VwGH 2000/03/0120

VwGH2000/03/012020.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des DH in O, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Neutorstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 14. März 2000, Zl. UVS-5/10.478/8-2000, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 11. Juni 1999 (Spruchteile gemäß § 44 a Z. 1 und 2 VStG):

"Sie haben als Fahrer des Sattelzugfahrzeuges mit den deutschen Kennzeichen SW-HL 767 / SW-HL 946 (zugelassen für H GmbH, D E), wie bei der Kontrolle durch ein Zollwachorgan am 28. Oktober 1998 um 10.25 Uhr bei der Mautstelle der Tauernautobahn (A 10) in St. Michael i.Lg. festgestellt, einen gewerbsmäßigen Gütertransport (33 lebende Stiere, 18.441 kg) von Deutschland (Aurich) kommend in Fahrtrichtung Slowenien (Hafen Koper/Slowenien) durchgeführt, ohne ein ordnungemäß ausgefülltes Einheitsformular (Ökokarte) oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung der Ökopunkte für diese Transitfahrt mitgeführt und dieses vor der Einreise nach Österreich ausgefüllt und entwertet zu haben.

Dadurch haben Sie folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 i.d.F., BGBl. Nr. 17/1998 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Kommission EG Nr. 3298/94 in der Fassung Nr. 1524/96."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, "dass im Tatvorwurf nach der Wortfolge 'entwertet zu haben' die Wortfolge '(auf dem Ökopunktekonto waren für das gegenständliche Fahrzeug am 28.10.1998 keine Punkte vorhanden und war die H GmbH als Frächter somit gesperrt)' hinzugefügt wird". In der Begründung nahm die belangte Behröde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 1998 einen gewerbsmäßigen Gütertransport durch Österreich - von Deutschland nach Slowenien - durchgeführt habe, ohne hierfür Ökopunkte zu entrichten. Aus der im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Mitteilung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit dem näher bezeichneten Fahrzeug am 20. Oktober 1998 um 9.13 Uhr am Walserberg nach Österreich eingefahren sei und am selben Tag um 12.15 Uhr Österreich bei Arnoldstein verlassen habe. Für diese Fahrt seien keine Ökopunkte abgebucht worden. Zum in Rede stehenden Zeitpunkt seien auf dem Ökopunktekonto für das gegenständliche Fahrzeug keine Punkte vorhanden "und der Frächter (H GmbH) somit gesperrt" gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ein "Umpritschen" der Ladung in Österreich geplant gewesen, weshalb keine Transitfahrt vorgelegen sei und daher keine gesetzliche Verpflichtung zur Entwertung der Ökopunkte bestanden habe, wertete die belangte Behörde als reine Schutzbehauptung, weil es durch keinerlei Beweismittel erhärtet habe werden können. Laut Zeugenaussage des Meldungslegers habe der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle ein derartiges "Umpritschen" nicht erwähnt. Auch der zum Beweis für diese Vorbringen beantragte Zeuge Manfred L. habe nicht bestätigen können, dass eine Anweisung zu einem "Umpritschen" gegeben worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan, warum die Ladung hätte "umgepritscht" werden sollen bzw. welcher Frächter für den Weitertransport vorgesehen gewesen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, er habe vor Grenzübertritt die Information von Seiten seiner Arbeitgerberin erhalten, dass ein Umpritschen der Ladung in Österreich geplant gewesen sei, entfernt er sich von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt, der gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zu Grunde zu legen ist. Dass der Behörde bei der Feststellung dieses Sachverhaltes eine Aktenwidrigkeit oder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften unterlaufen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, es treffe ihn, selbst wenn eine Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten bestanden hätte, an der Nichtentrichtung kein Verschulden, weil er keine Möglichkeit zur Feststellung gehabt habe, "ob vom Ecotag-Gerät bei der Durchfahrt am Grenzübertritt die Ökopunkte korrekt abgebucht wurden", und ein Nichtfunktionieren dieses Gerätes für ihn nicht erkennbar gewesen sei, geht an der Sache insofern vorbei, als nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde für das gegenständliche Fahrzeug auf dem Ökopunktkonto keine Punkte vorhanden waren. Selbst bei ordnungsgemäßem Funktionieren des Gerätes hätten daher keine Ökopunkte abgebucht werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht die Meinung des Beschwerdeführers zu teilen, dass aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides das ihm vorgeworfene Verhalten nicht zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer, der konkrete Ausführungen hinsichtlich des behaupteten Spruchfehlers unterlassen hat, scheint zu übersehen, dass der Spruch der Berufungsbehörde bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keineswegs den in § 44 a VStG normierten Inhalt aufweisen muss (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1986, Zl. 86/18/0176).

Entgegen der - nicht näher erläuterten - Ansicht des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, "von welchen Sachverhaltsannahmen die Behörde im einzelnen ausgegangen ist".

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 2000

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