VfGH G61/10 ua

VfGHG61/10 ua15.12.2011

Abweisung von Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung landesgesetzlicher Ausführungsbestimmungen über die Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien im Hinblick auf die mit Erkenntnis festgestellte Verfassungsmäßigkeit der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des KAKuG

Normen

KAKuG §3 Abs2 lita
Krnt KAO 1999 §9 Abs2 lita
Sbg KAG 2000 §7 Abs1 lita, §14 Abs2
Tir KAG §3a Abs2 lita, Abs7
Wr KAG 1987 §4 Abs2 lita, §7 Abs2
KAKuG §3 Abs2 lita
Krnt KAO 1999 §9 Abs2 lita
Sbg KAG 2000 §7 Abs1 lita, §14 Abs2
Tir KAG §3a Abs2 lita, Abs7
Wr KAG 1987 §4 Abs2 lita, §7 Abs2

 

Spruch:

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.

1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu G61/10,

G82/10, G120/10, G121/10, G122/10, G123/10, G124/10 und G125/10 Anträge des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art140 Abs1 B-VG auf Aufhebung von die Bedarfsprüfung hinsichtlich selbständiger Ambulatorien betreffenden Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr. KAG), LGBl. 23, des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (SKAG), LGBl. 24 (Wv.), des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir. KAG), LGBl. 5/1958 und der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), LGBl. 26 (Wv.), anhängig.

1.2. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt in seinen Anträgen zu G61/10, zu G82/10 und zu G122/10 die Aufhebung des §4 Abs2 lita Wr. KAG, LGBl. 23 idF LGBl. 16/2007, in seinem Antrag zu G121/10 die Aufhebung des §4 Abs2 lita Wr. KAG, LGBl. 23 idF LGBl. 16/2007 sowie in eventu die Aufhebung des §7 Abs2 zweiter Satz Wr. KAG, LGBl. 23, in seinem Antrag zu G120/10 die Aufhebung des §7 Abs1 lita SKAG, LGBl. 24 (Wv.) idF LGBl. 112/2006 und in eventu der Wortfolge "und bei Änderungen gemäß lita bis d und g auch §7" im viertletzten Satz des §14 Abs2 SKAG, LGBl. 24 (Wv.) idF LGBl. 91/2005, in seinem Antrag zu G125/10 die Aufhebung des §9 Abs2 lita K-KAO, LGBl. 26/1999 (Wv.) idF LGBl. 61/2008 und in seinem Antrag zu G124/10 die Aufhebung des §3a Abs2 lita erster Satz Tir. KAG, LGBl. 5/1958 idF LGBl. 75/2006 sowie des §3a Abs7 erster Satz Tir. KAG idF LGBl. 70/2001, als verfassungswidrig. Darüber hinaus beantragt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag zu G123/10 die Aufhebung des ersten Satzes des §3a Abs7 Tir. KAG, LGBl. 5/1958 idF LGBl. 70/2001 als verfassungswidrig sowie die Feststellung, dass der erste Satz des §3a Abs2 lita Tir. KAG, LGBl. 5/1958 idF LGBl. 82/1995, verfassungswidrig war.

Der Verwaltungsgerichtshof trug gegen die

angefochtenen Bestimmungen im Wesentlichen dieselben Bedenken vor, die er in seinen Anträgen zu G182/09 und zu G279/09, gegen die entsprechenden Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes und des Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes vorgebracht hatte, nämlich dass sie seit dem Urteil des EuGH, 10.3.2009, Rs. C-169/07 , "Hartlauer Handelsgesellschaft mbH", Slg. 2009, I-1721, nur mehr auf Sachverhalte ohne Unionsrechtsbezug anwendbar seien und daher insoweit dem Gleichheitssatz widersprechen würden.

