Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
EMRK 7. ZP Art4
EMRK Art6
FührerscheinG §7
FührerscheinG §26
KFG 1967 §66
KFG 1967 §73
StVO 1960 §99 Abs1 bis Abs1b
ZPO §187
ZPO §404
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
EMRK 7. ZP Art4
EMRK Art6
FührerscheinG §7
FührerscheinG §26
KFG 1967 §66
KFG 1967 §73
StVO 1960 §99 Abs1 bis Abs1b
ZPO §187
ZPO §404
Spruch:
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Anträge G203/02, G234/02, G237/02, G235/02, G236/02, G243/02, G244/02, G245/02, G246/02, G251/02 G233/02, G252/02, G270/02 (Tatbestände des FSG und des KFG 1967 zur Entziehung der Lenk(er)berechtigung wegen "drastischer Geschwindigkeitsüberschreitungen"):
Die beim Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden, in den vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Personen wurden (zum Teil auch im Ausland) bestraft, weil sie als Lenker eines Kraftfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hatten.
Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit wurde in allen Fällen mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt (Lasergeschwindigkeitsmeßgerät oder Radarmeßgerät).
Die jeweils zuständigen Kraftfahrbehörden werteten diese im erstinstanzlichen Verfahren mit Strafbescheid festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen als bestimmte - die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende - Tatsache im Sinne des §7 Abs3 Z4 FSG (bzw. §66 Abs2 liti KFG 1967) und entzogen den Beschwerdeführern in der Folge ihre Lenkberechtigungen (vgl. §26 Abs3 FSG bzw. §73 Abs3 dritter Satz KFG 1967).
Da es sich bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils (außer in dem dem zu G270/02 protokollierten Antrag zugrundeliegenden Verfahren) um die "erstmalige Begehung" handelte, betrug die Entziehungszeit in all diesen Fällen zwei Wochen (vgl. §26 Abs3 FSG erster Satz).
Im Verfahren, das zum Gesetzesprüfungsverfahren G270/02 führte, war es die "zweite Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung", weshalb dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Wochen entzogen wurde.
Zwischen den Geschwindigkeitsüberschreitungen und den Entziehungen der Lenkberechtigungen mit Bescheid lagen jeweils Zeiträume von über fünf Monaten.
1.1.1. Mit den zu G203/02, G234/02 und G237/02 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG:
"§26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)
in eventu
die Wortfolge 'im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder' in §7 Abs3 Z. 4, §26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (die Wortfolge in §7 Abs3 Z. 4 in der Stammfassung; sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)"
als verfassungswidrig aufzuheben.
1.1.2. Mit den zu G235/02, G236/02, G243/02, G244/02, G245/02, G246/02 und G251/02 protokollierten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG:
"§26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)
in eventu
§7 Abs3 Z. 4, §26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (§7 Abs3 Z. 4 in der Stammfassung; sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)
in eventu
§7 Abs3 Z. 4 mit Ausnahme der Wortfolge 'im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder', §26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (§7 Abs3 Z. 4 in der Stammfassung; sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)"
als verfassungswidrig aufzuheben.
1.1.3. Mit den zu G233/02 und zu G252/02 protokollierten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG die Feststellung, daß
"§73 Abs3 dritter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 (in der Fassung der 18. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995) verfassungswidrig war
in eventu,
dass die Wortfolge 'oder außerhalb des Ortsgebiets die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat' in §66 Abs2 liti und §73 Abs3 dritter Satz KFG 1967 (beide Bestimmungen in der Fassung der 18. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995)"
verfassungswidrig waren.
1.1.4. Mit dem zu G270/02 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG,
"die Wortfolge ', bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen' in §26 Abs3 sowie die Wortfolge '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (beide Wortfolgen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)
in eventu
§7 Abs3 Z. 4, die Wortfolge ', bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen' in §26 Abs3 sowie die Wortfolge '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (§7 Abs3 Z. 4 in der Stammfassung; die beiden Wortfolgen in §26 Abs3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)
in eventu
§7 Abs3 Z. 4 mit Ausnahme der Wortfolge 'im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder', die Wortfolge ',bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen' in §26 Abs3 sowie die Wortfolge '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, (§7 Abs3 Z. 4 und die beiden Wortfolgen in §26 Abs3 und 7 in der im Ersteventualantrag bezeichneten Fassung)"
als verfassungswidrig aufzuheben.
Hilfsweise beantragt der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung, daß die angefochtenen Gesetzesstellen verfassungswidrig waren.
1.2.1. Die mit den vorliegenden Anträgen angefochtenen Bestimmungen des FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF der ersten FSG-Novelle BGBl. I Nr. 2/1998, lauten im Zusammenhang (§7 Abs3 Z4 FSG blieb von der genannten Novelle unberührt; die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben):
"Verkehrszuverlässigkeit
§7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs3) und ihrer Wertung (Abs5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs4) und ihrer Wertung (Abs5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß §99 Abs1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach §83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. bim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des §99 Abs6 litc StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
(...)
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§3 Abs1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- 2. ...
(...)
Sonderfälle der Entziehung
§26. (...)
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in §7 Abs3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§7 Abs3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.
(...)
(7) Eine Entziehung gemäß Abs3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(...)"
§99 StVO 1960 lautet:
"§99. Strafbestimmungen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1 162 Euro bis 5 813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) wer sich bei Vorliegen der in §5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im §5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4 360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
..."
1.2.2. Die angefochtenen Bestimmungen des KFG 1967 idF der 18. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind unterstrichen):
"Verkehrszuverlässigkeit
§66. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs2) und ihrer Wertung (Abs3) angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe
a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
b) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
(...)
i) im Ortsgebiet die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten hat oder außerhalb des Ortsgebiets die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
(3) (...)
Entziehung der Lenkerberechtigung
§73. (1) Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des §66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, ist die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen
(...)
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des §66 Abs2 lite, sofern die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, ist die in Abs2 angeführte Zeit mit vier Wochen festzusetzen. Dies gilt auch hinsichtlich einer neuerlichen Begehung einer Übertretung im Sinne des §66 Abs2 lite, jedoch nur, wenn die Strafe einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist. Bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des §66 Abs2 liti, sofern die Übertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden ist, ist die im Abs2 angeführte Zeit mit zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer solchen Übertretung mit sechs Wochen festzusetzen; eine Entziehung der Lenkerberechtigung auf Grund des §66 Abs2 liti darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist."
1.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Bedenken nach Wiedergabe der jeweils maßgeblichen Rechtslage wie folgt:
"... Sowohl §26 Abs3 als auch §26 Abs7 FSG erhielten ihre im Beschwerdefall maßgebliche Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 2/1998. In den Gesetzesmaterialien wird darauf nur insoweit Bezug genommen, als - dem AB, 960 BlgNR 20. GP, 1, zufolge - in §26 Abs3 FSG durch eine redaktionelle Korrektur klargestellt werde, dass für Übertretungen, die mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurden, der Führerscheinentzug für mehr als zwei Wochen zu verfügen ist.
In der RV eines Bundesgesetzes über den Führerschein, 714 BlgNR 20. GP, 44, finden sich zu §26 Abs3 FSG (nach der Fassung der RV noch Abs2) Ausführungen nur dahingehend, dass dieser Absatz §73 Abs3 zweiter Satz 1 'des geltenden KFG 1967" mit der Maßgabe entspreche, dass eine neuerliche Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung als zweite Übertretung gilt, die sechs Wochen Entziehungsdauer nach sich zieht. §26 Abs7 FSG (nach der RV noch Abs6) wurde nicht näher erläutert. Der AB, 823 BlgNR 20. GP, enthält zu §26 FSG überhaupt keine Ausführungen.
Vorbild für §26 Abs3 und Abs7 FSG waren, wie die Gesetzesmaterialien zum FSG zeigen, die §§66 Abs2 liti und 73 Abs3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung der 18. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995."
Nach Wiedergabe von Teilen der §§66 und 73 des KFG 1967 wird ausgeführt:
"In dem der 18. KFG-Novelle ua. zu Grunde liegenden Antrag (122/A) der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird, ist davon die Rede, dass 'drastische' Geschwindigkeitsübertretungen zu den gefährlichsten und folgenschwersten Verkehrsdelikten gehörten, sowohl im Ortsgebiet als auch im Freiland.
Wörtlich führt der Antrag weiters aus:
'Ein auch nur kurzfristiger Entzug der Lenkerberechtigung als Folge eines solchen besonders gefährlichen Deliktes gehört erfahrungsgemäß zu den wirksamsten general- und spezialpräventiven Maßnahmen, um solche Delikte hintanzuhalten. Überdies entfaltet diese Maßnahme eine gleichmäßige Wirkung auf alle Verkehrsteilnehmer, unabhängig von deren persönlicher finanzieller Lage. Es erscheint daher angesichts des dringenden Erfordernisses der Erhöhung der Verkehrssicherheit geboten - zusätzlich zu den je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung derzeit gestaffelten Geldstrafen - für drastische Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Entziehung der Lenkerberechtigung auf vier Wochen ex lege vorzusehen.'
Die einschlägigen Ausführungen des AB, 93 BlgNR 19. GP, 2, zu den oben wieder gegebenen Bestimmungen des KFG 1967 lauten:
'Zu Z2 [§66 Abs2 liti KFG 1967]:
Es wird ein neuer Entziehungstatbestand geschaffen. Qualifizierte Geschwindigkeitsübertretung[en] soll[en] für sich allein mangelnde Verkehrszuverlässigkeit begründen. Die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit muss für den Entzug der Lenkerberechtigung mit technischen Hilfsmitteln festgestellt worden sein, damit sie Grundlage für eine Entziehung der Lenkerberechtigung sein kann. Als solche kommen Lasergeräte, Radargeräte, Stoppuhren, Geschwindigkeitsmesser u.dgl. in Betracht. Bei nicht geeichten Hilfsmitteln werden entsprechende Messtoleranzen zu berücksichtigen sein.
Zu Z3 [§73 Abs3 KFG 1967]:
Bei erstmaliger Geschwindigkeitsübertretung (§66 Abs2 liti) wird die Entziehung der Lenkerberechtigung mit zwei Wochen, bei der zweiten Übertretung mit sechs Wochen festgesetzt. Um die Rechtmäßigkeit der übertretenen Beschränkung sicher zu stellen (wie z. B. durch Überprüfung des Vorliegens einer gültigen Verordnung für Beschränkungen bei Baustellen), ist vor dem Entzugsverfahren das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung in der ersten Instanz durch Strafbescheid abzuschließen, bevor die Lenkerberechtigung entzogen werden darf.'
3. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass er die angefochtenen Teile des FSG im vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden hat.
4.1. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass von ihm gegen die mit dem vorliegenden Antrag angefochtenen Teile des FSG bisher keine verfassungsrechtlichen Bedenken geltend gemacht wurden.
