VwGH 0061/78

VwGH0061/7822.1.1979

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des Ing. JR in W, vertreten durch Dr. Werner Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien VII, Mariahilfer Straße 76/23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 19. Oktober 1977, Zl. 163.201/86-18A/a/77, betreffend Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52 impl;
DP §80 Abs2;
GÜG §45j Abs1;
Lehrerdienstpragmatik 1917 §86 Abs2;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52 impl;
DP §80 Abs2;
GÜG §45j Abs1;
Lehrerdienstpragmatik 1917 §86 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 18. Februar 1920 geborene Beschwerdeführer befand sich bis zu seiner mit Wirkung vom 30. November 1977 ausgesprochenen Versetzung in den zeitlichen Ruhestand als Fachhauptlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Seine Dienststelle war die Höhere Technische Bundes-Lehranstalt Wien nn (Fachschule für Maschinenbau).

Der Stadtschulrat für Wien als nachgeordnete Dienstbehörde ersuchte am 12. Februar 1975 die Amtsärztliche Untersuchungsstelle, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 (Gesundheitsamt), um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer auf Grund seines geistigen und seelischen Zustandes noch für die Verwendung als Lehrer geeignet sei. Gegebenenfalls möge festgestellt werden, ob eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gerechtfertigt sei. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 1976 ersuchte die genannte Dienstbehörde mit dem Hinweis, falls eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden sollte, bestünde die Möglichkeit seiner Versetzung in den Ruhestand, um Begutachtung, ob die im Gutachten vom 10. Juli 1975 festgestellte mangelnde gesundheitliche Eignung zum Lehrer nach wie vor bestehe.

In der Folge stellte der Amtssachverständige am 28. Oktober 1976 auf Grund eines Untersuchungsbefundes des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien, Psychiatrische Universitätsklinik, vom 7. Oktober 1976 die Diagnose: "Paranoides Syndrom auf organ. Basis." Das "Gutachten" lautet wie folgt:

"Herr Ing. R. ist nicht dienstfähig. Die Wiedererlangung d. vollen DF. ist in absehbarer Zeit unwahrscheinlich, da der Untersuchte sich nicht in nervenfachärztl. Behandlung befindet und eine solche wie auch die vorgeschlagene EEG-Untersuchung mit großer Wahrscheinlichkeit ablehnen wird."

