Normen
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §9;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Eingabe vom 4. März 1999 beantragte die mitbeteiligte Partei (mP) bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Naturbahnrodelstrecke entsprechend dem vorgelegten Einreichprojekt.
Mit Kundmachung vom 29. Juni 1999 beraumte die BH für den 21. Juli 1999 eine mündliche Verhandlung an. In der Kundmachung sind neben der Beschreibung der geplanten Maßnahmen u.a. die Grundstücke angeführt, die durch die geplante Anlage berührt würden, und wird darauf hingewiesen, dass die für das Verfahren eingereichten Planunterlagen bei der BH zur allgemeinen Einsicht auflägen. Der Beschwerdeführer wurde als "Waldanrainer" von der Anberaumung der Verhandlung durch Zustellung am 30. Juni 1999 verständigt.
Mit Schriftsatz vom 20. Juli 1999 erhob dieser Einwendungen. Er machte geltend,
1. der vorgelegte Projektplan stimme mit der Natur nicht überein; der in der Natur verlaufende Bringungsweg verlaufe teils weiter östlich des Grundstückes Nr. 1592, KG T, teils befinde er sich direkt auf diesem Grundstück. Er (der Beschwerdeführer) sei damit nicht bloß Waldanrainer, sondern betroffener Grundstückseigentümer und Partei in diesem Verfahren;
2. der planlich südlich gelegene, von den Waldeigentümern gemeinsam angelegte neue Forstweg sei für den Beschwerdeführer zur Bewirtschaftung seines südlich bergseitig gelegenen Waldgrundstückes unabdingbar notwendig. Die geplante Rodelbahn verlaufe auf einem Teil dieses Bringungsweges und schneide ihn damit von der Zufahrt und Holzbringung im Winter ab. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in seine Dienstbarkeitsrechte und auch eine unzulässige Eigentumsbeschränkung dar;
3. für das Projekt sei bislang eine Baubeschreibung nicht vorgelegt worden, sodass er sich inhaltlich Einwendungen zum Projekt selbst vorbehalten müsse;
4. es sei geplant, das nach dem Kleinkraftwerk Kreithof abgearbeitete Wasser für die Beschneiung zu verwenden. Dies hätte zur Folge, dass im Winter der Kohlstattbach trockengelegt würde, was aus naturschutzrechtlicher und limnologischer Sicht abzulehnen sei;
5. der Beschwerdeführer sei durch die geplante Beschneiung beeinträchtigt, weil es dabei zu Schneeverwehungen und - verfrachtungen komme. Durch die Abholzung für die etwa 10 m breite Rodelbahn entstünden Windschneisen, die im Wald des Beschwerdeführers zu vermehrten Windbrüchen führten. Der schwere Kunstschnee führe zu Ast- und Baumbrüchen. Die Vegetationsperiode werde wegen der künstlichen Beschneiung verkürzt. Der Kohlstattbach weise nicht die für Beschneiungsanlagen in Tirol vorgeschriebene Trinkwasserqualität auf. Es sei daher eine entsprechende Verprobung und Untersuchung zum Zeitpunkt der geplanten Beschneiung vorzunehmen, wobei auch die Oberflächentrinkwasserverordnung berücksichtigt werden müsse. Die künstliche Beschneiung mit Bachwasser stelle keine nutzbringende Verwendung von Gewässern im Sinn des Wasserrechtsgesetzes dar.
6. der Beschwerdeführer spreche sich wegen der voraufgezeigten Beeinträchtigungen gegen die Realisierung des Projektes aus.
In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 21. Juli 1999 heißt es eingangs, vom Projektanten der mP werde festgehalten, dass die kurz vor der Verhandlungsausschreibung vorgelegte Variantenstudie (Ergänzung Technischer Bericht Variante II - Bereich Felsen) hinfällig und nicht beantragt sei, da diese wesentlich gravierendere Eingriffe in das Bachbett des Reggenbaches nach sich ziehen würde. Weiters sei eine Ergänzung zum Technischen Bericht hinsichtlich der Druckstoßberechnung, Verlusthöhenberechnung, Kenndaten Druckerhöhungspumpe sowie Details bezüglich der Brücken jeweils in dreifacher Ausfertigung vorgelegt worden. Die Unterlagen betreffend die nunmehr vorgesehene UV-Aufbereitung des Wassers würden noch nachgereicht werden.