1.3. Die Wiener Landesregierung sah von der Erstattung einer Äußerung ab.

1.4. Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie Folgendes ausführt:

"1. Jene Bestimmungen des Salzburger Krankenanstaltenrechts, gegen die sich die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes richten, betreffen die Errichtung und Änderung von Krankenanstalten, ua auch von selbständigen Ambulatorien. §7 Abs1 lita SKAG regelt die sog Bedarfsprüfung, die im Rahmen der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Krankenanstalt vorzunehmen ist. §14 SKAG enthält das bei einer Änderung von Krankenanstalten anzuwendende Regelungswerk, wobei gemäß §14 Abs2 SKAG bei bestimmten Änderungen die gemäß §7 an sich nur für die Errichtung von Krankenanstalten geltenden Bestimmungen (ua auch die Bedarfsprüfung) Anwendung finden.

2. Die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes beruhen auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 2009, C-169/07 (Hartlauer HandelsgmbH), in dem der Europäische Gerichtshof das bestehende System der Bedarfsprüfung von selbständigen Ambulatorien als europarechtswidrig erkannt hat, da bei gleichem oder ähnlichem Leistungsangebot zahnärztliche Gruppenpraxen ohne weitere Schwelle ihre Tätigkeit aufnehmen können und damit den Status einer Wahlarzteinrichtung erreichen, dagegen selbständige Ambulatorien (für Zahnheilkunde) einer strengen Bedarfsprüfung unterliegen. Da sohin zumindest bei Ambulatorien für Zahnheilkunde auf Grund des vom EuGH festgestellten Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht die Bedarfsprüfungsbestimmungen in Fällen mit Gemeinschaftsbezug (auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts) verdrängt werden, führt das geltende Recht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zu einer Schlechterstellung österreichische[r] Staatsbürgerinnen und -bürger gegenüber Ausländerinnen bzw Ausländern ('Inländerdiskriminierung').

3. Die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Bedenken werden auch von der Salzburger Landesregierung geteilt. Wenngleich das zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs unmittelbar nur den Bereich der Zahnheilkunde betrifft, kommt den Aussagen des EuGH doch auch nach Ansicht der Salzburger Landesregierung für den Sektor der gesamten ambulanten ärztlichen Versorgung Bedeutung zu. Wie vom Verwaltungsgerichtshof jedoch ebenfalls richtig festgestellt worden ist, beruhen die Bedarfsprüfungsbestimmungen des Salzburger Krankenanstaltenrechts auf grundsatzgesetzlichen Vorgaben (§3 Abs2 lita und §4 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl Nr 1/1957, in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 61/2010). Der Bundesgesetzgeber hat nunmehr mit dem Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl I Nr 61/2010, dem Urteil des EuGH in den grundsatzrechtlichen Bestimmungen Rechnung getragen.

Ein diesen Vorgaben des Grundsatzgesetzgebers entsprechender Entwurf eines Landesgesetzes, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird, wurde am 3. November 2010 zur Begutachtung versendet. Das Begutachtungsverfahren ist mittlerweile abgeschlossen, die Regierungsvorlage ist administrativ vorbereitet und der Landesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt worden. Die Einbringung der Regierungsvorlage (und evtl auch die Beschlussfassung) im Salzburger Landtag anlässlich der für den 9. Februar 2011 vorgesehenen Landtagssitzung wird angestrebt."

1.5. Die Kärntner Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie Folgendes ausführt:

"I. Rechtslage:

Mit der Novelle zur Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, [...] LGBl. Nr. 61/2008, wurde in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 149/2008, anstelle der langatmigen Aufzählungen der einzelnen beispielhaft genannten Gesundheitseinrichtungen (öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen, Ambulanzen der genannten Krankenanstalten, niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen sowie niedergelassene Kassenzahnärzte), die zusätzlich mit dem Angebot der Wahlärzte zu ergänzen gewesen wäre, durch eine global die Berücksichtigung aller versorgungswirksamen Kapazitäten bei der Bedarfsprüfung anordnende Regelung nachfolgenden Inhalts ersetzt:

'es muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung aller versorgungswirksamen Kapazitäten ein Bedarf gegeben sein.'

II. Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes:

Die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, die diesen dazu bewogen, einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, beruhen auf dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 2010 in der Rechtssache 'Hartlauer Handels-GmbH'. Dabei wurden die in den Krankenanstaltengesetzen der Länder auf der Basis der Grundsatzbestimmung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten erlassenen Bedarfsprüfungsregelungen für selbständige Ambulatorien als europarechtswidrig erkannt, da bei gleichem oder ähnlichem Leistungsangebot ärztliche Gruppenpraxen ohne eine solche Hürde ihre Tätigkeit aufnehmen können. Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes hat diese Rechtsansicht des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Folge, dass diese Bedarfsprüfung in Fällen mit Gemeinschaftsbezug verdrängt wird. Die nationalen Normen sind dann so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre.

In Fällen ohne Gemeinschaftsbezug ist aber hingegen weiterhin die nationale Norm in ihrer Gesamtheit anzuwenden. Bei rein innerstaatlichen Sachverhalten müssten zur Erlangung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt in der Betriebsform eines [selb]ständigen Ambulatoriums demnach weiterhin die Bedarfsprüfungsregelungen angewendet werden, was zur Folge hätte, dass in derartigen Fällen strengere Voraussetzungen zu erfüllen sind, als bei Sachverhalten mit Gemeinschaftsbezug. Diese sogenannte 'Inländerdiskriminierung' ist aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes sachlich nicht rechtfertigbar und erscheint eben daher verfassungswidrig zu sein. Dieser Rechtsansicht kann nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden.

III. Reaktion des nationalen Gesetzgebers:

a) Auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache

'Hartlauer Handels-GmbH' und die daraus resultierenden verfassungsrechtlichen Bedenken hat der Bundesgesetzgeber bereits reagiert. Er [hat] mit Beschluss des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, kundgemacht im BGBl. I Nr. 61/2010 unter anderem durch eine Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (Art3) die grundsatzgesetzlichen Vorgaben zur Bedarfsprüfung konkretisiert und diese mit den einschlägigen Regelungen im Ärztegesetz im Hinblick auf die Schaffung von sogenannten 'Ärzte-GmbH's' koordiniert.

Der Bundesgrundsatzgesetzgeber hat es dabei im Hinblick auf den Umstand, dass vermieden werden sollte, dass in den einzelnen Bundesländern der Bedarf nach völlig unterschiedlichen Kriterien geprüft wird, für notwendig erachtet, die Kriterien für die Bedarfsprüfung bereits im Grundsatzgesetz festzulegen. Es handelt sich dabei um jene Kriterien (Planungsmethoden und - soweit vorhanden - Ergebnisse), auf die sich Bund und Länder im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) verständigt haben. Diese Planungsmethoden und Ergebnisse sind für potentielle Bewerber auch transparent, da sie dem ÖSG, der auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht ist, entnommen werden können.

b) Der Bundesgrundsatzgesetzgeber hat die Umsetzung dieses am 18. August 2010 ausgegebenen Bundesgrundsatzgesetzes den Ländern innerhalb von sechs Monaten aufgetragen. Im Amt der Kärntner Landesregierung wird derzeit auch bereits eine entsprechende Adaptierung der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 vorbereitet. Danach ist geplant, für Fondskrankenanstalten beim Bedarf auf die Erfordernisse des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG), der den Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) berücksichtigt, abzustellen. Für sonstige bettenführende Anstalten soll im Rahmen der Bedarfsprüfung auch der Nachweis erbracht werden müssen, dass hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse (regionale, rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte, für die Versorgung [bedeutsame] Verkehrsverbindungen, die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie die Entwicklungen in der Medizin bzw. Zahnmedizin) eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes erreicht werden kann.

IV. Antrag:

Die Kärntner Landesregierung stellt daher den

Antrag

Der Verfassungsgerichtshof möge im Falle der Aufhebung der angefochten Bestimmung der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von mindestens sechs Monaten bestimmen, um die Umsetzung der erforderlichen legistischen Vorkehrungen zur Adaptierung der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 zu ermöglichen. [...]"

