Normen
AVG §13;
AVG §37;
AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs4;
AVG §7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §105 Abs2;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §9;
AVG §13;
AVG §37;
AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs4;
AVG §7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §105 Abs2;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §9;
Spruch:
A) in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
Das Verfahren über die von den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern erhobene Beschwerde wird eingestellt; und
B) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, des Vertreters der Beschwerde Mag. Egon Stöger, des Vertreters der belangten Behörde Min.Rat. Ing. Mag. Rudolf Hackauf sowie des Vertreters der mitbeteiligten Parteien Dr. Josef W. Aichlreiter,
1. den Beschluss gefasst:
Der Antrag des Erstbeschwerdeführers, den angefochtenen Bescheid für nichtig zu erklären, wird zurückgewiesen; und
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Erstbeschwerdeführer hat darüber hinaus dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.200,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 17.014,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1992 legte die erstmitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (1. MP) dem Landeshauptmann von Salzburg (LH) ein Projekt über den Bau eines Golfplatzes mit Nebenanlagen mit dem Ersuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vor. Nach Vorprüfung des Projektes durch Amtssachverständige wurde die 1. MP vom LH zur Änderung und Ergänzung des vorgelegten Projektes eingeladen, worauf die 1. MP ihr Projekt am 26. April 1993 und 18. Juni 1993 modifizierte.
In der daraufhin vom LH mit Verfügung vom 28. Juni 1993 erlassenen Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde die zu behandelnde Angelegenheit wie folgt beschrieben:
"(1. MP); Errichtung des Golfplatzes ... in den Gemeindegebieten ...;
- 1) Errichtung von Be- und Entwässerungsanlagen für den Golfplatz samt Grundwasserentnahme aus einem Grundwasserteich,
- 2) Errichtung von Grundwasserteichen und eines abgedichteten Bewässerungsteiches,
- 3) Errichtung eines ca. 3,4 km langen Fließgewässers mit Wasserentnahme aus dem Bürgerbach und Einleitung in den Wilhelmsdorfer Kanal,
- 4) Errichtung eines Dotationspumpwerkes zur Wasserentnahme aus dem Rohrkanal C der Regulierung 'Wilhelmsdorfer Kanal' und Nebengräben,
- 5) Errichtung eines Abwasserpumpwerkes für die Entsorgung des Clubhauses und einer Mineralölabscheideanlage für das Betriebsgebäude mit Einleitung der vorgereinigten
Abwässer in
die Ortskanalisation ...,
- 6) Errichtung einer Versorgungsleitung zum Anschluss des Clubhauses und des Betriebsgebäudes an das Trinkwassernetz der Marktgemeinde ...,
- 7) Errichtung von Anlagenteilen des Golfplatzes im Hochwasserabflussbereich der Salzach,
- 8) Aufbringung von Bioziden im Bereich der Greens, Abschläge und Fairways;
Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung."
Der LH führte am 8. Juli 1993 über den solcherart beschriebenen Gegenstand seine Verhandlung durch, die er am 19. Juli 1994 und am 1. September 1994 fortsetzte. Nachdem in der Verhandlung vom 19. Juli 1994 vom Verhandlungsleiter festgestellt worden war, dass die Punkte 6) und 7) der Verhandlungskundmachung nicht mehr Gegenstand der heutigen Verhandlung seien, wurde diese Feststellung in der Verhandlung vom 1. September 1994 vom Verhandlungsleiter dahin richtig gestellt, dass nur Punkt 6) der Ausschreibung ebenso wie Punkt 4) nicht mehr Verhandlungsgegenstand seien, während Punkt 7) unverändert bleibe und Punkt 5) sowie Punkt 8) in näher beschriebener Weise eingeschränkt würden. Desgleichen verwies der Verhandlungsleiter in der Verhandlung vom 1. September 1994 auf einen Schriftsatz des Rechtsvertreters beider mitbeteiligter Parteien (MP), in welchem auch die zweitmitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ihr Auftreten als Antragstellerin zur Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Genehmigungen aufgezeigt habe, und hielt fest, dass der wasserrechtliche Bewilligungsantrag nunmehr von beiden MP als eingebracht anzusehen sei.
Die Beschwerdeführer hatten gegen das zur Bewilligung anstehende Vorhaben im Zuge der durchgeführten Verhandlungen sowie teilweise auch in schriftlicher Form Einwendungen erhoben, in denen sie eine Verletzung ihres Grundeigentums durch Beeinträchtigung der Quantität und Qualität des Grundwassers unter ihren Liegenschaften, durch eine Beeinträchtigung der Oberflächenentwässerung ihrer Liegenschaften, durch eine Erhöhung der Hochwassergefahr für ihre Grundstücke und hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auch durch die Unterbrechung eines Servitutsweges geltend gemacht hatten. Der
1. MP fehle es an der Antragslegitimation mangels zivilrechtlicher Verfügbarkeit über die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke, die Zustimmung der Wassernutzungsberechtigten am Bürgerkanal und am Wilhelmsdorfer Kanal fehle, die Projektsunterlagen seien mangelhaft und durch mehrfachen Austausch und Ergänzung unübersichtlich geworden.
Durch den Projektanten der MP waren nach den Projektsmodifikationen vom 26. April 1993 und 18. Juni 1993 noch Änderungen der Unterlagen des Projektes mit Schreiben vom 15. September 1993, vom 13. Oktober 1993, vom 1. Februar 1994 und vom 1. April 1994 vorgenommen worden.
Gegen Ende der Verhandlung vom 1. September 1994 hielt der Verhandlungsleiter fest, dass wegen der fortgeschrittenen Zeit das abschließende wasserbautechnische Gutachten vom Amtssachverständigen im Nachhinein schriftlich erstellt werden würde. Den Parteienvertretern werde Gelegenheit gegeben werden, zu Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der Verhandlungen samt den nachträglichen schriftlichen Ergänzungen nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Auch zu den Einwendungen der Parteienvertreter würden noch ergänzende gutachterliche Äußerungen der betroffenen Amtssachverständigen eingeholt werden, welche den Parteienvertretern gleichfalls zur Kenntnis gebracht werden würden.
Mit Schreiben vom 27. September 1994 übersandte der Projektant der MP dem LH ein als "Leitfaden und Erläuterungen zum wasserrechtlichen Einreichprojekt Golfplatz ..." bezeichnetes Schriftstück, in welchem der aktuelle Stand des Projektes dargestellt und der Konsensantrag neu formuliert wurde, wobei sich darin auch der Konsensgegenstand "Errichtung von Anlagenteilen des Golfplatzes im Hochwasserabflussbereich der Salzach" findet.
Am 12. Dezember 1994 fand beim LH eine amtsinterne Besprechung des Verhandlungsleiters mit den dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen statt, in deren Rahmen von den Amtssachverständigen ausgeführt wurde, dass zu einer abschließenden Beurteilung des Bauvorhabens und als Voraussetzung für eine endgültige gutachterliche Stellungnahme zu den im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens erhobenen Einwendungen das derzeit vorliegende Projekt noch in wesentlichen Teilen einer Ergänzung bzw. Abänderung bedürfe, wobei die betroffenen Projektsteile von den Amtssachverständigen im Einzelnen hinsichtlich ihrer Anpassungsbedürftigkeit an die bisherigen Verhandlungsergebnisse bezeichnet wurden. Nachdem der LH den von seinen Amtssachverständigen erstatteten Katalog der Anpassungsbedürftigkeiten des Projektes an die Verhandlungsergebnisse den MP mit Schreiben vom 14. Dezember 1994 unter Anschluss der vorgelegten Projektsunterlagen zwecks Wiedervorlage nach erfolgter Ergänzung und Abänderung im Sinne der Ausführungen der Amtssachverständigen übermittelt hatte, wurde vom Projektanten der MP mit Schreiben vom 16. Jänner 1995 das der Aufforderung entsprechend adaptierte Projekt wieder vorgelegt. Mit Schreiben vom 29. März 1995 übermittelte der LH den Beschwerdeführern und den MP die ergänzend erstatteten gutachterlichen Stellungnahmen seiner Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, für Hydrobiologie, für Geologie und Hydrographie und teilte mit, dass die Projektsunterlagen über Aufforderung der Behörde überarbeitet und systematisch neu zusammengestellt worden seien, welche unter einem bei der Marktgemeinde zur Einsichtnahme und Abgabe einer allfälligen Äußerung durch die Verfahrensparteien aufgelegt würden.
Die Beschwerdeführer erstatteten eine Stellungnahme, in der sie ihre Einwendungen aufrecht hielten, die neuerliche Durchführung einer wasserrechtlichen Verhandlung mit der Begründung forderten, dass die Fülle der neuen Planunterlagen als neues Projekt anzusehen sei, und die Auflage der neuen Projektsunterlagen deswegen als unzulänglich rügten, weil sie nur bei der einen der betroffenen Marktgemeinden, nicht jedoch bei der anderen Gemeinde erfolgt sei. Die Beschwerdeführer setzten sich in ihrer Stellungnahme auch mit einzelnen Ausführungen der Amtssachverständigen auseinander, rügten eine noch immer vorliegende Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen und des Konsensantrages und schlossen ihrer Stellungnahme eine gutachterliche Äußerung des von ihnen schon im vorangegangenen Verfahren beigezogenen Ingenieurkonsulenten für Landwirtschaft Dipl.-Ing. Dr. Karl B. an.
Die MP traten in einer Eingabe den Ausführungen der Beschwerdeführer ebenso entgegen wie der gutachterlichen Äußerung des beigezogenen Privatsachverständigen.