4.2. Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles sind aber verfassungsrechtliche Bedenken gegen die maßgeblichen Bestimmungen des §26 FSG dahingehend entstanden, dass die bei 'drastischen' Geschwindigkeitsüberschreitungen (§7 Abs3 Z. 4 FSG) nach §26 Abs3 FSG zwingend vorgesehene Entziehung der Lenkberechtigung für kurze Zeit (vorliegendenfalls: für zwei Wochen) nicht mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof legt diesen Bedenken die sowohl der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 15431/1999) als auch derjenigen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0084, sowie, noch zum KFG 1967, das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/11/0250) zu entnehmende Auffassung zu Grunde, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine 'administrative Sicherungsmaßnahme' bzw. um eine 'Schutzmaßnahme im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer' (so der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis) handelt.
4.2.1. Zur Verdeutlichung der verfassungsrechtlichen Bedenken ist zunächst auf die für 'Normalfälle' der Entziehung der Lenkberechtigung maßgebliche Rechtslage näher einzugehen. Wie sich aus §7 Abs1 FSG ergibt, ist die Verkehrszuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung nicht schon dann zu verneinen, wenn er eine bestimmte Tatsache iSd. §7 Abs1 und 3 FSG verwirklicht hat. Verkehrszuverlässigkeit ist einem Inhaber einer Lenkberechtigung erst dann abzusprechen, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung nach §7 Abs5 FSG angenommen werden muss, dass die betreffende Person wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird. Für die Wertung der in §7 Abs3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (§7 Abs5 FSG). Fehlt einem Inhaber einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit, so ist ihm entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, sofern nicht eine andere Maßnahme in Frage kommt, die Lenkberechtigung zu entziehen (§24 Abs1 Z. 1 FSG). Wie die im §24 Abs1 FSG enthaltene Wendung 'entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit' erkennen lässt, dient die Entziehung der Lenkberechtigung dem Ausschluss einer als verkehrsunzuverlässig erkannten Person von der Teilnahme am Straßenverkehr durch Lenken eines Kraftfahrzeuges. Die Entziehung der Lenkberechtigung kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als polizeiliche Sicherungsmaßnahme freilich nur gerechtfertigt sein, wenn und solange sie der Hintanhaltung der Gefahren dient, die vom Lenken eines Kraftfahrzeugs durch einen als verkehrsunzuverlässig erkannten Lenker ausgehen. Dieser Grundgedanke ist bei der Bemessung der Entziehungszeit nach §25 FSG zu berücksichtigen.
Gemäß §25 Abs3 erster Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§7 FSG) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Dem Gedanken der Entziehung der Lenkberechtigung als Sicherungsmaßnahme entsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung diese Regelung dahingehend verstanden, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung, die nach §25 Abs3 erster Satz FSG nur für eine Mindestdauer von drei Monaten in Frage kommt, nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die Annahme gerechtfertigt ist, die Verkehrsunzuverlässigkeit des Inhabers der Lenkberechtigung werde - aus dem Blickwinkel des Entscheidungszeitpunktes - noch für drei Monate andauern. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof Entziehungsbescheide dann wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, wenn seiner Meinung nach die belangte Behörde bei Erlassung des Entziehungsbescheides zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass von einer noch wenigstens drei Monate andauernden Verkehrsunzuverlässigkeit des Betroffenen nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0168, und vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0017). Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die Entziehungsbehörde die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung rechtmäßig festgesetzt hat, ist somit die Frage, ob ihre dahinter stehende Prognose über die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Betroffenen, gerechnet ab dem Ereignis, welches die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit (auf Grund der nach §7 Abs5 FSG vorzunehmenden Wertung) begründet hat, zutreffend war.
Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Folge, dass bei längerer Dauer des Entziehungsverfahrens eine Entziehung der Lenkberechtigung selbst für die in §25 Abs3 erster Satz FSG vorgesehenen drei Monate unter Umständen nicht mehr in Frage kommt. Eine rückwirkende Entziehung der Lenkberechtigung ist hingegen, wie §29 Abs4 FSG zeigt, nur ausnahmsweise, und zwar nur in bestimmten Fällen, in denen es zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins nach §39 Abs1 FSG gekommen ist, zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0167). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass dem Inhaber einer Lenkberechtigung diese grundsätzlich nur für Zeiten entzogen werden darf, während derer er als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist.
4.2.2. Der im Beschwerdefall einschlägige Sonderentziehungstatbestand nach §26 Abs3 FSG (hier: erstmalige Begehung einer im §7 Abs3 Z. 4 FSG genannten Übertretung, und zwar ohne Qualifikation) stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes einen Bruch mit dem unter 4.2.1. dargelegten System der Entziehung der Lenkberechtigung dar. Im Falle der erstmaligen Begehung einer im §7 Abs3 Z. 4 FSG genannten Übertretung (ohne Qualifikation) hat nämlich die Entziehungsdauer nach dem Wortlaut des §26 Abs3 FSG zwei Wochen zu betragen.
Wie bereits dargestellt, gehen §26 Abs3 sowie Abs7 FSG auf die 18. KFG-Novelle zurück. Wie der oben wieder gegebene AB, 93 BlgNR
19. GP, 2, zeigt, sollte [eine] 'drastische' ('qualifizierte') Geschwindigkeitsübertretung für sich allein die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit begründen, wobei bei erstmaliger derartiger Geschwindigkeitsübertretung die Entziehung der Lenkberechtigung mit zwei Wochen festgesetzt werden sollte. Der der 18. KFG-Novelle zu Grunde liegende Initiativantrag lässt, wie oben wieder gegeben, klar erkennen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung auf die vorgesehene Entziehungszeit 'ex lege' erfolgen sollte, mit anderen Worten, diese als Fixentziehungszeit zu verstehen sein sollte. Anlässlich der Übernahme der Bestimmungen über 'drastische' Geschwindigkeitsübertretungen in §26 Abs3 und 7 FSG ist eine Änderung dieser Einschätzung durch den Gesetzgeber nicht erkennbar.
Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0227, folgende Auffassung vertreten:
'Der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen des FSG unterscheidet sich aber in den entscheidenden Punkten nicht von dem Wortlaut der denselben Gegenstand regelnden Bestimmungen des KFG 1967 (insbesondere des §66 Abs2 und 3). In Ansehung der damals gegebenen Rechtslage hat aber der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Materialien zur 18. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995, mit der die Bestimmungen des §66 Abs2 liti und des §73 Abs3 dritter Satz in das KFG 1967 eingefügt worden sind, nämlich dem Ausschussbericht 93 BlgNR
19. GP in Verbindung mit dem zu Grunde liegenden Initiativantrag 122/A dem Umstand, dass eine nach den Wertungskriterien zu erfolgende Bemessung der Entziehungsdauer nicht in Betracht kommt, den Schluss gezogen, dass auch die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass im gegebenen Zusammenhang dem FSG ein anderer Inhalt beizumessen wäre; aus den Materialien zu diesem Gesetz ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage hätte herbeiführen wollen.'
Dieser Auffassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner späteren Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0272), angeschlossen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im Beschwerdefall nicht veranlasst, von dieser Rechtsauffassung, wonach es im Falle der im §26 Abs3 FSG vorgesehenen Fixentziehungszeit von zwei Wochen bei erstmaliger Begehung einer im §7 Abs3 Z. 4 FSG genannten Übertretung einer Wertung nach §7 Abs5 FSG nicht bedarf und jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung in Dauer von zwei Wochen zu erfolgen hat, abzugehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf §26 Abs7 FSG, nach welcher Bestimmung die Entziehung gemäß Abs3 (und 4) FSG erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Diese Bestimmung stellt geradezu sicher, dass eine Entziehungsmaßnahme, welche nur für zwei Wochen wirksam sein soll, erst eine beträchtliche Zeitspanne nach demjenigen Vorfall (vorliegendenfalls: eine 'drastische' Geschwindigkeitsübertretung) zum Tragen kommt, welcher die die Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen ausschließende bestimmte Tatsache iSd. §7 Abs1 FSG gebildet hat. Hat die Entziehungsbehörde erst den Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz abzuwarten, wie dies §26 Abs7 FSG vorsieht, bevor sie ihre Entziehungsmaßnahme setzt, so kommt im Regelfall die Entziehungsmaßnahme erst während eines Zeitraumes zum Tragen, bei dem - bezogen auf den auslösenden Vorfall - von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Inhabers der Lenkberechtigung nicht mehr gesprochen werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass sein Verständnis des §26 Abs3 FSG allein vom Wortlaut der Bestimmung her nicht zwingend geboten ist. Es erschiene nicht völlig ausgeschlossen, die im §26 Abs3 FSG enthaltene Wortfolge 'hat die Entziehungsdauer zwei Wochen... zu betragen' im Lichte des §25 Abs3 FSG zu verstehen und die Auffassung zu vertreten, auch eine Entziehung nach §26 Abs3 FSG komme nur dann in Frage, wenn im Entscheidungszeitpunkt noch von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Betroffenen für zwei Wochen gesprochen werden kann. Dieses Verständnis des §26 Abs3 FSG wäre allerdings nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes geradezu sinnwidrig, weil dann infolge der dargelegten zeitlichen Verzögerung eine Entziehung der Lenkberechtigung im Regelfall ausgeschlossen wäre, was offenkundig nicht den Intentionen des Gesetzgebers entspräche. Die Möglichkeit der Entziehung einer Lenkberechtigung würde sich dann im Wesentlichen auf diejenigen Fälle beschränken, in denen es nach §39 Abs1 FSG zu einer vorläufigen Abnahme des Führerscheins gekommen ist und die Dauer der Entziehungszeit nach §29 Abs4 FSG vom Tag der Abnahme des Führerscheins an zu bemessen ist. Dass dies den Intentionen des Gesetzgebers entsprochen haben sollte, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen. Es sei in diesem Zusammenhang ferner darauf hingewiesen, dass bei fix montierten technischen Geräten zur Geschwindigkeitsmessung eine vorläufige Abnahme des Führerscheins nach §39 Abs1 FSG zumeist nicht in Frage kommen wird. Die Anwendbarkeit des §26 Abs3 FSG wäre also den einschlägigen Gesetzesmaterialien zuwider auf Einzelfälle beschränkt.
4.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung grundsätzlich ein adäquates Mittel zur Erreichung des angestrebten gesetzgeberischen Zieles darstellt, als verkehrsunzuverlässig erkannte Lenker vom Lenken eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr auszuschließen. Die unter 4.2.1. dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trägt diesem gesetzgeberischen Ziel Rechnung. Es erscheint dem Verwaltungsgerichtshof hingegen mit dem aus dem Gleichheitssatz des Art7 B-VG erfließenden Sachlichkeitsgebot nicht mehr vereinbar, wenn der Gesetzgeber mit der konkreten Ausprägung der vorgesehenen Sicherungsmaßnahme bewirkt, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung für solche Zeiträume vom Lenken eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ausgeschlossen wird, hinsichtlich derer bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass seine Verkehrsunzuverlässigkeit noch andauert. Der Verwaltungsgerichtshof hält mit anderen Worten eine Regelung für unsachlich, bei der es im Regelfall zu einem Auseinanderklaffen der Zeiten bestehender Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung und der Zeiten der zu verfügenden Entziehung dieser Lenkberechtigung kommt. Eine derartige gesetzgeberische Regelung dürfte nicht zur Erreichung des rechtspolitisch unbedenklichen Ziels des Ausschlusses verkehrsunzuverlässiger Lenker vom Straßenverkehr als geeignet angesehen werden können.