1.6. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie Folgendes ausführt:

"Die Tiroler Landesregierung gibt aufgrund ihres Beschlusses vom 14. Dezember 2010 entsprechend der oben angeführten Verfügung folgende Stellungnahme ab:

Seitens der Tiroler Landesregierung wird von der Abgabe einer Äußerung zum Gegenstand abgesehen.

Mit seinem Antrag nach Art140 B-VG macht der Verwaltungsgerichtshof seine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes über die Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums geltend.

Für das mit Urteil des EuGH vom 10. März 2009 in der Rechtssache C-169/07 , Fall 'Hartlauer Handelsges.m.b.H.' als unionsrechtswidrig erkannte österreichische System der Bedarfsprüfung von selbstständigen Ambulatorien wurde mit dem Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010, eine unionsrechtskonforme und die Diskriminierung von Inländern ausschließende Ersatzregelung geschaffen.

Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des Art3 leg.cit. sind nunmehr im Tiroler Krankenanstaltengesetz auszuführen.

Da dies eine umfangreiche Novellierung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes erfordert, ersucht die Tiroler Landesregierung, gegebenenfalls für das Außerkrafttreten der verfahrensgegenständlichen Norm eine angemessene Frist zu bestimmen."

1.7. In den zu G120/10, G122/10 und G123/10 protokollierten Verfahren erstattete der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in den zu G121/10, G124/10 und G125/10 die mitbeteiligte Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Äußerung.

2. Mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2011, G41,42/10 ua., sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die genannte Bestimmung des KAKuG nicht verfassungswidrig war. Er hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

"Die Annahme des Verfassungsgerichtshofes, dass hinsichtlich der Bedarfsprüfung für Ambulatorien aufgrund der in Prüfung gezogenen Bestimmung des KAKuG bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelung am 19. August 2010 eine Rechtslage vorlag, die dazu führte, dass inländische Bewilligungssachverhalte in unsachlicher Weise schlechter behandelt werden als in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Sachverhalte, erweist sich angesichts der begrenzten zeitlichen Geltungsdauer dieser Rechtslage im Ergebnis als nicht zutreffend.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

2.1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). In seinem Erkenntnis

VfSlg. 14.963/1997 hat der Verfassungsgerichtshof - in Wiederholung der Bedenken des Prüfungsbeschlusses - dazu ausgeführt,

'[...] daß der Gesetzgeber auch bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts jedenfalls insofern an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden bleibt, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert wird, was in der Lehre als 'doppelte Bindung' des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht bezeichnet wird (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht2, 1995, 86).'

Das Prinzip der doppelten Bindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung gemeinschaftsrechtlich geboten ist, zugleich als alleinige sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern bei Anwendung einer Norm heranzuziehen. Dies gilt entsprechend für die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und - jeweils bezogen auf Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR - grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw. Sachverhalten mit Bezügen zum Unionsrecht.

2.2. Urteile des EuGH, die aussprechen, dass

unmittelbar anwendbares Unionsrecht einer innerstaatlichen Norm entgegensteht, haben die Wirkung, dass die betreffenden Teile der nationalen Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Bestimmungen künftig unangewendet zu bleiben haben, sodass eine nach innerstaatlichen Maßstäben an sich verfassungskonforme Rechtslage im Gefolge des Urteils des EuGH nur mehr auf Sachverhalte, die nicht vom Vorrang des Unionsrechtes betroffen sind, weiterhin anzuwenden ist. Ein solches Urteil des EuGH kann daher mit seiner Erlassung in diesem Restanwendungsbereich im Ergebnis eine sogenannte 'Inländerdiskriminierung' bewirken.

2.3. In einem solchen Fall ergibt sich die Ungleichbehandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte aus dem Nebeneinander von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht, vornehmlich von Regelungen über die Grundfreiheiten (wie zB der Kapitalverkehrsfreiheit, vgl. zB EuGH vom 15.5.2003, Rs. C-300/01 , Salzmann II, Slg. 2003, I-4899, und VfSlg. 17.150/2004 zum grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsvorbehalt des §8 Abs3 Vbg. GVG 2000). Diese Rechtsfolge kann nicht nur auf Rechtsgebieten eintreten, auf denen den Organen der Europäischen Union nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung eine Regelungskompetenz zukommt, sondern - unabhängig von den Zuständigkeiten der Unionsorgane - auch auf jeglichem anderen Rechtsgebiet, sofern dessen Regelungen insbesondere eine der Grundfreiheiten des Unionsrechtes in unionsrechtswidriger Weise beschränken.