Der Obmann der mP erklärte in dieser Verhandlung, dass die vom Projektanten vorgelegten zusätzlichen Projektsunterlagen zum Inhalt des wasser- bzw. naturschutzrechtlichen "Verfahrens" erhoben würden und dass nunmehr eine Aufbereitung des zur Beschneiung vorgesehenen Wassers mittels UV-Anlage vorgesehen sei und auch diesbezüglich der (wasserrechtliche) Antrag ergänzt werde. Ferner gab der sodann von der mP zur Vertretung bevollmächtigte Projektant zu den Einwendungen 1, 3, und 5 des Beschwerdeführers folgende Stellungnahme ab:
Die Oberfläche des Rodelweges werde entsprechend dem Technischen Bericht geschottert, wobei die oberste Schichte als Feinplanie ausgeführt werde. Die Regelbreite des Rodelweges betrage 4 m. Das Grundstück 1592, KG T, des Beschwerdeführers werde projektsgemäß vom gegenständlichen Vorhaben nicht berührt. Vielmehr werde der Rodelweg entsprechend den eingereichten Unterlagen auf Höhe dieses Grundstückes auf dem Grundstück 1732/2, KG T (öffentliches Gut Gemeinde-Weg), bzw. auf den angrenzenden Grundstücken 1459 (A. S.) und 1593 (F. L.), jeweils KG T, geführt. In jenem Bereich, wo die geplante Naturrodelbahn in der Nachbarschaft zum Grundstück 1592 verlaufe, werde südseitig kein Überschirmungsstreifen geschlägert. Es werde hier nur nördlich bzw. östlich der im Projekt dargestellte Streifen geschlägert, damit Naturschnee auf die Rodelbahn gelangen könne. Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers (Punkt 5) betrage die Breite der Rodelbahn nicht 10 m. Die Rodelbahn selbst sei nur 4 m breit, wobei allerdings in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers auf den Grundstücken des A. S. bzw. F. L. gesehen von der Mittelachse des Weges 5 m vom Baumbewuchs freigehalten würden. Somit werde in diesem Bereich, gemessen vom zukünftigen Wegrand, auf den Grundstücken des A. S. und des F. L. der Waldbestand in einer Entfernung von 3 m ab Wegrand geschlägert. Zur Einwendung 1 des A. S. (gemeint wohl: des Beschwerdeführers) werde ein von der Vermessungskanzlei N. erstellter Einmessungsplan über den Naturverlauf des derzeit bestehenden Alten Hohlweges vorgelegt. Daraus gehe hervor, dass der Großteil des bestehenden Weges sogar nördlich des öffentlichen Weges Grundstück 1732/1 verlaufe. In jenem Bereich, wo die Achse des bestehenden Hohlweges auf das Grundstück 1592 des Beschwerdeführers gelange, werde der Weg projektsgemäß außerhalb dieses Grundstückes gerückt. Dieser Einmessplan von DI N. werde als Beilage A zur Verhandlungsschrift vorgelegt.
Der wasserfachliche Amtsachverständige führte im Rahmen seines Befundes und Gutachtens aus, dass das aufgebrachte Wasser mikrobiologisch (nach den Anforderungen des österreichischen Lebensmittelbuches) über eine Trinkwasseraufbereitungsanlage aufbereitet werde, die im Druckerhöhungsschacht (Kreithof) untergebracht werde. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers werde festhalten, dass auf Höhe seines Grundstückes 1592 sämtliche Anlagenteile der Beschneiungsanlage projektsgemäß außerhalb dieses Grundstückes auf öffentlichem Gut bzw. auf dem Grundstück des F. L. verliefen. Bei Einhaltung der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Vorschreibungen bestehe gegen die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung aus wasserfachlicher Sicht kein Einwand.
