Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorgrades (§ 36) bildeten.
Nach § 14 Abs. 1 AHStG (Stammfassung) gliederten sich die Diplomstudien in mindestens zwei Studienabschnitte und waren nach Abs. 5 (Abatzbezeichnung idF BGBl Nr. 306/1992) mit Prüfungen abzuschließen (IV. Abschnitt). Die Doktoratsstudien bestanden aus einem Studienabschnitt; ihre Dauer war in den Studienordnungen unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 5 nicht kürzer als zwei Semester und nicht länger als vier Semester zu bemessen (§ 14 Abs. 7 leg cit.).
C) Prüfungen
Im IV. Abschnitt des AHStG (§§ 22 ff) waren die Prüfungen
geregelt.
Zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens für
die Berufsvorbildung, zum Nachweis der Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zur Feststellung des Erfolgs der Teilnahme an Lehrveranstaltungen waren nach § 22 AHStG Prüfungen (§§ 23 und 24) und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25) vorzusehen (Satz 1 in der Stammfassung). Als Maßstab für die Feststellung waren insbesondere die in den Studienplänen festgelegten Bildungsziele heranzuziehen (Satz 2 in der Fassung BGBl Nr. 306/1992).
Nach § 23 Abs. 7 AHStG (in der Fassung BGBl Nr. 332/1981) waren Diplomprüfungen Prüfungen, die die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades bildeten. Sie hatten der Feststellung des für die wissenschaftliche (wissenschaftlich-künstlerische) Berufsvorbildung geforderten Wissens und Könnens zu dienen. Gemäß § 23 Abs. 8 AHStG (Stammfassung) waren Rigorosen Prüfungen, die die Voraussetzung für den Erwerb eines Doktorgrades bildeten. Sie schlossen die Doktoratsstudien ab und wiesen die wissenschaftliche Befähigung des Kandidaten sowie die gründliche Vertrautheit mit dem Fachgebiet und seinen Hauptproblemen nach.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 AHStG (in der Fassung BGBl Nr. 332/1981, wie auch die übrigen hier zitierten Absätze dieser Bestimmung) war als Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades eine Diplomarbeit zu fordern, nach Abs. 2 Satz 1 leg. cit. als Voraussetzung zum Erwerb eines Doktorats eine Dissertation. Die Zulassung zu der das Studium abschließenden Diplomprüfung war von der Approbation der Diplomarbeit, die Zulassung zu dem das Studium abschließenden Rigorosum von der Approbation der Dissertation abhängig zu machen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 AHStG).
Nach § 27 Abs. 2 AHStG (in der Fassung BGBl Nr. 2/1989) war die Zulassung zu Diplomprüfungen oder Rigorosen von der Inskription der vorgeschriebenen Semester (§§ 20, 21 Abs. 1 bis 4), von der positiven Beurteilung der Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien, der positiven Beurteilung allenfalls geforderter Prüfungsarbeiten (§ 24 Abs. 4) und der Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen sowie von der Approbation der Diplomarbeit beziehungsweise der Dissertation abhängig zu machen.
Nach § 32 Satz 1 AHStG (Stammfassung) war eine Prüfung, zu der die Zulassung oder deren Erfolg auch nur in einem Teil erschlichen worden war, für ungültig zu erklären. Nach dem letzten Satz galt nach Erwerbung eines akademischen Grades § 37. E) Akademische Grade und deren Verlust durch Widerruf
Der V. Abschnitt "Akademische Grade" umfasste die §§ 34 bis 40 AHStG. Im Zeitpunkt der Verleihung der akademischen Grade an den Beschwerdeführer galt Folgendes:
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AHStG (idF BGBl Nr. 306/1992) wurden akademische Grade auf Grund ordentlicher Studien von den akademischen Behörden im autonomen Wirkungsbereich (§ 64 Abs. 3 lit. q UOG) als Würdigung der in den Prüfungen erwiesenen Leistungen verliehen.
Gemäß Abs. 3 (idF BGBl Nr. 332/1981) war die Verleihung unzulässig, wenn der Kandidat die festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllte.
Nach Satz 1 des § 34 Abs. 4 AHStG (in der Fassung BGBl Nr. 306/1992) war die Verleihung der akademischen Grade (§§ 35 und 36) zu beurkunden.
Nach der im Zeitpunkt der Verleihung des Diplomgrades bzw. Doktorgrades an den Beschwerdeführer maßgebenden Fassung der §§ 35 Abs. 1 bzw. § 36 Abs. 1 BGBl Nr. 523/1993 hatten die Diplomgrade u. a. auf "Magister" bzw. "Magistra" sowie die Doktorgrade auf "Doktor" bzw. "Doktorin" mit einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz zu lauten.
Nach § 35 Abs. 2 AHStG (Stammfassung) wurden die Diplomgrade auf Grund der besonderen Studiengesetze Bewerben verliehen, die ihre wissenschaftliche Berufsvorbildung durch Zurücklegung der ordentlichen Studien (§ 13 Abs. 1 lit. a) und Ablegung der vorgeschriebene Diplomprüfungen abgeschlossen hatten.
