VwGH 2000/03/0110

VwGH2000/03/011030.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Riedinger, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde 1. des IS, und 2. der MS, beide in Linz, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, Klosterstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. März 2000, Zl. Agrar-441091/12-2000- I/Bü/Scw, betreffend Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung von Eintragungsbescheiden gemäß § 7 Oö. Fischereigesetz (mitbeteiligte Partei: FL in A, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Rosenauerstraße 2), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §8;
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs1;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 idF 1990/016;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §8;
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs1;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 idF 1990/016;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 934,16,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe des Mitbeteiligten vom 24. November 1999 an den Magistrat der Stadt Linz wurde zum Einen die Zuerkennung der Parteistellung in den Eintragungsverfahren der Ehegatten H., "Ignaz und Franziska S..." (die Beschwerdeführer) und des Dkfm. M. und zum Anderen die Zustellung der Eintragungsbescheide betreffend die angeführten Personen, in eventu die Aufhebung der Eintragungsbescheide von Amts wegen beantragt. Begründet wurde diese Eingabe damit, dass gemäß dem beigelegten Grundbuchsauszug der EZ 97, KG A., das Recht des Fischens "bis zur verlängert gedachten Grenzlinie zwischen der durch die Traun führenden Grenzlinie der Steuergemeinde Ansfelden und Warmbach einverleibt" sei. Gemäß diesem Grundbuchsauszug sei das Eigentum des Mitbeteiligten an dieser Liegenschaft und somit an diesem Fischereirecht einverleibt. Weiters sei das Fischereirecht für die jeweiligen Eigentümer näher angeführter Güter einverleibt. Die Ehegatten H., die Beschwerdeführer und Dkfm. M. seien nicht Eigentümer eines dieser Güter, würden jedoch im Fischereibuch des Magistrates Linz als fischereiberechtigt aufscheinen. Es seien gerichtliche Auseinandersetzungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse anhängig. Es wurde auch die Beischaffung eines näher angeführten Aktes des Magistrates Linz beantragt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. Oktober 1999 wurden beide Anträge des Mitbeteiligten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten wurde den Anträgen auf Zuerkennung der Parteistellung in den Eintragungsverfahren der Ehegatten J. und V.H., der Beschwerdeführer und des Dkfm. E.M. sowie auf Zustellung der diesbezüglichen Eintragungsbescheide stattgegeben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Lichte des § 8 AVG zu prüfen gewesen sei, wem die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Oö. Fischereigesetzes im Verfahren betreffend die Eintragung von Fischereirechten in das Fischereibuch gemäß § 7 Oö. Fischereigesetz Parteistellung gewährten. Gemäß § 7 Abs. 9 Oö. Fischereigesetz i.d.F. der am 1. April 1990 in Kraft getretenen Novelle habe die Behörde, wenn die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt habe, von der Klärung einer Vorfrage abhängig sei, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden habe (§ 1 Abs. 3), die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten. Gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. sei das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt sei, unterliege das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes; im Streitfall hierüber sei das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen. Im Lichte des § 8 AVG, wonach als Partei jedenfalls derjenige anzusehen sei, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) werde, komme in einem Verfahren gemäß § 7 Oö. Fischereigesetz jedenfalls den Fischereiberechtigten Parteistellung zu. Darüber hinaus sei im Hinblick auf § 7 Abs. 9 letzter Satz Oö. Fischereigesetz aber auch demjenigen Parteistellung einzuräumen, der unter Berufung auf zivilrechtliche Gründe das Eigentum am einzutragenden Fischereirecht für sich beanspruche, sofern die Möglichkeit der Rechtsverletzung nicht von vornherein auszuschließen sei. Der Mitbeteiligte habe seinen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung (auch im Namen seiner Miteigentümer) auf die Verbücherung des Rechtes des Fischens unter A2-LNR 9 zur EZ 97, KG A., zu je einem Viertel "in der Traun, Krems und im Mühlbachgrundstück 3351 und in der Bachparzelle 2832/1, 2832/2 von jenem Punkt angefangen, wo die verlängert gedachte Grenzlinie der Grundstücke 1842/36, 1847/4 die Traun, Krems und den Mühlbach durchschneide, bis zu jenem Punkt, wo die Krems, Traun und der Mühlbach und die Grundstücke 2832/1, 2832/2 von der verlängert gedachten Grenzlinie zwischen der durch die Traun führenden Grenzlinie der Steuergemeinde A... und W... durchschnitten" würden. Dieses "Viertelfischereirecht" sei zu ihren Gunsten als grundbücherliche Eigentümer dieser EZ 97, KG A., bis dato unverändert einverleibt und stehe ihnen auf Grund der dieser Eintragung zu Grunde liegenden Urkunden bis zu dem im Grundbuch bestimmten Punkt links- und rechtsseitig der Traun zu.