Der forstfachliche Amtsachverständige führte in seinem Gutachten aus, durch die beantragte Rodung entstünden keine ungünstigen Bestandesränder und es sei daher nur mit geringen Auswirkungen in Bezug auf Wind und Schneedruck zu rechnen. Schneeeinwehungen bzw. Schneeverfrachtungen in angrenzende Bestände brächten keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wuchsbzw. Bestandesverhältnisse. Aus forstfachlicher Sicht ergäben sich bei Einhaltung einer Reihe näher bezeichneter Nebenbestimmungen keine negativen Auswirkungen auf den Waldbestand.
Der Beschwerdeführer verwies auf seine schriftlichen Einwendungen vom 20. Juli 1999 und führte zusätzlich aus, dass er südlich des Grundstückes 767/2, KG Tristach, ein weiteres Waldgrundstück besitze und aus diesem Grundstück ein Bringungsweg in die derzeit bestehende Loipe (zukünftig auch Auslauf der Rodelbahn) führe. Er nehme die Aussage des Projektanten bzw. Vertreters der mP zur Kenntnis, wonach in diesem Auslaufbereich, wo der Bringungsweg einmünde, auf Grund der Neigung der Fläche die Rodeln ohnedies nur mehr von den Personen gezogen würden und daher eine Holzbringung in diesem Bereich nicht eingeschränkt werde bzw. jederzeit möglich sei.
Mit Schriftsatz vom 11. August 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Übersendung der Akten an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zwecks Akteneinsicht. Diesem Antrag trug die BH Rechnung.
Die mP übermittelte mit Schreiben vom 7. September 1999 die in der Verhandlung am 21. Juli 1999 von ihr angekündigten Unterlagen betreffend die UV-Anlage an die BH.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1999 erteilte die BH der mP gemäß den §§ 9, 21, 32, 98, 102, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die in dem im Bescheid angeführten Befund näher beschriebenen zwei Brücken und Furt sowie die Beschneiungsanlage und die damit zusammenhängende Wasserbenutzung nach Maßgabe der vorgelegten, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen.
Die in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen, zum Bescheidbestandteil erklärten Projektsunterlagen tragen den Vermerk, dass sich der Bescheid auf diese beziehe, und sind mit Ausnahme der Ergänzung zum Technischen Bericht (Druckstoßberechnung, Verlusthöhenberechnung, Kenndaten Druckerhöhungspumpe) und der Ergänzung Technischer Bericht "UV-Anlage" und des mit Jänner 1999 datierten Planes "Längenschnitt Teil 3" jeweils mit Februar 1999 datiert. Weiters enthält der im Bescheid vor dem Spruch angeführte Befund unter dem Titel "Berührte Rechte" eine Aufzählung der Grundstücke, die durch die geplante Anlage berührt würden. Das Grundstück 1592 des Beschwerdeführers scheint in dieser Aufzählung nicht auf. Der Bescheid enthält weiters eine Reihe von Nebenbestimmungen betreffend den Bau und den Betrieb der gesamten Anlage sowie die Beurkundung eines zwischen der Republik Österreich und der mP getroffenen Übereinkommens.
Ferner wurden darin die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Juli 1999 erhobenen Einwendungen 1, 3, 4 und 5 mangels Parteistellung gemäß § 102 WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen und die Einwendung 2 hinsichtlich der Einschränkung der behaupteten Dienstbarkeit, jederzeit Holz aus den an die Rodelbahn angrenzenden Waldflächen über die bisherigen Wege abtransportieren zu können, gemäß § 113 leg. cit. auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass die Einwendungen 1, 3, 4 und 5 des Beschwerdeführers großteils bereits durch den Projektsantrag (Technischer Bericht und Lagepläne) zu entkräften seien. Projektsgemäß sei eine Beanspruchung seines Grundstückes 1592 weder durch die Rodelbahn noch durch andere Anlagenteile (Beschneiungsleitungen, Beleuchtung, Schneifläche, etc.) vorgesehen. In dem an diesem Grundstück angrenzenden Projektsbereich werde