2.4. Ein Urteil des EuGH kann also auf jedwedem Rechtsgebiet eine - wie auch die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedarfsprüfung im Krankenanstaltenrecht zeigen - beachtliche Anzahl von rein inlandsbezogenen Folgefällen provozieren, die im Falle der erfolgreichen Geltendmachung einer nunmehr eingetretenen Verfassungswidrigkeit der Norm dazu führen können, dass aufgrund der Anlassfallwirkung eines das Gesetz aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG Bewilligungen ohne die Berücksichtigung von im öffentlichen Interesse bestehenden Schranken des Gesetzes erlangt werden können, die bei Fortbestehen der früheren Rechtslage nicht hätten erteilt werden dürfen.

2.5. Dieser Effekt kann den öffentlichen Interessen zuwiderlaufen, wenn - wie hier - der in der Norm vorgesehene Erlaubnisvorbehalt zur Errichtung von Krankenanstalten an sich unionsrechtlich zulässig ist, aber nur in seiner konkreten Ausgestaltung als unionsrechtswidrig festgestellt wurde. In einem solchen Fall stehen dem Gesetzgeber nämlich im Allgemeinen mehrere Reaktionsmöglichkeiten unionsrechtskonformer Neuregelungen offen, einschließlich der Möglichkeit, den strittigen Erlaubnisvorbehalt - vorbehaltlich der unionsrechtlich erforderlichen Begleitmaßnahmen - beizubehalten.

2.6. Eine geordnete Krankenanstaltenplanung dient der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen medizinischen Versorgung und der Vermeidung einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit, wie der EuGH in der Entscheidung 'Hartlauer Handelsgesellschaft mbH' (10.3.2009, Rs. C-169/07 , Slg. 2009, I-1721) erneut ausdrücklich anerkannt hat (Rz 47 unter Hinweis auf das frühere Urteil vom 16.5.2006, Rs. C-372/04 , Watts, Slg. 2006, I-4325; vgl. auch 28.4.1998, Rs. C-158/96 , Kohll, Slg. 1998, I-1931, Rz 41; in diesem Sinne auch schon VfSlg. 15.456/1999 - Bedarfsprüfung OÖ KAG), und damit dem wichtigen öffentlichen Interesse an einem funktionierenden Gesundheitswesen.

2.7. In dieser Konstellation widerspricht ein

zwischen der Verkündung des Urteils des EuGH und dem Zeitpunkt der Neuregelung durch den Gesetzgeber als Folge der Anlassfallwirkung einer Gesetzesaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof entstehendes gesetzliches Vakuum dem jeweils der Norm zugrundeliegenden öffentlichen Interesse an einer geordneten Krankenanstaltenplanung, weil dadurch der Zugang zu Bewilligungen eröffnet werden kann, die weder nach alter Rechtslage noch nach einer (möglichen) unionsrechtskonformen neuen Rechtslage erteilt werden dürfen.

2.7.1. Es besteht in einer Konstellation wie der hier vorliegenden daher ein erhebliches öffentliches Interesse an der grundsätzlichen Aufrechterhaltung des nationalen Regelungsregimes zumindest im überwiegend innerstaatlichen Restanwendungsbereich für jenen Zeitraum, der vom Gesetzgeber für eine (unionsrechtlich zulässige) Neuregelung benötigt wird.

2.7.2. Dieses öffentliche Interesse vermag daher die aus (allein) unionsrechtlicher Ursache entstandene 'inländerdiskriminierende' Wirkung einer Norm vorübergehend, nämlich für die Dauer einer für die Neuregelung erforderlichen Übergangszeit, sachlich zu rechtfertigen.