Mit Bescheid vom 20. Juli 1995 erteilte der LH den MP auf der von ihm angeführten Rechtsgrundlage der Bestimmungen der §§ 99 Abs. 1 lit. a, c und d, 9, 10, 11 bis 13, 21, 22, 31, 32 Abs. 2 lit. a und c und Abs. 4, 38, 50, 54 Abs. 3, 105, 111 und 112 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung
- a) zur Anlage von drei Grundwasserteichen näher bezeichneter Beschaffenheit und Lage,
- b) zur Errichtung einer Bewässerungsanlage mit Grundwasserentnahme aus einem dieser Teiche mit Anlagen einer Pumpstation, Speicherung des der Beregnung dienenden Wassers in einem anderen der Teiche, Verlegung eines Bewässerungssystems aus Haupt- und Nebenleitungen zur Bewässerung der Abschläge, Greens und Fairways,
- c) zur Herstellung einer Entwässerungsanlage mit Entwässerung der Abschläge, Bunker und Greens zum Bewässerungsteich und gleichzeitiger Abdichtung sämtlicher zu entwässernden Spielbereiche gegen den Untergrund,
- d) zur Herstellung eines ca. 3,4 km langen und durchschnittlich 1,0 m tiefen Fließgewässers mit Wasserentnahme aus dem Bürgerkanal bei gleichzeitiger Errichtung eines Sperrbauwerkes bei hm 26,2 und Einleitung in den Wilhelmsdorfer Kanal,
- e) zur Sammlung, Ableitung und Einleitung von "mitunter mineralölverunreinigten" Abwässern vom Betriebsgebäude für die Betankung, Wartung und Reinigung der Bewirtschaftungsgeräte nach vorangehender Reinigung in die Ortskanalisation ... (Fäkalkanal) und zur Errichtung, Benützung und Erhaltung der hiezu dienenden Anlagen
(Mineralölabscheideanlage, Ableitungskanäle, etc.),
- f) zur Herstellung von Anlagen und Durchführung von Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich der Salzach im näher bezeichneten Umfang, und
- g) zur Aufbringung von Bioziden im Bereich der Greens unter einer Liste verschiedenster Auflagen sowie unter Setzung von Fristen für die Baufertigstellung, für die Konsensdauer und für den Gehalt an gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen. Des Weiteren wurden Feststellungen nach § 54 Abs. 3 WRG 1959 und nach § 26 WRG 1959 getroffen, Maß und Art der Wasserbenutzung im Einzelnen festgesetzt sowie ausgesprochen, dass die erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen dem jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlagen zustünden. Auch ein Ausspruch im Sinn des § 111 Abs. 4 WRG 1959 wurde getroffen und an die Bestimmung des § 72 leg. cit. erinnert. Die Einwendungen u.a. auch der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der Einwendungen u. a. der Beschwerdeführer und der Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen führte der LH in seinem Bescheid vom 20. Juli 1995 begründend aus, dass Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht die Errichtung und der Betrieb des Golfplatzes sei, sondern verschiedene Maßnahmen im Rahmen der Errichtung und des Betriebes dieses Platzes, die sich als wasserrechtlich relevant darstellten und die in der Begründung des Bescheides beschrieben wurden. Nach Darstellung der für eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht der beabsichtigten Maßnahmen in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen wurde vom LH ausgeführt, dass er zu prüfen habe, ob durch die im Zuge der Errichtung und des Betriebes des Golfplatzes geplanten wasserrechtlich relevanten Maßnahmen öffentliche Interessen beeinträchtigt oder bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 verletzt würden. Dass durch die im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Projektsabänderungen und Projektsergänzungen die Identität der Sache verloren gegangen sei, treffe nicht zu. Die betroffenen Abänderungen und Ergänzungen seien jeweils in Wahrung des Parteiengehörs erfolgt; zuletzt sei der Übersichtlichkeit halber eine Neuzusammenstellung der Unterlagen erfolgt. Das Vorliegen einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu abgeschlossenen Bestandverträgen sei keine Voraussetzung für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der getroffenen Maßnahmen. Dass die Zustimmung der Wassergenossenschaft Wilhelmsdorfer Kanal nicht statutengemäß erfolgt sei, sei eine Einwendung, die keine subjektiven Rechte der Beschwerdeführer betreffe. Mit den Einwendungen der Beschwerdeführer, es würde eine Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation für ihre Grundstücke bewirkt, seien sie auf die schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen zu verweisen, denen zufolge durch die projektierten Maßnahmen eine Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation nicht festzustellen gewesen sei. Die Grundstücke der Beschwerdeführer lägen zum überwiegenden Teil überdies auch nicht im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet der Salzach. Auch die von den Beschwerdeführern besorgte Austrocknung ihrer Grundstücke durch die Errichtung des künstlichen Fließgewässers sei nicht zu befürchten, weil nach dem Gutachten des hydrographischen Amtssachverständigen ein Potentialgefälle zwischen Grundwasser und Gerinne vorhanden sei. Durch die geplanten Maßnahmen komme es nicht zu einer Verringerung, sondern zu einer Vergrößerung der Querschnittsflächen und Retentionsräume, weshalb ein nachteiliger Einfluss der Errichtung des Gerinnes auf die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht zu erwarten sei. Die von ihnen befürchteten Bodenabtragungen auf ihren Grundstücken seien nach Aussagen der Amtssachverständigen nicht zu befürchten. Da nur 2,4 % des Golfplatzes gedüngt und nur 1,5 % der Flächen eventuell mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden würden, wäre die behauptete Abschwemmungsgefahr im Hochwasserfall in der Relation zu den allgemeinen Auswirkungen und sonstigen Verunreinigungen eines derartigen Hochwassers zu vernachlässigen. Wie aus den Feststellungen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrographie hervorgehe, sei auch eine nachteilige Veränderung des Oberflächenabflusses der Niederschlagswässer nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführer hätten weiters eine Gefährdung des Grundwassers geltend gemacht. Auch diese Sorge sei unbegründet. Der Forderung des Amtssachverständigen für Hydrobiologie zur Verhinderung eines oberflächlichen Abflusses von mit Düngerstoffen und Pestiziden kontaminierten Wässern in offene Gewässer sei durch Maßnahmen im Einreichprojekt entsprochen worden. Dies gelte sowohl für Abflüsse von den Greens und Tees wie auch für eine Versickerung im Bereiche der Fairways. Durch eine behördliche Auflage zur Einrichtung eines umfangreichen Pegelnetzes zur laufenden Kontrolle der Grundwasserbeschaffenheit werde dem auch im öffentlichen Interesse gelegenen Erfordernis der Grundwasserreinhaltung Rechnung getragen. Gegenüber der herkömmlichen landwirtschaftlichen Nutzung trete für das Grundwasser durch die Benützung der Fläche als Golfplatz eine deutliche Verbesserung ein, weil nur die genannten geringen Flächenmengen mit Düngemitteln und Pestiziden behandelt würden, wobei diese Flächen zudem abgedichtet seien und das Sickerwasser im Kreislaufsystem geführt werde. Zur Wasserqualität des Bürgerbaches sei auszuführen, dass infolge des vollständigen Kanalanschlusses der Gemeinde ... eine Belastung dieses Gewässers durch gewerbliche oder häusliche Abwässer nicht gegeben sei und nur Oberflächenwässer abgeleitet würden. Die den Konsenswerberinnen vorgeschriebenen Wasseranalysen hätten ergeben, dass das Wasser des Bürgerbaches hinsichtlich einer möglichen Beeinflussung des Grundwassers weitestgehend den gewünschten Anforderungen entspreche. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch eventuelle Sickerverluste sei praktisch auszuschließen. Eine negative Beeinflussung des Wilhelmsdorfer Kanals durch das in dieses Gewässer einmündende künstliche Gerinne sei nicht zu erwarten, weil nach den vorliegenden Analysen der Wilhelmsdorfer Kanal derzeit bei relevanten Parametern höhere Werte aufweise als das Bürgerkanalwasser. Die vom Viertbeschwerdeführer besorgte qualitative Beeinträchtigung seiner Viehtränke durch das geplante künstliche Gerinne sei nach Lage dieser Viehtränke flussaufwärtes der Einmündungsstelle nicht möglich. Auch die von den Beschwerdeführern besorgte Beeinträchtigung der Quantität des Grundwasservorkommens sei nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie nicht zu erwarten. Die derzeitige fehlende Trinkwasserqualität des Grundwassers der Beschwerdeführer sei nahe liegende Folge der seichten Lage des Grundwassers unterhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen. Wie der Amtssachverständige für Geologie ausgeführt habe, sei ohne Schutzgebietsausweisungen mit Einschränkungen der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung auch in Zukunft bei keinem der Brunnen mit Trinkwasserqualität zu rechnen. Ein Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser durch die Greens, Tees und Bunkers jedoch sei wegen deren dichter Ausbildung auszuschließen und eine dadurch bewirkte Absenkung über den natürlichen Grundwassertiefstand hinaus ebenfalls nicht möglich. Es sei eine Verschlechterung der derzeitigen Wasserqualität der Grundwasserentnahmen durch die Errichtung und den Betrieb des Golfplatzes jedenfalls nicht zu erwarten. Die Einwendungen der Beschwerdeführer seien daher abzuweisen gewesen.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer der Sache nach geltend, dass der LH im Ergebnis unschlüssiger Ausführungen seiner Amtssachverständigen die Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer durch Verschärfung der Hochwasserabflusssituation, durch Gefährdung der Qualität und Quantität des unter ihren Liegenschaften fließenden Grundwassers und durch Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächengewässern in den Auswirkungen des bewilligten Projektes nicht erkannt habe. Die Projektsunterlagen seien unvollständig, deren Beurteilung durch die Amtssachverständigen unzulänglich und teilweise widersprüchlich; mit wesentlichen Einwendungen der Beschwerdeführer habe eine sachliche Auseinandersetzung nicht oder nur unzureichend stattgefunden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht trugen die Beschwerdeführer vor, dass es schon am Vorhandensein einer zur Antragstellung berechtigten Partei fehle. Die Konsenswerberinnen seien nicht Eigentümer der Grundflächen, auf welchen der Golfplatz errichtet werden solle. Die mit den Grundeigentümern abgeschlossenen Bestandverträge seien grundverkehrsbehördlich bislang noch nicht genehmigt worden. Mangels aktueller Berechtigung der Konsenswerberinnen zur zivilrechtlichen Nutzung der betroffenen Grundstücke fehle ihnen zur Antragstellung auf wasserrechtliche Bewilligung die Legitimation. Aus dem nämlichen Grunde erweise sich auch der Ausspruch über die dingliche Gebundenheit der erteilten Bewilligungen als rechtswidrig. Für die auf § 38 Abs. 1 WRG 1959 gestützt wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Anlage im Hochwasserabflussgebiet der Salzach fehle es zudem am Vorliegen eines Konsensantrages. Ein solcher finde sich erst in dem im Jänner 1995 nach Abschluss der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung ergänzten Projekt. Es habe diesbezüglich die im Gesetz vorgesehene vorläufige Überprüfung nicht stattgefunden und erst recht nicht die nach § 107 Abs. 1 WRG 1959 zwingend vorgeschriebene mündliche Verhandlung, was das Verfahren im betroffenen Umfang mit Nichtigkeit behafte. Die Einschätzung der Lage der Grundstücke der Beschwerdeführer in Bezug auf das Hochwasserabflussgebiet der Salzach erweise sich im Ergebnis mangelhafter Projektsunterlagen als unrichtig. Näher genannte Auflagen des Bescheides seien unbestimmt und ihre Einhaltung unüberprüfbar; ob die Wassergenossenschaft Wilhelmsdorfer Kanal tatsächlich Rechtsträger dieses Gerinnes sei, sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht untersucht worden.
Die MP traten in einer Stellungnahme zur Berufung dem Vorbringen der Beschwerdeführer entgegen und verwiesen auf ihrer Auffassung nach berichtigungsbedürftige offenkundige Schreibfehler im Bescheid des LH.
Die belangte Behörde richtete an ihren Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zu den in der Berufung geltend gemachten Umständen eine Reihe von Fragen, in deren Beantwortung der Amtssachverständige im Wesentlichen Folgendes ausführte:
.) Änderungen des Projektes zwischen dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 1. September 1994 und der dem Bescheid zugrundeliegenden Fassung vom 16. Jänner 1995:
Es lägen nur geringfügige Unterschiede zwischen den Projekten vor, die positiv zu beurteilen und für die Beschwerdeführer keineswegs von Nachteil, sondern tendenziell von Vorteil seien (bessere Entsorgung bzw. Reinigung von Abwässern). Großteils handle es sich lediglich um geänderte Formulierungen oder detailliertere Ausführungen, wobei an den Projektszielen nichts geändert und das Projekt auch nicht erweitert worden sei. Die Projektsverbesserungen bzw. -reduktionen entsprächen den Forderungen und Anregungen der Sachverständigen in den vorangegangenen Verhandlungen. Diese Beurteilung wurde vom Amtssachverständigen durch Darstellung und Beurteilung der einzelnen Änderungen erläutert, wobei er auch zur speziellen Erwähnung im neuen Konsensantrag, dass Anlagenteile im Hochwasserabflussbereich errichtet werden sollten, Stellung nahm. Diese verbale Änderung sei sachlich nicht relevant, weil die eingereichte Anlage hinsichtlich ihrer Lage im Hochwasserabflussbereich im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens zu prüfen gewesen und diese Frage in zahlreichen Gutachten in den mündlichen Verhandlungen ausführlich behandelt worden sei; die Auswirkungen der Anlage auf den Hochwasserabfluss seien auch eingehend dargelegt worden.