auch keine 10 m breite Rodelbahn errichtet. Die Rodelbahn sei 4 m breit, führe großteils bereits über einen bestehenden Hohlweg (großteils Grundstück 1732/1 - öffentliches Gut) und solle zukünftig jedenfalls vollständig außerhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers zu liegen kommen. Nach dem ergänzten Projektsantrag werde das für die Beschneiung verwendete Wasser des Kohlstattbaches mittels UV-Anlage aufbereitet. Schließlich sei projektsgemäß keine Beschneiung auf dem Grundstück 1592 des Beschwerdeführers vorgesehen und daher nicht Verfahrensgegenstand. Eine Berührung von rechtmäßig geübten Wasserbenutzungen und Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 sei vom Waldanrainer, dem Beschwerdeführer, nicht behauptet worden, und es seien auch im Projekt diesbezüglich keine Anhaltspunkte hinsichtlich des Grundstückes 1592 vorhanden. Projektsgemäß sei weder durch die geplanten Bachquerungen noch durch Anlagenteile der Beschneiungsanlage bzw. durch die Beschneiung selbst (beantragte Schneifläche) eine Beanspruchung seines Grundstückes 1592 vorgesehen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zu keiner Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden solle, weshalb ihm im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren keine Parteistellung zukomme und die von ihm erhobenen Einwendungen mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen seien. Zu seiner Einwendung 2 werde festgehalten, dass seitens der Gemeinde Tristach mit allen anderen vom gegenständlichen Vorhaben betroffenen Waldbesitzern privatrechtliche Vereinbarungen abgeschlossen worden seien, welche die Möglichkeit von notwendigen Holzbringungen auch während der Rodelsaison - gegen vorherige Terminabsprache und unverzüglich nachfolgende Präparierung der Rodelbahn zu Lasten deren Betreibers - eröffneten. Zwar sei von dieser Gemeinde auch dem Beschwerdeführer als Waldanrainer eine derartige Vereinbarung angeboten worden, es habe jedoch keine Einigung erzielt werden können. Außerhalb der Rodelsaison (Mitte März bis Mitte November) ergäben sich nach den Feststellungen des forstfachlichen Amtsachverständigen durch den Ausbau der alten öffentlichen Wege sogar bedeutende Vorteile für die Holzbringung aus den umgebenden Waldbeständen. Wenn von Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht würden, habe die Behörde gemäß § 113 WRG 1959 auf eine Einigung hinzuwirken und die etwa herbeigeführte Einigung mit Bescheid zu beurkunden. Im Übrigen sei die Partei mit einem solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte darin vor, dass nach dem Schreiben des Baubezirksamtes Lienz vom 2. Juni 1999 infolge Fusionierung des Tourismusverbandes T. mit dem Tourismusverband L. T. Letztgenannter nunmehr Antragsteller sei, weshalb der Bescheidadressat verfehlt worden sei. Da dem Beschwerdeführer im forstrechtlichen Verfahren betreffend die Rodungen Parteistellung zugekommen sei und dieses mit dem wasserrechtlichen Verfahren eine Einheit bilde, habe er auch nach dem WRG 1959 Parteistellung. Allein schon durch die angenommenen Verfrachtungen und Schneeverwehungen auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers liege eine vorauszusetzende Duldung gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 vor, die eine Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 leg. cit. bewirke. Ferner habe die BH durch die bloße Bezugnahme auf - dem Bescheid nicht beigeschlossene - Projektsunterlagen unberücksichtigt gelassen, dass in praxi das Grundstück 1592 durch die Rodelbahn beansprucht werde, weil die projektierte Rodelbahn in der Natur einerseits weiter östlich dieses Grundstückes als eingezeichnet verlaufe und andererseits direkt darüber führe. Der Beschwerdeführer sei daher nicht bloß Waldanrainer sondern betroffener Grundstückseigentümer. Die einvernehmlich mit dem