2.7.3. Was die Dauer eines solchen Zeitraums

betrifft, so ist der in Art140 Abs5 B-VG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke auch hier sinngemäß zu berücksichtigen. Im Interesse eines geordneten Gesetzgebungsprozesses ist daher - in einem Fall wie dem vorliegenden - die diskriminierende Wirkung einer Norm aus den genannten Gründen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber vorübergehend für einen angemessenen Zeitraum hinzunehmen.

2.8. Diesen Zeitraum hat der Gesetzgeber hier nicht überschritten:

2.8.1. Unter Berücksichtigung der sich aus dem Urteil des EuGH im Fall 'Hartlauer Handelsgesellschaft mbH' (10.3.2009, Rs. C-169/07 , Slg. 2009, I-1721) ergebenden Schlussfolgerungen wurden mit dem am 18. August 2010 ausgegebenen Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I 61/2010, neben einer Neuregelung der Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien im KAKuG spezielle Regelungen für das Zulassungsverfahren von Gruppenpraxen nach dem ÄrzteG 1998 und dem ZÄG getroffen (vgl. dazu im Einzelnen §52c ÄrzteG 1998 und §26b ZÄG idF BGBl. I 61/2010; zur Abgrenzung zwischen Gruppenpraxis und selbständigen Ambulatorien nach der neuen Rechtslage s. Stärker, ecolex 2010, 1123 ff.). Mit dieser gesetzgeberischen Maßnahme ist der im 'Hartlauer'-Urteil des EuGH genannte Grund für die Unanwendbarkeit der Bestimmungen über die Bedarfsprüfung von Ambulatorien bei Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug, damit aber auch die insoweit eingetretene Ungleichbehandlung von Sachverhalten, die nicht vom Vorrang des Unionsrechts betroffen sind, weggefallen. Der sich daraus ergebende Zeitraum von rund 16 Monaten, während dessen das Gesetz eine diskriminierende Wirkung gegenüber Sachverhalten ohne Gemeinschaftsrechtsbezug entfalten konnte, kann nach diesem Maßstab als angemessen erachtet werden.

2.8.2. Dem Verfassungsgerichtshof war es daher im Lichte des vorstehend Gesagten verwehrt, für den Zeitraum ab der Erlassung des Urteils des EuGH in der Rechtssache 'Hartlauer Handelsgesellschaft mbH' am 10. März 2009 bis zum In-Kraft-Treten der gesetzlichen Neuregelung der Bedarfsprüfung für Ambulatorien und Gruppenpraxen am 19. August 2010 eine Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen und durch die dargelegte Neuregelung des KAKuG außer Kraft getretenen Bestimmung zu erkennen.

2.9. Die in den Prüfungsbeschlüssen formulierten Bedenken haben sich daher im Ergebnis als unbegründet erwiesen."

II. Rechtslage

1. §4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987

(Wr. KAG), LGBl. 23 idF LGBl. 16/2007 sowie §7 Abs2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr. KAG), LGBl. 23, lauten wie folgt (die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"B. Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten

§4

(1) Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer

Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben den Anstaltszweck (§1 Abs3) und das vorgesehene Leistungsangebot genau zu bezeichnen.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs1 darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn

a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten, ein Bedarf gegeben ist;

[...]"

"§7

[...]

(2) Die wesentliche Veränderungeiner Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Im Verfahren darüber ist der §4 sinngemäß anzuwenden. Die dem Bewilligungsbescheid entsprechend geänderte Anlage der Krankenanstalt darf in Betrieb genommen werden, doch ist darüber spätestens gleichzeitig mit der Inbetriebnahme vom Rechtsträger der Krankenanstalt bei der Landesregierung unter Angabe des Zeitpunktes der Inbetriebnahme die Anzeige zu erstatten. Dies gilt nicht bei wesentlichen Veränderungen von nicht unter §1 Abs3 Z7 fallenden Krankenanstalten der Sozialversicherungsträger. In diesem Falle ist der §6 sinngemäß anzuwenden.

[...]"