Mit Schreiben vom 9. November 1976 teilte der Stadtschulrat für Wien dem Beschwerdeführer mit, daß die Dienstbehörde auf Grund dieses amtsärztlichen Gutachtens, nach welchem er nicht dienstfähig und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unwahrscheinlich sei, mit Ende Dezember 1976 seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand in Aussicht genommen habe und es ihm gemäß dem § 88 Abs. 1 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917 (LDP), freistünde, hiezu binnen 14 Tagen Einwendungen vorzubringen. Im Rahmen der umfangreichen Einwendungen führte der Beschwerdeführer - soweit für die Beschwerde von Bedeutung - aus, er habe nach Bekanntwerden des Gutachtens vom 28. Oktober 1976 einen Nervenfacharzt besucht; da eine Erkrankung nicht festgestellt habe werden können, sei auch keine Behandlung durchgeführt worden. Da die Dienstunfähigkeit nicht gegeben sei, beantrage er, von der Versetzung in den Ruhestand Abstand zu nehmen.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 1976 sprach der Stadtschulrat für Wien unter Berufung auf § 85 Abs. 1 LDP in Verbindung mit § 45 j des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947 (GÜG), mit Ablauf des 31. Dezember 1976 die Versetzung des Beschwerdeführers in den zeitlichen Ruhestand aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen habe der Bundeslehrer vor Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dienstunfähig und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen sei. Eine derartige Dienstunfähigkeit sei laut dem amtsärztlichen Gutachten vom 28. Oktober 1976 im Zusammenhang mit dem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 7. Oktober 1976 gegeben. In seinen Einwendungen behaupte der Beschwerdeführer u. a., daß die Dienstunfähigkeit nicht gegeben sei und die Untersuchungen mangelhaft wären. Der Stadtschulrat für Wien könne jedoch keinen Grund finden, die medizinischen Fachgutachten zu bezweifeln. Die Ruhestandsversetzung sei daher durchzuführen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 7. Jänner 1977 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, das Schreiben der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 7. Oktober 1976 an die Magistratsabteilung 15 stelle einen Bericht und kein Gutachten dar. Der Amtsarzt könne sich nicht auf die in der Diagnose festgestellte Erkrankung berufen. Ein paranoides Syndrom auf org. Basis sei nicht festgestellt, sondern als wahrscheinlich betrachtet worden. Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, ob ein paranoides Syndrom vorliege. Es treffe somit das Gutachten nicht zu, welches der Amtssachverständige erstellt habe. Das Gutachten des Amtsarztes sei übrigens auch nur auf Wahrscheinlichkeiten aufgebaut. Eine exakte Feststellung liege nicht vor. Übrigens anerkenne er das amtsärztliche und auch das fachärztliche Gutachten nicht. Er beantrage die neuerliche fachärztliche Untersuchung an einer anderen Anstalt. Da der Amtsarzt nach eigenen Angaben auf das fachärztliche Gutachten, angewiesen sei, werde die neuerliche amtsärztliche Untersuchung erbeten. Es dürfe aber auch darauf hingewiesen werden, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unbedingt ein amtsärztliches Gutachten für eine dienstrechtliche Verfügung notwendig sei. Es trete weiters die Frage auf, ob durch eine Behandlung erreicht werde, daß er keine Eingaben mehr durchführe, um seine Rechte in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten zu beanspruchen. Aus dem Schreiben des Stadtschulrates für Wien an den Amtsarzt gehe hervor, daß auf Grund seiner Eingaben, die dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten betreffen, der Direktor und der Stadtschulrat für Wien eine Geisteskrankheit vermuten. Diese Ursache sei nicht ausgeschlossen worden, sondern mit eingeschlossen und als Hauptursache bezeichnet. Das Recht, Eingaben zu machen, sei in der Lehrerdienstpragmatik gesetzlich gesichert, und zwar ohne Einschränkung und ohne Ausnahme. Wie aus einigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes und Bescheiden des Bundesministers für Unterricht und Kunst hervorgehe, zählen manche Dienstaufträge nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers. Es sei daher nicht auszuschließen, daß auch weitere Dienstaufträge nicht zu seinen Dienstpflichten zählen. Dies könne jedoch nur durch Einleitung eines Dienstrechtsverfahrens geklärt werden. Deshalb sei das Recht der Feststellung auch in anderen Angelegenheiten beansprucht worden. Solche Überprüfungen seien auch von anderen Beamten beantragt worden, wie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeige. Diese Inanspruchnahme des Rechtes stelle also keine Besonderheit dar. Jedenfalls könnten solche Handlungen nicht der Anlaß sein, eine Geisteskrankheit zu vermuten. Dies treffe ja bei allen Beschwerdeführern zu. Der Facharzt habe eine Erkrankung auf organischer Basis vermutet, der Amtsarzt spreche bereits mit Sicherheit von einer Erkrankung auf organischer Basis. Aus einer Vermutung heraus könne man jedoch nicht auf eine genaue Feststellung schließen. Zudem verlange die in der Bescheidbegründung angeführte Gesetzesstelle für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand die Inanspruchnahme dieser Norm durch den Lehrer. Dieser Anspruch werde von ihm nicht erhoben.

Die belangte Behörde ließ bei der Dienststelle des Beschwerdeführers in bezug auf Klagen von Schülern und Eltern Ermittlungen durchführen und sich die Stellungnahme des Landesschulinspektors, des Direktors der Schule, des Abteilungsvorstandes und der Kollegen des Beschwerdeführers vorlegen. Der Beschwerdeführer seinerseits legte zur Untermauerung seiner Berufungsausführungen einen EEG-Befund des EEG-Laboratoriums, Prim. Dr. Ch. S, vom 18. Jänner 1977 und eine ärztliche Bestätigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A vom 23. Februar 1977 vor, derzufolge nach einer ambulanten Untersuchung des Beschwerdeführers keine paranoiden Wahnideen oder Sinnestäuschungen exploriert werden konnten. Eine Verminderung der Dienstfähigkeit erscheine derzeit nicht gegeben.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom 23. März 1977 teilte die amtsärztliche Untersuchungsstelle über Aufforderung der belangten Behörde dem Stadtschulrat für Wien u.a. mit, daß die Erkrankung des Beschwerdeführers an einem paranoiden Syndrom als Grundlage für die Feststellung der Dienstunfähigkeit herangezogen worden sei und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, die Unwahrscheinlichkeit der Durchführung einer Behandlung.