.) Ausreichen der Unterlagen für ein ordnungsgemäßes Verfahren im Hinblick auf § 38 WRG 1959:
Ob Grundstücke der Beschwerdeführer im Abflussgebiet eines 30-jährlichen Hochwassers liegen, sei fachlich nicht relevant; entscheidend sei vielmehr, ob das eingereichte Projekt im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet liege. Diese Frage sei vom LH bejaht worden, welcher dementsprechend auch die Auswirkungen des Projekts auf den Hochwasserabfluss für die Anrainer untersucht habe. In der Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf den Hochwasserabfluss sei der LH von einem von Zivilingenieuren verfassten schutzwasserwirtschaftlichen Grundsatzkonzept für das betroffene Gebiet ausgegangen, gegen welches Konzept konkrete Kritik nicht vorgebracht worden sei und welches auch mit der vom Amtssachverständigen selbst vorgenommenen Beurteilung im Einklang stehe. Es sei im Verfahren nachgewiesen worden, dass durch das Projekt die Abflussquerschnitte und Retentionsräume nicht verringert, sondern tendenziell vergrößert würden. Zufolge des festzustellenden trägen Abflusses wären sogar deutliche Querschnittseinengungen von geringer Auswirkung auf den Wasserspiegel, die Fließgeschwindigkeit oder die Schleppspannung. Es sei am Golfplatz aber eigens noch darauf geachtet worden, alle Anschüttungen durch mindestens gleichwertige Abträge zu kompensieren, wobei die Anschüttungen selbst nur wenige Promille des Vorlandquerschnittes betrügen. Ein Retentionsraumverlust durch kleinräumige Maßnahmen, wie die vorgesehenen Anschüttungen von einigen Dezimetern Höhe und einigen 100 m2 Fläche würde bei dem vergleichsweise extrem großen Retentionsraum nicht ins Gewicht fallen und werde noch zusätzlich durch gleichwertige Eintiefungen am Golfplatzareal kompensiert. Allfällige Querschnittsänderungen seien von den Amtssachverständigen des LH überprüft worden, wobei sich ergeben hätte, dass die Änderungen insgesamt gering seien und zudem die Abträge die Geländeanhebungen in jedem Querschnitt überträfen. Die einzig relevante durchgehende Tiefenrinne sei der neu erstellte Graben, für den durch vorgesehene technische Maßnahmen in Form eines Absperrbauwerks eine Ableitung von ausgeuferten Hochwässern in den Ostteil des Golfplatzes sicher verhindert werde, welche im Projekt schon vorgesehene Vorgangsweise sich durch eine vorgeschlagene Auflage präzisieren lasse. Im Vergleich zur gesamten Abflussbreite von einigen 100 m seien die Erhebungen durch Greens und Abschläge sehr klein. Die geringen lokalen Änderungen der Fließgeschwindigkeit oder des Wasserspiegels seien auf den Nahbereich der Anschüttungen beschränkt, ohne dass sich auf die entfernt liegenden Grundstücke der Beschwerdeführer Auswirkungen bezüglich einer Änderung der Wasserspiegelhöhe und der Fließgeschwindigkeit sowie des Erosionsverhaltens ergäbe; mit vermehrten Abschwemmungen oder Anlandungen sei nicht zu rechnen, weil die Fließgeschwindigkeit nicht merklich verändert werde. Die Wasserentnahme aus dem Bürgerkanal werde wasserstandsabhängig durchgeführt, sodass nie mehr als 125 l/s entnommen werden könne. Die Einleitung in den Wilhelmsdorfer Kanal werde mit ca. 50 l/s beschränkt, die Differenz werde für Sickerwasserverluste im ungedichteten Kanal angesetzt. Bei Hochwasser werde die Dotierung durch das Absperrbauwerk auf die Obergrenze von 50 l/s beschränkt, welche Einleitung in den Wilhelmsdorfer Kanal nur geringfügige Spiegelhebungen verursache. Die Spiegelaufhöhung im Regelfall sei von Haus aus unschädlich, die Spiegelaufhöhung im Hochwasserfall hingegen als geringfügig zu beurteilen, wobei die tatsächlichen Auswirkungen noch weiter reduziert würden, weil im Hochwasserfall der gesamte Bereich der Einmündung des künstlichen Gerinnes in den Wilhelmsdorfer Kanal vom Salzachvorlandabfluss eingestaut sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass für alle Bereiche des Golfplatzes eine Verschärfung des Hochwasserabflusses für anrainende Grundstücke auszuschließen sei. Für noch weiter entfernt liegende Grundflächen seien die Auswirkungen noch geringer und eine Beeinflussung erst recht nicht gegeben. Da die Hochwasserabflusssituation durch das Projekt prinzipiell nicht verschärft werde, sei ein spezielles Eingehen auf einzelne Grundstücke nicht erforderlich. Die vorliegenden Unterlagen hätten für ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 38 WRG 1959 ausgereicht; die relevanten Fragen seien von den Amtssachverständigen des LH erschöpfend und zutreffend beurteilt worden.
.) Wasserqualität im Bürgerkanal:
Das Wasser des Bürgerkanals sei an der Stelle der künftigen Entnahme für die Dotierung des künstlichen Gerinnes mehrfach qualitativ beprobt worden (11. Oktober 1993, 11. August 1994, 17. Mai 1995), wobei die Messdaten geringe Schwankungen und eine gute bzw. für den Verwendungszweck ausreichende Wasserqualität ergeben hätten. Die für ein Oberflächengerinne gute Wasserqualität sei die Folge des vollständigen Kanalanschlusses des Ortes, auf Grund dessen weder häusliche noch gewerbliche Abwässer in den Kanal eingeleitet würden. Die deutlich älteren Beprobungen aus dem Jahre 1992, die von den Beschwerdeführer angesprochen worden seien, seien vor dem Kanalanschluss des Ortsgebietes gezogen worden und gäben einen überholten, nicht relevanten Sachverhalt wieder. Es sei die Wasserqualität des Bürgerkanals insgesamt deutlich besser als die Qualität des vorhandenen Grundwassers, wie in parallel durchgeführten Beprobungen an bestehenden Brunnen festgestellt worden sei. Eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch Sickerwasserverluste aus dem künstlichen Gerinne sei generell auszuschließen, wie der Amtssachverständige des LH zutreffend beurteilt habe. Zur zusätzlichen Absicherung seien noch Auflagen zur laufenden Beprobung auf Konsensdauer vorgesehen. Im vorliegenden Fall werde das Wasser durch eine Versickerung in der oberen Bodenschichte gereinigt und nicht direkt über Schluckbrunnen in das Grundwasser eingebracht. De facto würde angesichts der besseren Wasserqualität des dotierten Wassers gegenüber dem Grundwasser die Grundwasserqualität sogar verbessert.
.) Quantitative Auswirkungen auf das Grundwasser:
Der Grundwasserspiegel liege im Bereich des Golfplatzes mit 0,5 m bis 1,5 m unter Gelände ca. in Höhe des Wasserspiegels des künstlichen Gerinnes mit im Mittel 1 m unter Gelände, sodass mit nennenswerten Grundwasserbewegungen nicht zu rechnen sei. Auch sei mit einer natürlichen Abdichtung zu rechnen, die den Einzug ins Grundwasser reduziere. Die (tabellarisch dargestellten) Daten der Liegenschaften der Beschwerdeführer zeigten, dass der Wasserspiegel im künstlichen Gerinne im natürlichen Schwankungsbereich des Grundwassers liege, wobei tendenziell sogar geringfügig höhere Wasserspiegel im Gerinne aufträten, sodass mehr als geringfügige Spiegeländerungen und insbesondere die von den Beschwerdeführern befürchteten Grundwasserspiegelabsenkungen auszuschließen seien. Angesichts der hohen Lage des Grundwassers im Vergleich zum Gelände wäre überdies eine Grundwasserspiegelabsenkung im Dezimeterbereich nicht oder nicht nennenswert nachteilig für die landwirtschaftliche Nutzung der Beschwerdeführer.
.) Einleitung in den Wilhelmsdorfer Kanal (durch Dotierung aus dem Bürgerkanal oder Salzachhochwässer):
Die Einleitung in den Wilhelmsdorfer Kanal verursache bei niedrigem Wasserstand im Kanal und 125 l/s-Einleitung nur geringfügige Spiegelerhöhungen von 7 cm bis 9 cm. Relevant für die Anrainer seien allenfalls Spiegelerhöhungen bei Extremereignissen und weitgehender Füllung des Kanals. In diesem Fall entspreche ein Zufluss von 125 l/s nur mehr einer Spiegelaufhöhung von ca. 5 cm. Bei Hochwasser in der Salzach werde überdies der Abfluss in das künstliche Gerinne gedrosselt und zufolge der Versickerungen sei mit deutlich weniger als 125 l/s zu rechnen. Die zu den angestrebten 50 l/s zugehörige Spiegelerhöhung bei hohem Wasserstand im Kanal liege dann nur mehr im Bereich von ca. 2 cm. Die maximale relevante Spiegelaufhöhung stehe generell für alle Liegenschaften fest; daraus resultierende Grundwasserspiegelaufhöhungen könnten nur geringer sein als die Spiegelaufhöhung in der Vorflut.
.) Grundwasserentnahme:
Die Grundwasserentnahme werde im bekämpften Bescheid durch eine Mindestwasserspiegelhöhe im Grundwasserteich und durch einen Ausschluss weiterer Grundwasserentnahmen geregelt. Die mengenmäßige Entnahmebeschränkung ergebe sich aus der maximalen Pumpenleistung, solle aber noch zusätzlich in einer Auflage durch Festlegung der maximalen Entnahmemenge von 15 l/s festgelegt werden. Die Ergebnisse eines durchgeführten Pumpversuches ließen sich wegen der homogenen Beschaffenheit des Grundwasseraufbaus im Golfplatzareal auf den gesamten Bereich übertragen. Die grundwasserstromaufwärts gelegenen Grundstücke lägen sicher außerhalb des Absenktrichters, wozu noch das mit Wasser dotierte künstliche Gerinne komme. Bei den grundwasserstromabwärtigen Liegenschaften sei die Reduktion der Absenkungen durch die Grundwasserentnahme auf unter 10 cm abzuschätzen. Wegen des hohen natürlichen Grundwasserstandes und der Grünlandnutzung der Flächen wären auch deutlich größere kurzfristige Absenkungen des Grundwassers als unbedeutend für den Ertrag zu beurteilen. Langfristig sei nicht mit Absenkungen, sondern mit Aufhöhungen des Grundwasserspiegels zu rechnen, weil die Gesamtbilanz der Dotierung über das künstliche Gerinne und der Entnahme aus dem Grundwasserteich deutlich positiv sei. Versickerungsmengen von bis zu 75 l/s langfristig stünden Entnahmen von kurzfristig 15 l/s gegenüber. Im vorliegenden Fall betrügen die potentiellen Absenkungen nur Zentimeterbeträge bei hohem Grundwasserstand, in welchem Fall auch wesentlich größere Absenkungen noch keine Ertragseinbußen verursachen würden. Da mit mehr als geringfügigen Auswirkungen auf das Grundwasser der Anrainer nicht zu rechnen sei, sei eine besondere Beweissicherung aus fachlicher Sicht nicht zwingend erforderlich; eine Untersuchung nach der so genannten Gipsblockmethode könne entfallen. Im Interesse der Verfügung beweiskräftigen Datenmaterials für spätere Schadenersatzforderungen könne eine Beweissicherung des landwirtschaftlichen Ertrages eines näher genannten Grundstückes zweckmäßig sein, wozu eine Auflage formuliert wurde.
.) PEHD-Folie - Sicherheit der Abdichtung:
Die PEHD-Folien zeichneten sich durch hohe Festigkeit und geringe Flexibilität aus. Zu nennenswerten Verformungen könne es nicht kommen, weil die Erdauflast der Greens mit ca. 1 m gering sei, während die genannten Folien für einige zehn Meter hohe Deponien entwickelt worden seien und eingesetzt würden. Die Verlegung solcher Folien sei genau normiert, sodass bei Einhaltung der Normen eine auf Dauer dichte Folienabdichtung gesichert sei. Diesbezüglich lasse sich noch eine Auflage vorschreiben.
.) Qualitative Belastung des rückgeführten Drainagewassers:
Auch in dieser Frage sei die Beurteilung der Amtssachverständigen des LH zu teilen. Durch die Düngung von lediglich ca. 2,4 % der Gesamtoberfläche und Pestizideinsatz auf 1,5 % der Fläche wäre der Eintrag auch ohne die vorgesehene vollkommene Abdichtung mit Folien geringer als bei gemischten landwirtschaftlichen Kulturen, die keinerlei wasserrechtlicher Bewilligung bedürfen. Durch die Foliendichtung werde der Eintritt der wassergefährdenden Stoffe ins Grundwasser vollkommen unterbunden. Die allenfalls schwach konzentrierte Aufbringung auf den Fairways - natürlicher Boden mit hoher Absorptionskraft - schließe zusammen mit der insgesamt großen Abbauzeit mehr als geringfügige Auswirkungen auf das Grundwasser aus. Eine zusätzlich vorgeschlagene Auflage könne eine Beprobung des Wassers im Beregnungsteich und die Beregnung der Fairways im nicht zu erwartenden Fall höhere Belastung direkt aus dem Grundwasserteich vorschreiben.
.) Verdriftung:
Da das Düngemittel als Granulat und die flüssigen Pflanzenschutzmittel nicht bei Starkwind aufgebracht würden, sei bei den vorhandenen Abständen zu Nachbarflächen eine mehr als geringfügige Belastung von Nachbargrundstücken generell auszuschließen.
.) Kanalisierung des Wasserabflusses:
Von einer Kanalisierung könne keine Rede sein; es würden im Hochwasserabflussbereich nur kleine Teile des gesamten Abflussquerschnittes mit geringen Schütthöhen von 20 cm bis 40 cm und flacher Ausrundung zum Naturgelände verbaut, insgesamt bleibe durch die Geländeeintiefungen der Abflussquerschnitt in allen Profilen erhalten. Merkliche Änderungen der lokalen Fließgeschwindigkeit auf den Nachbargrundstücken seien auszuschließen.
.) Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse (§ 39 WRG 1959)/Starkniederschläge im Einzugsgebiet des künstlichen Gerinnes:
Die Oberfläche des Golfplatzes werde nicht versiegelt und die Gefälleverhältnisse blieben unverändert; die lokalen Anschüttungen führten nur zu einer Umlagerung im Bereich des Golfplatzes. Die Drainagierung von weniger als 3 % der Gesamtflächen sei für die Nachbargrundstücke ohne Wirkung. Es werde der Abfluss des Niederschlagswassers auf die Nachbargrundstücke nicht verhindert oder verstärkt. Im Detail zu untersuchen sei die Auswirkung des künstlichen Gerinnes im Hinblick auf eine Spiegelaufhöhung in der Vorflut, dem Wilhelmsdorfer Kanal. Eine näher dargestellte Berechnung ergebe für sämtliche Anrainer an der Vorflut eine generelle Geringfügigkeit der Einleitung im Hinblick auf Spiegelerhöhungen im Wilhelmsdorfer Kanal, was ein Eingehen auf die einzelnen Grundstücke als nicht erforderlich erweise. Zum Zwecke der Kompensierung auch dieser geringfügigen Auswirkungen lasse sich als zusätzliche Auflage eine Räumung der Anlandungen in den Engstellen der Vorflut vorsehen.
.) Bodenaustausch:
Es werde kein Bodenaustausch auf 40 ha durchgeführt, sondern es würden lediglich Abschläge und Greens mit einer Fläche von insgesamt 1,6 ha gegen den Untergrund gedichtet, drainagiert und gering um 20 cm bis 40 cm angeschüttet. Negative Auswirkungen auf das Grundwasser oder den Oberflächenabfluss resultierten aus dieser Maßnahme nicht. Der Großteil der Fläche des Golfplatzes von 65 ha bleibe naturbelassen. Die Beurteilung des LH sei auch zu diesem Punkt fachlich zutreffend und ausreichend.
.) Planliche Darstellung:
Die zur Beurteilung erforderlichen Geländeaufnahmen und -schnitte seien vorgelegt worden. Die Belastung der Grundwasserteiche durch Oberflächenwasser oder Abschwemmungen sei durch eine Auflage tauglich ausgeschaltet worden.
.) Konkretisierung der Auflagen:
Die Auflagen im Bescheid des LH seien als hinreichend konkretisiert zu beurteilen. Der Amtssachverständige setzte sich in der Folge mit den einzelnen in Kritik gezogenen Auflagen auseinander und schlug vereinzelt Formulierungsverdeutlichungen und Ergänzungen vor.
.) Widersprüchlichkeiten der Flächenangaben:
Solche seien aus fachlicher Sicht nicht zu erkennen.
In ihrer zu diesem Gutachten erstatteten Stellungnahme verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass die bei Verwirklichung des Projektes zu erwartenden nachteiligen Einflüsse auf ihr Liegenschaftseigentum in ihrem Zusammenwirken und in ihrer Gesamtheit zu beurteilen seien, sodass es rechtlich nicht zulässig sei, einzelne dieser Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich, unwesentlich oder vernachlässigbar einzuschätzen. Jede einzelne projektskausale relevante Beeinträchtigung für das Liegenschaftseigentum der Beschwerdeführer müsse im Einzelnen untersucht und sodann einer Gesamtbeurteilung unterzogen werden. Die früheren ausgetauschten Projektsunterlagen seien mit den dem Bescheid zugrunde gelegten Projektsunterlagen nicht in der erforderlichen Weise gegenübergestellt worden. Ob eine wesentliche Änderung des Projektes vorliege, sei eine Rechtsfrage. Schon die vom Amtssachverständigen dargestellten Projektsänderungen seien als wesentlich anzusehen und hätten zu einer neuerlichen Verhandlung führen müssen. Die nachteiligen Auswirkungen der Errichtung von Teilen des Golfplatzes innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussgebietes seien in wesentlichen Punkten mangelhaft beurteilt worden. Eine bloß globale, großräumige Untersuchung nach Abflussquerschnitten und Retentionsräumen reiche nicht aus, weil es auf die Detailauswirkungen ankomme. Auf der Grundlage der bestehenden Geländeverhältnisse und der geplanten Geländeveränderungen hätte untersucht werden müssen, welche Lage die Hochwasseranschlagslinien vor und nach Errichtung des Golfplatzes im Detail aufwiesen. Die Ausführungen des Amtssachverständigen zeichneten sich durch große Oberflächlichkeit aus. Jede Darstellung der Detailauswirkungen auf die einzelnen Grundstücke der Beschwerdeführer sei zu vermissen. Auch mit den Berufungsargumenten setze sich das Gutachten nicht auseinander. Die Übernahme der Anschlagslinien des 30-jährlichen Hochwassers aus dem schutzwasserwirtschaftlichen Grundsatzkonzept reiche für eine zuverlässige Beurteilung der nachteiligen Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht aus. Es sei nicht einmal ein Plan vorhanden, in welchem der Verlauf der Anschlagslinien des 30-jährlichen Hochwassers in Bezug auf das Golfplatzareal und die benachbarten Grundflächen vollständig dargestellt sei. Die einzelnen Beschwerdeführer hätten in der Berufungsschrift detaillierte Ausführungen erstattet, mit denen eine Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe. Dass eine Verwirklichung des geplanten Golfplatzprojektes zu näher dargestellten Verschärfungen und Verschlechterungen der Auswirkungen von Hochwasserereignissen insbesondere auf die Grundstücke der Viert- und Fünftbeschwerdeführer führen müsse, sei ohne besonderen wasserbautechnischen Sachverstand klar zu erkennen. Vergleichbares gelte auch für die Grundstücke der Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Die gutachterlichen Ausführungen beschränkten sich fast ausschließlich auf den Westteil des Golfplatzareals und ließen die nachteiligen Auswirkungen, die vom östlichen Teil des Areals ausgingen, außer Betracht. Die Problematik der Verschärfungen der Hochwassergefährdungen durch das geplante künstliche Gerinne werde vom Amtssachverständigen nicht erkannt. Die schwer wiegenden Mängel und Unzulänglichkeiten, die dem Gutachten des Amtssachverständigen anhafteten, würden in besonderer Weise auch aus seinen Ausführungen zur Wasserqualität im Bürgerkanal hervorgehen. Der von den Beschwerdeführern beigezogene Sachverständige für Wasserwirtschaft und Kulturtechnik Dipl.-Ing. Wilhelm P. habe einen Ortsaugenschein zu einem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem ein heftiger Regenschauer eingesetzt habe. Bei der anschließenden Besichtigung des Bürgerkanals habe der Privatsachverständige feststellen können, dass das Wasser dieses Kanals stark verschmutzt gewesen sei und eine dunkelbraune Farbe aufgewiesen habe, während die Salzach grünlich gefärbt gewesen sei. Durch diese Beobachtung sei die Vermutung des Privatsachverständigen bestätigt worden, dass der Bürgerkanal zur Entwässerung der Oberflächenwässer der Marktgemeinde diene. Beigeschaffte Bescheide hätten diese Einschätzung bestätigt. Da ein erheblicher Teil der durch das geplante künstliche Gerinne flutenden Wassermassen, die aus dem Bürgerkanal entnommen werden sollten, auf Grund der im Bereich des Golfplatzes bestehenden Bodengegebenheiten versickern würde, sei die Frage der Qualität des Wassers des Bürgerkanals von ausschlaggebender Bedeutung. Kontaminierte, mit grundwasser- und trinkwasserschädigenden Stoffen durchsetzte Wässer des geplanten künstlichen Gerinnes bildeten fraglos eine potentielle Gefahrenquelle für das Liegenschaftseigentum der Beschwerdeführer und deren Recht auf Grundwassernutzung. Die Verschmutzung der Wässer des Bürgerkanals hätte zur Folge, dass durch die Dotation des geplanten künstlichen Gerinnes durch solches Wasser das Grundwasser im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer gefährdet würde. Die vorgesehene Dotation des künstlichen Gerinnes durch Wässer aus dem Bürgerkanal sei nach dem Gutachten des beigezogenen Privatsachverständigen aus Gesichtspunkten des Gewässerschutzes nicht zulässig. Sämtliche Ausführungen des Amtssachverständigen zur Frage der Wasserqualität im Bürgerkanal brächen damit in sich zusammen. Die geplante Errichtung des künstlichen Fließgewässers mit Wasserentnahme aus dem Bürgerkanal und Wassereinleitung in den Wilhelmsdorfer Kanal erweise sich damit in Übereinstimmung mit dem von den Beschwerdeführern schon seit jeher eingenommenen Standpunkt als unzulässig. Schon das Fehlen ausreichender Unterlagen über die Wasserqualität des Bürgerkanals im Einreichprojekt erweise dieses als zur wasserrechtlichen Verhandlung ungeeignet. Die Beschwerdeführer seien durch die Unzulänglichkeit der Projektsunterlagen an der Geltendmachung der mit der Gewässergüte des geplanten künstlichen Gerinnes zusammenhängenden Einwendungen gehindert worden. Es seien die Auswirkungen der Errichtung des künstlichen Gerinnes auch hinsichtlich einer Verstärkung der Hochwassergefährdungen für Grundstücke der Beschwerdeführer mangelhaft beurteilt worden. Dass durch Absperr- und Steuervorrichtungen ein geregelter Zufluss von Oberflächenwässern bei Hochwasserereignissen erreicht werden könnte, werde vom Amtssachverständigen irrtümlich unterstellt. Das projektierte Sperrbauwerk sei nicht geeignet, das Zufließen von Hochwassermassen im Katastrophenfall bei starken Regenereignissen zu verhindern. Die geplante Absperrvorrichtung würde diesfalls nämlich von mitgeführten Holzstücken, Steinen und sonstigen Festbestandteilen blockiert werden können. Auch dies ergebe sich aus dem Gutachten des Privatsachverständigen. Die Annahmen des Amtssachverständigen erwiesen sich daher auch unter diesem Aspekt als unzutreffend. Unrichtig sei auch die Beurteilung der Auswirkungen der Absenkung des Grundwasserspiegels als Folge der Grundwasserentnahme, weil es nicht zulässig sei, die Werte aus einem Pumpversuch im Bereich des westlichen Areals auf die Verhältnisse des östlichen Areals zu übertragen. Hinsichtlich der Gefährdung des Grundwassers der Beschwerdeführer durch die verunreinigten Wässer der Bewässerungsanlagen für die Greens und Tees bestehe im Zusammenhang mit starken Niederschlagsereignissen und Hochwasserfällen entgegen der Annahme des Amtssachverständigen sehr wohl die Gefahr des Eindringens hoch kontaminierter Wässer aus den Bewässerungsanlagen des Golfplatzes in das Grundwasser. Auch mit den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Berufung habe sich das Amtsgutachten nicht oder nur rudimentär auseinander gesetzt.