2. §7 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (SKAG), LGBl. 24 (Wv.) idF LGBl. 112/2006 und §14 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (SKAG), LGBl. 24 (Wv.) idF LGBl. 91/2005 lauten wie folgt (die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Sachliche Voraussetzungen

§7

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf weiters nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) es muss Bedarf nach einer Krankenanstalt mit dem beabsichtigten Anstaltszweck und Leistungsangebot (§2) bestehen. Der Bedarf ist zu beurteilen:

1. nach der Anzahl, der Betriebsgröße und der Verkehrslage der vergleichbaren gemeinnützigen Krankenanstalten oder sonstigen Krankenanstalten, die Verträge mit Trägern der sozialen Krankenversicherung abgeschlossen haben;

2. bei Allgemeinen Krankenanstalten, Sonderkrankenanstalten und Sanatorien überdies unter Bedachtnahme auf die bestehenden Sonderklassen der gemeinnützigen Krankenanstalten und auf das Erfordernis, diese Krankenanstalten wirtschaftlich zu führen;

3. bei selbständigen Ambulatorien auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch Ambulanzen der unter Z1 fallenden Krankenanstalten, niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen;

4. bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten;

[...]"

"Veränderung der Krankenanstalt

§14

(1) Jede Veränderung der Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Anstaltszweck und Leistungsangebot, in der Organisation der Krankenanstalt, im räumlichen Bestand sowie in der apparativen und sonstigen sachlichen Ausstattung. Als solche wesentliche Änderungen gelten insbesondere:

[...]

c) eine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt;

[...]

Im Bewilligungsverfahren sind die §§8 bis 12 und bei Änderungen gemäß lita bis d und g auch §7 sinngemäß anzuwenden. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (§7 Abs1 lita) zu prüfen, ob die Änderung mit dem Salzburger Landeskrankenanstaltenplan übereinstimmt. Die Bewilligung kann nur bei gegebener Übereinstimmung erteilt werden. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung weiters nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.

[...]"

3. §9 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999

(K-KAO), LGBl. 26/1999 (Wv.) idF LGBl. 61/2008, lautet wie folgt (die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§9

Sachliche Voraussetzungen

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs2 und die Mindestanforderungen nach Abs3 erfüllt werden.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) es muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung aller versorgungswirksamen Kapazitäten ein Bedarf gegeben sein;

[...]"

4.

4.1. §3a Abs2 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir. KAG), LGBl. 5/1958 idF LGBl. 82/1995 und §3a Abs7 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir. KAG), LGBl. 5/1958 idF LGBl. 70/2001, lauten wie folgt (die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§3a

[...]

(2) Die Errichtungsbewilligung ist [...] zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Für die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen, bei Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen sowie bei Errichtung eines Zahnambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben sein. [...]

[...]"

"(7) Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Vorlage der Unterlagen nach §3 Abs2 lita bis d mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Entscheidung über das Vorliegen des Bedarfes als Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann."

4.2. §3a Abs2 lita erster Satz des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir. KAG), LGBl. 5/1958 idF LGBl. 75/2006, lautet wir folgt (die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§3a

[...]

(2) Die Errichtungsbewilligung ist [...] zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Für die vorgesehene Krankenanstalt muß nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen, bei Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten, niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen sowie bei Errichtung eines Zahnambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragzahnärzte und Kassenvertragsdentisten, ein Bedarf gegeben sein. [...]"

III. Erwägungen

1. Prozessvoraussetzungen

In den Gesetzesprüfungsverfahren wurden weder Zweifel am Vorliegen der Prozessvoraussetzungen vorgebracht noch sind solche beim Gerichtshof entstanden. Die Gesetzesprüfungsverfahren zu G61/10, G82/10, G120/10, G121/10, G122/10, G123/10, G124/10 und G125/10 sind daher zulässig.