Grundnachbarn gehandhabte Grenzführung werde in den vorgelegten Plänen nicht wiedergegeben, sodass der beantragte vermessungstechnische Sachbefund hätte aufgenommen werden müssen. Auch fehle es an den für die wasserrechtliche Beurteilung notwendigen Unterlagen, weil die geforderte Baubeschreibung, das vom Naturschutzbeauftragten geforderte Projekt eines Landschaftsplaners und die Unterlagen für die UV-Desinfektionsanlage nicht vorgelegt bzw. dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Wirkungsweise dieser Desinfektionsanlage sei vollständig unbekannt und die Verlängerung des Wasserbenutzungsrechtes für die Kraftwerksanlage ungeklärt. Unklar sei auch nach wie vor der Zustand der Quellfassung und der Turbine. Die Projektsumänderung mit Einbeziehung einer UV-Desinfektionsanlage für die künstliche Beschneiung sei derart wesentlich, dass eine Neueinreichung des Projekts hätte erfolgen müssen. Die Wasserentnahme für die mobile Beschneiung einer Rodelbahn sei keine nutzbringende Verwendung von Gewässern gemäß § 9 WRG 1959, und es erfolge die Nutzung des Wassers nicht durch Anlagen direkt am Bachbett sondern weit entfernt durch Umwandlung des Wassers und Auswurf in Form von Schnee auf einen Weg durch eine Konsenswerberin, die nicht Eigentümerin des verwendeten Gewässers und des beanspruchten Grundes sei. Die Bestimmung des § 38 leg. cit. sei fälschlicherweise im Spruch als Entscheidungsgrundlage nicht angeführt worden. Die Einwendung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 21. Juli 1999, er besäße südlich des Grundstückes 767/2 ein weiteres Waldgrundstück und aus diesem führte ein Bringungsweg in die derzeit bestehende Loipe, die zukünftig auch der Auslauf der Rodelbahn wäre, wodurch die Holzbringung eingeschränkt bzw. nicht möglich wäre, sei von BH nicht behandelt worden. Die Grundstücke 967/2 und 967/3 würden von fünf Bauern, darunter dem Beschwerdeführer, zur Holzbringung und Holzablagerung benutzt, und es werde auch diese Nutzung durch die Realisierung des Projekts verunmöglicht, weil es ihm nach dem Auslauf der Rodelbahn nicht möglich wäre, durch die geparkten Autos hindurch die Holzbringung durchzuführen. Ebenso sei die Wegparzelle 1782/1 für fünf Monate in der wichtigsten Zeit für die Holzbringung nicht benutzbar. Auch könnte dem Beschwerdeführer durch den rechtskräftigen Wasserrechtsbescheid nicht verwehrt werden, sein Bringungsrecht sowohl im Auslauf der Rodelbahn als auch über den Bringungsweg auszuüben. In diesem Fall wäre die Rodelbahn für Rodler unbenützbar und bestünde erhebliche Kollisionsgefahr. Die entsprechenden Einwendungen des Beschwerdeführers hätten somit nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden dürfen, weil die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers gleichzeitig die Verhinderung des Rodelbetriebes bedeuten könne.
Die mP gab zur Berufung die Stellungnahme vom 8. Februar 2000 ab, worauf der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. März 2000 replizierte.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. März 2000 gab der Landeshauptmann von Tirol (die belangte Behörde) gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Dienstbarkeitsrechte im Grundbuch nicht eingetragen seien und die von ihm genannte Wegparzelle 1782/1 in der KG T nicht existiere. Selbst nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lageplan verlaufe der in der Natur bestehende Weg nicht auf seinem Grundstück 1592. Lediglich im Bereich der Einmündung zum bestehenden Forstweg verlaufe jener geringfügig auf diesem Grundstück. Projektsgemäß sei jedoch die Verlegung der Wegtrasse auf das Grundstück 1593 geplant, sodass das Grundstück des Beschwerdeführers von den geplanten Maßnahmen nicht berührt werde. Entlang des Grundstückes 1592 sei orographisch links der geplanten Trasse kein Überschirmungsbereich vorgesehen.