Die Doktorgrade wurden auf Grund der besonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen, welche die ordentlichen Studien (§ 13 Abs. 1 lit. b (richtig: lit. e) und Abs. 2, § 21 Abs. 3) zurückgelegt und ihre Fähigkeit zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten durch die Verfassung einer Dissertation und die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen bewiesen hatten (§ 36 Abs. 2 AHStG Stammfassung)
§ 37 AHStG lautete (auszugsweise; Abs. 1 idF BGBl Nr. 332/1981, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung)
"§ 37. Verlust akademischer Grade
(1) Der akademische Grad geht unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen verloren:
- a) durch Widerruf (Abs. 2)
- b) durch Verzicht.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(3) Für den Widerruf des akademischen Grades ist jene akademische Behörde zuständig, die den Grad verliehen hat.
…..
(5) Bei Verlust des akademischen Grades ist die Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid auszusprechen."
Personen, denen von einer österreichischen Hochschule (Fakultät) ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen im vollen Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen (§ 39 Satz 1 AHStG idF BGBl Nr. 332/1981).
2. Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Für das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium galt das oben genannte Studiengesetz (kurz GN-StG), BGBl Nr. 326/1971, das nähere studienrechtliche Bestimmungen enthielt, die durch die Studienordnung (BGBl Nr. 259/1978 idF BGBl Nr. 245/1984, Nr. 24/1985 und Nr. 224/1991) sowie den Studienplan (an der jeweiligen Universität) weiter konkretisiert wurden.
An die Absolventen der Diplomstudien war (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) der akademische Grad "Magister der Philosophie", lateinische Bezeichnung "Magister philosophiae", abgekürzt "Mag. phil." zu verleihen (§ 15 Abs. 1 GN-StG idF BGBl Nr. 272/1994), an die Absolventen des Doktoratsstudiums (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) der akademische Grad "Doktor der Philosophie", lateinische Bezeichnung "Doctor philosophiae", abgekürzt "Dr. phil." (§ 16 Abs. 1 GN-StG in der obigen Fassung).
3. Universitäts-Studiengesetz -UniStG
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides galt das bereits am 1. August 1997 in Kraft getretene UniStG, BGBl I Nr. 48 (§ 74 Abs. 1 leg. cit.). Nach dessen § 75 Abs. 1 trat das AHStG mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft. A) Zulassung
Anders als das AHStG kennt § 30 UniStG nur mehr die Zulassung zum Studium (und nicht mehr wie bisher die Immatrikulation/Aufnahme und die Zulassung zum Studium; siehe dazu näher die Erläuterungen zur RV, 588 Blg NR XX. GP, 74 f).
Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen des § 34 oder des § 41 erfüllen, sind auf Grund ihres Antrags mit Bescheid von der Rektorin/dem Rektor zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen (§ 30 Abs. 1 idF BGBl I Nr. 131/1998). Voraussetzung ist u.a. nach § 34 Abs. 1 Z. 2 UniStG die allgemeine Universitätsreife (§ 35), bei deren Nachweis der in § 34 Abs. 3 leg. cit. genannte Personenkreis von der Rektorin/dem Rektor unbefristet zuzulassen ist.
Die allgemeine Universitätsreife ist nach § 35 Abs. 1 UniStG u. a. durch folgende Urkunden nachzuweisen: 1. österreichisches Reifezeugnis, 2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität oder 3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors der inländischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist. Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Rektorin oder der Rektor die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind (§ 35 Abs. 2 UniStG). Nach Abs. 3 erster Satz (idF BGBl I Nr. 167/1999) dieser Bestimmung gilt der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Magisterstudiums, eines einschlägigen Fachhochschul-Studienlehrganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht.
Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen.
§ 39 UniStG regelt das Erlöschen der Zulassung.
Anders als § 6 Abs. 4 AHStG sieht das UniStG keine Ungültigerklärung einer entgegen dem Gesetz vorgenommenen Zulassung mehr vor.
B) Nichtigerklärung von Prüfungen
Nach § 46 Abs. 1 UniStG hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.
Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat überdies die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Diplomarbeit für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde (§ 46 Abs. 2 idF BGBl I Nr. 131/1998) C) Akademische Grade und deren Widerruf
Nach § 66 Abs. 1 UniStG (idF BGBl I Nr. 167/1999) hat die Studiendekanin oder der Studiendekan den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und in den Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit den gemäß § 11a verordneten bzw. in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus dem Anlass von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
Gemäß § 67 Abs. 1 idF BGBl I Nr. 167/1999 haben Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung des akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentlichen Urkunden zu verlangen.
§ 68 in der Fassung BGBl I Nr. 131/1998 lautet:
"Widerruf inländischer akademischer Grade
§ 68. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Verleihungsbescheid aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.''
Nach den Übergangsbestimmungen für Studierende wird das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade nicht berührt (§ 80 Abs. 9 UniStG).