Nachdem dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen gegeben worden war, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 2 LDP im Zusammenhalt mit § 45 j GÜG mit dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monatsletzten (das ist im Beschwerdefall der 30. November 1977) in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Zur Begründung wurde nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, zur Beurteilung der Frage, ob eine bleibende Dienstunfähigkeit vorliege, seien die erforderlichen amtsärztlichen Gutachten bzw. Zeugnisse eingeholt worden. Zum einen werde im Befund der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 7. Oktober 1976 ausgeführt, daß ein paranoides Syndrom, welches möglicherweise auf organischer Basis beruhe, vorliege. Eine EEG-Untersuchung - so sei damals ausgeführt worden - sei vom Beschwerdeführer mit der Begründung, es würde seinem Gesundheitszustand schaden, abgelehnt worden. Auch das amtsärztliche Gutachten der Magistratsabteilung 15 vom 28. Oktober 1976 befunde ein paranoides Syndrom auf organischer Basis und stelle seine Dienstunfähigkeit fest. Die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit erscheine in absehbarer Zeit unwahrscheinlich. Auch im Zuge der durchgeführten Ermittlungen habe der Begutachter der Psychiatrischen Universitätsklinik am 9. März 1977 ausdrücklich festgestellt, daß sich die abgegebene Diagnose schlüssig aus den vorgenommenen klinisch-psychiatrischen, testpsychologischen und neurologischen Untersuchungen ergebe. Auch das ergänzende Gutachten der Magistratsabteilung 15 vom 23. März 1977 ergebe, daß auf Grund des paranoiden Syndroms die Dienstunfähigkeit festgestellt werden müsse; es erscheine die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit als Lehrer hochgradig unwahrscheinlich. Demgegenüber stünden die vom Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Zeugnisse, wie der EEG-Befund vom 18. Jänner 1977 und das privatärztliche Zeugnis vom 23. Februar 1977. Abgesehen davon, daß beide Zeugnisse den Begutachtern anläßlich der ergänzenden Befunderstellung bekannt gewesen seien, gehe aus dem privatärztlichen Zeugnis vom 23. Februar 1977 bloß ausdrücklich hervor, daß bei der ambulanten Untersuchung keine paranoiden Wahnideen oder Sinnestäuschungen exploriert werden konnten; eine Verminderung der Dienstfähigkeit erscheine daher derzeit nicht gegeben. Dieser bloß ambulanten Untersuchung müßten die klinisch-psychiatrischen, testpsychologischen und neurologischen Untersuchungen gegenübergestellt werden, denen der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung an der Psychiatrischen Universitätsklinik unterzogen worden sei. Nach Auffassung der Berufungsbehörde müsse in der zweimaligen Untersuchung (seit der seinerzeitigen Befunderstellung vom 10. Juli 1975 sei nämlich keine Änderung eingetreten) an der Psychiatrischen Universitätsklinik bzw. bei der Magistratsabteilung 15 eine gründlichere Aussage über seinen Gesundheitszustand erblickt werden, als dies im Rahmen einer bloß ambulanten Untersuchung möglich sein könne. Hiezu komme noch, daß beide Zeugnisse den Begutachtern anläßlich ihrer ergänzenden Stellungnahmen ohnehin vorgelegen, trotzdem jedoch nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung in der Befunderstellung zu bewirken. Auf Grund des durchaus schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens vom 28. Oktober 1976 bzw. der Ergänzung vom 23. März 1977 sei das Bestehen eines paranoiden Syndroms als erwiesen anzunehmen. Auch die von der Berufungsbehörde vorgenommenen Ermittlungen dahin gehend, die Schulleitung, den vorgesetzten Landesschulinspektor, die Kollegen, die Eltern und Schüler zu vernehmen, seien ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Verhaltensweise des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit zu beleuchten. Gerade diese