Da für die Parteistellung nach der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon die Möglichkeit der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte genüge, müsste im vorliegenden Fall dem Mitbeteiligten, der unter Berufung auf die grundbücherliche Eintragung das Eigentum am Fischereirecht bis zur verlängert gedachten Grenzlinie zwischen der durch die Traun führenden Grenzlinie der Steuergemeinden A. und W. links- und rechtsufrig der Traun für sich beanspruche, Parteistellung eingeräumt werden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Oberösterreichischen Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983 i.d.F. LGBl. Nr. 16/1990 (im Folgenden: FG), ist das Fischereirecht die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu fangen (Fischfang) und sich anzueignen (Abs. 1). Das Fischereirecht ist ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen (Abs. 3).

§ 7 leg. cit. lautet wie folgt:

"(1) Die Behörde hat für den Bereich des politischen Bezirkes das Fischereibuch zu führen.

(2) Im Fischereibuch sind die Fischwässer, die Fischereiberechtigten, die Pächter und die Verwalter einzutragen. Auf Antrag des Fischereiberechtigten sind auch Gewässer, die keine Fischwässer sind, in das Fischereibuch aufzunehmen.

(3) Das Fischereibuch besteht aus dem Hauptbuch, der Urkundensammlung und dem Verzeichnis der Fischereiberechtigten.

(4) Das Hauptbuch ist aus Einlagen zu bilden, die je aus einem A-Blatt und einem B-Blatt bestehen.

(5) Einzutragen sind:

Im A-Blatt: das Fischwasser (Gewässer) unter Angabe der Grundstücksnummern (gegebenenfalls auch mit einer ortsüblichen Benennung); bei Gerinnen die Länge und durchschnittliche Breite; bei Wasseransammlungen die Fläche und die Begrenzung.

Im B-Blatt: der Fischereiberechtigte mit Angabe des Rechtstitels, bei Verpachtung auch der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 6 Abs. 3 namhaft gemachte Person, bei Verwaltung (§ 4 Abs. 7) der Verwalter sowie Maßnahmen gemäß § 9.

In die Urkundensammlung sind die Urkunden aufzunehmen, die den Bestand der Fischereirechte und Änderungen an diesen betreffen. Das Verzeichnis der Fischereiberechtigten hat die Namen der Fischereiberechtigten, der Pächter und der Verwalter zu enthalten.

(6) Das Fischereibuch ist öffentlich. Es steht jedermann frei, das Fischereibuch einzusehen und Abschriften zu nehmen.

(7) Die nach den Bestimmungen des Gesetzes erfolgten Eintragungen im Fischereibuch gelten bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig. Dies gilt nicht für Eintragungen, die mit dem Grundbuch im Widerspruch stehen.

(8) Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, ihre Fischereirechte binnen vier Wochen nach deren Erwerb unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung anzumelden. Der Fischereiberechtigte hat alle Änderungen, die Eintragungen im A- oder B-Blatt des Fischereibuches betreffen, binnen vier Wochen der Behörde unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel zur Änderung der Eintragungen anzuzeigen, sofern die Änderung nicht durch eine auf Grund dieses Gesetzes ergangene Entscheidung der Behörde bewirkt wird.

(9) Jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung muss ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs. 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten."

Gemäß Art. II Abs. 2 der Novelle des FG, LGBl. Nr. 16/1990, sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ist der 1. April 1990.

Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass die Anträge des Mitbeteiligten vom 24. November 1999 zurück- bzw. abzuweisen gewesen wären, allenfalls hätte ein Verbesserungsverfahren eingeleitet werden müssen. Diese Anträge bezeichneten in keiner Weise konkret jene Bescheide, deren Zustellung verlangt worden sei. Er bezeichne auch nicht einmal jene "Eintragungen im Fischereirecht" (gemeint wohl "im Fischereibuch"), in denen er die Zuerkennung der Parteistellung begehrte. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass der Mitbeteiligte zur näheren Bezeichnung nicht in der Lage gewesen wäre, da der Mitbeteiligte im Berufungsverfahren ein nachvollziehbareres und schlüssigeres Vorbringen erstattet und Urkunden vorgelegt habe. Ein Verbesserungsverfahren in Bezug auf einen nicht ausreichend bestimmten Antrag könne durch die Berufungsbehörde nicht nachgeholt werden und könne ein solcher Antrag auch nicht erst im Rechtsmittelverfahren präzisiert werden. Eine inhaltliche Überprüfung und Entscheidung durch die Behörde erster Instanz sei mangels ausreichender Präzisierung des Antrages gar nicht möglich gewesen.