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Führung akademischer Grade verletzt.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bringt er vor, die Auffassung, das Erschleichen der Immatrikulation (Zulassung) habe eine durchgehende Wirkung bis zum Widerruf des akademischen Grades, könne schon aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht abgeleitet werden. Nach § 6 Abs. 5 lit. c AHStG sowie nach § 39 Abs. 1 Z. 6 UniStG erlösche die Immatrikulation bzw. Zulassung für eine Studienrichtung nach positivem Abschluss des Studiums. Eine bereits ex lege erloschene Immatrikulation, wie dies im Beschwerdefall zutreffe, könne nicht für ungültig erklärt werden, auch wenn sie fehlerhaft gewesen sei. Nach der Literatur sei davon auszugehen, dass die Ungültigerklärung einer Immatrikulation nicht rückwirkend erfolge; selbst bei einer solchen Ungültigkeitserklärung nach § 6 Abs. 4 AHStG änderte sich daher nichts daran, dass der Beschwerdeführer zuvor zu Recht sein Diplomstudium und Doktoratsstudium erfolgreich absolviert und die akademischen Grade eines Magisters und Doktors der Philosophie erworben habe. Eine vergleichbare Bestimmung enthalte das UniStG nicht, sodass eine Ungültigerklärung oder eine Wiederaufnahme des Immatrikulationsverfahrens ausscheiden müsse, was nicht durch die Anwendung des § 68 UniStG im Falle einer fehlerhaften Immatrikulation umgangen werden könne.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die Rechtsprechung zu § 37 Abs. 2 AHStG auf die Bestimmungen der §§ 35 f leg. cit. abgestellt habe. Diese Bestimmungen seien nunmehr im § 66 Abs. 1 UniStG zusammengefasst (Abstellen auf die positive Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und die Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit) worden, die die Grundlage für den Widerruf bildeten. Selbst das Erschleichen einer Immatrikulation (das im Beschwerdefall aber gar nicht vorliege) führe demnach nicht zum Widerruf eines akademischen Grades. Dagegen spreche nämlich insbesondere sowohl die Systematik des AHStG als auch des UniStG, die (in § 37 AHStG bzw. § 68 UniStG) eindeutig auf ein gefälschtes Zeugnis oder Ähnliches im Rahmen des Studiums abstellten, nicht aber auf die Immatrikulation. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, hätte er wie in § 32 AHStG auch bei § 6 AHStG auf § 37 AHStG verwiesen.
2.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:
2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshofes teilt die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass auch die im zeitlichen Geltungsbereich des AHStG erfolgte Verleihung eines akademischen Grades als Bescheid aufzufassen ist (vgl dazu Langeder - Strasser in Ermacora - Langeder - Strasser (Hrsg), Österreichisches Hochschulrecht, (Loseblattausgabe 1986 ff), Anmerkung 6 zu § 34 AHStG sowie insbesondere Perthold-Stoitzner, Fehlerhafte Prüfungen nach dem AHStG in Strasser (Hrsg), Aktuelle Probleme des Hochschulrechts 1991 (1991), 47 ff (90)).
2.2.2. § 68 UniStG findet auch Anwendungen auf akademische Grade, die im zeitlichen Geltungsbereich des AHStG erworben wurden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/10/0021).
2.2.3. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im WS 1989/90 an der Universität I. die Immatrikulation nach § 6 AHStG dadurch erschlichen habe, dass er einen wesentlichen Umstand (nämlich das Nichtvorliegen des positiven Abschlusses einer Reifeprüfung) verschwiegen und in diesem Wissen auch die für die Verleihung der akademischen Grade erforderlichen Prüfungen absolviert habe. § 68 UniStG sei wegen der während des gesamten Studiums bestehenden Täuschungsabsicht anzuwenden.
2.2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet mit seinem Vorbringen im Ergebnis, dass § 68 UniStG auch den Fall der Immatrikulation erfasst; seiner Auffassung nach beziehe sich die Bestimmung bloß auf Erschleichungsvorgänge im Rahmen des Studiums (also nach der Immatrikulation bzw. jetzt Zulassung).
2.2.4.1. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die Immatrikulation (wie nunmehr - ungeachtet der Abweichungen zu früheren Rechtslage - auch die Zulassung nach dem UniStG) die für die ordentlichen Hörer vorgesehene Form der Aufnahme war (vgl. § 6 Abs. 1 AHStG), die (durchgehende) Voraussetzung für alle weiteren Vorgänge in einem ordentlichen Studium war (so schon Langeder - Strasser, aaO, Anmerkung 4 zu § 6 AHStG; siehe dazu auch das hg Erkenntnis vom 18. März 1997, Zl. 96/08/0145) und damit auch für das Recht, nach Maßgabe des AHStG und der besonderen studienrechtlichen Vorschriften akademische Grade zu erwerben. Voraussetzung für die Immatrikulation war - soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist - der Nachweis der Hochschulreife, der (im Regelfall) in Form der Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreich an einer inländischen höheren Schule abgelegte Reifeprüfung bzw. eines Zeugnisses über eine dem gleichwertige Prüfung im Ausland zu erbringen war. § 68 UniStG nennt (wie auch die Vorgängerbestimmung in § 37 AHStG) als ein Beispiel für das Erschleichen den Fall gefälschter Zeugnisse. Mit Zeugnissen wurde aber nicht nur eine erfolgreiche Prüfung im Rahmen des Studiums an einer Universität, sondern eben auch die für die Immatrikulation erforderliche Reifeprüfung nachgewiesen. Es spricht also auch der Wortlaut des § 68 UniStG nicht dagegen, dass - unter Berücksichtung der Bedeutung der Immatrikulation während des gesamten Studiums bis zum erfolgreichen Abschluss desselben - auch mit ihr im Zusammenhang stehende Vorgänge zur Anwendung des § 68 UniStG führen können.