Ermittlungen - insbesondere die Befragung der Vorgesetzten und Kollegen bestätige die Auffassung der Berufungsbehörde, indem die aus eigenen Wahrnehmungen gewonnenen Erkenntnisse nur noch erhärtet worden seien - brächten einerseits zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer in den Vorgesetzten von vornherein nur den Feind und Krankmacher erblicke, anderseits Kollegen einstimmig angegeben hätten, mit dem Beschwerdeführer keine persönlichen Kontakte zu haben bzw. so ein solcher vorhanden, sich dieser lediglich auf das überdurchschnittliche Mitteilungsbedürfnis des Beschwerdeführers betreffend Eingaben, Berufungen und Anträge beziehe. In diesem Zusammenhang sei auch festzustellen, daß der alleinige Umstand, daß der Beschwerdeführer Eingaben bzw. Berufungen gegen Entscheidungen eingebracht habe, keinesfalls als negativ bzw. Anhaltspunkt für die erfolgte Begutachtung habe dienen sollen. Lediglich die teilweise verwirrend gehaltenen Eingaben (bisweilen habe der Beschwerdeführer im Rahmen derselben Eingabe vorerst einen bestimmten Sachverhalt zugegeben, um ihn einige Zeit später zu widerrufen, oder er breche aus unerklärlichen Gründen abrupt Sätze ab, so daß die verbleibenden Satzteile keinen Zusammenhang ergäben, oder er erkenne eine Erledigung zwar nicht als Bescheid an, erhebe jedoch trotzdem vorsorglich Berufung dagegen) und der Umstand der Bekämpfung jeglichen Dienstauftrages und jeglicher Entscheidung (deren Befolgung einem Durchschnittsbeamten als zu seinen Dienstpflichten gehörend eindeutig einleuchte) hätten die Dienstbehörde bewogen, diese Verhaltensweise als für eine Begutachtung maßgebend anzusehen und darin den Ausdruck eben der genannten wahnhaften Idee der böswilligen rechtlichen Beeinträchtigung zu erblicken. Auf Grund der eingeholten amtsärztlichen Gutachten sei eine krankhafte Struktur der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, die demnach derzeit nicht in einer akuten Erkrankung, sondern in einem habituellen Zustand bestehe, erwiesen. Da sich die wahnhafte Idee der böswilligen rechtlichen Beeinträchtigung in den letzten Jahren in einer immer häufiger werdenden Eingabeflut manifestiert habe (demnach sich die krankhafte Struktur seiner Persönlichkeit verschlechtert habe), sei die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit - wie dies auch im amtsärztlichen Gutachten vom 23. März 1977 zum Ausdruck komme - hochgradig unwahrscheinlich. Da die ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens eine sowohl qualitativ einwandfreie als auch eine quantitative, dem normalen Ausmaß der Lehrverpflichtung entsprechende Dienstleistung vorsehe, die Dienstleistung des Beschwerdeführers jedoch gegenüber der bereits zitierten krankhaften Struktur seiner Persönlichkeit in den Hintergrund trete, sei die Versetzung des Beschwerdeführers in den zeitlichen Ruhestand spruchmäßig zu verfügen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ordnungsgemäße Erfüllung seines Dienstpostens als Lehrer verletzt. Im Rahmen der Verfahrensrüge wird bemängelt, daß die belangte Behörde nicht die erforderlichen Erhebungen gepflogen habe und trotz Vorliegens von Befangenheit von Verwaltungsorganen dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens durch eine andere fachärztliche Institution oder einen anderen Facharzt nicht stattgegeben habe. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit trägt der Beschwerdeführer vor, daß im gesamten Berufungsbescheid nirgends festgestellt und behauptet werde, daß er seinen Dienstposten nicht ordnungsgemäß zu versehen fähig wäre. Dafür, daß Mängel in seiner Lehrertätigkeit vorhanden wären und seine Lehrtätigkeit trotz der Tatsache einer Gesamtbeurteilung mit "gut" nicht ordnungsgemäß erfüllt, worden wäre, werde durch die belangte Behörde keinerlei Grundlage geschaffen, geschweige denn eine diesbezügliche Behauptung überhaupt erhoben.