Da projektsgemäß weder durch die geplanten Bachquerungen selbst noch durch Anlagenteile der Beschneiungsanlage noch durch die Schneifläche (Überschirmungsbereich) das Grundstück 1592 vom geplanten Vorhaben betroffen sei, sei die Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung nicht erkennbar. Die Beeinträchtigung einer von ihm rechtmäßig geübten Wassernutzung sei ebenso wenig geltend gemacht worden wie die Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG. Relevant seien nur solche Eingriffe in die Substanz des Grundeigentums, die projektsgemäß vorgesehen seien. Die bloße Behauptung, dass die projektierte Rodelbahn in den Natur weiter östlich verliefe, reiche nicht aus, um den Ausführungen des Amtsachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, zumal seitens des Projektsverfassers wiederholt darauf hingewiesen worden sei, dass das Grundstück 1592 nicht berührt würde. Nur ergänzend werde festgehalten, dass wenn - wie behauptet - die projektierte Rodelbahn weiter östlich dieses Grundstücks verliefe, dieses umso weiter von der geplanten Rodelstrecke entfernt läge. Allfällige Grenzstreitigkeiten seien vor den ordentlichen Zivilgerichten auszutragen. Hinsichtlich der Grenzverläufe sei von den katastermäßig festgelegten Grenzen auszugehen, die die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit bis zum Beweis des Gegenteils für sich hätten. Einen solchen Beweis habe der Beschwerdeführer bisher nicht erbracht, sodass auch die belangte Behörde keinen Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Katasterlageplanes habe.
Hinsichtlich einer Nutzungsberechtigung im Sinn des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten seien vom Beschwerdeführer keine Angaben gemacht worden. Solche Berechtigungen seien auch in den öffentlichen Büchern nicht eingetragen. Felddienstbarkeiten im Sinn des Gesetzes RGBl. 1897/77 vermittelten keine Parteistellung im Sinn des § 102 Abs. 1 WRG 1959. Eine Parteistellung des Beschwerdeführers komme daher nicht in Betracht.
Was die Holzabfuhr während der Rodelsaison anlange, so sei eine Einigung des Beschwerdeführers mit der Gemeinde T nicht zu Stande gekommen, sodass dieser zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei. Die auch im Berufungsverfahren wiederholt geltend gemachten Dienstbarkeiten ließen sich nicht auf das vorgenannte Grundsatzgesetz stützen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht, am Verfahren als Partei teilzunehmen, von der bewilligten Rodel- und Beschneiungsanlage nicht beeinträchtigt zu werden und die Inanspruchnahme seines Grundes nicht dulden zu müssen, als verletzt.
Er bringt vor, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, weil die als integrierter Bestandteil des Bescheidspruchs bezeichneten Planunterlagen dem Bescheid nicht beigelegt gewesen seien und dies die Unwirksamkeit der Bescheidzustellung bewirke, welcher Mangel von der belangten Behörde nicht saniert worden sei. Auch sei ein neuer Projektplan mit abgeänderter Wegtrasse in das Verfahren eingeführt worden, der aber nicht als Spruchbestandteil den bisherigen Plan ersetzt habe. Da die Berufungsbehörde den abgeänderten Projektsplan nicht als neue Bescheidgrundlage aufgenommen und diesbezüglich den erstinstanzlichen Bescheid nicht abgeändert habe, hätte sie davon ausgehen müssen, dass das Grundstück 1592, wenn auch nur geringfügig, in Anspruch genommen werde und die Parteistellung des Beschwerdeführers daher gegeben sei. Ferner hätte im Hinblick auf die Projektsänderung durch Errichtung einer UV-Desinfektionsanlage und Veränderung des Wegverlaufes eine Neueinreichung des Projekts erfolgen müssen, wobei hinsichtlich der Desinfektionsanlage keine Unterlagen im Behördenakt lägen und insoweit der Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig sei. Ferner sei trotz entsprechender Ausführungen des Amtsarztes in der Verhandlung vom 21. Juli 1999 der Zustand der Quellfassung und der Turbine unklar und sei das vom Naturschutzbeauftragen geforderte Projekt eines Landschaftsplaners nicht eingeholt worden sowie die geforderte Baubeschreibung nicht nachgereicht oder in Verletzung des Parteiengehörs dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die geplante Beschneiungsanlage wäre die erste, die so zielgenau beschneie, dass Schneeverfrachtungen auf Nachbargrundstücke nicht erfolgten, und es sei das "Vorbringen" technisch nicht haltbar. Durch den frühzeitigen Beginn der Beschneiung werde auch das Einfrieren der Wurzeln verhindert, wobei die mit schwerem Kunstschnee zusätzlich belasteten Bäume keinen Halt mehr fänden. Die von der mP zugestandene Notwendigkeit, um die Verlängerung des Wasserbenützungsrechtes für die Kraftwerksanlage erst ansuchen zu