2.2.4.2. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht, dass die Immatrikulation, die nach dem AHStG dem Bewerber den status eines Studierenden verschaffte, womit für ihn Rechte und Pflichten verbunden waren (vgl. insbesondere § 5 AHStG) als Bescheid (wie nunmehr ausdrücklich § 30 Abs. 1 UniStG für die Zulassung) zu werten war (vgl. dazu z.B. Oberndorfer, Rechtsschutz im Studienrecht in Strasser (Hrsg), Universitätsrecht zwischen Bewährung und Reform (1984), 1 ff (7f) sowie Perthold-Stoitzner, Die schul- und hochschulrechtlichen Konsequenzen des "Maturaskandals" in Strasser (Hrsg), Die Universität nach dem UOG 1993 (1996), 118 ff (154)), der einer entsprechenden Beurkundung im Studienbuch und im Ausweis zu Grunde lag (so genannter "implizierter Bescheid"; vgl. dazu näher Oberndorfer, aaO, 9). Zwar kommt eine Anwendung des § 6 Abs. 4 AHStG (Ungültigerklärung der Immatrikulation) im Beschwerdefall schon deshalb nicht in Betracht, weil das AHStG bereits vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides außer Kraft getreten ist und im (zu diesem Zeitpunkt geltenden) UniStG diese Möglichkeit nicht mehr vorgesehen war. Dies gilt jedoch nicht für die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG; eine solche käme auch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - im Beschwerdefall (und zwar wegen des zwischenzeitigen Wegfalls des § 6 Abs. 4 AHStG uneingeschränkt) in Betracht, weil ihr wegen ihrer ex tunc Wirkung das (zwischenzeitige) Erlöschen der Immatrikulation nach § 6 Abs. 5 AHStG (hier: nach lit. c) nicht entgegenstünde; das würde im Übrigen auch für die Zulassung nach § 30 UniStG gelten. Dass bei der im Beschwerdefall vorliegenden Konstellation wegen des Bescheidcharakters der Immatrikulation die darauf aufbauenden Bescheide (hier: die Verleihung der akademischen Grade) ihrerseits nur nach der Beseitigung der Immatrikulation (im Wege der Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG) durch Wiederaufnahme (nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG) beseitigt werden dürften, vermag der Verwaltungsgerichthof nicht zu erkennen, zumal der Gesetzgeber davon ausging, dass mit der Immatrikulation typischerweise der Abschluss eines ordentlichen Studiums (§ 13 AHStG) angestrebt wurde (vgl. dazu § 6 Abs. 1 AHStG), was auch (trotz Fehlens einer vergleichbaren ausdrücklichen Bestimmung) für das UniStG gilt. Die Möglichkeit, dass Vorfälle im Zusammenhang mit der Immatrikulation, auch zu einer Wiederaufnahme des Immatrikulationsverfahrens (nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG) führen könnten, schließt den "Rückgriff" darauf im Verfahren nach § 68 UniStG nicht aus. Der Widerruf nach § 68 UniStG lässt die Wiederaufnahme des Immatrikulationsverfahren, für das eine andere Behörde (Rektor) zuständig ist, unberührt.
Im Übrigen ist auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/12/0021, erkennbar davon ausgegangen, dass im Zuge des Studiums erlassene Bescheide, die für den Erwerb des akademischen Grades von Bedeutung waren (damals: bescheidmäßige Anerkennung von (angeblich im Ausland abgelegten) Prüfungen nach dem AHStG) der Anwendung des § 68 UniStG nicht entgegenstehen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Möglichkeit einer Wiederaufnahme eines der Verleihung eines akademischen Grades vorgelagerten Bescheides der Anwendung des § 68 UniStG entgegensteht, ist kein rechtserheblicher Unterschied zwischen der bescheidmäßigen Anerkennung von Prüfungen oder der Immatrikulation zu erkennen.