Dieses Vorbringen ist begründet. Allein darüber, ob die belangte Behörde die sich auf der Grundlage des § 86 Abs. 2 LDP stellende Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Versetzung des Beschwerdeführers in den dauernden Ruhestand dem Gesetz gemäß beantwortete, geht der Rechtsstreit.

Gemäß § 86 Abs. 2 LDP (Fassung nach § 64 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340) kann die Versetzung eines Lehrers in den dauernden Ruhestand erfolgen, wenn der Lehrer bleibend unfähig ist, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen. Nach der Anordnung des § 45 j Abs. 1 GÜG, in der Fassung des Art. I Z. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1959, BGBl. Nr. 93, können Bundesbeamte, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wegen Dienstunfähigkeit nur in den zeitlichen Ruhestand im Sinne der §§ 75 bis 78 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, oder gleichartiger Bestimmungen versetzt werden.

Die belangte Behörde geht in dem angefochtenen Bescheid davon aus, daß die von § 86 Abs. 2 LDP geforderte rechtserhebliche Tatsache gegeben sei. Sie bejaht damit die rechtliche Möglichkeit, auf der Grundlage des Gesetzes die amtswegige Versetzung in den zeitlichen Ruhestand auszusprechen. Die dieser Auffassung zugrunde liegende tatbestandsbezogene Sachverhaltsannahme der belangten Behörde erweist sich jedoch als rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1917, Slg. Nr. 11.956, vom 9. Juli 1959, Zl. 2141/58, vom 10. Mai 1962, Zl. 1527/60, und vom 5. März 1968, Slg. N.F. Nr. 7303/A) mit dem normativen Gehalt des § 86 Abs. 2 LDP und jenes der inhaltsgleichen Bestimmung des § 80 Abs. 2 der Dienstpragmatik eingehend befaßt und ausgesprochen, daß unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen ist, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaft und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beamter dienstunfähig ist oder nicht, spielen, insbesondere wenn es sich um eine seelische Erkrankung handelt, nicht nur das Gutachten eines Arztes, sondern auch Wahrnehmungen des Amtes (der Schule) über die dienstliche Betätigung des Beamten (Lehrers) eine entscheidende Rolle (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 1957, Zl. 198/55, vom 27. März 1958, Zlen. 2395, 2396/56, und vom 28. Februar 1974, Zlen. 1256 und 1355/73). Der so erkannte normative Gehalt der bezogenen Gesetzesstelle ist für die Beurteilung des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Streitfalles von Gewicht.

Da - wie oben dargestellt - die Beurteilung des Rechtsbegriffes "Dienstunfähigkeit" eine Rechtsfrage ist (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 18. April 1967, Zl. 1713/66, vom 19. März 1970, Zl. 1660/68, und vom 28. Februar 1974, Zlen. 1256, 1355/73), folgt daraus, daß nicht der ärztliche Sachverständige die Dienstunfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Entscheidung von Rechtsfragen allein berufene Verwaltungs(Dienst)behörde. Die Tätigkeit des Amtssachverständigen hat sich darauf zu beschränken, bei der Feststellung des Sachverhaltes medizinisch-wissenschaftliche Hilfe zu leisten. Daraus erhellt, daß - entgegen der oben dargelegten Vorgangsweise im Beschwerdefall - es keinesfalls gestattet ist, an den Sachverständigen die Frage zu richten, ob der Lehrer dienstunfähig ist.

Grundsätzlich hat der ärztliche Sachverständige nach Untersuchung - allenfalls unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden (z.B. EEG, EKG, Röntgen) - Tatsachenfeststellungen zu treffen und diese im BEFUND festzuhalten. Er hat ferner das festgestellte Leiden zu bezeichnen und das GUTACHTEN, das sind seine Schlußfolgerungen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besondere Fachkenntnis und Erfahrung benötigt, in einer für den medizinischen Laien erfaßbaren Weise darzustellen (vgl. auch Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, S. 112 f). Je genauer der Befund und je sorgfältiger alle funktionellen und anatomischen Krankheitserscheinungen erhoben und im ärztlichen Sachverständigengutachten festgehalten werden, um so sicherer läßt sich das Tatbestandsmerkmal der "Dienstunfähigkeit" beurteilen.