Angeschlossen war dieser Stellungnahme eine gutachterliche Stellungnahme des Zivilingenieurs Dipl.-Ing. Wilhelm P. vom 9. August 1996, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Beim Ortsaugenschein am 24. Juli 1996 sei der Bürgerkanal besichtigt worden. Bei der Besichtigung nach einem Regenschauer sei das Wasser stark verschmutzt gewesen und habe eine dunkelbraune Farbe aufgewiesen, während die Färbung der Salzach grünlich gewesen sei. Die beobachtete Durchmischung des Bürgerkanals mit der Salzach sei auf einer Strecke von ca. 80 m bis 120 m erfolgt. Dies beweise, dass die Oberflächenwässer der Marktgemeinde in den Bürgerkanal entwässert würden, was bislang in keiner Stellungnahme der Sachverständigen erwähnt worden sei. Es fehlten aussagefähige Wasseranalysen über den Bürgerkanal über einen längeren Zeitraum, eine Abschätzung, wie groß die anthropogene Schadstoffbelastung des Bürgerkanals derzeit bei Regen sei, eine Aussage, wie die durch den Niederschlag eingetragenen Stoffe sich unmittelbar während des Ereignisses selbst auswirkten, eine Aussage, wie sich die zeitlich verzögerten biochemischen Umsetzungsprozesse im künstlichen Gerinne auswirkten, eine Aussage, wie sich die durch Remobilisierung im Sediment fixierter Schadstoffe langfristig bemerkbar machten, und schließlich eine Aussage über die Beeinflussung des Grundwassers durch diese Vorgänge. Aufbauend auf nicht aussagefähigen Probenahmen aus dem Bürgerkanal sei im Amtsgutachten der Versuch unternommen worden, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass durch die Dotation eine faktische Verbesserung des Grundwasser erreicht würde. Nach den Bestimmungen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung dürfe nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus Siedlungsgebieten mit Trennsystem dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflussgeschehen überlassen werden. Niederschlagswasser sei atmosphärisch verunreinigt und enthalte einen erheblichen Anteil potentiell grundwassergefährdender Substanzen. Es gelangten nach Abfluss über Verkehrsflächen Stoffe in den Bürgerkanal und in weiterer Folge über das Dotationsbauwerk in das künstliche Gerinne und in das Grundwasser. Es stelle die vorgesehene Dotation des künstlichen Gerinnes aus dem Bürgerkanal damit eine direkte Gefährdung des Grundwassers dar, weil über die Versickerung aus dem künstlichen Gerinne grundwassergefährdende Stoffe aus den Oberflächenwässern der Marktgemeinde in das Grundwasser gelangen würden. Die vorgesehene Dotation des künstlichen Gerinnes aus dem Bürgerkanal sei daher aus Gründen des Gewässerschutzes nicht bewilligungsfähig. Eine mindestens einjährige Messreihe über die Qualität und Quantität des Wassers des Bürgerkanals sei notwendig, um die Gefährdung des Grundwassers beurteilen zu können. Zu den Absperr- und Steuervorrichtungen mittels automatisch gesteuerten Schiebern sei zu bemerken, dass diese für Oberflächenwässer nicht geeignet seien, da sie im Regenfall durch mitgeführte Holzstücke, Steine etc. leicht blockiert werden könnten, sodass ein "Überschreiten der maximalen Durchflussmenge damit nicht garantiert" sei. Zur Frage der Hochwasserereignisse im Zusammenhang mit den zu erwartenden Veränderungen der Hochwasseranschlaglinien auf den benachbarten Grundstücken und zur Frage des Austrages der Biozide im Bereich der Greens wird in der Äußerung des Privatsachverständigen erklärt, dass eine gutachterliche Stellungnahme wegen fehlender Unterlagen nicht abgegeben werden könne. Es hätten die Hochwasseranschlagslinien für ein jährliches, ein zehnjährliches, ein 30-jährliches und ein 100-jährliches Hochwasser vor und nach der Errichtung des Golfplatzes im Detail erarbeitet und in einem Lageplan mit Beeinflussung sämtlicher berührter Grundeigentümer dargestellt werden müssen. Als erschwerend komme hinzu, dass bei einem häufigeren Hochwasserereignis als dem 30-jährlichen das Gefahrenpotential im Zusammenhang mit dem Austrag der Biozide aus dem Bereich der Greens ungleich größer sei. Weiters sei anzumerken, dass sich die Hochwasserabflussvorgänge wegen der baulichen Veränderungen innerhalb der Linie des 30-jährlichen Hochwassers (Grundwasserteiche, künstliches Gerinne) wesentlich ändern könnten (Strömungsrichtung). Auch für diesen Fall fehlten für eine Beurteilung die notwendigen Unterlagen.
Der Amtssachverständige der belangten Behörde hielt, mit der Stellungnahme der Beschwerdeführer und des von ihnen beigezogenen Privatsachverständigen konfrontiert, an seinen im Gutachten eingenommenen Standpunkten in jeder Hinsicht vollinhaltlich fest. Die projektskausalen wasserrechtlich relevanten Auswirkungen seien im vorangegangenen Gutachten gegliedert dargestellt und bewertet worden und gälten weiterhin für das gesamte Golfplatzprojekt. Eine gleich lautende Wiederholung dieser Beurteilung für jedes einzelne Grundstück der Beschwerdeführer würde die Sachlage weder verständlicher noch übersichtlicher machen. Eine Gegenüberstellung der Projektsunterlagen sei erfolgt; dass die Unterschiede geringfügig und für die Beschwerdeführer keinesfalls nachteilig seien, sei ebenso schon dargestellt worden. Auch hinsichtlich des Hochwasserabflusses sei die relevante Fragestellung nach projektsbedingten Veränderungen im vorangegangenen Gutachten schon erschöpfend beantwortet worden. Die Beurteilung der behaupteten Änderung des Hochwasserabflusses werde im Beschwerdefall noch dadurch erleichtert, dass die ohnedies im Verhältnis zur Vorlandbreite geringen Anschüttungen gleichwertig durch Eintiefungen kompensiert würden. Sachliche Kritikpunkte gegen die Beurteilung und gegen das Grundsatzkonzept der Zivilingenieure für das betroffene Gebiet seien von den Beschwerdeführern unverändert nicht vorgetragen worden. Die Frage des Vorliegens mehr als geringfügiger Veränderungen des Hochwasserabflusses sei im vorangegangenen Gutachten unwiderlegt beantwortet worden; es sei mit großen Sicherheitsreserven nachgewiesen worden, dass die Änderung des Hochwasserabflusses weit unter der Geringfügigkeitsgrenze liege. Die Ausführungen für jedes einzelne Grundstück zu wiederholen, diene der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit nicht. Die Aussagen des Privatsachverständigen hiezu beschränkten sich auf die Feststellung, dass sich Hochwasserabflussvorgänge durch bauliche Maßnahmen innerhalb des Abflussgebietes des 30-jährlichen Hochwassers wesentlich ändern könnten, und dass der Privatsachverständige auf Grund der aus seiner Sicht unvollständigen Unterlagen keine gutachterliche Stellungnahme abgeben könne. Die erste Aussage sei allgemein gehalten und gehe an der Fragestellung deswegen vorbei, weil es auf die Größe tatsächlich eintretender Auswirkungen ankomme. Die geforderte Ausweitung der Untersuchung auf ein- bis zehnjährliche Hochwässer sei für die Beurteilung entbehrlich, weil bei einjährlichen Hochwässern der Golfplatz nicht überströmt werde und bei zehnjährlichen Hochwässern im Vergleich zum untersuchten 30-jährlichen Hochwasser wesentlich geringere Überflutungen und Auswirkungen aufträten. Wenn die Auswirkungen auch bei deutlich größeren Hochwässern weit unter der Geringfügigkeitsgrenze blieben, sei das für kleinere Hochwässer erst recht gegeben. Dass die Hochwasseranschlagslinien nur teilweise dargestellt seien, treffe im Hinblick auf das eingereichte Projekt nicht zu. Im Projektsbereich und im unmittelbar benachbarten Gelände seien die Hochwasseranschlagslinien eingetragen worden, während in jenen Bereichen, wo der Golfplatz bis zu vielen 100 m vom Abflussraum eines 30-jährlichen Hochwassers entfernt liege, die Eintragung dieser Linien für die fachliche Beurteilung nicht erforderlich sei. Der östliche Teil des Golfplatzes mit den größten baulichen Veränderungen liege nicht in einem durchflossen Vorlandquerschnitt, sondern in einem rückgestauten Bereich, was von den Beschwerdeführer selbst bestätigt werde. Ob bezüglich dieser behaupteten Auswirkung eine Parteistellung der Beschwerdeführer überhaupt vorliege, erscheine aus fachlicher Sicht fraglich. Der Querschnittsverlust zufolge des Bewässerungsteiches sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer im Profil 5 ausgewiesen und dabei nachgewiesen worden, dass auch hier die Anschüttungen durch etwa gleichwertige Geländeabträge kompensiert würden. Es liege diese Anschüttung überdies im Ostteil des Golfplatzes, wo wegen des fehlenden Durchströmens Einbauten nahezu ohne Bedeutung für den Hochwasserabfluss seien; die Grenzwertuntersuchung zeige die Geringfügigkeit auch größerer unkompensierter Querschnittsänderungen auf. Es könnten auch kleinräumige Auswirkungen nur dort auftreten, wo der Abflussquerschnitt deutlich und abrupt eingeschränkt werde. In den Stillwasserzonen im Ostteil des Golfplatzes seien auch lokal keine Spiegelaufhöhungen festzustellen. Im Mittelteil des Golfplatzes werde nur der Randbereich vom Abflussraum des 30-jährlichen Hochwassers gestreift; es seien dort keine Anschüttungen vorgesehen, sodass die Auswirkungen gleichfalls generell gleich null seien. Für den Westteil des Golfplatzes gelte nichts anderes, weil die kleinen Aufschüttungen bei mittlerer Vorlandgeschwindigkeit eine maximale Spiegelerhöhung unmittelbar vor dem Hindernis von 0,5 cm ergeben; da schon diese Obergrenze weit unter der Geringfügigkeit liege, gelte das erst recht für die Spiegelerhöhung an der 20 m bis 30 m entfernten Grundgrenze. Sämtliche kleinräumigen Auswirkungen seien wegen des geringen Ausmaßes der Anschüttungen, der geringen Fließgeschwindigkeit und des großen Abstandes von den Grundgrenzen generell als geringfügig zu beurteilen, was für alle Grundstücke rund um den Golfplatz und somit auch für jedes einzelne Grundstück der Beschwerdeführer gelte; diese Aussage wurde vom Amtssachverständigen für die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Grundstücke im Folgenden in einer Einzeldarstellung noch wiederholt. Das künstliche Gerinne liege nahezu auf der gesamten Länge von ca. 3 km außerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches, nur die ersten 400 m im Westteil und die letzten 150 m vor der Einmündung in den Wilhelmsdorfer Kanal im Ostteil lägen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich. Bei den relevant großen Hochwässern münde das künstliche Gerinne in das überflutete Salzachvorland; der Wilhelmsdorfer Kanal sei dann bereits deutlich überstaut und als Kanal nicht wahrnehmbar, weil ein breitflächiger Vorlandabfluss stattfinde. Auch die Lage des Wilhelmsdorfer Kanals im Überflutungsraum verursache keine Verschärfung des Hochwasserabflusses durch das Projekt, weil die Dotierung durch das künstliche Geringe geringfügig sei und der Kanal selbst unverändert bleibe. Die Aufschüttung der Dämme des Bewässerungsteiches werde durch Abträge am Grundwasserteich und am sonstigen Gelände kompensiert. In Kenntnis der wiederholend vorgeführten hydraulischen Grundlagen könnten bei praktisch nicht durchflossenen Stillwasserzonen Spiegelerhöhungen zufolge Einbauten von vornherein ausgeschlossen werden. Eine Ableitung vom Westteil in den Ostteil werde schon durch das Absperrbauwerk praktisch verhindert, eine Umleitung innerhalb des Ostteiles setze ein Spiegelgefälle voraus, das im vorliegenden Fall vollkommen fehle. Da Wasser nicht bergauf fließe, sei die von den Beschwerdeführern befürchtete Verschlechterung denkunmöglich. Zu der vom Privatsachverständigen auf Grund einer bloß visuellen Beobachtung aufgestellten Behauptung eines Abfließens verschmutzten Wassers im Bürgerkanal sei festzustellen, dass der Privatsachverständige nach einer Besichtigung lediglich den Wechsel der Farbe des Wassers von klar auf braun habe konstatieren können. Die plausibelste Erklärung hiefür sei, dass Feinteile aus dem Gelände abgeschwemmt worden seien. Rückschlüsse auf eine Verschmutzung seien auf Grund der Farbe in diesem Zusammenhang absolut unzulässig. Wasserproben habe der Privatsachverständige nicht gezogen, sodass ihm eine qualifizierte Beurteilung nicht möglich gewesen sei. In den im vorangegangenen Gutachten erwähnten Beprobungen aus den Jahren 1993, 1994 und 1995 sei auf Grund von Laborbefunden Trinkwasserqualität des Wassers des Bürgerkanals nachgewiesen worden. Dass der betroffene Sachverhalt im vorangegangenen Gutachten nicht behandelt worden sei, sei ebenso unzutreffend. Im Gutachten sei festgestellt worden, dass Schmutzwassereinleitungen seit der Errichtung der Kanalisation nicht mehr in den Bürgerkanal erfolgten, welcher primär von Wiesendrainagen dotiert werde und auch Oberflächenabflüsse von Dächern, Parkflächen, Wegen und Straßen aufnehme. In einer Auflage sei ohnehin die Fortführung der Beprobung bis zum Baubeginn vorgesehen worden, welche dahin ergänzt werden könnte, dass auch Messungen während Starkniederschlägen durchgeführt werden sollten. Das Zusammenspiel der betroffenen Auflagen könne Grundwasserverunreinigungen projektsgemäß auf Dauer ausschließen. Die Detaillierungsforderungen des Privatsachverständigen erwiesen sich als unberechtigt. Aussagefähige Wasseranalysen lägen vor, die Schadstoffbelastung sei im Projekt ausgewiesen und habe eine gute Wasserqualität ergeben; weshalb der visuellen Beobachtung des Privatsachverständigen größere Bedeutung als den vorliegenden Laborbefunden zukommen solle, sei nicht nachvollziehbar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführer dahin, dass sie auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer den Bescheid des LH vom 20. Juli 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Auflagenbereich in elf Punkten abänderte, während den Berufungen der Beschwerdeführer hinsichtlich des darüber hinausgehenden Begehrens nicht Folge gegeben wurde (Spruchpunkt I.); aus Anlass der von den MP erstatteten Stellungnahme zum Berufungsvorbringen wurde der Bescheid des LH vom 20. Juli 1995 gemäß § 62 Abs. 4 AVG in zwei Punkten berichtigt (Spruchpunkt II.). In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bekundungen ihres Amtssachverständigen im Wesentlichen Folgendes aus:
Zu der von den Beschwerdeführern vermissten Durchführung einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung sei auszuführen, dass der Amtssachverständige der belangten Behörde nach einer umfassenden Auseinandersetzung mit Art und Ausmaß der einzelnen Modifikationen zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung gelangt sei, dass die nach Abschluss der mündlichen Verhandlung durchgeführten Modifikationen des Projektes nur geringfügiger Natur gewesen seien, was die neuerliche Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung durch den LH ebenso entbehrlich gemacht habe, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde. Dass ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren einen Konsensantrag erfordere, wie die Beschwerdeführer monierten, treffe zu, es sei jedoch als Grundlage eines Konsensantrages das zur Bewilligung eingereichte Projekt anzusehen, welches auch den Umfang des Verfahrensgegenstandes beschreibe. Ließen die Projektsunterlagen auf unzweifelhafte Weise erkennen, welche Art von Bewilligung begehrt werde, dann sei an die konkrete Formulierung des Konsensantrages kein zu strenger Maßstab anzulegen. Im vorliegenden Fall sei schon nach dem Inhalt der Ausschreibung der Verhandlung durch den LH die Errichtung von Anlagenteilen des Golfplatzes im Hochwasserabflussbereich stets Verhandlungsgegenstand gewesen. Wenngleich in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 1994 bemerkt worden sei, dass der betreffende Kundmachungspunkt nicht Gegenstand dieser Verhandlung sei, sei dennoch zu diesem Themenbereich der hydrographische Amtssachverständige gehört worden. Dass das betroffene Projekt zu jeder Zeit der speziellen Bewilligungspflicht des § 38 Abs. 1 WRG 1959 unterlegen sei, werde auch von den Beschwerdeführern eingeräumt. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem LH am 1. September 1994 sei der betroffene Themenbereich wiederum Gegenstand der Erörterungen gewesen. Es sei dieser Aspekt einer umfassenden gutachterlichen Beurteilung schon im erstinstanzlichen Verfahren unterzogen worden, die Beschwerdeführer hätten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Fragenkomplex gehabt. Die nach Lage des Falles erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen nach den in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen seien im Bescheid des LH auch erteilt worden. Wenn die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der als Trenn- und Dichtungsschicht vorgesehenen PEHD-Folie befürchteten, dass Fehler beim Einbau nicht ausgeschlossen werden könnten, sei ihnen zu erwidern, dass für die Verlegung solcher Vorrichtungen genaue Regeln existierten, deren Einhaltung den Konsenswerberinnen zur Pflicht gemacht worden sei. Bei der Beurteilung der Möglichkeit einer Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte habe die Behörde von der Einhaltung der in einem Bewilligungsbescheid getroffenen Vorschreibungen auszugehen. Ob die Wassergenossenschaft Wilhelmsdorfer Kanal tatsächlich Rechtsträger dieses Kanals sei, berühre die Rechtssphäre der Beschwerdeführer nicht. Gleiches gelte für deren Einwand, dass keine der Konsenswerberinnen derzeit zur Benützung der von der Golfplatzanlage erfassten Grundstücke berechtigt sei, weil die abgeschlossenen Bestandverträge noch nicht grundverkehrsbehördlich genehmigt seien. Die Antragslegitimation der Konsenswerberinnen resultiere aus der ihnen aus den zivilrechtlichen Verträgen erwachsenen rechtlichen Stellung, während das Erfordernis der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung dieser Verträge für das vorliegende Wasserrechtsverfahren nicht präjudiziell sei. Dass die erteilte wasserrechtliche Bewilligung mit dem Eigentum an der Betriebsanlage verbunden worden sei, sei gleichfalls kein behördlicher Abspruch des LH, der die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsposition berühren könne. Die auf fachliche Aspekte sich beziehenden Einwendungen der Beschwerdeführer seien einer Überprüfung durch den Amtssachverständigen der belangten Behörde unterzogen worden, welche einerseits eine Bestätigung der von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Beurteilungen und andererseits eine Vorschreibung spezifischer zusätzlicher Auflagen zur Folge gehabt habe. Diese seien von den Beschwerdeführern nicht bestritten worden, weshalb sie mit Ausnahme einer von den Konsenswerberinnen zutreffend als rechtlich unzulässigen Auflage in Abänderung des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides in den Spruch aufzunehmen gewesen seien. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer zum schlüssigen und auch von einem Laien nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde habe keine fachlich gerechtfertigten Argumente präsentiert. Die abermalige Befassung des Amtssachverständigen habe lediglich der Klarstellung und einer noch detaillierteren Darstellung seiner Schlussfolgerungen gedient. Die vom Amtssachverständigen auf der Basis der entsprechenden Ermittlungsergebnisse getroffene Beurteilung über eine zufrieden stellende Wasserqualität des Bürgerkanals habe durch die lediglich visuelle Beobachtung des Privatgutachters anlässlich eines Regenereignisses nicht in Frage gestellt werden können. Dass der Bürgerkanal als Vorfluter für die Regenwasser- und Oberflächenwässerkanäle der Gemeinde diene, sei schon im Bescheid des LH festgestellt und auch vom Amtssachverständigen der belangten Behörde mitberücksichtigt worden. Es treffe auch nicht zu, dass das Fehlen aussagekräftiger Angaben über die Güte der Wässer des geplanten künstlichen Gerinnes die Beschwerdeführer an ihrer Möglichkeit beschnitten hätte, diese Sachverhalte bereits zum Gegenstand ihrer Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu machen. Es seien die genannten Themenbereiche Gegenstand der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlungen gewesen und einer ausreichenden Erörterung unterzogen worden. Die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der im Projekt enthaltenen Absperr- und Steuervorrichtungen im Bereich des künstlichen Gerinnes erschöpften sich in der Behauptung, dass das Zufließen von Hochwassermassen im Katastrophenfall damit nicht verhindert werden könne. Fachlich begründete Mängel an der Anlage würden damit nicht aufgezeigt, zumal grundsätzlich vom ordnungsgemäßen Betrieb einer projektsgemäß vorgesehenen Anlage auszugehen sei. Wenn die Beschwerdeführer es für unzulässig ansähen, die Werte aus dem Pumpversuch im Westteil auf die Verhältnisse im Ostteil zu übertragen, müsse ihnen vorgeworfen werden, der vom Amtssachverständigen gegebenen Begründung für eine Berechtigung dieser Vorgangsweise nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten zu sein. Ob im Zusammenhang mit starken Niederschlags- oder Hochwasserereignissen die Gefahr bestehe, dass verunreinigte Wässer aus den Bewässerungsanlagen in die umliegenden Böden gelangen könnten, sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht unberücksichtigt geblieben, sondern vom Amtssachverständigen geprüft und mit dem Ergebnis beurteilt worden, dass eine merkliche Verschlechterung durch den Austrag des ohnehin nur gering belasteten Drainagewassers auszuschließen sei. Auf die Abdichtung und die Verdünnungswirkung durch die Grundwasserzuführung habe der Amtssachverständige hingewiesen; an einer gleichwertigen fachlichen Erwiderung fehle es auch in diesem Umfang. Schließlich stellte die belangte Behörde auch noch die Gründe für die neu formulierten Auflagen und für die von ihr vorgenommene Bescheidberichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten "auf Nichterrichtung der Golfanlage und Nichtbenützung des Wilhelmsdorfer Kanals" beschwert und beantragen, den angefochtenen Bescheid "für nichtig zu erklären, in eventu als rechtswidrig aufzuheben"; desgleichen haben sie den Antrag gestellt, "eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die MP haben den Antrag gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
Die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer haben die Beschwerde vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, weshalb das Verfahren über die von diesen Beschwerdeführern erhobene Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war, was der Verwaltungsgerichtshof vor Durchführung der mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Anberaumung einer "mündlichen Berufungsverhandlung" als Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG verstanden und nach Durchführung der Verhandlung über die vom Erstbeschwerdeführer (im Folgenden kurz: Beschwerdeführer) aufrecht erhaltene Beschwerde erwogen:
Die MP begründen ihren Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde mit jener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher ein vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneter Beschwerdepunkt einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist, und führen dazu aus, dass der Beschwerdeführer in seinen als verletzt erklärten Rechten "auf Nichterrichtung der Golfanlage und Nichtbenützung des Wilhelmsdorfer Kanals" durch den angefochtenen Bescheid gar nicht verletzt sein könnte. Wasserberechtigt am Wilhelmsdorfer Kanal sei nicht der Beschwerdeführer, sondern die Wassergenossenschaft Wilhelmsdorfer Kanal. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf "Nichterrichtung der Golfanlage" sei den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften fremd.
Dieses Vorbringen mutet insoweit berechtigt an, als dem Beschwerdeführer die gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG ihm obliegende Formulierung der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 41 Abs. 1 leg. cit. maßgeblichen Beschwerdepunkte tatsächlich nicht recht gelungen ist. Inwiefern der angefochtene Bescheid nämlich ein Recht des Beschwerdeführers auf "Nichtbenützung" des Wilhelmsdorfer Kanals verletzen könnte, bleibt schlichtweg unerfindlich. Wird er doch zur Benützung dieses Kanals durch den angefochtenen Bescheid in keiner Weise gezwungen. Nichts anderes gälte, wollte man die Verwendung des Wortes "nicht" als Schreibversehen deuten und ein Recht auf "Benützung" des Wilhelmsdorfer Kanals durch den Beschwerdeführer als verletzt erklärt ansehen. Dieses Recht steht, wie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch einräumen musste, einer Genossenschaft zu und nicht dem Beschwerdeführer als physischer Person. Es kommt daher auch eine Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers auf Benützung des betroffenen Kanals durch den angefochtenen Bescheid nicht in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer sein Recht auf "Nichterrichtung der Golfanlage" durch den angefochtenen Bescheid als verletzt erklärt, ist den MP darin beizupflichten, dass die Errichtung einer Golfanlage als solcher nicht den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und des ihn abschließenden angefochtenen Bescheides waren vielmehr im Zusammenhang mit der Errichtung des Golfplatzes stehende, einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftige Maßnahmen. Nur über diese und nicht über die Errichtung des Golfplatzes als solchen spricht der angefochtene Bescheid ab. Dass die Beschwerde trotzdem nicht zurückzuweisen ist, hat seinen Grund darin, dass sich der erkennende Senat in besonderer Weise dem Grundsatz verpflichtet fühlt, dass Prozesserklärungen im Zweifel so auszulegen sind, dass der Beschwerdeführer nicht um seinen Rechtsschutz gebracht wird. Das vom Beschwerdeführer als verletzt formulierte Recht auf "Nichterrichtung der Golfanlage" lässt sich im Kontext des vorliegenden Beschwerdefalles unter dem Blickwinkel der genannten Auslegungsmaxime dahin verstehen, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Recht auf Unterbleiben einer wasserrechtlichen Bewilligung für die mit der Errichtung der Golfanlage zwangsläufig verbundenen verfahrensgegenständlichen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt einer dadurch bewirkten Beeinträchtigung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte als verletzt erklärt.
Zurückzuweisen war freilich der vom Beschwerdeführer gestellte Primärantrag, den angefochtenen Bescheid für nichtig zu erklären, weil dem Verwaltungsgerichtshof, der nach § 42 Abs. 1 zweiter Satz VwGG über eine Bescheidbeschwerde nur mit Abweisung der Beschwerde oder Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorgehen kann, keine Zuständigkeit für einen Ausspruch des vom Beschwerdeführer in seinem Primärantrag gewünschten Inhaltes hat. Dieser Antrag war demnach gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Der Beschwerdeführer trägt vor, der angefochtene Bescheid leide an Nichtigkeit, weil ihm ein Spruch fehle, sodass in Wahrheit gar kein Bescheid vorliege. Selbst wenn man die Ausführungen des Bescheides vor der Begründung als Spruch behandeln wollte, liege ein solcher inhaltlich nicht vor, weil lediglich die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides in elf Auflagepunkten und die Berichtigung von Formulierungen erklärt werde. Mit elf, teilweise nur bruchstückhaften Auflagepunkten könne "die Errichtung einer Golfanlage" nicht als "behördlich bewilligt" angesehen werden; der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei nicht wiedergegeben oder wenigstens bestätigt worden, sodass auch nicht erkennbar sei, welcher Partei welche Bewilligung erteilt worden sei. Zudem fehle es auch an einem Antrag im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959, weil ein Schreiben mit dem Ersuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung insgesamt für ein Projekt nicht als Konsensantrag gewertet werden könne. Der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung von Anlagenteilen des Golfplatzes im Hochwasserabflussbereich sei erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden. Die 2. MP sei einem wirkungslosen Antrag beigetreten, es gebe auch kein bloßes Beitreten auf Antragstellerseite ohne eigenen ausdrücklichen Antrag. Der angefochtene Bescheid sei damit wirkungslos und nichtig.