4.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen zu erkennen. Jeder Versuch, §26 Abs3 FSG einen Inhalt zu unterstellen, wonach eine Entziehung der Lenkberechtigung in den Fällen des §7 Abs3 Z. 4 FSG gar nicht zwingend vorgesehen ist, würde, wie bereits dargestellt, offenkundig den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen und der Regelung überdies weitgehend den Anwendungsbereich entziehen. Einer Auslegung, derzufolge eine rückwirkende Entziehung der Lenkberechtigung über den in §29 Abs4 FSG geregelten Ausnahmefall hinaus zulässig wäre, stünde nicht nur der Umstand entgegen, dass es an einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung fehlt, sondern auch die Entstehungsgeschichte des §29 Abs4 FSG (vgl. hiezu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0167).
5. Nach den bisherigen Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die von ihm geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken durch §26 Abs3 im Zusammenwirken mit §26 Abs7 FSG bewirkt werden. Er meint allerdings, dass eine bloße Beseitigung der im §26 Abs7 FSG enthaltenen zeitlichen Sperre für die Entziehungsbehörde, nämlich die Verpflichtung zum Abwarten des Abschlusses des erstinstanzlichen Strafverfahrens, alleine nicht ausreichte, um seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im §26 Abs3 FSG enthaltene Verpflichtung zur Entziehung für zwei Wochen auszuräumen. Sieht man von denjenigen Fällen ab, in denen es nach §39 Abs1 FSG zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins gekommen ist, wird es auch bei Entfall der in §26 Abs7 FSG vorgesehenen Warteverpflichtung für die ein einwandfreies Ermittlungsverfahren durchführende Entziehungsbehörde im Regelfall nicht zu verhindern sein, dass eine beträchtliche zeitliche Differenz zwischen dem Zeitraum der Verkehrsunzuverlässigkeit des Inhabers der Lenkberechtigung und dem Zeitraum der Entziehung dieser Lenkberechtigung liegt, dies nicht zuletzt deswegen, weil, wie die Erfahrung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen häufig keine Identität zwischen Verwaltungsstrafbehörde und Entziehungsbehörde besteht, die Verständigung der Entziehungsbehörde aber zumeist eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
..."
Die zu G235/02, G236/02, G243/02, G244/02, G245/02, G246/02 und G251/02 protokollierten Anträge enthalten darüber hinaus folgenden Zusatz:
"Die Eventualanträge tragen der Überlegung Rechnung, dass die Auffassung vertreten werden könnte, eine Aufhebung des §26 Abs3 und der Wortfolge '3 und' in §26 Abs7 FSG allein würde eine Rechtslage herbeiführen, nach der bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach §7 Abs3 Z. 4 FSG - wollte man nicht die bisherige gesetzgeberische Wertung umstoßen - eine Entziehung für die in §25 Abs3 erster Satz FSG genannten drei Monate ohnehin nicht in Frage kommen kann. Der Anfechtungsumfang könnte hiebei vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles, in dem es nicht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet geht, und des hg. Beschlusses vom 28. Mai 2002, Zl. A2002/0013, zwar auf §7 Abs3 Z. 4 FSG mit Ausnahme der Wortfolge 'im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder' beschränkt werden, doch bliebe dann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nach einer Aufhebung im nur eingeschränkten Umfang gegebenenfalls ein sinnloser Torso bestehen. Der Ersteventualantrag bezieht sich demgemäß auf den gesamten §7 Abs3 Z. 4 FSG, der Zweiteventualantrag versteht sich als auf den Beschwerdefall bezogene Ergänzung zum hg. Beschluss vom 28. Mai 2002, Zl. A2002/0013 (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14095/1995)."
1.3.2. Mit den gleichen Bedenken begründet der Verwaltungsgerichtshof auch die Anträge zu G233/02 und G252/02, die die Rechtslage nach dem KFG 1967 betreffen.
1.3.3. Der Antrag zu G270/02 (Entziehung der Lenkberechtigung für sechs Wochen) enthält darüber hinaus zusätzlich folgendes, aus Art6 EMRK abgeleitetes Bedenken:
"...
4.3.1. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nach §26 Abs3 FSG hegt der Verwaltungsgerichtshof allerdings auch das Bedenken, dass es sich bei der vorgesehenen Entziehung der Lenkberechtigung für sechs Wochen, soweit sie auch für Zeiten erfolgt, während derer von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Betroffenen nicht mehr gesprochen werden kann, um eine Sanktion mit Strafcharakter im Sinne des Art6 Abs1 MRK handelt, weshalb nach dieser Bestimmung die Entscheidung eines Tribunals erforderlich wäre. Bedenken in diese Richtung sind bisher weder von Seiten des Verfassungsgerichtshofes noch von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes geäußert worden.
Der Verwaltungsgerichtshof räumt ein, dass sich aus der bisherigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht mit restloser Klarheit erkennen lässt, ob eine Sanktion wie die in §26 Abs3 FSG zwingend vorgesehene Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen bereits als vom Schutzbereich des Art6 Abs1 MRK erfasst anzusehen ist.
4.3.2. Von besonderem Interesse erscheint im vorliegenden Zusammenhang das Urteil des EGMR vom 23. September 1998, Malige (68/1997/852/1059). Nach der in diesem Fall maßgeblichen französischen Rechtslage war für Geschwindigkeitsüberschreitungen eine von einem Gericht zu verhängende Strafe vorgesehen. Auf der Grundlage dieser gerichtlichen Entscheidung hatte daraufhin der Innenminister je nach Art der in Rede stehenden Übertretung eine bestimmte Anzahl von Punkten von einem 'Führerscheinkonto' abzuziehen. Um zu beurteilen, ob eine strafrechtliche Anklage vorliege, habe der EGMR drei Kriterien anzulegen: die rechtliche Qualifikation der Übertretung im nationalen Recht, die Natur der Übertretung (the very nature of the offence) und die Natur und den Grad der Schwere der Strafsanktion (the nature and degree of severity of the penalty).
[...]
Nach französischem Verständnis werde die Maßnahme als administrative Sanktion ohne Verbindung zum Strafrecht gesehen (is regarded as an administrative sanction not connected with the criminal law). Hinsichtlich der Natur der Sanktion hielt der EGMR fest, dass der Innenminister auf der Basis der gerichtlichen Verurteilung die entsprechende Punktezahl je nach der Art der Übertretung abziehe, und zwar nach einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Skala. Der Punkteabzug sei demnach automatische Folge der gerichtlichen Verurteilung. Was die Schwere der Maßnahme anlangte, stellte der EGMR fest, dass der Punkteabzug letztlich zu einer Ungültigkeit der Lenkberechtigung führen könnte. Er hielt weiter fest, dass es unbestritten sei, dass das Recht ein Kraftfahrzeug zu lenken, im täglichen Leben und zur Ausübung eines Berufes äußerst nützlich sei. Obwohl der Punkteabzug einen präventiven Charakter habe, komme ihm auch ein punitiver und abschreckender Charakter zu, weshalb er ähnlich einer Nebenstrafe (secondary penalty) anzusehen sei. Der Umstand, dass das Parlament beabsichtigte, die Sanktion des Punkteabzugs von den übrigen von den Gerichten verhängten Strafen zu trennen, könne den Charakter der Maßnahme nicht ändern. Aus diesem Grund hielt der EGMR die Anwendbarkeit des Art6 Abs1 MRK für gegeben.
Allerdings erkannte der EGMR im Anlassfall nicht auf eine Verletzung des Art6 Abs1 MRK. Der teilweise Punkteabzug war nämlich seiner Meinung nach von einer gerichtlichen Entscheidung über die Begehung der Übertretung abhängig. In dem zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahren habe der Betroffene freilich alle Garantien des Art6 Abs1 MRK genossen, wobei ihm bewusst sein musste, dass eine Verurteilung zusätzlich einen Punkteabzug nach sich ziehen würde.
4.3.3. Vergleicht man die dem Urteil im Fall Malige zu Grunde liegende französische Rechtslage mit der im Beschwerdefall relevanten, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Entziehung für die Dauer von sechs Wochen nach §26 Abs3 FSG gemäß §26 Abs7 leg. cit. von einer bereits ergangenen, wenn auch nicht rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren abhängt. Insofern besteht ein rechtlicher Konnex zum Verwaltungsstrafverfahren. De facto besteht zudem ein Zusammenhang zwischen Verwaltungsstrafverfahren und Entziehungsverfahren, weil die Entziehungsbehörden mit ihrer Entscheidung vielfach bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens zuwarten, um die im Verwaltungsstrafverfahren aufgenommenen Beweise im Entziehungsverfahren verwerten zu können.
Im Hinblick auf den oben dargelegten Umstand, dass die nach §26 Abs3 FSG zu verfügende Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen regelmäßig erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem von der Verkehrsunzuverlässigkeit des Besitzers einer Lenkberechtigung nicht mehr gesprochen werden kann, und der gegenüber der bei der ersten Begehung einer Übertretung im Sinne des §7 Abs3 Z. 4 FSG auszusprechenden Entziehungsdauer (von zwei Wochen) erhöhten Entziehungsdauer von sechs Wochen, erscheint es vertretbar, der in §26 Abs3 FSG vorgesehenen Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen bei der zweiten Begehung einer solchen Übertretung auch einen punitiven und abschreckenden Charakter beizumessen und sie als Maßnahme mit Strafcharakter anzusehen. Dafür spricht nicht zuletzt die oben wiedergegebene Begründung jenes Antrages, der der 18. KFG-Novelle zu Grunde liegt. Dort werden ausdrücklich die generalpräventive und die spezialpräventive Wirkung der Entziehung der Lenkerberechtigung in solchen Fällen angesprochen."
Der Verwaltungsgerichtshof zitiert sodann (unter Pkt. 4.3.4.) mehrere Entscheidungen des EGMR zur Frage des Strafcharakters des Entzugs ein er Lenkberechtigung und führt dazu aus:
4.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund der erwähnten Judikatur des EGMR keinen Zweifel, dass die in §39 Abs1 FSG vorgesehene vorläufige Abnahme des Führerscheins als administrative Sofortmaßnahme zu qualifizieren ist, welche bei materieller Betrachtung am ehesten dem unverzüglichen Entzug des Führerscheins bzw. der Lenkberechtigung in den Fällen Escoubet [EGMR, 28.10.1999, Zl. 26780/95] und Mulot [14.12.1999, Zl. 37211/97] entspricht. Von einer derartigen Sofortmaßnahme scheint aber die in §26 Abs3 FSG vorgesehene Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen, die häufig auch in beträchtlichem zeitlichem Abstand zur Begehung einer Verwaltungsübertretung auszusprechen ist, klar zu unterscheiden zu sein.