2. In der Sache

2.1. Die Bedenken erweisen sich jedoch aufgrund des Erkenntnisses vom 6.10.2011, G41,42/10 ua., als unbegründet.

2.2. Die in den zu G61/10, zu G82/10 und zu G122/10 protokollierten Verfahren angefochtenen Bestimmungen des §4 Abs2 lita des Wr. KAG, LGBl. 23 idF LGBl. 16/2007, die im zu G121/10 protokollierten Verfahren angefochtenen Normen des §4 Abs2 lita des Wr. KAG, LGBl. 23 idF LGBl. 16/2007 sowie des §7 Abs2 zweiter Satz des Wr. KAG, LGBl. 23, die im zu G120/10 protokollierten Verfahren angefochtene Norm des §7 Abs1 lita des SKAG, LGBl. 24 (Wv.) idF LGBl. 112/2006 sowie die Wortfolge "und bei Änderungen gemäß lita bis d und g auch §7" im viertletzten Satz des §14 Abs2 des SKAG, LGBl. 24 (Wv.) idF LGBl. 91/2005, die im zu G125/10 protokollierten Verfahren angefochtene Bestimmung des §9 Abs2 lita der K-KAO, LGBl. 26/1999 (Wv.) idF LGBl. 61/2008, die im zu G124/10 protokollierten Verfahren angefochtenen Normen des §3a Abs2 lita erster Satz des Tir. KAG, LGBl. 5/1958 idF LGBl. 75/2006 sowie des §3a Abs7 erster Satz des Tir. KAG idF LGBl. 70/2001 sowie die im zu G123/10 protokollierten Verfahren angefochtenen Bestimmungen des §3a Abs7 des Tir. KAG, LGBl. 5/1958 idF LGBl. 70/2001 sowie des §3a Abs2 lita des Tir. KAG, LGBl. 5/1958 idF LGBl. 82/1995, entsprechen den grundsatzgesetzlichen Vorgaben des §3 Abs2 lita KAKuG idF BGBl. I 155/2005, von denen der Verfassungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis ausgesprochen hat, dass sie nicht verfassungswidrig sind, weil die durch das Urteil des EuGH, 10.3.2009, Rs. C-169/07 , "Hartlauer Handelsgesellschaft mbH", Slg. 2009, I-1721, verursachte Diskriminierung von Sachverhalten ohne grenzüberschreitenden Bezug aufgrund des wichtigen öffentlichen Interesses an einer auch weiterhin geordneten Krankenanstaltenplanung für einen angemessenen Zeitraum sachlich gerechtfertigt und insoweit hinzunehmen ist (analog Art140 Abs5 B-VG).

Dieser Gedanke ist - wie der Verfassungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, G290/09 ausgeführt hat - im vorliegenden Fall schon deshalb ohne weiteres den vom Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken entgegenzuhalten, weil die vor dem Hintergrund der erwähnten Entscheidung des EuGH nunmehr gemeinschaftsrechtskonforme Rechtslage bereits durch die Einführung einer Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen mit Inkrafttreten der Änderungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I 169, (vgl. dessen §52c) und des Zahnärztegesetzes, BGBl. I 126/2005, (vgl. dessen §26b) durch das Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I 61/2010 am 19. August 2010, herbeigeführt und damit der "inländerdiskriminierenden" Wirkung der angefochtenen Bestimmungen ein Ende gesetzt wurde. Es kommt angesichts dieser fristgerechten "Sanierungswirkung" durch die erwähnte Neuregelung daher nicht darauf an, ob und welche Bedeutung andernfalls dem Umstand zukäme, dass die Länder durch den Bundesgrundsatzgesetzgeber für die Ausführung der - ebenfalls abgeänderten - Bestimmungen des KaKuG über die Bedarfsprüfung bei Ambulatorien eine (weitere) Frist von sechs Monaten eingeräumt erhielten.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Auch die angefochtenen Bestimmungen der vier Landesgesetze, des Wr. KAG, des SKAG, der K-KAO sowie des Tir. KAG, erweisen sich daher aus den im Erkenntnis vom 6.10.2011, G41,42/10 ua., genannten Gründen als nicht verfassungswidrig.

2. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes waren

daher abzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz und §19

Abs4 Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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