Die vom Beschwerdeführer angesprochene Kategorie der Nichtigkeit verrät ein zivilprozessuales Verständnis vom Verfahrensrecht, das den Besonderheiten des öffentlichen Rechtes nicht gerecht wird. Im öffentlichen Recht wird vom Fehlerkalkül die entscheidende Grenze zwischen normativ wirksamem Rechtsakt und rechtlich unwirksamem Akt gezogen. Während ein wesentlicher Fehler zur absoluten Nichtigkeit führt und damit bewirkt, dass ein Bescheid überhaupt nicht vorliegt und als solcher daher auch nicht überprüft werden kann, führen alle unterhalb dieser Grenze gelegenen Fehler im Rahmen des Fehlerkalküls zur Existenz eines rechtswidrigen Bescheides (siehe Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999), RZ 433 ff, insbesondere RZ 436 und 447). Die Behauptung des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei wirkungslos, sodass in Wahrheit gar kein Bescheid vorliege, müsste im Falle des Zutreffens dieser Behauptung zur Zurückweisung seiner Beschwerde führen, weil durch einen rechtlich wirkungslosen Bescheid Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt werden könnten. Die vom Beschwerdeführer gesehene Wirkungslosigkeit des angefochtenen Bescheides liegt aber nicht vor, was seine Beschwerde vor der Zurückweisung aus diesem Grund bewahrt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der angefochtene Bescheid einen den gesetzlichen Anforderungen an einen Berufungsbescheid gerecht werdenden Spruch. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid in näher bezeichneten Punkten abgeändert, während sich im Anschluss an die verfügten Abänderungen der unmissverständliche Ausspruch der belangten Behörde findet, dass hinsichtlich des darüber hinausgehenden Begehrens den Berufungen nicht Folge gegeben wird. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides werden auf § 62 Abs. 4 AVG gestützte Formulierungsberichtigungen vorgenommen. Dass der solcherart formulierte Spruch des angefochtenen Bescheides den Anforderungen an den Spruch eines Berufungsbescheides genügt, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 4 ff zu § 67 AVG, sowie E 92 ff zu § 59 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).
Auch am Vorliegen eines wirksamen Konsensantrages fehlte es nicht. Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an (vgl. die bei Walter-Thienel, a.a.O., E 37 ff, insbesondere E 42, zu § 13 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Dass ein Schreiben mit dem Ersuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung insgesamt für ein Projekt nicht als Konsensantrag gewertet werden könne, wie der Beschwerdeführer meint, trifft nicht zu. Wird von einer Person bei der Wasserrechtsbehörde ein Projekt mit dem Ersuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der darin vorgesehenen Maßnahmen überreicht, dann enthält ein solches Anbringen rechtlich das Begehren auf Erteilung aller für die Durchführung der projektsgemäß vorgesehenen Maßnahmen erforderlichen wasserrechtlichen Konsense. Dass Anlagenteile des Golfplatzes im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet der Salzach zu liegen kommen würden, war Projektsinhalt, wie auch der Beschwerdeführer der Sache nach nicht in Abrede stellen kann, von Anfang an. Die aus diesem Grunde erforderliche Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 war stets Verfahrensgegenstand, wie sich auch schon der ersten Verhandlungskundmachung des LH entnehmen ließ. Die Feststellung des Verhandlungsleiters in der mündlichen Verhandlung des LH vom 19. Juli 1994, dass die Errichtung von Anlagenteilen im Hochwasserabflussgebiet nicht mehr Gegenstand der heutigen Verhandlung sei, war offenkundig irrtümlich getroffen worden, welchen Irrtum der Verhandlungsleiter in der fortgesetzten Verhandlung vom 1. September 1994 auch prompt aufgeklärt und richtig gestellt hatte. Dass ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt auch nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet, trifft demnach rechtlich nicht zu. Es ist damit auch die 2. MP nicht einem wirkungslosen Antrag beigetreten. Weshalb der mit Schriftsatz der MP vom 29. Juli 1994 erfolgte Beitritt der 2. MP zum Konsensantrag der 1. MP rechtlich nicht wirksam gewesen sein sollte, ist unerfindlich. Einer gesonderten Formulierung des Konsensantrages durch die dem Antrag der 1. MP beitretende 2. MP bedurfte es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht.
Das dargestellte Beschwerdevorbringen zeigt damit weder die vom Beschwerdeführer gesehene "Nichtigkeit" noch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Unter dem Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, dass die beigezogenen Amtssachverständigen befangen gewesen seien, wovon der Beschwerdeführer erst durch die Ausführungen des angefochtenen Bescheides darüber Kenntnis erhalten habe, dass sich die Amtssachverständigen am 12. Dezember 1994 beim LH besprochen und dabei bemerkt hätten, dass das Projekt vor einer abschließenden Beurteilung und einer endgültigen Stellungnahme zu den ihm Rahmen des Bewilligungsverfahrens erhobenen Einwendungen noch in wesentlichen Teilen einer Ergänzung bzw. Änderung bedürfe. Dieses Treffen habe drei Monate nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung stattgefunden, wobei bei diesem "Geheimtreffen" offensichtlich auch ein Vertreter der Konsenswerberinnen anwesend gewesen sei, weil einen Monat danach die überarbeitete Projektsfassung vorgelegt worden sei. Schon wegen der "geheimen Absprache der Amtssachverständigen unter Zuziehung des Konsenswerbers" und ohne Verständigung des Beschwerdeführers lägen Umstände vor, die geeignet seien, die Unbefangenheit der Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Möglicherweise sei sogar ein Vertretungs- oder Auftragsverhältnis anzunehmen, wenn die Amtssachverständigen den Konsenswerberinnen das Projekt "zurechtschneidern".
Auch dieses Vorbringen ist in mehrfacher Hinsicht dazu ungeeignet, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen. Zunächst stellte die Mitwirkung auch eines befangenen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren einen Verfahrensmangel dar, der im Regelfall im Rechtsmittelverfahren sanierbar wäre (vgl. die bei Walter-Thienel, a.a.O., E 15 zu § 53 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Dass der Amtssachverständige der belangten Behörde befangen gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Für die von ihm gesehene Befangenheit der erstinstanzlichen Amtssachverständigen ist darüber hinaus aber kein Grund zu erkennen. Die Mutmaßungen des Beschwerdeführers über ein Vertretungs- oder Auftragsverhältnis der Amtssachverständigen des LH zu den MP entbehren jeder sachlichen Grundlage. Ein Vertreter der MP war bei der amtsinternen Besprechung der Amtssachverständigen am 12. Dezember 1994 beim LH nicht zugegen. Die im vorliegenden Fall vom LH eingeschlagene Vorgangsweise der Aufforderung der MP zur neuerlichen Projektsüberarbeitung war dem Beschwerdeführer schon im Schreiben des LH vom 29. März 1995 offen gelegt worden und wurde von ihm schon im erstinstanzlichen Verfahren mit einer auf die Sache bezogenen Stellungnahme beantwortet. Weshalb der Umstand des Abhaltens einer amtsinternen Besprechung der Amtssachverständigen auch unter dem Aspekt des Ergebnisses, dass die Projektsunterlagen noch dem aktuellen Stand der Ermittlungsergebnisse anzupassen wären, eine Befangenheit der Amtssachverständigen des LH hätte begründen sollen, bleibt unerfindlich.
Die Ausführung des Amtssachverständigen der belangten Behörde, wonach nur geringfügige Unterschiede des Projektes vom 16. Jänner 1995 zu dem zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projekt bestünden, stehe in Widerspruch zur Auffassung der Amtssachverständigen des LH in der amtsinternen Besprechung, nach welcher das Projekt in wesentlichen Teilen noch einer Ergänzung und Änderung bedürfe.
Auch dieser Hinweis führt die Beschwerde nicht zu einem Erfolg. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige hat eingehend und nachvollziehbar zu jedem Punkt der nach der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vorgenommenen Änderung von Projektsunterlagen deren Geringfügigkeit dargestellt und erläutert. Weshalb diese Beurteilung des Amtssachverständigen der belangten Behörde unrichtig sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer der Sache nach nicht auf. Eine Wesensveränderung des Projektes durch den Unterlagenaustausch geht auch aus den Bekundungen der erstinstanzlichen Amtssachverständigen nicht hervor, deren Äußerung bei der amtsinternen Besprechung vom 12. Dezember 1994 vielmehr in Richtung einer in mehreren Punkten gegebenen Redaktionsbedürftigkeit der Projektsunterlagen durch deren Anpassung an die - zufolge Anwesenheit bei den mündlichen Verhandlungen auch dem Beschwerdeführer bekannten - Verfahrensergebnisse zu verstehen war.
Insoweit der Beschwerdeführer auch im angefochtenen Bescheid noch sachverhaltsmäßige Festlegungen dahin vermisst, ob sich seine Grundstücke nun im Hochwasserabflussbereich befinden oder nicht, ist der belangten Behörde in der Beurteilung beizupflichten, dass diese Frage nicht von rechtlicher Bedeutung war. Maßgebend für die rechtliche Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 war die Frage, ob projektsgemäß vorgesehene Anlagen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich errichtet werden sollten. Diese Frage wurde von den Behörden bejaht, weshalb geprüft werden musste, ob durch die von den MP im Hochwasserabflussbereich beabsichtigten Maßnahmen nachteilige Auswirkungen für die wasserrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch Verschärfung der Hochwasserabflusssituation eintreten würden. Diese Frage aber wurde von den Behörden beider Instanzen gründlich untersucht und im Ergebnis einer Beweiswürdigung verneint, der kein, geschweige denn ein vom Verwaltungsgerichtshof aufgreifbarer qualifizierter Fehler durch einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder das allgemein menschliche Erfahrungsgut anhaftet. Ob sich die Grundstücke des Beschwerdeführers ihrerseits im Abflussgebiet eines 30-jährlichen Hochwassers befinden, war rechtlich irrelevant, weil Maßnahmen auf Grundstücken des Beschwerdeführers nicht zur Bewilligung anstanden. Dass die Frage einer Bewilligung des Projektes auch nach der Bestimmung des § 38 Abs. 1 WRG 1959 schon den Gegenstand der vom LH durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung gebildet hatte, wurde bereits dargelegt, sodass auch das Unterbleiben einer weiteren Bewilligungsverhandlung nach dem Austausch von Projektsunterlagen nach Durchführung der Verhandlung wegen der rechtlichen Bedeutungslosigkeit der als geringfügig zu beurteilenden Modifikationen im Beschwerdefall nicht rechtswidrig war.
Der Beschwerdeführer trägt des Weiteren vor, dass allein durch das neu zu errichtende künstliche Gerinne zwischen Bürgerkanal und Wilhelmsdorfer Kanal Schmutzwasser durch die Schotterflächen weitschichtig in das Grundwasser verbracht werde und die Schlagbrunnen der Beschwerdeführer unbrauchbar mache.
Soweit dieses Vorbringen als Rechtsrüge verstanden werden soll, würde es eine Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend darstellen, weil es sich vom behördlich festgestellten Sachverhalt des Inhaltes entfernt, dass das Wasser des Bürgerkanals eine bessere Qualität als das Grundwasser der Umgebung aufweist und dass eine Verunreinigung des Grundwassers unter den Liegenschaften der Beschwerdeführer durch die projektsgemäß vorgesehenen Maßnahmen auszuschließen ist.