2.3. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bringt der Beschwerdeführer weiters vor, es bestehe zwar eine gewisse Wechselwirkung zwischen § 68 UniStG und § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG, doch sei schon auf Grund des Wortlauts beider Bestimmungen eine differenzierende Betrachtung geboten, da die Wiederaufnahmebestimmung wesentlich weiter gefasst sei (arg.: "oder sonst wie erschlichen") als § 68 UniStG (arg.: "insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen"). Die vorbehaltlose Übertragung des Erschleichungsbegriffes des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und der dazu ergangenen Judikatur auf § 68 UniStG treffe daher nicht zu. Erfasst werde nach dem eindeutigen Wortlaut des § 68 UniStG vom Erschleichen bloß ein aktives Tun (im Sinn der Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung), nicht aber auch ein Unterlassen im Sinn des Verschweigens. Nach seinem Eingeständnis vom 20. Jänner 1999, auf das sich der Bescheid der Behörde erster Instanz auch gestützt habe und dem auch die belangte Behörde nicht entgegengetreten sei, habe er mit dem Maturaprüfungszulassungsschein eine echte Urkunde vorgelegt. Dieses Verhalten könne nicht § 68 UniStG unterstellt werden; im Übrigen seien auch die Ermittlungen vor seinem Schreiben vom 20. Jänner 1999 in die Richtung gegangen, ein "gefälschtes" Maturazeugnis ausfindig zu machen.
2.4. Auch dieser Einwand trifft nicht zu. Bloß aus der Nennung eines Beispiels für das Vorliegen des "Erschleichens" in § 68 UniStG kann nicht zwingend geschlossen werden, dass dieser Begriff einen engeren Inhalt hat als der z.B. in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG verwendete Begriff.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmungen (§ 37 AHStG) ausgesprochen, dass der Begriff des Erschleichens auch dann gegeben ist, wenn wesentliche Umstände in Irreführungsabsicht verschwiegen wurden (vgl die zu dieser Bestimmung ergangenen hg Erkenntnisse vom 9. März 1982, Zlen. 81/07/0230, 0231 = Slg NF Nr. 10.670/A sowie vom 26. Juni 1996, Zl. 93/12/0241). Er ist dabei erkennbar von einem allgemeinen Begriffsverständnis ausgegangen, das unter Erschleichen das vorsätzliche Verhalten einer Partei im Zuge eines Verfahrens, das darauf gerichtet ist, einen günstigen Bescheid, zu erlangen, versteht, wie es u.a. auch den Verfahrensgesetzen bei der Normierung der Wiederaufnahmetatbestände zu Grunde liegt. Der Wortlaut des § 68 UniStG stimmt - soweit hier von Interesse - mit dem des § 37 AHStG vollkommen überein. Dazu kommt, dass auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG, 588 Blg NR XX.GP, auf Seite 96 zu § 68 ausführen, dass die Bestimmung hinsichtlich des Widerrufs der bisherigen Rechtslage entspreche. Hätte der Gesetzgeber in Kenntnis der Auslegung der Vorgängerbestimmung durch den Verwaltungsgerichthof aus Anlass der Neuregelung einen davon abweichenden (engeren) Inhalt des Begriffes "Erschleichen" festlegen wollen, hätte er dies im UniStG entsprechend zum Ausdruck gebracht.
Im Übrigen ist auch das zu § 68 UniStG ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/10/0021, davon ausgegangen, dass dieser Bestimmung das Begriffsverständnis des § 69 (Abs. 1 Z. 1) AVG zu Grunde liegt.
2.5. Der Beschwerdeführer bringt weiters als inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, auf dem Boden des auf seinem Eingeständnis angenommenen Sachverhalts (Anstreben der Immatrikulation mit einem Maturaprüfungszulassungsschein) sei davon auszugehen, dass die im Immatrikulationsverfahren für den Rektor handelnde Studienabteilung Kenntnis davon gehabt habe, dass (durch die Vorlage eines Maturaprüfungszulassungscheines) "in keinster Form" das Vorliegen einer Matura nachgewiesen worden sei, was eine entsprechende Reaktion hätte auslösen müssen. Dem könne nicht die Praxis bei Südtiroler Sekundarschulabsolventen in Verbindung mit der Abwicklung eines Massenverfahrens entgegengehalten werden. Das Unterlassen einer Reaktion der Studienabteilung auf die Vorlage einer solchen Urkunde müsse sich die Behörde zurechnen lassen. Für die Behörde bestehe keine besondere Schwierigkeit, einen Bewerber zurückzuweisen, der lediglich in der Lage sei, einen Maturazulassungsschein vorzulegen. Daran ändere auch nichts die Feststellungslast des Bewerbers (im Sinn des zu erbringenden Nachweises oder der Abwicklung von Massenverfahren), zumal sich im Beschwerdefall die Behörde über § 7 AHStG iVm § 1 UniStEVO hinweggesetzt habe. Selbst bei der abweichenden Praxis (bei der Immatrikulation von Südtirolern) hätte die Immatrikulationsbehörde zusätzliche Sicherungen schaffen müssen, damit eine Überprüfbarkeit der tatsächlichen Ablegung etwa durch nachträgliche Vorlage des ausländischen Maturazeugnisses gewährleistet sei. Die vollständige Negierung jeglicher Erhebung im Sinn der Auffassung der Behörde sei nicht geeignet, die eindeutig normierten gesetzlichen Voraussetzungen für die Immatrikulation völlig aufzuweichen. Eine Praxis könne nicht so weit gehen, dass weder die auch nur nachträgliche Vorlage eines ausländischen Maturazeugnisses im Original oder in beglaubigter Abschrift verlangt noch die beglaubigte deutsche Übersetzung fremdsprachiger Dokumente fallen gelassen werde. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein vorsätzliches Verhalten bei der Immatrikulation unterstellt werde, weil er um die Immatrikulation angesucht habe, obwohl er die positive Ablegung der Reifeprüfung nicht habe nachweisen können, scheide auf dem Boden des festgestellten Sachverhalts im Hinblick auf die Rechtsprechung die Anwendung des § 68 UniStG aus.