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher zusammenfassend den Strafcharakter der in Rede stehenden Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausschließen.
4.3.6. Wird dieser Strafcharakter jedoch bejaht, ist demnach Art6 Abs1 MRK anwendbar, so wäre, da der österreichische Vorbehalt zu Art5 MRK offensichtlich nicht zum Tragen kommt, eine Entscheidung eines Tribunals in der Sache selbst geboten (vgl. z.B. VfSlg. 11.506/1987).
Eine solche Entscheidung eines Tribunals im Sinne des Art6 Abs1 MRK in der Sache selbst war bei der Entziehung der Lenkberechtigung nach §26 Abs3 FSG jedoch nicht vorgesehen. §35 Abs1 FSG berief in zweiter Instanz den Landeshauptmann zur Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung. Dass dieser kein Tribunal im Sinne der genannten Konventionsbestimmung darstellt, bedarf keiner näheren Begründung. Auch die nachprüfende Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts reicht diesfalls im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht aus.
Diese Bedenken können auch nicht durch die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern im Verwaltungsstrafverfahren zerstreut werden, weil, wie schon ausgeführt, eine rechtskräftige Bestrafung keine notwendige Bedingung für die Entziehung der Lenkberechtigung darstellt."
Sodann finden sich in den Anträgen Überlegungen zur Frage, wo der Sitz der angenommenen Verfassungswidrigkeiten sein könnte. Im Hinblick darauf, daß der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht teilt (vgl. unten Pkt. II.2. und II.3.), erübrigt sich die Wiedergabe dieser Ausführungen.
2. Anträge G238/02, G239/02, G247/02, G253/02, G254/02, G269/02, G271/02, G272/02, G273/02, G274/02, G275/02, G276/02, G277/02, G278/02, G332/02 (Tatbestände des FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen Überschreitens der "Promille-Grenzen", Verweigerung der Atemluftuntersuchung oder der Blutabnahme und Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluß):
2.1. Den genannten Verfahren ist folgender Sachverhalt gemeinsam:
Die beim Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden, in den vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Personen wurden bestraft, weil sie alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt hatten oder die Untersuchung der Atemluft und die Abgabe einer Blutprobe verweigert hatten.
Die Feststellung des Atemluftalkoholgehalts erfolgte jeweils durch Organe der Straßenaufsicht.
In den den Gesetzesprüfungsanträgen G239/02 und G273/02 zugrundeliegenden Verfahren kam hinzu, daß die Betroffenen einen Verkehrsunfall verursacht hatten.
Allen Beschwerdeführern beim Verwaltungsgerichtshof wurde in Folge dieser Übertretungen die Lenkberechtigung entzogen: Die auf §26 Abs2 FSG gestützten Entziehungszeiten betrugen in den den Anträgen G238/02, G253/02, G254/02, G272/02, G274/02, G275/02, G276/02 und G332/02 zugrundeliegenden Fällen 4 Monate, in den Fällen, die zu den zu G239/02 und zu G271/02 protokollierten Anträgen führten, 6 Monate und in dem dem Antrag zu G273/02 zugrundeliegenden Verfahren 12 Monate. In den den zu G278/02 und G247/02 protokollierten Anträgen zugrundeliegenden Fällen betrug die gemäß §24 Abs1 erster Satz FSG ausgesprochene Entziehungszeit 4 Wochen, in den den Anträgen G277/02 und G269/02 zugrundeliegenden Fällen gemäß §26 Abs1 Z3 FSG jeweils 3 Monate.
2.2.1. In den zu G238/02, G239/02, G253/02, G254/02, G271/02, G272/02, G273/02, G274/02, G275/02, G276/02 und G332/02 protokollierten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG, der Verfassungsgerichtshof wolle
"§26 Abs2 sowie die Wortfolgen 'oder Abs2' und ', bei einer Entziehung gemäß Abs2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß §8' in §26 Abs8 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl §26 Abs2 als auch die in §26 Abs8 enthaltenen Wortfolgen in der Fassung (zuletzt) der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998),
in eventu
§26 Abs2 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (§26 Abs2 in der Fassung (zuletzt) der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998)"
als verfassungswidrig aufheben.
Zusätzlich stellt der Verwaltungsgerichtshof in den zu G271/02, G272/02, G273/02, G274/02, G275/02, G276/02 und G332/02 geführten Verfahren den weiteren Eventualantrag, der Verfassungsgerichtshof wolle
"gemäß Art140 Abs1 in Verbindung mit Art135 Abs4 und Art89 Abs3 B-VG ... [aussprechen], dass die im Antrag und im Eventualantrag bezeichneten Gesetzesstellen verfassungswidrig waren".
2.2.2. Mit den zu G247/02 und zu G278/02 protokollierten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG, der Verfassungsgerichtshof wolle
"die Wortfolge 'bis 1b' in §7 Abs3 Z. 1 sowie §26 Abs1 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl die Wortfolge in §7 Abs3 Z. 1 als auch §26 Abs1 erster Satz FSG in der Fassung der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998, §26 Abs1 zweiter Satz FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 2/1998),
in eventu
die Wortfolge 'bis 1b' in §7 Abs3 Z. 1 sowie §26 Abs1 erster Satz des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl die Wortfolge in §7 Abs3 Z. 1 als auch §26 Abs1 erster Satz FSG in der Fassung der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998),
in eventu
§26 Abs1 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (§26 Abs1 erster Satz FSG in der Fassung der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998, §26 Abs1 zweiter Satz FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 2/1998),
in eventu
§26 Abs1 erster Satz des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (in der Fassung der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998)"
als verfassungswidrig aufzuheben.
Zusätzlich stellt er im zu G278/02 protokollierten Antrag das Eventualbegehren, der Verfassungsgerichtshof möge
"gemäß Art140 Abs1 in Verbindung mit Art135 Abs4 und Art89 Abs3 B-VG ... [aussprechen], dass die im Antrag und im Eventualantrag bezeichneten Gesetzesstellen verfassungswidrig waren".
2.2.3. In den zu G269/02 und G277/02 protokollierten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof schließlich gemäß Art140 Abs1 B-VG, der Verfassungsgerichtshof möge
"§26 Abs1 Z. 3 und §26 Abs8 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (§26 Abs1 Z. 3 FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 2/1998, §26 Abs8 in der Fassung der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998)
in eventu
§26 Abs1 Z. 3 sowie die Wortfolge 'Abs1 Z. 3 oder' in §26 Abs8 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (beide Gesetzesstellen in der zuvor genannten Fassung)
in eventu
§26 Abs1 Z. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (in der zuvor genannten Fassung)"
als verfassungswidrig aufheben.
Hilfsweise stellt er die (weiteren) Eventualanträge, der Verfassungsgerichtshof wolle
"gemäß Art140 Abs1 in Verbindung mit Art135 Abs4 und Art89 Abs3 B-VG [aussprechen], dass die im Antrag und in den Eventualanträgen bezeichneten Gesetzesstellen verfassungswidrig waren".
2.3.1. Der bereits oben unter Punkt I.1.2.1. wiedergegebene §7 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 94/1998, lautet soweit hier maßgeblich (die mit den hier zur Rede stehenden Anträgen angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Verkehrszuverlässigkeit
§7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs3) und ihrer Wertung (Abs5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs4) und ihrer Wertung (Abs5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß §99 Abs1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach §83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
(...)"
2.3.2. §26 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 94/1998, lautet soweit hier maßgeblich (die mit den genannten Anträgen angefochtenen Sätze bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben):
"Sonderfälle der Entziehung
§26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß §99 Abs1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in §7 Abs3 Z3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß §99 Abs1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in §7 Abs3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§7 Abs3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.
(4) Beträgt bei einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr aber weniger als 0,8 g/l (0,8 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,4 mg/l, und ist dies der zweite Verstoß gegen §14 Abs8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß, und liegt bei keinem der Verstöße auch eine Übertretung gemäß §99 Abs1 StVO 1960 vor, so ist ihm die Lenkberechtigung für mindestens drei Wochen zu entziehen; bei einem dritten derartigen Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die Dauer von mindestens vier Wochen. Beim ersten Verstoß gegen §14 Abs8 ist die Entziehung anzudrohen.
(...)
(7) Eine Entziehung gemäß Abs3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(8) Bei einer Entziehung nach Abs1 Z3 oder Abs2 hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß §24 Abs3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Abs2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß §8."
2.3.3. Soweit sich Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auch auf §26 Abs1 zweiter Satz FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998 beziehen, konnte hier eine (eigene) Wiedergabe des Gesetzeswortlauts dieser Fassung (BGBl. I Nr. 2/1998) unterbleiben, weil dieser Teil von der Novelle BGBl. I Nr. 94/1998 unberührt blieb.
2.4. Die vorliegenden Anträge begründet der Verwaltungsgerichtshof - nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage, seiner dazu ergangenen Rechtsprechung, sowie der Entstehungsgeschichte der angefochtenen Bestimmungen - mit folgenden Ausführungen (Wiedergabe des Antragsvorbringens aus G238/02, das mit den übrigen Anträgen von sachverhaltsbedingten Abweichungen abgesehen übereinstimmt):
"4.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung grundsätzlich ein adäquates Mittel zur Erreichung des angestrebten gesetzgeberischen Zieles darstellt, als verkehrsunzuverlässig erkannte Lenker vom Lenken eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr auszuschließen. Die unter 4.2.1. dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trägt diesem gesetzgeberischen Ziel Rechnung. Es erscheint dem Verwaltungsgerichtshof hingegen mit dem aus dem Gleichheitssatz des Art7 B-VG erfließenden Sachlichkeitsgebot nicht mehr vereinbar, wenn der Gesetzgeber mit der konkreten Ausprägung der vorgesehenen Sicherungsmaßnahme bewirkt, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung für solche Zeiträume vom Lenken eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ausgeschlossen werden kann, hinsichtlich derer bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass seine Verkehrsunzuverlässigkeit noch andauert. Der Verwaltungsgerichtshof hält mit anderen Worten eine Regelung für unsachlich, bei der es in einer Vielzahl von Fällen zu einem Auseinanderklaffen der Zeiten bestehender Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung und der Zeiten der zu verfügenden Entziehung dieser Lenkberechtigung kommt. Eine derartige gesetzgeberische Regelung dürfte nicht zur Erreichung des rechtspolitisch unbedenklichen Ziels des Ausschlusses verkehrsunzuverlässiger Lenker vom Straßenverkehr als geeignet angesehen werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof übersieht hierbei nicht, dass nach §26 Abs2 FSG, anders als dies in §26 Abs7 FSG für Entziehungsfälle nach §26 Abs3 und 4 FSG vorgesehen ist, mit der Entziehung der Lenkberechtigung nicht zugewartet zu werden braucht, bis ein Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. §26 Abs2 FSG ermöglicht der Behörde demnach die Entziehung der Lenkberechtigung, ohne den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Auf diese Weise kann die Behörde, insbesondere wenn sie mit Mandatsbescheid nach §57 AVG vorgeht, im günstigsten Fall bereits wenige Tage nach Begehung der Übertretung gemäß §99 Abs1 StVO 1960 die Entziehung der Lenkberechtigung für vier Monate verfügen. Der Verwaltungsgerichtshof vermeint allerdings nicht, dass dadurch seine verfassungsrechtlichen Bedenken zerstreut werden können, weil es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob die Behörde relativ zeitnah zur Begehung der Verwaltungsübertretung mit Mandatsbescheid oder Entziehungsbescheid vorgeht. Insbesondere dann, wenn keine Identität zwischen Verwaltungsstrafbehörde und Entziehungsbehörde besteht und die Verständigung der Entziehungsbehörde eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt oder die Ermittlung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes sich als nicht ganz einfach erweist, wird es zu dem vom Verwaltungsgerichtshof für verfassungsrechtlich bedenklich erachteten Auseinanderfallen von Zeiten der Verkehrsunzuverlässigkeit und Zeiten der Entziehung der Lenkberechtigung kommen. Das FSG bietet der Behörde keine Grundlage dafür, bei längerem Zeitablauf seit der Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand zu nehmen.