Insoweit der Beschwerdeführer dieses Vorbringen als Verfahrensrüge versteht, indem er dem von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen vorwirft, "sich mit Leichtigkeit und teilweise katastrophal unrichtigen Schlüssen über dieses Problem hinwegzusetzen", erweist sich die Verfahrensrüge als unberechtigt. Dass die vom Amtssachverständigen der belangten Behörde unterstellte Sachverhaltsannahme eines Kanalanschlusses für das Ortsgebiet erst nach dem Jahre 1992 aktenwidrig sei, weil ein Kanalanschluss schon lange davor bestanden habe, ist ein Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchem er zunächst schon gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot verstößt, weil er derlei im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen hat. Darüber hinaus ist der Amtssachverständige der belangten Behörde im Einklang mit den vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebenen Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides von einem Abschluss der Kanalisierungsarbeiten im Ortsgebiet erst zu dem von ihm genannten Zeitpunkt ausgegangen, was naturgemäß nicht heißen kann, dass es davor im Ortsgebiet überhaupt keine Kanalisation gegeben hätte. Entscheidend für die Beurteilung des Amtssachverständigen der belangten Behörde war die schon im erstinstanzlichen Bescheid unbekämpft getroffene Feststellung des LH, dass der Kanalisierungsgrad des Ortsgebietes soweit fortgeschritten war, dass nur mehr Oberflächenwässer in den Bürgerkanal abgeleitet werden.
Aus der Ableitung von Oberflächenwässern des Ortsgebiets in den Bürgerkanal zieht der Beschwerdeführer, gestützt auf die visuelle Wahrnehmung seines Privatsachverständigen den Schluss, das Wasser des Bürgerkanals sei nach Regenfällen extrem stark verunreinigt; habe doch schon durch den Blick eines Sachverständigen festgestellt werden können, dass es sich hier um eine "stinkende, braune Brühe" handle. Nun hat von einer "stinkenden, braunen Brühe" nicht einmal der Privatsachverständige des Beschwerdeführers gesprochen, sondern über eine Verfärbung des Wassers berichtet, aus dieser aber, ohne diese Verfärbung etwa zum Anlass für eine sofortige Probeziehung zu nehmen, das Wasser als verunreinigt qualifiziert. Mit einer solcherart wenig aussagekräftigen Bekundung des Privatsachverständigen wurde den Gutachten der behördlichen Amtssachverständigen, die sich auf Laboruntersuchungen zu mehrfachen Zeitpunkten gezogener Wasserproben stützen konnten, nicht auf gleicher fachlicher Ebene erwidert, worin der belangten Behörde beizupflichten ist. Dass eine Verfärbung des Wassers mit einem Feinstoffeintrag erklärt werden kann und kein ausreichend verlässliches Indiz für eine qualitative Beeinträchtigung des Wassers im Sinne seiner Verschmutzung darstellt, liegt auf der Hand. Auch zu dieser Frage ist der belangten Behörde kein, geschweige denn ein vom Verwaltungsgerichtshof aufgreifbarer qualifizierter Fehler ihrer Beweiswürdigung vorzuwerfen.
Völlig an der Sache vorbei geht der auch in diesem Zusammenhang getroffene Hinweis des Beschwerdeführers auf § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, welche vom Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Darstellung des Aufhebungsgrundes der inhaltlichen Rechtswidrigkeit mit der Erklärung angesprochen wird, dass diese Bestimmung nicht eingehalten oder "mangels Unkenntnis" nicht einmal erwähnt worden sei. Die betroffene Bestimmung enthält generelle wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Abwasserbehandlung und handelt von den Voraussetzungen für die Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation. Ein solcher Sachverhalt war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend aufzeigt, hätte die vom Beschwerdeführer angesprochene Bestimmung ihren Anwendungsbereich lediglich in einem die Gemeinde betreffenden Verfahren über die Einleitung von Niederschlagswässern in den Bürgerkanal. Im vorliegenden Verfahren ging es darum, ob durch die Dotierung des in den Wilhelmsdorfer Kanal mündenden künstlichen Gerinnes durch Wasser aus dem Bürgerkanal das Grundwasser unter den Liegenschaften des Beschwerdeführers nachteilig beeinflusst werden könnte. § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung war im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die im Beschwerdefall im gegebenen Zusammenhang streitentscheidende Frage wurde von den Behörden in einem mängelfreien Verfahren sachlich unbedenklich und rechtlich zutreffend beantwortet.
Der Beschwerdeführer verweist auf die Bestimmung des § 105 Abs. 2 WRG 1959, in welcher Maßnahmen für Störfälle vorgesehen sind. Die Vorsorge auch für nicht nahe liegende Ereignisse sei eine wichtige Ergänzung des Vorsorgeprinzips, in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Schrifttum an die Sandoz-Katastrophe in Basel erinnert.
Die in § 105 Abs. 2 WRG 1959 erwähnte Störfallvorsorge bezieht sich auf nach § 105 Abs. 1 leg. cit. vorzuschreibende Auflagen, zu denen erforderlichenfalls Störfallmaßnahmen zu treffen sind. Mit dem Hinweis auf das Fehlen von Maßnahmen für den Störfall zeigt der Beschwerdeführer nichts auf, was dem Bereich der von ihm verfolgbaren Interessen zugeordnet werden kann. Der vom Beschwerdeführer getroffene Hinweis auf eine Umweltkatastrophe in der Schweiz erscheint im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt abwegig.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es an einer wirksamen Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer fehle, welche nur von der 2. MP eingeholt worden sei, die dem Verfahren unwirksam beigetreten sei.
Der Beitritt der 2. MP zum Verfahren war nicht unwirksam. Die Frage des Vorliegens einer Zustimmung der Eigentümer der vom Projekt betroffenen Grundstücke berührt nicht die Rechtsstellung des Beschwerdeführers. Auch das Fehlen einer Zustimmung der Eigentümer vom Projekt betroffener Grundstücke, was der Beschwerdeführer unstrittigermaßen nicht ist, könnte den Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzen.
Es liege keine naturschutzrechtliche Bewilligung für Erdbewegungen großen Ausmaßes vor, macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend. Durch die diversen Aufschüttungen und Umgrabungen würden die Abflussverhältnisse zu ihren Grundstücken geändert, wozu im angefochtenen Bescheid jegliche Ausführung fehle. Ein grundbücherlich einverleibtes Geh- und Fahrtrecht des Beschwerdeführers werde unterbrochen. Zur Frage der Rückführung der durchgeführten Maßnahmen nach Ablauf der Bewilligung oder deren Erlöschen fehlten im angefochtenen Bescheid die erforderlichen Feststellungen. Es sei auch nicht gesichert, in welcher Höhe Kosten auflaufen und wie solche die Konsenswerber für "wenigstens angleichende Maßnahmen" tragen würden. Vom Rechtsträger des Wilhelmsdorfer Kanals, nämlich der Wassergenossenschaft X.-Y. liege keine Zustimmung zum Projekt vor; der Beschwerdeführer sei Mitglied dieser Wassergenossenschaft und werde in Übergehung seiner Parteistellung in seinem Recht auf ungehinderte Nutzung des Wassers des Wilhelmsdorfer Kanals verletzt. Die Einräumung von Zwangsrechten sei von den MP nie beantragt worden.
Auch mit diesen Argumenten lässt sich für den Standpunkt der Beschwerde nichts gewinnen. Ob eine naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Vorhaben vorliegt, ist für die Rechtmäßigkeit einer erteilten wasserrechtlichen Bewilligung bedeutungslos, sodass auf die Frage nicht mehr eingegangen zu werden braucht, worin denn der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall "Erdbewegungen großen Ausmaßes" erblickt. Dass die Abflussverhältnisse zum Grundstück des Beschwerdeführers geändert würden und sich hiezu im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen fänden, ist eine Behauptung des Beschwerdeführers, deren erste Aussage unrichtig und deren zweite Aussage aktenwidrig ist. Die von ihm angesprochene Frage wurde im Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde behandelt, das Ergebnis der unbedenklichen und vom Beschwerdeführer diesbezüglich nicht als unrichtig gerügten Begutachtung war, dass eine Änderung der Abflussverhältnisse zu den Grundstücken des Beschwerdeführers durch das Projekt nicht bewirkt wird. Ein Dienstbarkeitsrecht vermag im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu verschaffen, weil es nicht zu den wasserrechtlich geschützten Rechten des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zählt. Die Frage der Rückführung durchgeführter Maßnahmen nach Ablauf der Bewilligung oder deren Erlöschen hatte nicht Gegenstand des Bewilligungsbescheides zu sein, sondern wird beim Eintritt des Erlöschensfalles des Wasserrechtes (auch durch einen Ablauf der Bewilligungsdauer) im Verfahren nach § 29 WRG 1959 über die Vorschreibung letztmaliger Anordnungen zu entscheiden sein. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach auflaufenden Kosten und deren Finanzierung durch die MP ist nicht recht verständlich, zeigt aber keinesfalls eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung auf. Auch mit der Behauptung, der Rechtsträger für den Wilhelmsdorfer Kanal habe dem Projekt nicht zugestimmt, zeigt der Beschwerdeführer keinen Umstand auf, der seine subjektiv-öffentlichen Rechte berührte. Dass er Mitglied jener Wassergenossenschaft ist, die der Rechtsträger des Wasserrechtes am Wilhelmsdorfer Kanal ist, gibt ihm an diesem Kanal noch kein subjektiv-öffentliches Recht, weil zwischen der juristischen Person einer Wassergenossenschaft als Trägerin von Rechten und der Rechtsstellung ihrer Mitglieder strikt zu unterscheiden ist. Zu einem Begehren auf Einräumung von Zwangsrechten hatten die MP keinen Anlass.
Im Rahmen der Darstellung des Aufhebungsgrundes der Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer wasserrechtlichen Verhandlung nach § 107 WRG 1959 sowie das Unterbleiben einer Anwendung der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung geltend, zu welchen Fragen der Gerichtshof seine Ausführungen bereits getroffen hat. Darüber hinaus wiederholt der Beschwerdeführer inhaltlich seine Verfahrensrüge mit dem Vorwurf, die belangte Behörde verletze konsequent das Prinzip der Offizialmaxime. Es sei die belangte Behörde offensichtlich der Ansicht, für die Beweisführung im Ermittlungsverfahren sei der Beschwerdeführer verantwortlich. Dieser sei aber mit der Beibringung zahlreicher Sachverständigengutachten seinen Pflichten ohnehin "weit vorausgeeilt". Die Konsenswerber wären verpflichtet gewesen, den Beweis zu führen, dass keine Belastung des Wassers, der Umwelt und insbesondere des Beschwerdeführers eintreten würde. Sache der Behörde wäre es gewesen, die vom Beschwerdeführer korrekt aufgezeigten Probleme ausreichend zu erheben und zu erörtern. Demgegenüber habe der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige nur einzelne an ihn gerichtete Fragen überblicksmäßig und ohne wissenschaftliche inhaltliche Befundung beantwortet. Alle eingehenderen Untersuchungen hätten überhaupt erst durch die Privatgutachten des Beschwerdeführers stattgefunden.
Dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine ihm nicht zukommende Beweislast aufgebürdet hätte, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Auch die MP traf freilich keine Beweislast in dem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Sinn. Es hatten die Wasserrechtsbehörden vielmehr die Bewilligungsfähigkeit der als wasserrechtlich bewilligungspflichtig erkannten Maßnahmen von Amts wegen zu beurteilen, wobei die MP Anspruch auf Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für ihr Projekt dann hatten, wenn diesem Projekt weder öffentliche Interessen noch wasserrechtlich geschützte Rechte anderer Personen nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 entgegenstanden, was von den Behörden sachlich zu prüfen war. In der sachlichen Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen durften die Behörden von schlüssigen und nachvollziehbaren Bekundungen ihrer Amtssachverständigen so lange ausgehen, als solchen Bekundungen nicht fachlich gleichwertige Gegenäußerungen entgegengesetzt worden waren, mit welchen die Bekundungen der Amtssachverständigen der Sache nach in Zweifel gezogen worden wären. An solchen Bekundungen hat es entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers gefehlt. Die Wasserrechtsbehörden beider Instanzen sind der ihnen aufgetragenen Prüfungspflicht im Beschwerdefall in völlig ausreichender Weise nachgekommen. Die Bekundungen der beigezogenen Amtssachverständigen führten hinsichtlich der vom Beschwerdeführer besorgten Beeinträchtigungen zu Ergebnissen von selten anzutreffender Eindeutigkeit. Der Beschwerdeführer konnte diesen Ergebnissen fachlich nichts auch nur annähernd Gleichwertiges entgegensetzen, was geeignet hätte sein können, die Beurteilung der Amtssachverständigen in Frage zu stellen.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet, weshalb sie im zulässig erhobenen Umfang ihres Eventualbegehrens gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, hinsichtlich der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer insbesondere auch auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Den der belangten Behörde mit dem Betrag von S 5.200,-- und den MP mit dem Betrag von S 17.014,-- erwachsenen Verhandlungsaufwand hat der Erstbeschwerdeführer allein zu ersetzen, weil die Verhandlung nur mehr über seine Beschwerde durchgeführt worden ist.
Wien, am 29. Juni 2000
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