2.6. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Erschleichen setzt vorsätzliches, also schuldhaftes Vorgehen voraus. Ein solches Vorgehen ist dann gegeben, wenn die Partei unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat, wobei (wie bereits ausgeführt) das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist, die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und eine Situation besteht, in der ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit und daher auch Vollständigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen (siehe dazu z.B. das zu § 37 AHStG ergangene hg. Erkenntnis vom 9. März 1982, Zlen. 81/07/02030, 0231 = Slg NF Nr. 10.670/A).
Dass der Beschwerdeführer bei Vorlage der Maturazulassungsbescheinigung im Immatrikulationsverfahren mit dieser Täuschungsabsicht vorgegangen ist, geht schon daraus hervor, dass ihm völlig klar sein musste, dass diese Bescheinigung im Fall der Aufdeckung ihres Inhalts nicht zur Immatrikulation hätte führen können, weil diese den Abschluss einer Reifeprüfung voraussetzte (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Beurkundung im Studienbuch des Beschwerdeführers in der Rubrik Schulform). Insofern liegt auch eine Täuschung über einen wesentlichen Umstand vor. Beides trifft wegen der Bedeutung der Immatrikulation für das ganze Studium zu, weil sich am Fehlen des Reifeprüfungszeugnisses bis zum Abschluss seines Diplom- bzw. Doktoratsstudiums nichts geändert hat, und daher auch die Zulassung der für den Erwerb dieser akademischen Grade erforderlichen Prüfungen und schließlich auch die Bescheide über deren Verleihung in diesem Wissen um die fehlende Reifeprüfung herbeigeführt wurden.
Was den Einwand betrifft, er habe den Erschleichungstatbestand nicht erfüllt, weil die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, teilt der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde vertretene, auf Oberndorfer, aaO, 6f, zurückgehende Auffassung, dass das AHStG für das Immatrikulationsverfahren durch den dem Bewerber überbundenen Nachweis der Voraussetzungen, der üblicherweise durch die Vorlage bestimmter Zeugnisse (u.a. des Reifeprüfungszeugnisses) und sonstiger öffentlicher Urkunden erfolgte, eine weit gehende Formalisierung erfahren hat, die der Universität überhaupt erst die Abwicklung eines Massenverfahrens in angemessener Zeit und ohne Beeinträchtigung für den Studienfortgang ermöglicht hat. Das schließt auch im Regelfall die Durchführung eines langwierigen Ermittlungsverfahrens aus. Auf Grund dieser speziellen Nachweispflicht des Bewerbers (von Oberndorfer als "Feststellungslast" bezeichnet) ist der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungen in diesem Verfahren stark gelockert. Konnte der Bewerber die entsprechenden Nachweise nicht erbringen, war die Universitätsbehörde nicht verpflichtet, besondere Nachforschungen anzustellen. Vor diesem Hintergrund bedeutet dies aber auch, dass bei Vorlage eines "Nachweises" keine übertriebenen Anforderungen an die Prüfung des vorgelegten Nachweises (etwa in Bezug auf die Echtheit, aber auch den Inhalt) zu stellen waren.
Mit anderen Worten: zur gebotenen raschen Durchführung und Entscheidung über das Immatrikulationsgesuch war die Universitätsbehörde auf die Vorlage der entsprechenden Nachweise des Bewerbers angewiesen und durfte auch grundsätzlich auf deren Richtigkeit vertrauen. Das enthob die Behörde freilich (trotz einer geringeren Prüfungsdichte) nicht von jeglicher Kontrollverpflichtung, wobei nur im Einzelfall unter Würdigung aller Begleitumstände beurteilt werden kann, wann die Grenze dieser (eingeschränkten) Kontrollpflicht unterschritten wurde und sich eine behördliche Fehlleistung allenfalls auf die Beurteilung, ob ein Erschleichen im Sinn des § 68 UniStG vorliegt, auswirkt.