4.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu erkennen. Jeder Versuch, §26 Abs2 FSG einen Inhalt zu unterstellen, wonach eine Entziehung der Lenkberechtigung in den Fällen einer Übertretung gemäß §99 Abs1 StVO 1960 gar nicht zwingend vorgesehen ist, würde offenkundig den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen. Einer Auslegung, derzufolge eine rückwirkende Entziehung der Lenkberechtigung über den in §29 Abs4 FSG geregelten Ausnahmefall hinaus zulässig wäre, stünde nicht nur der Umstand entgegen, dass es an einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung fehlt, sondern auch die Entstehungsgeschichte des §29 Abs4 FSG (vgl. hiezu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0167).
4.3.1. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nach §26 Abs2 FSG hegt der Verwaltungsgerichtshof allerdings auch das Bedenken, dass es sich bei der vorgesehenen Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens vier Monate, soweit sie auch für Zeiten erfolgt, während derer von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Betroffenen nicht mehr gesprochen werden kann, um eine Sanktion mit Strafcharakter im Sinne des Art6 Abs1 MRK handelt, weshalb nach dieser Bestimmung die Entscheidung eines Tribunals erforderlich wäre. Bedenken in diese Richtung sind bisher weder von Seiten des Verfassungsgerichtshofes noch von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes geäußert worden.
Der Verwaltungsgerichtshof räumt ein, dass sich aus der bisherigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht mit restloser Klarheit erkennen lässt, ob eine Sanktion wie die in §26 Abs2 FSG zwingend vorgesehene Entziehung der Lenkberechtigung in der geschilderten Ausprägung bereits als vom Schutzbereich des Art6 Abs1 MRK erfasst anzusehen ist.
4.3.2. Von besonderem Interesse erscheint im vorliegenden Zusammenhang das Urteil des EGMR vom 23. September 1998, Malige (68/1997/852/1059). Nach der in diesem Fall maßgeblichen französischen Rechtslage war für Geschwindigkeitsüberschreitungen eine von einem Gericht zu verhängende Strafe vorgesehen. Auf der Grundlage dieser gerichtlichen Entscheidung hatte daraufhin der Innenminister je nach Art der in Rede stehenden Übertretung eine bestimmte Anzahl von Punkten von einem "Führerscheinkonto" abzuziehen. Um zu beurteilen, ob eine strafrechtliche Anklage vorliege, habe der EGMR drei Kriterien anzulegen: die rechtliche Qualifikation der Übertretung im nationalen Recht, die Natur der Übertretung (the very nature of the offence) und die Natur und den Grad der Schwere der Strafsanktion (the nature and degree of severity of the penalty). Unter Bezugnahme auf das Urteil im Fall Welch (9. Februar 1995) hielt der EGMR zunächst fest, dass Ausgangspunkt jeder Beurteilung, ob eine Strafe vorliege, sei, ob die Maßnahme nach einer Verurteilung für ein Kriminaldelikt verhängt werde (whether the measure in question is imposed following a conviction for a 'criminal offence'). Andere Umstände, die einzubeziehen seien, seien die Natur und der Zweck der Maßnahme, ihre Charakterisierung nach nationalem Recht, das Verfahren im Zusammenhang mit der Verhängung der Maßnahme, sowie ihre Schwere (the nature and purpose of the measure in question; its characterisation under national law; the procedures involved in the making and implementation of the measure; and its severity). Im Fall Malige sei nicht bestritten worden, dass die Übertretung, die zu einem Punkteabzug führte, nämlich die Überschreitung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, ihrer Natur nach "criminal" sei. Nach französischem Verständnis werde die Maßnahme als administrative Sanktion ohne Verbindung zum Strafrecht gesehen (is regarded as an administrative sanction not connected with the criminal law). Hinsichtlich der Natur der Sanktion hielt der EGMR fest, dass der Innenminister auf der Basis der gerichtlichen Verurteilung die entsprechende Punktezahl je nach der Art der Übertretung abziehe, und zwar nach einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Skala. Der Punkteabzug sei demnach automatische Folge der gerichtlichen Verurteilung. Was die Schwere der Maßnahme anlangte, stellte der EGMR fest, dass der Punkteabzug letztlich zu einer Ungültigkeit der Lenkberechtigung führen könnte. Er hielt weiter fest, dass es unbestritten sei, dass das Recht ein Kraftfahrzeug zu lenken, im täglichen Leben und zur Ausübung eines Berufes äußerst nützlich sei. Obwohl der Punkteabzug einen präventiven Charakter habe, komme ihm auch ein punitiver und abschreckender Charakter zu, weshalb er ähnlich einer Nebenstrafe (secondary penalty) anzusehen sei. Der Umstand, dass das Parlament beabsichtigte, die Sanktion des Punkteabzugs von den übrigen von den Gerichten verhängten Strafen zu trennen, könne den Charakter der Maßnahme nicht ändern. Aus diesem Grund hielt der EGMR die Anwendbarkeit des Art6 Abs1 MRK für gegeben.
Allerdings erkannte der EGMR im Anlassfall nicht auf eine Verletzung des Art6 Abs1 MRK. Der teilweise Punkteabzug war nämlich seiner Meinung nach von einer gerichtlichen Entscheidung über die Begehung der Übertretung abhängig. In dem zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahren habe der Betroffene freilich alle Garantien des Art6 Abs1 MRK genossen, wobei ihm bewusst sein musste, dass eine Verurteilung zusätzlich einen Punkteabzug nach sich ziehen würde.
4.3.3. Vergleicht man die dem Urteil im Fall Malige zu Grunde liegende französische Rechtslage mit der im Beschwerdefall relevanten, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Entziehung wegen Begehung eines Alkoholdelikts nach §26 Abs2 FSG anders als etwa diejenige nach §26 Abs3 FSG bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht von einer bereits ergangenen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren abhängt. Insofern besteht der Konnex zum Verwaltungsstrafverfahren anders als bei der im Fall Malige maßgeblichen französischen Rechtslage de iure nicht. De facto besteht allerdings durchaus ein Zusammenhang zwischen Verwaltungsstrafverfahren und Entziehungsverfahren, weil auf Grund der strukturellen Ähnlichkeit der Verwaltungsstrafbestimmungen in §99 Abs1 bis 1b StVO 1960 mit den Sonderfällen der Entziehung nach §26 FSG (Gliederung nach dem Alkoholisierungsgrad bzw. Verweigerung der Kontrolle) typischerweise eine Bindung der Entziehungsbehörden an die Entscheidungen im Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Ausmaßes der Alkoholisierung gegeben ist und die Entziehungsbehörden sich diesen Umstand in der Praxis durch Zuwarten vielfach zu Nutze machen.
Gegen den Strafcharakter der Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdelikts gemäß §99 Abs1 StVO 1960 könnte zunächst allgemein eingewendet werden, dass infolge Fehlens der Voraussetzungen einer Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren die Entziehung der Lenkberechtigung bereits relativ knapp nach Begehung der strafbaren Handlung ausgesprochen werden kann, weshalb es eher zu einer Deckung zwischen der verhängten Entziehungszeit und der berechtigten Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Betroffenen kommen kann. Da in der Praxis aber, wie dem Verwaltungsgerichtshof aus zahlreichen Beschwerdefällen bekannt ist, die Entziehungsbehörde häufig erst tätig wird, sobald sie von einer Bestrafung erfahren hat, und keineswegs immer eine vorläufige Abnahme des Führerscheins nach §39 Abs1 FSG erfolgt, können Entziehungszeit und Zeit der Verkehrsunzuverlässigkeit, wie bereits dargelegt, beträchtlich auseinander fallen. Auf Grund des de facto sehr wohl gegebenen Zusammenhanges mit einer vorgängigen Bestrafung und der bereits aufgezeigten Bindung der Entziehungsbehörde an die Feststellungen der Verwaltungsstrafbehörde zum Alkoholisierungsgrad, welche bei Vorliegen einer Bestrafung eine Entziehung unausweichlich machen, nicht zuletzt aber auch wegen der im Vergleich zu den Fällen des §26 Abs3 FSG deutlich erhöhten Entziehungsdauer (mindestens vier Monate statt zwei Wochen) erscheint es vertretbar, der in §26 Abs2 FSG vorgesehenen Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens vier Monate auch einen punitiven und abschreckenden Charakter beizumessen und sie als Maßnahme mit Strafcharakter anzusehen.
4.3.4. Dieser vorläufigen Annahme steht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch die neuere Judikatur des EGMR nicht entgegen.
