Normen
AVG §45 Abs3;
VStG §51e Abs4;
VStG §51f;
AVG §45 Abs3;
VStG §51e Abs4;
VStG §51f;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 12. März 1992 um 9.45 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf der B 314 in Fahrtrichtung Fernpaß fahrend Übertretungen nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 16 Abs. 1 lit. a, 16 Abs. 2 lit. a, 16 Abs. 1 lit. d und 9 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO Geldstrafen von insgesamt S 3.800,-- verhängt wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die belangte Behörde den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs eingeräumt habe, und stützt sich darauf, daß er am Erscheinen zur "mündlichen Berufung" (gemeint wohl: Berufungsverhandlung) am 2. November 1992 vor der belangten Behörde wegen beruflicher Verpflichtung als Heizungstechniker für Ölbrenner verhindert gewesen sei.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er rechtzeitig im Sinne des § 51e Abs. 4 VStG geladen worden ist. Gemäß § 51f Abs. 2 VStG ist die Durchführung der Verhandlung aber auch für die Fälle vorgesehen, in denen eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, hindert dies nach der genannten Gesetzesstelle weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet und bewiesen, daß er völlig unvorhergesehen beruflich in Anspruch genommen wurde und keine rechtzeitige Abhilfe schaffen konnte, oder daß er für die im Zeitpunkt der Vernehmung unbedingt erforderliche berufliche Tätigkeit keine Vertretung erreichen konnte und die Nichtverrichtung seiner Arbeit während der Zeit der vorgesehenen Vernehmung vor der belangten Behörde zwingend eine Gefährdung von Gesundheit oder Leben von Menschen oder eine besondere Gefahr für Vermögenswerte nach sich gezogen hätte. Zutreffend hat daher die belangte Behörde die Entschuldigung für sein Nichterscheinen als nicht hinreichend angesehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in Ansehung des bereits vor der belangten Behörde anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers nicht gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0192).
Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch zu seinen Beweisanträgen auf Durchführung eines Lokalaugenscheins und Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens nicht in der Beschwerde deren Relevanz aufzuzeigen (vgl. neben dem vorgenannten Erkenntnis auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992,
Zlen 92/02/0233, 0234, u.a.). Der Verweis auf den Inhalt der Berufungsschrift stellt keine gesetzmäßige Dartuung der Beschwerdepunkte dar (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1983, Zlen. 82/16/0158, 0159). Im übrigen kann weder durch einen Lokalaugenschein noch durch ein SV-Gutachten das behauptete Fehlen einer Sperrlinie ZUR TATZEIT unter Beweis gestellt werden.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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