VfGH U528/2013

VfGHU528/20137.10.2015

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags infolge grober Verkennung der Rechtslage aufgrund Unterlassung erforderlicher Ermittlungen hinsichtlich der Verfolgung eines irakischen Generals bzw Dolmetschers aus politischen Gründen

Normen

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3

 

Spruch:

I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden. Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer reiste am 24. August 2007 illegal in das Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, dass er bis 2003 Kampfpilot in der irakischen Armee gewesen sei. Kollegen von ihm seien von der "Mahdi Armee" verfolgt, gefoltert und ermordet worden. Als er – etwa zwei Monate vor seiner Ausreise – selbst von der "Mahdi Armee" verfolgt worden sei, habe er seine Familie in Sicherheit gebracht. Am 17. August 2007 seien bewaffnete Männer mit vier Toyota Landcruisern vor seinem Haus aufgetaucht und hätten ihn verschleppen wollen. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Zudem sei er von 2006 bis 2007 für die amerikanische Armee als Dolmetscher tätig gewesen. Eines Tages habe er einen Drohbrief erhalten, wonach er diese Tätigkeit beenden solle, sonst würde ihm oder seiner Familie etwas zustoßen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. April 2008 gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl I 100/2005 idF BGBl I 50/2012, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß §8 Abs1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß §8 Abs4 AsyIG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 8. August 2009 erteilt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat, die der Asylgerichtshof nach dem Übergang der Rechtssache als Beschwerde behandelte und mit dem in Beschwerde gezogenen Erkenntnis als unbegründet abwies.

3.1. Der Asylgerichtshof stellt – insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers als erwiesen annehmend – ua. fest:

"Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im August 2007 gemeinsam mit seiner Ehegattin, seinen vier Söhnen und zwei Töchtern in Bagdad. Seine Familie ist erst zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Irak ausgereist und hält sich mittlerweile auch in Österreich auf.

In seiner Heimat war der Beschwerdeführer während des Regimes von Saddam Hussein Pilot bzw. zuletzt Offizier im Range eines Generals bei der irakischen Luftwaffe und anschließend als Dolmetscher für die Amerikaner tätig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante – oder sonstige – Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht."

3.2. Im Rahmen der Länderberichte stellt der Asylgerichtshof zu den besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen und zur Menschenrechtslage Folgendes fest:

"Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung bzw. sog. 'Kollaborateure' sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen, mit zunehmender Tendenz seit Anfang 2011.

Ministerien der Zentralregierung, Hotels in Bagdad, die auch von irakischen Abgeordneten, hohen Beamten sowie internationalen Gästen regelmäßig genutzt werden, sowie ausländische Vertretungen zählen weiterhin zu den Orten mit erhöhtem Anschlagsrisiko. […]

Die Menschenrechtslage ist weiterhin katastrophal. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen (gezielte Morde, ethnische Säuberungen, Anschläge, Entführungen) im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind bislang nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen."

3.3. Der Asylgerichtshof verneinte das Vorliegen eines Asylgrundes. Dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall könne keine "Verfolgungsrelevanz" beigemessen werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, am 17. August 2007 habe er gesehen, wie vier Autos vor seinem Haus angehalten hätten und bewaffnete Männer zu seinem Haus gekommen seien, wobei er zwar hätte flüchten können, aber diese Männer jedoch das Haus durchsucht hätten, könne nicht gefolgt werden, da die Vornahme von Hausdurchsuchungen für sich allein noch keine relevante Verfolgungshandlung darstelle. Detailliertere Angaben zur behaupteten Hausdurchsuchung seien vom Beschwerdeführer nicht gemacht worden. Dem behaupteten Erhalt von Drohbriefen erkannte der Asylgerichtshof keine Glaubwürdigkeit zu.

3.4. Eine Verfolgung auf Grund einer gewissen beruflichen Tätigkeit könne den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen nicht entnommen werden, weshalb im konkreten Fall ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt an die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich auf eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gestützt werden könne. Sofern nun im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zu besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen im Irak u.a. festgehalten werde, dass "Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung bzw. sog. 'Kollaborateure' […] besonders gefährdet" seien, so sei dazu grundsätzlich auszuführen, dass dieser Bericht lediglich aussage, welche Personenkreise aus welchen Gründen auch immer als besonders gefährdete Gruppe im Irak anzusehen seien und es werde aber demgegenüber keine Bewertung bzw. Beurteilung der Asylrelevanz der Zugehörigkeit zu diesen Personengruppen vorgenommen. Die individuelle Beurteilung, ob ein Asylwerber, der den in diesem Bericht genannten Personengruppen angehört, die Voraussetzung für die Erteilung des Status eines Asylberechtigten erfülle oder der jeweils vorgebrachte Sachverhalt unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren sei, obliege ausschließlich der Asylbehörde oder dem Asylgerichtshof.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144a B‑VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 des BVG BGBl 390/1913 und Art14 EMRK) und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Art47 Abs2 GRC) geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

5. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention) lauten:

"Artikel 1

Definition des Begriffs 'Flüchtling'

A.

Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck 'Flüchtling' auf jede Person Anwendung:

1. Die in Anwendung der Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder in Anwendung der Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder in Anwendung der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling gilt.

Die von der internationalen Flüchtlingsorganisation während der Dauer ihrer Tätigkeit getroffenen Entscheidungen darüber, dass jemand nicht als Flüchtling im Sinne ihres Statuts anzusehen ist, stehen dem Umstand nicht entgegen, dass die Flüchtlingseigenschaft Personen zuerkannt wird, die die Voraussetzungen der Ziffer 2 dieses Artikels erfüllen;

2. die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich der Ausdruck 'das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt,' auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt, gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.

[…]

Artikel 33

Verbot der Ausweisung und Zurückweisung

1. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.

2. Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde."

Die Einschränkung des Flüchtlingsbegriffs auf fluchtauslösende Ereignisse, die sich vor dem 1. Jänner 1951 zutrugen, wurde durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967 (im Folgenden: New Yorker Protokoll) beseitigt. Die Genfer Flüchtlingskonvention sowie das New Yorker Protokoll wurden mit BGBl 55/1955 und BGBl 78/1974 in innerstaatliches Recht – auf einfachgesetzlicher Ebene – transformiert.

2. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) enthält folgende relevante Bestimmungen:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) […]

b) 'Genfer Flüchtlingskonvention' das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;

c) 'Flüchtling' einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

d) – k) […]

[…]

Artikel 6

Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter

Schaden ausgehen kann

Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von

a) dem Staat;

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;

c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.

[…]

Artikel 10

Verfolgungsgründe

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.

b) Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

c) Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.

d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

— die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

— die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber

für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

e) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

[…]

Artikel 13

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu."

3. §2 Abs1 Z15 und §3 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009, lauten:

"Begriffsbestimmungen

§2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. – 14. […]

15. der Status des Asylberechtigten: das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

16. – 25. […]

(2) – (3) […]

Status des Asylberechtigten

§3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§2 Z23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

1.1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

1.2. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde die Entscheidung mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Schließlich ist von einem willkürlichen Verhalten auch auszugehen, wenn die Behörde die Rechtslage gröblich bzw. in besonderem Maße verkennt (zB VfSlg 18.091/2007, 19.283/2010 mwN, 19.475/2011).

2. Ein solcher Fehler ist dem Asylgerichtshof hier unterlaufen:

2.1. Mit seiner oben wiedergegebenen Begründung verabsäumt es der Asylgerichtshof, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nach dem viel näherliegenderen Tatbestand der Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung zu beurteilen. Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat sowie für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.9.2002, 2001/20/0310 mwN), weshalb davon Umstände wie die Bekleidung eines hohen Ranges in der ehemaligen irakischen Armee des Regimes Saddam Husseins, aber auch die nachfolgende Tätigkeit als Dolmetscher für die amerikanische Besatzungsmacht mit eingeschlossen sind. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es dabei aus, dass diese von den Verfolgern bloß unterstellt wird (Art10 Abs1 lite iVm Abs2 Statusrichtlinie; s. auch VwGH 12.9.2002, 2001/20/0310 sowie VfSlg 19.838/2013).

2.2. Nach den Feststellungen des Asylgerichtshofes war der Beschwerdeführer als Pilot bzw. zuletzt Offizier im Range eines Generals bei der irakischen Luftwaffe und anschließend als Dolmetscher für die US-Streitkräfte (insoweit also auch als "Kollaborateur") tätig, er gehörte daher in zweifacher Hinsicht auch zufolge der der Entscheidung zugrunde liegenden Länderberichte besonders verfolgungsgefährdeten Gruppen an, wobei auch dann, wenn die Verfolgung von oppositionellen Gruppen und paramilitärischen Verbänden ausgeht, die Staatsmacht nach diesen Feststellungen nicht in der Lage ist, die Sicherheit der verfolgten Personen zu gewährleisten. Mag auch der – vom Beschwerdeführer behauptete und vom Asylgerichtshof nicht in Zweifel gezogene – Vorfall des auf die beschriebene Weise erfolgten Eindringens von vier Männern in sein Haus isoliert betrachtet nicht zwingend "verfolgungsrelevant" sein, so ist er aber doch geeignet, die Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde aus politischen Gründen verfolgt, ohne auf die Hilfe der Staatsmacht zählen zu können, im Sinne eines realen Risikos als begründet erscheinen zu lassen.

2.3. Soweit der Asylgerichtshof also das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auch unter dem Aspekt der Verfolgung aus politischen Gründen beurteilte und demgemäß die in diesem Zusammenhang erforderlichen Ermittlungen unterlassen hat, ist ihm eine grobe Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen (vgl. VfSlg 19.838/2013).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.

3. Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,– enthalten.

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