Normen
AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2;
AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bundespolizei Wien vom 24. November 1998 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 23. September 1998 um etwa 23.55 Uhr und am 24. September 1998 um etwa 00.30 Uhr durch näher beschriebene Verhaltensweisen die Rechtsvorschriften 1) des § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG und 2) des § 82 Abs. 1 SPG verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von S 800,-- und S 1.000,-
-, im Uneinbringlichkeitsfalle 48 Stunden bzw. 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Einspruch.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizei Wien vom 15. Juli 1999 wurden dem Beschwerdeführer dieselben Übertretungen zur Last gelegt und Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen in derselben Höhe wie in der Strafverfügung verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Berufung.
Mit Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer zu einer mündlichen Verhandlung am 23. März 2000 um 13.00 Uhr vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Wien geladen.
Der Beschwerdeführer setzte sich am 21. März 2000 telefonisch mit dem unabhängigen Verwaltungssenat in Verbindung und teilte mit, dass er am 23. März 2000 um 13.00 Uhr zur Verhandlung nicht erscheinen könne, weil er Termine am Sozialamt und bei der Fernwärme habe. Er teile dies mit, damit der zweiten Partei gesagt werden könne, dass die Verhandlung abberaumt werde. Er werde dies auch noch schriftlich mitteilen. Die Bedienstete, die den Anruf entgegennahm, hielt diesen in einem Aktenvermerkt fest. Darin ist vermerkt, dass der Versuch, das Telefonat zu Dr. R. (das zuständige Mitglied der belangten Behörde) zu verbinden abgelehnt worden sei, da der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, mit einem Wertkartenhandy zu telefonieren und ihm eine Fortsetzung des Gesprächs zu teuer käme.
Mit Schreiben vom 21. März 2000, beim unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangt am 23. März 2000, ersuchte der Beschwerdeführer um eine Terminverschiebung, da er infolge seiner Haftentlassung am 10. März 2000 unvorhergesehene Probleme wie zum Beispiel einen Wasserschaden in seiner Wohnung und daher keine Zeit für diesen Termin habe. Am 23. März 2000 habe er einen "Ganzvormittagstermin" beim Sozialamt.
Die mündliche Verhandlung fand am 23. März 2000 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 13.21 Uhr in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt.
Im angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2000, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die verbale Tatanlastung anders zu lauten habe, bestätigt wurde, hielt die belangte Behörde unter anderem fest, der unabhängige Verwaltungssenat habe in der Sache am 23. März 2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Berufungswerber unentschuldigt nicht erschienen sei. Der Beschwerdeführer habe unentschuldigt an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht teilgenommen, sodass er sich der Gelegenheit begeben habe, die damalige Situation aus seiner Sicht zu schildern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften und unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 37 ff AVG insbesondere eine Verletzung des Parteiengehörs, da er telefonisch um die Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung ersucht habe. Auf Grund seiner unmittelbar vorangegangenen Haftentlassung sei der zeitgleiche Termin beim Sozialamt für den Beschwerdeführer von vitalem Interesse gewesen. De facto sei es ihm daher nicht möglich gewesen, sich in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde am 23. März 2000 zu rechtfertigen. Entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides sei er der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben, was durch den Aktenvermerk des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. März 2000 dokumentiert sei. Hätte er Gelegenheit gehabt, sich in der mündlichen Berufungsverhandlung zu rechtfertigen, wäre die belangte Behörde zu einem inhaltlich anderen Bescheid gelangt, mit welchem die Verhängung einer Strafe über ihn nicht verbunden gewesen wäre.
In seinem übrigen Beschwerdevorbringen sucht der Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe und dass der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte den Vorlageaufwand zuzusprechen und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 51e Abs. 1 und § 51f Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:
"§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
...
§ 51f. (1) ...
(2) Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
(3) ..."
§ 19 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 lautet:
"§ 19. ...
(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
..."
Gemäß § 51e Abs. 1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 51f Abs. 2 VStG 1991 hindert dann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
Gemäß den auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden §§ 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden.
Mit seinem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage auf. Zwar liegt nach der hg. Rechtsprechung keine ordnungsgemäße Ladung im Sinne des § 51 f VStG vor, wenn der Beschuldigte aus einem das Fernbleiben rechtfertigenden Grund gemäß § 19 Abs. 3 AVG an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/04/0276). Mit dem Hinweis auf eine Kollision mit dem Termin am Sozialamt hat der Beschwerdeführer jedoch keinen in der Rechtsprechung anerkannten Grund, der das Fernbleiben von der Verhandlung rechtfertigen würde, geltend gemacht, zumal der nach Angaben des Beschwerdeführers besonders wichtige Termin beim Sozialamt unbestrittenermaßen für den Vormittag des 23. März 2000 und die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Wien für 13.00 Uhr anberaumt war (vgl. für Fälle beruflicher Unabkömmlichkeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1993, Zl. 92/03/0264, 26. März 1993, Zl. 93/03/0099, oder vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0163).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Rechtsprechung zu § 51f Abs. 2 VStG darauf abgestellt, ob der Beschuldigte behauptet und bewiesen habe, dass er völlig unvorhergesehen an der Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung gehindert wurde und keine rechtzeitige Abhilfe schaffen konnte.
Die belangte Behörde war somit nicht gehalten, der von Beschwerdeführer vorgetragenen Vertagungsbitte zu entsprechen. Sie war daher gemäß § 51 f Abs. 2 VStG berechtigt, auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu verhandeln. Die Beschwerde zeigt daher mit dem Hinweis darauf, dass der Vertagungsbitte des Beschwerdeführers nicht entsprochen worden sei, und den Behauptungen, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde bei Durchführung der Verhandlung in Gegenwart des Beschwerdeführers kommen hätte können und dass der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedürfe, keinen Verfahrensmangel auf, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen müsste.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VStG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. März 2002
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