In seinem Urteil vom 28. Oktober 1999, Escoubet (26780/95), verneinte der EGMR den Strafcharakter eines unverzüglichen Entzugs (immediate withdrawal) des Führerscheins (driving licence) unter dem Gesichtspunkt des Art6 Abs1 MRK. Der Entzug des Führerscheins war im zu Grunde liegenden Fall unmittelbar nach einem Verkehrsunfall durch Anordnung der Strafverfolgungsbehörde erfolgt. Der EGMR vertrat in Ansehung der Natur dieser Maßnahme die Auffassung, der unverzügliche Entzug des Führerscheins erscheine als vorbeugende Maßnahme für die Sicherheit der Straßenbenützer, darauf gerichtet, einen Lenker, der potenziell gefährlich für andere Straßenbenützer sei, temporär von der Straße zu holen (The immediate withdrawal of a driving licence appears to be a preventive measure for the safety of road-users, designed to take a driver who is potentially dangerous to other road-users temporarily off the roads.). Es handle sich um eine Notmaßnahme, bei der es keine Indizien dafür gebe, dass sie punitiv wirken solle. Der Entzug des Führerscheins sei zu unterscheiden vom Ausschluss einer Person vom weiteren Lenken, einer Maßnahme, die die Strafgerichte am Ende ihres Verfahrens anzuordnen hätten (Verweis auf das Urteil Malige.) Es bestehe darüber hinaus eine bemerkenswerte Differenz zwischen der maximalen Zeit des Ausschlusses (fünf Jahre, allenfalls permanenter Ausschluss) und derjenigen der erwähnten Notmaßnahme (15 Tage, allenfalls 45 Tage unter speziellen Voraussetzungen). Im Hinblick auf die regelmäßig bloß 15-tägige Dauer der Notmaßnahme vertrat der EGMR weiters die Auffassung, die Auswirkungen einer solchen Maßnahme sei nicht ausreichend substantiell, um sie als 'criminal penalty' einstufen zu können.
Auch in seiner Zulässigkeitsentscheidung vom 14. Dezember 1999, Mulot (37211/97), verneinte der EGMR, allerdings unter dem Aspekt des Art4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK (Doppelbestrafungsverbot), den Strafcharakter einer vom zuständigen Präfekten angeordneten und noch am Tag der Begehung eines Alkoholdeliktes erfolgtem provisorischen Suspendierung einer Lenkberechtigung (für die Dauer von sechs Monaten). Unter Verweis auf das Urteil Escoubet vertrat der EGMR die Auffassung, die in Rede stehende Sofortmaßnahme (la mesure de retrait provisoire de permis de conduire par le prefet) stelle sich als Präventivmaßnahme dar, sie sei von der von einem Tribunal ausgesprochenen Annullierung des Rechts zum Lenken von Fahrzeugen im Anschluss an eine Bestrafung des Betreffenden zu unterscheiden.
In seiner Zulässigkeitsentscheidung vom 20. März 2001, Hangl (38716/97), verneinte der EGMR schließlich den Strafcharakter einer Entziehung der Lenkberechtigung für zwei Wochen auf Grund erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet (noch auf der Basis des §66 Abs2 liti in Verbindung mit §73 Abs3 KFG 1967). Aus dem Blickwinkel der möglichen Verletzung des Art4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK (Doppelbestrafungsverbot) verneinte der EGMR den Strafcharakter der Entziehung der Lenkberechtigung (vorliegendenfalls durch einen Mandatsbescheid), wobei er ausdrücklich auf die Fälle Escoubet und Mulot verwies.
4.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund der erwähnten Judikatur des EGMR keinen Zweifel, dass die in §39 Abs1 FSG vorgesehene vorläufige Abnahme des Führerscheins als administrative Sofortmaßnahme zu qualifizieren ist, welche bei materieller Betrachtung am ehesten dem unverzüglichen Entzug des Führerscheins bzw. der Lenkberechtigung in den Fällen Escoubet und Mulot entspricht. Von einer derartigen Sofortmaßnahme scheint aber die in §26 Abs2 FSG vorgesehene Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens vier Monate, die - lege non distinguente - auch in beträchtlichem zeitlichem Abstand zur Begehung einer Verwaltungsübertretung ausgesprochen werden darf klar zu unterscheiden zu sein. Daran vermag nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Umstand nichts zu ändern, dass, etwa bei unverzüglicher Erlassung eines Mandatsbescheides, die Entziehung der Lenkberechtigung im Einzelfall durchaus den Charakter einer Sofortmaßnahme erhalten kann. Die besondere Ausprägung der Entziehung der Lenkberechtigung nach §26 Abs2 FSG liegt allerdings, wie bereits dargelegt, gerade darin, dass keine Vorsorge dafür getroffen wird, dass die Entziehung der Lenkberechtigung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden strafbaren Handlung erfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof kann zusammenfassend daher den Strafcharakter der in Rede stehenden Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausschließen.
4.3.6. Wird dieser Strafcharakter jedoch bejaht, ist demnach Art6 Abs1 MRK anwendbar, so wäre, da der österreichische Vorbehalt zu Art5 MRK offensichtlich nicht zum Tragen kommt, eine Entscheidung eines Tribunals in der Sache selbst geboten (vgl. z.B. VfSlg. 11.506/1987).
Eine solche Entscheidung eines Tribunals im Sinne des Art6 Abs1 MRK in der Sache selbst ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung nach §26 Abs2 FSG jedoch nicht vorgesehen. §35 Abs1 FSG beruft in zweiter Instanz den Landeshauptmann zur Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung. Dass dieser kein Tribunal im Sinne der genannten Konventionsbestimmung darstellt, bedarf keiner näheren Begründung. Auch die nachprüfende Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts reicht diesfalls im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht aus.
Diese Bedenken können auch nicht durch die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern im Verwaltungsstrafverfahren zerstreut werden, weil, wie schon ausgeführt, eine rechtskräftige Bestrafung keine notwendige Bedingung für die Entziehung der Lenkberechtigung darstellt.
....".
3. Die Bundesregierung tritt den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes mit folgender Äußerung entgegen:
A. Zum Antragsvorbringen und zu den Prozessvoraussetzungen verweist die Bundesregierung
"eingangs auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, derzufolge sich der Gerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken hat (vgl. zB VfSlg. 12.592/1990, 12.691/1991, 12.947/1991, 13.471/1993, 13.704/1994, 14.050/1995 und 14.466/1996). Der Verfassungsgerichtshof beurteilt ausschließlich, ob die angefochtenen Bestimmungen aus den in der Begründung der Anträge dargelegten Gründen verfassungswidrig sind (vgl. zB VfSlg. 13.704/1994 und 14.466/1996). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken".
Die Bundesregierung geht grundsätzlich von der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen und vom Vorliegen der Prozessvoraussetzungen aus, tritt jedoch hinsichtlich einzelner Verfahren der Zulässigkeit einzelner Eventualanträge entgegen. Sodann wird ausgeführt:
"In den zu G269/02 und G277/02 (siehe oben Punkt II.1.f) protokollierten Verfahren beantragt der VwGH im (Primär-)Antrag, der VfGH wolle (den gesamten) §28 Abs8 FSG BGBl. I Nr. 120/1997 idF der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998 als verfassungswidrig aufheben. Die Zulässigkeit dieses Antrages wird im Hinblick auf dessen Umfang bestritten. Den für die Antragstellung maßgeblichen Beschwerdeverfahren beim VwGH liegen die Sonderfälle der Entziehung einer Lenkberechtigung nach §26 Abs1 Z3 FSG zugrunde. Auf diesen Sonderfall verweist §26 Abs8 leg. cit. ebenso wie auf den Sonderfall der Entziehung nach §26 Abs2, welcher die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Ausmaß von mehr als 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt regelt. Der Regelungsgehalt des §26 Abs8 FSG geht über die den Anlassfällen zugrundeliegenden Sonderfälle der Entziehung hinaus. Insoweit erweist sich der Anfechtungsumfang als zu weit und unzulässig."
B. Zur Sache führt die Bundesregierung aus:
"I. Zum 'System' der Verkehrsunzuverlässigkeit
1. Betrachtet man die in §7 Abs3 und 4 FSG normierten Tatbestände, welche eine Verkehrsunzuverlässigkeit indizieren, so kann die Verkehrsunzuverlässigkeit im Wesentlichen als durch zwei Komponenten gekennzeichnet angesehen werden. Zum einen (a) durch das Verhalten des Lenkers im Verkehr, insbesondere schwere Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften (§7 Abs3), und zum anderen (b) durch die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichterte Begehung gewisser gerichtlicher Delikte, obwohl diese Delikte nicht direkt mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehen (§7 Abs4 in Verbindung mit Abs2). Beiden Komponenten wohnt ein sichernder und vorbeugender Charakter inne.
Das Konzept der Verkehrszuverlässigkeit dient der Verkehrssicherheit. Aus der gesetzgeberischen Wertung in §7 Abs3 und 4 FSG kommt zum Ausdruck, dass hierbei kein lineares System geschaffen wurde. Der Gesetzgeber differenziert zwischen einer aktuellen (§7 Abs3 FSG) und potentiellen (§7 Abs4 FSG) Gefährlichkeit von Lenkern im Straßenverkehr. Gemeinsam ist den die Verkehrunzuverlässigkeit indizierenden Tatsachen, dass ein objektiv gefährliches Verhalten, welches durch das Lenken eines Kraftfahrtzeuges im Straßenverkehr verursacht respektive ermöglicht wird, hintangehalten werden soll. Realisieren sich diese Tatsachen, die nach der gesetzgeberischen Wertung (die nach Ansicht der Bundesregierung auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung widerstreitet) potentiell geeignet sind, die Verkehrssicherheit - unabhängig davon, ob es im konkreten Anlassfall eine tatsächliche Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer gab - zu beeinträchtigen, soll dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die Lenkberechtigung entzogen werden. Diese Verkehrssicherungsmaßnahme verfolgt vorbeugende Zwecke, indem dem Lenker durch die Entziehung die objektive Gefährlichkeit vor Augen geführt wird, und dadurch auf sein zukünftiges Verhalten eingewirkt werden soll. Diese Maßnahme ist nicht als Strafe zu qualifizieren, auch wenn sie möglicherweise vom Betroffenen subjektiv als solche empfunden wird (vgl. VfSlg. 15.431/1999).
Das System der Verkehrsunzuverlässigkeit verfolgt somit primär einen sichernden, aber auch einen vorbeugenden Zweck. Es soll auf den betreffenden Lenker eingewirkt werden, um eine wiederholte Begehung solcher oder ähnlicher Verhaltensweisen hintanzuhalten. In diesem Sinne sind die in Rede stehenden Sonderfälle der Entziehung zu verstehen, d.h. dass diese Formen der Entziehungen ebenfalls Sicherungsmaßnahmen sind.
2. Den Sonderfällen der Entziehung der Lenkberechtigung, welche der VwGH in den gegenständlichen Gesetzesprüfungsanträgen als nicht systemkonform ansieht, hat der Gesetzgeber einen anderen Sinn beigelegt: Wie bereits oben dargelegt, kann auf Grund der verschiedenen Regelungsinhalte des §7 Abs3 und 4 FSG nicht von einer vollständigen Homogenität des Systems gesprochen werden. Insofern sind die Sonderfälle der Entziehung als dritte Komponente anzusehen, welche diejenigen Fälle abdeckt, für die eine Präventivmaßnahme unerlässlich ist, jedoch aus den besonderen Gründen im Tatsächlichen (arg: 'drastische Geschwindigkeitsüberschreitungen' sowie die besondere Gefährlichkeit des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) aus dem Wertungssystem der anderen Komponenten im Sinne des §7 Abs1 und 2 herausfallen müssen. Nichtsdestoweniger ist diese dritte Komponente unverzichtbar, um nicht das System der Verkehrssicherheit in Frage zu stellen.