müssen, sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, sodass die wasserrechtliche Bewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen. Im Hinblick auf das Schreiben des Baubezirksamtes Lienz vom 2. Juni 1999 und darauf, dass das forstrechtliche Einreichungsprojekt vom 25. Februar 1999 als Auftraggeber den Tourismusverband L. T. aufweise, sei unklar, wem die wasserrechtlichen Bewilligungen erteilt worden seien. Auch hätte die belangte Behörde zur Klärung der Frage, ob das Grundstück des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werde, entweder das Verfahren bis zur zivilrechtlichen Klärung unterbrechen oder den beantragten Vermessungsbefund aufnehmen müssen. Die belangte Behörde messe dem "Grenzsteinkataster" unrichtigerweise die Qualität einer öffentlichen Urkunde zu, und es seien die Einzeichnungen auf einem Grundsteuerkatasterlageplan ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse in der Natur nutzlos. Auch sei die Bescheidbegründung widersprüchlich, wenn darin (Seite 4) behauptet werde, dass im vorgelegten Lageplan der Weg nicht auf dem Grundstück 1592 läge und der in der Natur bestehende Weg geringfügig auf diesem Grundstück verliefe. Allein durch die angenommenen Verfrachtungen und Schneeverwehungen auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers liege eine vorauszusetzende Duldung gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 vor, die eine Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 leg. cit. bewirke. Ferne komme dem Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 5 lit. d Forstgesetz Parteistellung zu, die er wegen des einheitlichen Verfahrens auch nach dem WRG 1959 habe. Die Wasserentnahme für eine mobile Beschneiung einer Rodelbahn sei keine nutzbringende Verwendung von Gewässern gemäß § 9 leg. cit. Auch hätte § 38 leg. cit. im Spruch angeführt werden müssen. Ferner hätten die Beschwerdeführer eingewendeten Grunddienstbarkeiten berücksichtigt werden müssen und hätte er mit seinen Einwendungen nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden dürfen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mP hat keine Gegenschrift erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien in einem wasserrechtlichen Verfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.
Bei den Rechten im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit. handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahmen des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.
Die Parteistellung nach dem WRG 1959 vermittelt nicht die Befugnis, beliebige Einwendungen zu erheben, sondern es können die Parteien nur eine zu gewärtigende Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte geltend machen, wobei die Art der Beeinträchtigung zu konkretisieren ist (vgl. etwa Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, § 102 WRG Rz 10, 20).
Der Beschwerdeführer begründete seine in der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 1999 erstatteten Einwendungen einerseits damit, dass er Eigentümer des Grundstückes 1592 sei, die projektierte Rodelbahn (anders als in den Projektsunterlagen dargestellt) teilweise über sein Grundstück verlaufe, es durch die geplante Beschneiung zu Schneeverwehungen und -verfrachtungen kommen werde, wobei der schwere Kunstschnee zu Ast- und Baumbrüchen führen werde, und der Kohlstattbach nicht die für Beschneiungsanlagen in Tirol vorgeschriebene Trinkwasserqualität aufweise, sowie andererseits damit, dass die geplante Rodelbahn auf einem Teil eines Forstweges und Bringungsweges verlaufe, woran der Beschwerdeführer Dienstbarkeitsrechte habe.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2000, Zl. 97/07/0160, und vom 27. Juni 2002, Zl. 99/07/0163) zählen Dienstbarkeitsrechte - ebenso wie etwa ein Bringungsrecht (vgl. dazu etwa die in Kahn/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, zu § 102 WRG E 92 zitierte hg. Judikatur) - nicht zu den wasserrechtlich geschützten Rechten des § 12 Abs. 2 WRG 1959, sodass dem Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Dienstbarkeitsrechte keine Parteistellung verschaffen konnten. Er konnte daher dadurch, dass er von der Behörde mit seiner Einwendung betreffend eine Beschränkung in der Ausübung seiner Dienstbarkeit, jederzeit Holz aus den angrenzenden Flächen über einen Forstweg und Bringungsweg transportieren zu können, gemäß § 113 leg. cit. auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, nicht in subjektiven Rechten verletzt werden. Das Beschwerdevorbringen, dass Dienstbarkeitsrechte des Beschwerdeführers durch das geplante Projekt beeinträchtigt würden und sich die belangte Behörde damit hätte auseinandersetzen müssen, ist daher nicht zielführend.