Diese Auffassung der Beschwerdeführer wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. In dem verfahrensgegenständlichen Antrag wurde unter Vorlage des entsprechenden Grundbuchauszuges der näher angeführten EZ die im Grundbuch einverleibte Fischereiberechtigung des Mitbeteiligten dargelegt. Dieses Fischereirecht erachtete der Mitbeteiligte durch die im Fischereibuch vorgenommenen Eintragungen für die "Ehegatten H..., Ignaz und Franziska S... sowie Herrn Dkfm. Egon M..." als nachteilig berührt an. Daraus konnte die erstinstanzliche Behörde ableiten, dass mit den Eintragungsverfahren der angeführten Personen die Eintragungsverfahren der an das Koppelfischereirecht Fr. (auf dieses berief sich der Mitbeteiligte) unmittelbar angrenzenden Fischereirechte, hinsichtlich der amtsbekannterweise Zivilprozesse anhängig waren, gemeint gewesen sind. Auch die irrtümliche Anführung eines unrichtigen Vornamens der Zweitbeschwerdeführerin im Antrag des Mitbeteiligten war daher nicht von Bedeutung, zumal in dem Antrag in Bezug auf die Beschwerdeführer auch die Beischaffung eines mit GZ näher angeführten Aktes beantragt wurde. Auch aus dem Verweis auf diesen Akt ergibt sich, dass die Eintragungen der Beschwerdeführer gemeint waren.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, dass unklar sei, ob die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid dem Antrag des Mitbeteiligten im eigenen Namen alleine oder auch dem Antrag des Mitbeteiligten in Vertretung der näher angeführten GmbH & Co KG und/oder der Mutter des Mitbeteiligten stattgegeben habe. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid immer wieder auf die Bevollmächtigung des Mitbeteiligten verweise, sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde auch dem Antrag der vom Mitbeteiligten vertretenen näher angeführten GmbH & Co KG und dem Antrag der von ihm gleichfalls vertretenen Mutter des Mitbeteiligten stattgegeben habe. Dies sei rechtswidrig, da der Mitbeteiligte den Antrag nur im eigenen Namen gestellt und sich erstmals im Berufungsverfahren darauf berufen habe, dass er nicht nur im eigenen Namen auftrete. Verstehe man den angefochtenen Bescheid so, dass die Parteistellung nicht nur dem Mitbeteiligten, sondern auch der näher angeführten Gesellschaft und der Mutter des Mitbeteiligten gewährt worden sei, sei dieser Bescheid rechtswidrig, da die letzteren beiden keinen Antrag im Verfahren erster Instanz gestellt hätten. Der angefochtene Bescheid sei aber auch wegen Widersprüchlichkeit rechtswidrig, da sich nicht klar ergebe, ob nur dem Antrag des Mitbeteiligten im eigenen Namen oder auch in Vertretung der angeführten Gesellschaft und seiner Mutter stattgegeben worden sei.

Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde in den Spruchpunkten I. und II. jeweils und ausschließlich der Antrag des Mitbeteiligten abgewiesen. Im ersten Absatz des angefochtenen Bescheides wurden diese Absprüche der erstinstanzlichen Behörde wiedergegeben, worauf es in der Folge lautete:

"Auf Grund der dagegen rechtzeitig von Herrn DI F... L... (der Mitbeteiligte) eingebrachten Berufung ergeht von der Landesregierung als Organ der Landesverwaltung in II. Instanz nachstehender

SPRUCH:

Der Berufung wird Folge gegeben und den Anträgen auf Zuerkennung der Parteistellung in den Eintragungsverfahren der

Ehegatten Johann und Veronika H..., Ignaz und Maria S... (die

Beschwerdeführer) und des Herrn Dkfm. Egon M... sowie auf Zustellung der diesbezüglichen Eintragungsbescheide in das Fischereibuch der Landeshauptstadt Linz stattgegeben."