Im Beschwerdefall begegnet die an Stelle der Vorlage von Reifeprüfungszeugnissen von Südtirolern verlangte Bestätigung des Direktors einer italienischen Schule als Nachweis dafür, dass der Immatrikulationswerber an dieser Schule eine Reifeprüfung erfolgreich absolviert hat, wegen der unbestritten gebliebenen Feststellungen der Behörden über die im fraglichen Zeitraum verzögerte Ausstellung von (offiziellen) Reifeprüfungszeugnissen im Hinblick auf § 7 Abs. 5 AHStG keinen Bedenken. Dass in solchen Fällen besondere "Sicherungsmodelle" wie etwa die nachträgliche Vorlage von (offiziellen) staatlichen Reifeprüfungszeugnissen rechtlich geboten gewesen wären, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. Es war daher auch nicht ungewöhnlich, dass von dieser Personengruppe, zu der auch der Beschwerdeführer zählte, keine (offiziellen) italienischen Reifeprüfungszeugnisse, sondern andere von einem Schulorgan ausgestellte Nachweise an deren Stelle vorgelegt wurden. Nach den auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Feststellungen der belangten Behörde über den Vorgang seiner Immatrikulation legte er zwar keine Bestätigung eines Direktors einer italienischen Schule über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung, wohl aber einen von einer italienischen Schule stammenden "Maturazulassungsschein" vor, der von Mag. W., der unbestritten als Südtiroler der italienischen Sprache mächtig war und zum damaligen Zeitpunkt als Vertragsassistent zum Kreis der Universitätslehrer im Sinn des UOG (1975) (siehe dazu § 22 lit. a iVm § 23 lit. b Z. 2 und § 41 leg. cit.) gehörte, übersetzt wurde. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass dem tätig gewordenen Sachbearbeiter auf Grund der Übersetzung des Mag. W. der wahre Inhalt des vorgelegten "Nachweises" bekannt war oder er an der Richtigkeit der Übersetzung von Mag. W zweifeln musste, attestierte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Jänner 1999 doch selbst dem Sachbearbeiter "guten Glauben". Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestand aber für den für die Immatrikulationsbehörde tätigen Sachbearbeiter kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer mit der vorgelegten Bestätigung seine allgemeine Hochschulreife nachgewiesen habe, und ihn daher namens des Rektors nicht zu immatrikulieren oder ihn allenfalls aufzufordern, einen tauglichen Nachweis für die allgemeine Hochschulreife vorzulegen. Dass die Übersetzung eines der im Beschwerdefall maßgebenden Fremdsprache kundigen Universitätsangehörigen keine nach der UniStEVO gebotene beglaubigte deutsche Übersetzung eines fremdsprachigen Dokuments war, fällt bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nicht entscheidend ins Gewicht.
Vor diesem Hintergrund liegt im Beschwerdefall aber kein gravierender Verstoß gegen die (eingeschränkte) Ermittlungspflicht vor, der die Erfüllung des Erschleichungsstatbestandes nach § 68 UniStG ausschließt.
2.7. Der Beschwerdeführer weist auch in seiner Beschwerde darauf hin, dass er in der Zwischenzeit die Matura nachgeholt habe. Im Zuge des mit dem Rektor vor seiner ihm empfohlenen Selbstanzeige geführten Gesprächs sei auch die Sanierung durch Nachholung der Matura als Alternative zur Aberkennung der akademischen Grade im Raum gestanden. Es sei letztlich kein Argument vorgetragen worden, weshalb eine Sanierung nicht möglich sei. Auch wenn er kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht - bezogen auf die offenkundig möglich gewesene Sanierung im "Wiener Maturaskandal" - habe, bleibe die Tatsache, dass in der Aktennotiz des Rektors vom 13. Jänner 1999 festgehalten worden sei, dass die Entscheidung zwischen beiden Lösungen "weitgehend eine politische Frage" bilde.
2.8. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Ablegung der Reifeprüfung nichts an der Anwendbarkeit des § 68 UniStG ändert.
2.9.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, der angefochtene Bescheid sei deshalb nicht gesetzeskonform zu Stande gekommen, weil sich aus dem Beschlussprotokoll nicht ergebe, dass im Sinn des § 14 Abs. 11 der Geschäftsordnung für Kollegialorgane an der Universität I. (kurz GO) eine gesonderte Abstimmung über den wesentlichen Inhalt der Abstimmungsgründe stattgefunden habe. Im Sitzungsprotokoll sei vermerkt, dass der Vorsitzende den Antrag gestellt habe, die Berufung aus den in der Beschlussvorlage, die einen integrierenden Bestandteil des Protokolls bilde, angeführten Gründen abzuweisen. Damit sei von einer einheitlichen und nicht von einer gesonderten Beschlussfassung auszugehen.