Im Beschwerdefall erschöpft sich das oben wiedergegebene Gutachten des Amtssachverständigen vom 28. Oktober 1976 in der Feststellung, daß der Beschwerdeführer nicht dienstfähig sei. Dadurch, daß der ärztliche Sachverständige selbst ein Urteil darüber abgegeben hat, ob der Beschwerdeführer dienstfähig ist oder nicht, hat er seine Aufgabe überschritten und somit in unzulässiger Weise der rechtlichen Beurteilung durch die allein hiezu berufene Behörde vorgegriffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1954, Slg. N. F. Nr. 3540/A; diese bindet aber die Behörde nicht. Da diese Beurteilung durch den Sachverständigen für die belangte Behörde unbeachtlich zu sein hat, hätte sie vielmehr auf Grund der Tatsachenfeststellungen des Sachverständigen den Sachverhalt völlig ohne Bedacht auf dessen Rechtsausführungen selbst rechtlich zu würdigen gehabt. Folgt die zur Entscheidung berufene Behörde der Rechtsansicht des Sachverständigen, dann ist dies bekämpfbar, doch wird hier verfahrensrechtlich nicht die Rechtsansicht des Sachverständigen, sondern diejenige der entscheidenden Behörde überprüft.

Die rechtliche Beurteilung besteht in der Prüfung, ob durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, die in ihrer Gesamtheit den maßgebenden Sachverhalt darstellen, die einzelnen Voraussetzungen der Rechtsfolge erfüllt sind, d. h. die einzelnen Elemente des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht sind. Die Berufungsbehörde hat sich nicht als Vollzugsorgan des selbst der Behörde als Hilfsorgan beigegebenen Amtssachverständigen zu betätigen, sondern an Hand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu überprüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muß ausreichend begründet, d.

h. aus dem objektiven Befund schlüssig abgeleitet sein (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 2453/A/52, u.a.m.). Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines allgemein gehaltenen Urteiles erschöpft, ohne die Tatsache erkennen zu lassen, in welcher Hinsicht die Krankheit den Beschwerdeführer an der ordnungsgemäßen Ausführung seines Lehrberufes dauernd hindert, ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1953, Slg. N. F. Nr. 2998/A, ausführlich dargelegt und begründet hat - mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete, unüberprüfbare Behauptung ihrem Bescheid zugrunde legt, wird nicht ihrer Pflicht zur Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes gerecht (§ 37 AVG 1950). Eine Wiederholung der das "Gutachten" ergänzenden Äußerungen des Amtssachverständigen kann nicht als eine ausreichende Begründung anerkannt werden.

Der angefochtene Bescheid läßt ferner nicht schlüssig erkennen, welche sachlichen Erwägungen für die belangte Behörde maßgebend waren, das "Gutachten" des Amtsarztes der - verfahrensrechtlich auf gleicher Ebene, inhaltlich allerdings im Widerspruch stehenden - fachärztlichen Bestätigung Dris. A vorzuziehen. Der Hinweis auf die "bloß ambulante" Untersuchung Dris. A und die eingehendere klinische Untersuchung vermag von vornherein dem Gutachten des Amtssachverständigen deshalb keinen höheren Beweiswert zuzubilligen, weil zum einen auch die Untersuchung an der Psychiatrischen Universitätsklinik ambulant erfolgte und zum anderen dem Gutachten Dris. A ein EEG-Befund zugrunde lag.

Eine Entscheidung, die - von der im Beschwerdefall nicht entscheidungstragenden Verhaltensweise des Beschwerdeführers seinen Kollegen gegenüber und seiner angeblichen querulatorischen Rechtsschutzantragstätigkeit abgesehen - eine eigene Beurteilung in Hinsicht auf das rechtlich relevante normative Tatbestandsmerkmal der "Dienstunfähigkeit" durch die erkennende Behörde vermissen läßt und - wie die Beschwerde zu Recht rügt - für die Beantwortung der rechtlich relevanten Frage keine Feststellungen enthält, wie sich die Erkrankung, die - wie das hg. Erkenntnis vom 20. November 1969, Zl. 1106/69, zeigt - auch abklingen kann, auf die lehrberufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, dessen Gesamtbeurteilung zudem auf "gut" lautet, in Hinsicht auf die ihm anvertrauten Schüler auswirkt, hat zur Folge, daß das Verfahren in diesem wesentlichen Punkt mangelhaft geblieben ist.

Solcherart ist die Rüge des Beschwerdeführers, daß der angefochtene Bescheid einer hinreichenden Begründung ermangelt, berechtigt. In Anbetracht dieses ins Gewicht fallenden Verfahrensmangels war aber der Beschwerdeführer an der Verfolgung seiner Rechte, der Verwaltungsgerichtshof an der Ausübung der ihm durch die Bundesverfassung übertragenen Kontrollbefugnis gehindert, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben war und gemäß dem § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.

Wien, am 22. Jänner 1979

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