(Klammerausdruck nicht im Original)

Die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides richtete sich an den Mitbeteiligten, die Beschwerdeführer, weiters an Johann und Veronika H. und Dkfm. Egon M. Daraus ergibt sich, dass mit den im Spruch des angefochtenen Bescheides angesprochenen Anträgen die beiden im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Anträge des Mitbeteiligten gemeint waren. Es liegt somit im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Antrag und den Antragsteller ein eindeutiger Spruch vor. Aus den in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen unrichtigen Passagen, dass auch ein Antrag der näher angeführten Gesellschaft und der Mutter des Mitbeteiligten vorliege, über den abgesprochen werde, kann keine Unklarheit des Spruches abgeleitet werden. Diese unzutreffenden Teile der Begründung, die im Spruch des angefochtenen Bescheides keinen Niederschlag gefunden haben, können die Beschwerdeführer somit in keinen Rechten verletzen.

Der Umstand, dass für die Mutter des Mitbeteiligten bereits eine rechtskräftige Entscheidung über ihren Antrag auf Zustellung der Eintragungsbescheide des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. April 1985 und 30. Dezember 1985 vorlag, weshalb ihr gegenüber nach Auffassung der Beschwerdeführer bereits entschiedene Sache vorgelegen wäre, spielt im vorliegenden Verfahren daher keine Rolle.

Weiters rügen die Beschwerdeführer, dass die Mutter des Mitbeteiligten mit Schreiben vom 5. August 1999 als Vertreterin des Koppelrechtes Fr. (dem auch der Mitbeteiligte angehöre) das Fischereirecht der Beschwerdeführer, so wie es im Fischereibuch eingetragen sei, bestritten und die Zustellung des Bescheides, mit dem diese Eintragung erfolgt sei, beantragt habe. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. Oktober 1999 rechtskräftig zurückgewiesen worden. Dem nunmehrigen Antrag des Mitbeteiligten als Mitglied des Koppelrechtes Fr. stehe daher dieser Zurückweisungsbescheid entgegen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem angeführten, im Akt einliegenden Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. Oktober 1999 ergibt, dass allein über den Antrag der Mutter des Mitbeteiligten vom 5. August 1999 "abgesprochen" wurde. Es wurde nicht, wie von den Beschwerdeführern vorgetragen, über einen Antrag aller Mitglieder des Koppelrechtes Fr. abgesprochen.

Weiters meinen die Beschwerdeführer, dass für die Parteistellung im Eintragungsverfahren des Fischereirechtes der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall maßgeblich sei, wer im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Eintragungen (nämlich im Jahre 1985 und 1991) Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Nur die damalige Eigentümerin, die G.F.L. GmbH & Co KG, hätte die Zustellung der Bescheide über die Eintragung des Fischereirechtes der Beschwerdeführer beantragen können.

Auch diese Auffassung der Beschwerdeführer kann der Verwaltungsgerichtshof nicht teilen. Die Frage, ob eine Person, die behauptet, in einem Eintragungsverfahren gemäß § 7 Oö. Fischereigesetz übergangene Partei zu sein, Partei des bezogenen Verfahrens ist, ist anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Eintragungsbescheides zu prüfen. Ist einem Fischereiberechtigten Parteistellung einzuräumen und wurde er in einem Eintragungsverfahren nicht beteiligt, so kann diese Parteistellung von jedem Rechtsnachfolger in der fraglichen Fischereiberechtigung geltend gemacht werden, sofern der Gesetzgeber für die übergangene Partei nicht die Einhaltung einer bestimmten Frist verlangt. Der Mitbeteiligte war, wie sich dies aus dem im Akt einliegenden Grundbuchsauszug ergibt, ein solcher Rechtsnachfolger in einem zu dem Fischereirecht der Beschwerdeführer angrenzenden Koppelfischereirecht.

Die Beschwerdeführer sehen auch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass sie dem vorliegenden Verfahren nicht beigezogen worden seien. Es sei ihnen lediglich der angefochtene Bescheid zugestellt worden. Sie seien somit in ihrem Parteiengehör verletzt worden. In diesem Zusammenhang ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass sie die Wesentlichkeit dieser Verfahrensverletzung in der Beschwerde nicht dargetan haben.