2.9.2. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass in der von ihm genannten Bestimmung der GO (kundgemacht als Teil der Satzung der Universität I. im Mitteilungsblatt dieser Universität für das Studienjahr 1997/98, Nr. 102) Derartiges vorgesehen ist. Es trifft auch zu, dass im Beschwerdefall nach dem vorgelegten Protokoll über die Sitzung der belangten Behörde nur ein Abstimmungsvorgang über die Erledigung der Berufung und den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe stattgefunden hat. Gründe dafür, dass es bei Einhaltung des in der GO vorgesehenen Abstimmungsvorganges zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat der Beschwerdeführer aber nicht aufgezeigt; solche sind auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
2.9.3. Ferner rügt der Beschwerdeführer, es mangle dem erstinstanzlichen Bescheid ein dem § 68 UniStG entsprechender Spruch, weil er die Aufhebung (statt den Widerruf) der beiden (Verleihungs)Bescheide verfügt habe. Außerdem hätte eine angemessene Leistungsfrist für die im Sinn des zweiten Satzes des § 68 UniStG aufgetragene Leistung (Rückstellung der Originalverleihungsurkunden) im Sinn des § 59 Abs. 2 AVG ausgesprochen werden müssen. Diese beiden Fehlerhaftigkeiten des Spruches müsse sich die belangte Behörde zurechnen lassen.
2.9.4. Dem ist zu erwidern, dass § 68 UniStG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 131/1998 in Kraft war und dort von der Aufhebung des Verleihungsbescheides die Rede ist. Bloß in der Überschrift wird noch die Bezeichnung Widerruf verwendet. Dass ein rechtserheblicher Unterschied zwischen der Aufhebung und dem Widerruf in Bezug auf die Rechtsfolgen bestünde, ist nicht zu erkennen.
Eine Leistungsfrist für die "Einziehung" wurde - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführte - im Beschwerdefall deshalb nicht gesetzt, weil der Beschwerdeführer die entsprechenden Diplome bereits am 8. Jänner 1999 dem Rektor zur Verfügung gestellt habe (Hinweis auf sein Schreiben vom 20. Jänner 1999). Dem ist der Beschwerdeführer in der Folge nicht entgegengetreten. Davon ausgehend war aber die Setzung einer Paritionsfrist entbehrlich.
2.9.5. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und deutlich zusammenfassen müssen. Sie habe sich stattdessen mit der Widerlegung der rechtlichen Überlegungen in der Berufung des Beschwerdeführers begnügt. Im gesamten Verfahren sei ihm kein Parteiengehör gewährt worden. Außerdem sei seine in der Berufung zum Beweis angebotene Einvernahme nicht durchgeführt und dies im angefochtenen Bescheid nicht näher erläutert worden. Ihm sei daher gesetzwidrig die Möglichkeit genommen worden, zu den genauen Umständen der Immatrikulation und seinem schulischen Werdegang bis zur Immatrikulation Stellung zu nehmen, was die "Sachverhaltsgrundlagen" zu seinen Gunsten hätten erweitern können. Als einzige Grundlage habe der belangten Behörde sein Schreiben vom 20. Jänner 1999 gedient. Dadurch habe es die belangte Behörde verabsäumt, auf die zwischenzeitig nachgeholte Matura oder seinen schulischen Werdegang bis zu seiner Immatrikulation einzugehen, "um gleichzeitig nicht ihrer Erhebungspflicht über die tatsächlichen Umstände bei der konkreten Immatrikulation nachzukommen." Die vollständige Negierung des Parteiengehörs könne nicht dadurch aufgehoben werden, dass allenfalls beiden Bescheiden unbestrittene Tatsachen zu Grunde gelegt wurden.
2.9.5. Auch diese Rüge ist nicht erfolgreich.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides hinreichend erkennen, von welchen Annahmen im Sachverhaltsbereich und von welchen rechtlichen Überlegungen die belangte Behörde ausgegangen ist. Weder war die Nachprüfung des Bescheides beeinträchtigt noch der Beschwerdeführer an einer zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof gehindert. Ein wesentlicher Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Was die geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs betrifft, ging bereits die Behörde erster Instanz erkennbar von jenen Umständen beim Immatrikulationsvorgang aus, die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20. Jänner 1999 näher dargelegt hat. Er hat diese Darstellung auch in seiner Berufung nicht geändert, vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass sein "Eingeständnis" vom 20. Jänner 1999 den "Geschehnisabläufen" entspreche und sich darauf auch der erstinstanzliche Bescheid gestützt habe. Da im angefochtenen Bescheid die unveränderten eigenen Angaben des Beschwerdeführers die wesentliche Grundlage für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts waren, der auch dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundelag, war die die belangte Behörde nicht gehalten, dem Beschwerdeführer (neuerlich) den Sachverhalt vorzuhalten.
Daran ändert auch nichts die in der Berufung angebotene Parteieneinvernahme, die sich auf kein bestimmtes Beweisthema, jedenfalls aber vor dem Hintergrund der obigen Erklärung zu den "Geschehnisabläufen" nicht auf die Vorgänge bei der Immatrikulation bezog. Einer Einvernahme zu seinem schulischen Werdegang bis zur Immatrikulation bzw. zur in der Zwischenzeit (nachträglich) abgelegten Reifeprüfung mangelt es aber - wie oben unter 2.8. aufgezeigt - an der Rechtserheblichkeit.
3. Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Kostenzuspruch gründet sich unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erlangten Stellung der Universität nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr. 120, das am 1. Jänner 2004 voll wirksam geworden ist, auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit
der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Pauschalierungsverordnung 2003, BGBl II Nr. 333.
Wien, am 19. Dezember 2005
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