Was das in Bezug auf das Grundstück 1592 erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, so könnte seine Parteistellung aus dem Titel einer Berührung seines Grundeigentums nur dann abgeleitet werden, wenn die Möglichkeit bestünde, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen würde; die bloße "Grundnachbarschaft" als solche verleiht keine Parteistellung (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 99/07/0026, mwN).
Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht vorgebracht, dass die projektierte Rodelbahn zum Teil auf seinem Grundstück 1592 verlaufe, der tatsächliche Grenzverlauf in der Natur vom Lageplan abweiche und dieser Grenzverlauf festzustellen gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen zeigt er jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sich die der mP erteilte wasserrechtliche Bewilligung auf die im erstinstanzlichen Bescheid nach Grundstücksnummern individualisierten Grundflächen bezieht und das Grundstück 1592 weder in der mit "berührte Rechte" überschriebenen Aufzählung von Grundstücken in diesem Bescheid enthalten ist noch in der Darstellung des zum Bescheidbestandteil erklärten, mit einem diesbezüglichen Vermerk versehenen (mit Februar 1999 datierten) Projektsplanes "Lageplan Teil 1" von der projektierten Trasse der wasserrechtlich genehmigten Anlage erfasst ist. Aus dem mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheid ergibt sich unmissverständlich, dass dieses Grundstück von der geplanten Anlage nicht berührt wird, die projektierte Rodelbahn vollständig außerhalb dieses Grundstückes zu liegen kommt und projektsgemäß weder durch Teile der Beschneiungsanlage noch durch die Beschneiung selbst (beantragte Schneifläche) eine Beanspruchung dieses Grundstückes vorgesehen ist. Wenn die mP in der Verhandlung am 21. Juli 1999 im Hinblick auf die zu dieser Verhandlung erhobenen Einwendungen einen von der Vermessungskanzlei N. erstellten Einmessungsplan vorlegte, worin die Achse des alten Hohlweges in einen Teilbereich auf dem Grundstück 1592 verlaufend eingezeichnet ist, so wurde dieser Plan nicht Projektsbestandteil. Die Verhandlungsniederschrift lässt keinen Zweifel darüber offen, dass eben projektsgemäß - so wie im vorzitierten "Lageplan Teil 1" dargestellt - die Rodelbahn außerhalb des Grundstückes 1592 verläuft, sodass von einer Projektsänderung des Wegverlaufes in diesem Bereich - anders als die Beschwerde meint - keine Rede sein kann. Sollte bei der Projektsausführung das Grundstück 1592 in Anspruch genommen werden, wäre dies somit von der vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligung nicht gedeckt.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch mit seiner im Verwaltungsverfahren erstatteten Einwendung, er sei durch die geplante Beschneiung beeinträchtigt, weil es dabei zu Schneeverwehungen und -verfrachtungen komme, keine nach dem WRG 1959 aus dem Titel des Grundeigentums relevante Beeinträchtigung von bestehenden Rechten (§ 12 Abs. 2 leg. cit.) aufgezeigt, hat er doch nicht dargelegt, inwieweit durch eine bloße Verwehung von Schnee in die Substanz seines Grundeigentums eingegriffen würde, und ist ein solcher Eingriff auch nicht erkennbar. Diese vom Beschwerdeführer behaupteten Schneeverwehungen stellen vielmehr mögliche anlagebedingte sekundäre, nicht die Substanz des Eigentums berührende Einwirkungen dar, die im vorliegenden Verfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden konnten (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992, Zl. 92/07/0087, mwN).
Schließlich ist - entgegen der Beschwerdeansicht - für die Frage der Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren auch nicht entscheidungserheblich, ob dem Beschwerdeführer im forstrechtlichen Verfahren Parteistellung zukam.
Der Beschwerde ist es somit nicht gelungen, die Parteistellung des Beschwerdeführers darzutun, und es hat die belangte Behörde daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Folge gegeben hat.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 12. Dezember 2002
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