Weiters meinen die Beschwerdeführer, für die Zuerkennung der Parteistellung im Eintragungsverfahren reiche nicht die Behauptung eines Fischereirechtes an bestimmten Gewässern, sondern es müsse ein solches Fischereirecht auf Grund eines zivilrechtlichen Urteils zuerkannt worden sein. Bis zur Erlassung eines solchen zivilrechtlichen Urteiles wäre das Verfahren auf Einräumung der Parteistellung und die Zustellung der Bescheide für die Dauer der zivilrechtlichen Auseinandersetzung auszusetzen. Zwar genüge für die Parteistellung schon die Möglichkeit der Verletzung subjektivöffentlicher Rechte. Voraussetzung sei aber in jedem Fall, dass ein subjektiv öffentliches Recht vorliege. Die Zuerkennung der Parteistellung setze daher die Klärung der Frage voraus, ob der Mitbeteiligte ein Fischereirecht in jenem Bereich habe, in dem das Fischereirecht für die Beschwerdeführer eingetragen sei.

Auch diese Auffassung der Beschwerdeführer ist nicht zutreffend. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften (vgl. die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 196 zu § 8 AVG in E 40. angeführte hg. Judikatur). Die Verletzung von Rechten kann, sofern es der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anders regelt, nicht Voraussetzung für die Parteistellung in einem Verfahren sein, die Beteiligung an einem Verfahren dient gerade der Prüfung der Frage, ob eine Rechtsverletzung einer Partei eintritt. Parteistellung kommt daher grundsätzlich schon jenen Personen zu, deren subjektivöffentlichen Rechte berührt, also verletzt werden können (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, Zl. 93/06/0234). Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung in Bezug auf das vom Mitbeteiligten ins Treffen geführte Fischereirecht durch die Eintragungsbescheide betreffend die Fischereirechte der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall zu bejahen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/03/0066, betreffend die Eintragung eines weiteren Koppelfischereirechtes). In dem Verfahren betreffend die Feststellung der Parteistellung des Mitbeteiligten ist § 7 Abs. 9 zweiter Satz FG weiters nicht anzuwenden, da sich dieser nach seinem Wortlaut allein auf Verfahren bezieht, die die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, zum Gegenstand hat. Sofern der Umfang eines unbestritten zustehenden Fischereirechtes umstritten ist, sodass eine Beeinträchtigung dieses Fischereirechtes durch ein anderes, im Fischereibuch eingetragenes Fischereirecht möglich ist, muss die Möglichkeit der Rechtsverletzung des erstgenannten Fischereiberechtigten und somit seine Parteistellung in dem entsprechenden Eintragungsverfahren bereits bejaht werden.

Weiters meinen die Beschwerdeführer, dass bei einem Koppelfischereirecht alle gekoppelt Fischereiberechtigten die Parteistellung in einem sie angeblich betreffenden Eintragungsverfahren in das Fischereibuch geltend machen müssen. Die Beschwerdeführer berufen sich dabei auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26. November 1996, 1 Ob 2003, 96g.

Auch diesem Vorbringen der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof hat die angeführte Auffassung auf Grund des § 14 ZPO vertreten, nach dem, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteiles kraft der Beschaffenheit des strittigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt, sämtliche Streitgenossen eine einheitliche Streitpartei bilden. Die im vorliegenden Fall geltenden Bestimmungen des AVG und auch das FG enthalten eine solche Regelung nicht. Gemäß § 5 Abs. 1 FG liegen Koppelfischereirechte vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbstständige Fischereirechte bestehen. Jeder Koppelfischereiberechtigte kann somit in einem Verwaltungsverfahren seine Rechte geltend machen.

Abschließend vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Mitbeteiligte vom Bestehen der Eintragungsbescheide zumindest seit zwei Jahren gewusst habe. Der Mutter des Mitbeteiligten seien diese Bescheide schon viel länger bekannt. Es sei daher davon auszugehen, dass auch dem Mitbeteiligten diese Bescheide schon viel länger bekannt seien. Es sei nicht zulässig, wenn erst nach Jahren nach Kenntnis des Vorliegens von Bescheiden ein Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. auf die Zustellung der Bescheide gestellt wird.

Auch diese Auffassung ist nicht zutreffend. Sofern der Gesetzgeber nicht eine Regelung für übergangene Parteien vorsieht, in denen im Regelfall Fristen festgesetzt werden, in denen übergangene Parteien ihre Rechte geltend machen müssen, besteht für in einem Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigte und somit übergangene Parteien keine Befristung in Bezug auf die Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Rechte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. I Nr. 501/2001. Dem Mitbeteiligten stehen an Stempelgebühren nur S 360,-- (EUR 26,16) zu.

Wien, am 30. Jänner 2002

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