Das engere System des §7 Abs1 und 2, welches durch Prognose und Wertung gekennzeichnet ist, kann auf die Sonderfälle der Entziehungen nicht Anwendung finden, ohne Gefahr zu laufen, an der Realität vorbeizugehen. Die Berücksichtigung dieser Realität manifestiert sich im Führerscheingesetz in der vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Wertung und der herabgesetzten (§26 Abs3 FSG sowie §73 Abs3 dritter Satz KFG 1967 - bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) bzw. abgestuften (§26 Abs1 erster Satz, §26 Abs1 Z3 und §26 Abs2 FSG - bei Lenkens eines Kraftfahrzeuges im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) Dauer des Führerscheinentzuges.
Die rechtspolitischen Überlegungen, die den Entziehungsmaßnahmen wegen drastischer Geschwindigkeitsübertretung zugrunde liegen, sind den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, wobei unter Bezugnahme auf die Daten des Jahres 1993 überhöhte Fahrgeschwindigkeit neben der Alkoholproblematik als eine der Hauptunfallursachen in Österreich genannt werden (AB zur 18. KFG-Novelle, 93 BlgNR 19. GP, 1f).
Diese Überlegungen haben ihre Aktualität nicht verloren. In einer Information des Bundesministeriums für Inneres über die Unfallbilanz 2001 wird als vermutliche Hauptunfallursache für tödliche Verkehrsunfälle die nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit mit 37,1 Prozent beziffert (...). Allgemein bekannt ist der negative Einfluss von Alkohol auf Lenker eines Kraftfahrzeuges sowie die Steigerung des Fehlverhaltens nach erhöhtem Alkoholeinfluss. Zur Visualisierung des erhöhten Unfallrisikos im Vergleich zu nüchternen Kraftfahrzeuglenkern verweist die Bundesregierung auf die Darstellung des Stellenwerts von Alkohol am Steuer in den Ausführungen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (Grundlagenermittlung für ein Österreichisches Verkehrssicherheitsprogramm 2002 - 2010, Teil 1, 105f, Wien 2001): Danach war im Jahr 1994 das Unfallrisiko bei einer Alkoholbeeinträchtigung von 0,5 Promille (~0,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt) etwa um das Zweifache, bei einer Alkoholbeeinträchtigung von 1,2 Promille (~0,6 mg/l Atemluftalkoholgehalt) etwa um das Zwölffache und bei einer Beeinträchtigung von 1,6 Promille (~0,8 mg/l) etwa um das 27-fache erhöht. Die Sonderfälle der Entziehung stellen somit eine Maßnahme sui generis dar, knüpfen sie doch an unterschiedlich gefährliches Verhalten im Tatsächlichen an und sehen dementsprechend eine unterschiedliche Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung vor. Lenkern, die einen entsprechenden Verstoß begangen haben, soll durch die Entziehungsmaßnahme vor Augen geführt werden, dass der von ihnen begangene Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zum Ausschluss an der aktiven Teilnahme am Kraftfahrverkehr führt und vor allem im Hinblick auf zukünftiges Verhalten hiezu führen kann; insoferne nähert sich der Maßnahmenzweck dem einer Androhung.
II. Zu dem den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz
1. Durch die Gegenüberstellung des Sonderentziehungstatbestandes nach §26 Abs3 FSG mit den Normalfällen der Entziehung der Lenkerberechtigung sucht der antragstellende VwGH die Gleichheitswidrigkeit mangels sachlicher Rechtfertigung des durch §26 Abs3 FSG bewirkten zeitlichen Auseinanderklaffens der Entziehung der Lenkerberechtigung zur Verkehrsunzuverlässigkeit darzulegen.
Nach der Rechtsprechung des VfGH verpflichtet das Gleichheitsgebot des Art7 Abs1 B-VG den Gesetzgeber, Gleiches gleich zu behandeln. Dementsprechend ist es dem Gesetzgeber verwehrt, Differenzierungen zu schaffen, die nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen abgeleitet werden können. (etwa VfSlg. 3754/1960, 3970/1961, 4090/1961, 8279/1978, 10.001/1984, 10.809/1986).
Die Bundesregierung meint jedoch, dass keine vergleichbaren Regelungen vorliegen. Wie die oben dargelegten Ausführungen zeigen, ist das im Führerscheingesetz positivierte System der Verkehrs(un)zuverlässigkeit kein homogenes. Zum einen differenziert der Gesetzgeber bei den die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden Tatsachen nach unterschiedlichen Lebenssachverhalten, zum anderen überträgt er in den Normalfällen die Wertung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit der Führerscheinbehörde; im Falle der Sonderfälle der Entziehung und des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand nimmt der Gesetzgeber diese Wertungen jedoch selbst vor. Nach Ansicht der Bundesregierung kommt im Anwendungsbereich des §26 FSG die Anknüpfung des Gesetzgebers im Hinblick auf die durch alkoholbeeinträchtiges Lenken eines Kraftfahrzeuges und durch Geschwindigkeitsüberschreitungen bewirkten besonderen Gefahren für die Verkehrssicherheit zum Ausdruck; und dass es für das 'Erfordernis der Verkehrssicherheit' im Sinne des §24 Abs1 FSG unabdingbar ist, auf den Lenker eines Kraftfahrzeuges dahingehend vorbeugend einzuwirken, indem ihm zwingend die Lenkberechtigung zu entziehen und er auf die grundsätzliche Gefährlichkeit des qualifizierten Schnellfahrens bzw. des Lenkens im alkoholisierten Zustand für die übrigen Verkehrsteilnehmer während der Entzugsdauer hinzuweisen ist.
In diesem Zusammenhang ist auch auf ein Erkenntnis des VfGH hinzuweisen, in dem sich der Gerichtshof mit konkreten Fragen innerhalb des Systems der Sonderfälle der Entziehungen (noch zur Rechtslage nach dem KFG 1967) auseinandersetzte (VfSlg. 15.431/1999). Dem damaligen Verfahren lag eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 65 km/h auf einer Freilandstraße zugrunde. Dabei hat der Gerichtshof die wichtige verkehrspolitische Bedeutung der Entziehungsmaßnahme angesprochen: So weist er etwa darauf hin, dass '(d)er Gesetzgeber ... davon ausgegangen (ist), dass die Entziehung der Lenkerberechtigung bereits dann Schutzwirkung für die übrigen Straßenteilnehmer entfaltet, wenn im Rahmen einer erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des §66 Abs2 liti KFG 1967 die Entziehung der Lenkerberechtigung für eine Dauer von zwei Wochen ausgesprochen wird.'
Weiters unterstreicht er, dass
'(d)er Gesetzgeber ... [mit der Entziehungsmaßnahme] ... im Sinne des Schutzes der Verkehrsteilnehmer ein wirksames Mittel gegen Raserei im Straßenverkehr schaffen wollte, um dadurch einer der häufigsten Unfallursachen in Österreich entgegenzuwirken. Der Bestimmung des §66 Abs2 liti KFG 1967 liegt eine Wertung des Gesetzgebers zugrunde, nämlich dass exzessive Geschwindigkeitsüberschreitungen als verwerflich und gefährlich anzusehen sind. Der Gesetzgeber hat daher auch die Maßnahme der vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung an schwere - exzessive - Geschwindigkeitsüberschreitungen geknüpft, die zusätzlich - zum Schutz des Kfz-Lenkers - mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sein müssen. Eine davon abweichende eigenständige Wertung durch die Kraftfahrbehörde widerspräche der Intention des Gesetzgebers, drastische Geschwindigkeitsüberschreitungen als eine der Hauptunfallursachen wirksam zu verhindern.'
Aus der Sicht der Bundesregierung ist nachdrücklich hervorzuheben, dass der Verfassungsgerichtshof in diesem Verfahren keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen das System der Sonderfälle der Entziehung geltend gemacht hat. Es ist zwar zuzugestehen, dass der in den gegenständlichen Verfahren vor dem VwGH behauptete verfassungsrechtlich bedenkliche Aspekt vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden ist; gleichwohl sind beim VfGH selbst sonstige Bedenken gegen die anzuwendende Bestimmung auch nicht entstanden.
2. Die Bundesregierung bestreitet nicht, dass im Gefolge der 'Warteverpflichtung' des §26 Abs7 FSG (bzw. §73 Abs3 letzter Halbsatz KFG 1967) - wonach die Entziehung einer Lenkberechtigung wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz mit Strafbescheid abgeschlossen ist - die Zeitspanne zwischen dem Vorfall der Geschwindigkeitsübertretung und dem Wirksamwerden der Entziehungsmaßnahme vergrößert wird.
Bei der Entziehung einer Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand greift - mangels entsprechender Bezugnahme des §26 Abs7 FSG - die Warteverpflichtung nicht. Bei einem Vorgehen gemäß §39 Abs1 iVm §29 Abs4 FSG ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen. Bedenklich erachtet der VwGH jene Fälle, in welchen Anlassverhalten und Entziehungsmaßnahme zeitlich auseinanderfallen, etwa weil die Verständigung der Entziehungsbehörde oder die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts einige Zeit in Anspruch nimmt.
Zur 'Warteverpflichtung' des §26 Abs7 FSG ist zunächst anzumerken, dass bei einer Betrachtung der in den Abs1 bis 3 leg.cit. geregelten Anlassverfahren ein Unterschied festzumachen ist. Bei Geschwindigkeitsübertretungen, etwa wenn diese mit fix montierten Radargeräten festgehalten wurden, ist der konkrete Lenker eines Fahrzeuges nicht sofort feststellbar. Es bedarf oftmals eines aufwendigen Verfahrens zur Ermittlung des konkreten Lenkers. Anders verhält es sich in den Fällen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand; hier liegt im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang die Feststellung des konkreten Lenkers und des Grades der Alkoholbeeinträchtigung bzw. der Weigerung der Mitwirkung an der Untersuchung. Diese Unterschiede bei der Feststellung des Anlassverhaltens rechtfertigen bei den Fällen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das Zuwarten auf den Abschluss des Strafverfahrens in erster Instanz. Hiedurch werden auch Doppelgleisigkeiten und zusätzliche Kosten vermieden.
Aus dem Blickwinkel der Betrachtung darf jedoch nicht gelassen werden, dass es sich in den Sonderfällen des §26 FSG um eine Maßnahme sui generis mit Erziehungseffekt handelt.
III. Zu den Bedenken im Lichte des Art6 Abs1 EMRK:
Vorab darf darauf hingewiesen werden, dass der VwGH einräumt, dass in den Sonderfällen der Entziehung der Lenkberechtigung gestützt auf §26 Abs1 erster Satz, Abs1 Z3, Abs2 und Abs3 FSG (bei einer zweiten 'drastischen' Geschwindigkeitsübertretung innerhalb von zwei Jahren) anhand der Judikatur des EGMR nicht mit restloser Klarheit erkennbar sei, ob diese Entziehungsmaßnahmen vom Strafbegriff und vom Schutzbereich des Art6 Abs1 EMRK erfasst sind. Der VwGH kann den Strafcharakter dann nicht ausschließen, wenn die Entziehungsbehörde die Entziehungsmaßnahme nicht unverzüglich anordnet.
Dem ist aus der Sicht der Bundesregierung folgendes entgegenzuhalten:
Der VfGH hat in dem bereits genannten Erkenntnis (VfSlg. 15.431/1999) zum Charakter der Entziehungsmaßnahme ausgeführt, '[a]uch wenn für sich alleine betrachtet diese Maßnahme in ihrer Wirkung für den einzelnen einer Strafe gleichkommen kann, verändert dies nichts an der Qualifikation als Maßnahme und ist die Dauer der Entziehung im Hinblick auf den Zweck dieser Maßnahme nicht unsachlich'. Von den vom VwGH bezeichneten Judikaten ist die Zulässigkeitsentscheidung im Fall Hangl gegen Österreich vom 20. März 2001 am ehesten mit den verfahrensgegenständlichen Bestimmungen vergleichbar. Dieser Entscheidung lag eine nach dem §73 Abs3 iVm §66 Abs2 KFG 1967 zwingend auszusprechende Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von zwei Wochen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h zugrunde. Bereits nach der damaligen Rechtslage (§73 Abs3 und §66 Abs2 liti KFG 1967 idF der 18. KFG-Novelle) durfte eine Entziehungsmaßnahme erst nach dem Abschluss eines Strafverfahrens wegen einer Geschwindigkeitsübertretung durch Strafbescheid erster Instanz ausgesprochen werden. Der EGMR verneinte den Strafcharakter der Entziehungsmaßnahme vor dem Hintergrund des Art4 des 7. ZPEMRK.
Zu dieser Zulässigkeitsentscheidung des EGMR ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Rechtslage bereits eine solche gesetzliche Wartepflicht vorsah, wie sie nunmehr auch gemäß §26 Abs7 FSG (auch - aber nur) bei Entziehungsmaßnahmen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gilt. Die gesetzliche Wartepflicht wurde vom EGMR nicht als problematisch aufgegriffen. Es darf in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen werden, dass bei Entziehungsmaßnahmen wegen Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand die Entziehungsbehörde nicht gehindert ist, unverzüglich zu entscheiden.
Was die Natur der Entziehungsmaßnahme betrifft, ist die Bundesregierung der Ansicht, dass es sich hiebei um eine Erziehungsmaßnahme anknüpfend an ein unterschiedlich gefährliches Verhalten im Tatsächlichen handelt, welcher jedoch kein ahndender Charakter beizumessen ist. Die strafrechtliche Ahndung erfolgt im gesonderten Verwaltungsstrafverfahren. Dessen rechtskräftiger Abschluss ist de jure und de facto nicht Voraussetzung für die Entziehungsmaßnahme.
Auch die gesetzlich festgelegte Dauer der Entziehungsmaßnahme verfolgt keinen sühnenden Zweck, sondern knüpft an das Erfordernis der Einwirkung auf den konkreten Lenker an, wobei sich die Regeln des §26 Abs1 bis 3 FSG hiebei eines abgestuften Systems bedienen. An dieser Stelle darf darauf verwiesen werden, dass in der Zulässigkeitsentscheidung im Fall Mulot einer provisorischen Suspendierung der Lenkerberechtigung für die Dauer von sechs Monaten kein Strafcharakter beigemessen wurde. Die Schwere der Entziehungsmaßnahme kann auch nicht mit der Bejahung des Strafcharakters des Punkteabzuges wegen Geschwindigkeitsübertretung im Fall Malige verglichen werden, hielt doch dort der EGMR fest, dass der Punkteabzug mit der Zeit die Ungültigkeit der Lenkberechtigung zur Folge haben kann.
Nach Ansicht der Bundesregierung ist den Entziehungsmaßnahmen nach §26 Abs1 bis 3 FSG kein Strafcharakter beizumessen und sind die Sonderfälle der Entziehung nicht vom Schutzbereich des Art6 Abs1 EMRK erfasst.
...
Die Bundesregierung tritt diesen Anträgen entgegen. Bei Stattgebung der Anträge und Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen würde der VfGH bezüglich der Tatsachen, die eine Verkehrsunzuverlässigkeit indizieren, und der Entziehungsdauer seine Wertung an Stelle [der] vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgenommene[n] Wertung setzen.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass aus Sicht der Bundesregierung in den angefochtenen Bestimmungen keine dem Gesetzgeber vorwerfbare Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt. Ebensowenig vermag die Bundesregierung die Bedenken des VwGH bezüglich des Strafcharakters der Sonderfälle der Entziehung einer Lenkberechtigung im Lichte des Art6 Abs1 EMRK zu teilen."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Gesetzesprüfungsverfahren, die er in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm. §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, erwogen:
1. Die Anträge sind zulässig.
1.1. Die Bundesregierung tritt den meisten der Primäranträge in der Frage der Zulässigkeit nicht entgegen, lediglich hinsichtlich zweier Primäranträge wendet sie ein, daß nicht in allen Fällen die gesamten angefochtenen Normen präjudiziell seien. Da der Verfassungsgerichtshof alle Anträge zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat und jede der angefochtenen Bestimmungen zumindest in einem der verbundenen Verfahren anzuwenden ist, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Frage, welche Teile der angefochtenen Bestimmungen in welchem Verfahren präjudiziell sind.
Der Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, daß die angefochtenen Bestimmungen in den jeweils angefochtenen Fassungen in den bei ihm anhängigen Anlaßbeschwerdefällen präjudiziell sind, kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden.
1.2. Wie sich aus der Begründung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, wurden die Eventualanträge nur für den Fall gestellt, daß der Verfassungsgerichtshof der vom Verwaltungsgerichtshof gewählten Abgrenzung des Anfechtungsumfangs nicht folgt. Da die Primäranträge des Verwaltungsgerichtshofes zulässig sind, erübrigt es sich, auf die Eventualanträge weiter einzugehen (vgl. VfSlg. 14969/1997).
2. Zu den Anträgen, mit denen jene Wortfolgen des KFG 1967 und des FSG angefochten werden, in denen die Entziehung der Lenkberechtigung wegen sog. "drastischer Geschwindigkeitsüberschreitungen" geregelt ist (G203/02, G233/02, G234/02, G235/02, G236/02, G237/02, G243/02, G244/02, G245/02, G246/02, G251/02, G252/02, G270/02):
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht in der Begründung seiner Anträge zunächst von der Prämisse aus, daß die Entziehung der Lenkberechtigung als eine administrative Sicherungsmaßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer nur dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn und solange sie tatsächlich der Sicherung vor Gefahren dient, die von einem (dauernd oder vorübergehend) verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenker ausgehen.
Seine verfassungsrechtlichen Bedenken gehen dahin, daß diese Sicherungsmaßnahme regelmäßig nicht unmittelbar auf die Tatbegehung folgt, sondern daß diese tatsächlich oft erst Monate nach der sie auslösenden Übertretung ausgesprochen wird. Dieses zeitliche Auseinanderklaffen ergebe sich aus §26 Abs7 FSG, wonach die Entziehung der Lenkberechtigung erst ausgesprochen werden darf, wenn das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz abgeschlossen ist, und führe dazu, daß die Entziehung der Lenkberechtigung nahezu nie dann erfolge, wenn beim Lenker - aufgrund der in §7 Abs3 Z4 FSG vom Gesetzgeber getroffenen Wertung - von einer Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen sei. Der Entziehungssondertatbestand des §26 Abs3 FSG stelle somit einen unsachlichen, weil mit dem Gleichheitsgebot nicht zu vereinbarenden Systembruch dar, der in seiner konkreten Ausgestaltung bewirke, "daß der Inhaber einer Lenkberechtigung für solche Zeiträume vom Lenken eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ausgeschlossen wird, hinsichtlich derer bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass seine Verkehrsunzuverlässigkeit noch andauert".
2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz (Art7 B-VG) insofern inhaltliche Schranken gesetzt, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984, 11369/1987). Es ist ihm aber durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. zB VfSlg. 7864/1976, 7996/1977, 11369/1987, 15431/1999). Bei der Festsetzung von Grenzwerten hat der Gesetzgeber einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum (vgl. VfSlg. 6152/1970, 6533/1971, 6929/1972, 7864/1976, 9280/1981, 9583/1981, 11369/1987, 11572/1987, 12641/1991).
Das nunmehrige Vorbringen des Verwaltungsgerichtshofes vermag die bereits im Erkenntnis VfSlg. 15431/1999 festgestellte Sachlichkeit der Regelung nicht in Zweifel zu ziehen: Dem Gesetzgeber kann aus Sicht des Sachlichkeitsgebots - schon aus Gründen der Gewährleistung einer rechtsstaatlich einwandfreien Ermittlung des Sachverhalts - nicht entgegengetreten werden, wenn er in §26 Abs7 FSG vorsieht, daß die Kraftfahrbehörde in bestimmten Fällen der Alkoholisierung (§26 Abs4 FSG) und drastischer Geschwindigkeitsüberschreitungen (§26 Abs3 FSG) den Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz abzuwarten hat. Dadurch verliert die Entziehung nicht ihre sachliche Rechtfertigung, denn - anders als der Verwaltungsgerichtshof vermeint - ist die vorläufige Fernhaltung eines vorübergehend verkehrsunzuverlässigen Lenkers vom Straßenverkehr nur einer von mehreren Gründen, der eine befristet ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung zu rechtfertigen vermag. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist von vornherein nicht (nur) als Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr konzipiert, die eine unmittelbar effektive und sofortige Sicherung bewirkt, sondern sie entfaltet vor allem auch dadurch einen Schutzeffekt im Interesse der Verkehrssicherheit, daß sie auf den Lenker ermahnend und erzieherisch einwirkt. Ihr kommt - wie jeder anderen Maßnahme der Verkehrserziehung - auch die Bedeutung eines auf einen längeren Zeitraum ausgelegten, der Verkehrserziehung dienenden Sicherungsinstruments zu. Da zudem ein Erziehungseffekt schon darin besteht, daß dem Lenker die Entziehung droht, entfaltet bereits der Zeitraum während der Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens beim Lenker erzieherische Wirkung. Daß der Gesetzgeber die Entziehung der Lenkberechtigung ebenso als Mittel zur "Verkehrserziehung" eingerichtet hat, zeigt im Übrigen schon §24 Abs3 FSG, wonach in Fällen der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zusätzlich auch begleitende Maßnahmen, wie Nachschulung, Driver Improvement-Programme, Einstellungs- und Verhaltenstrainings oder die Absolvierung eines Aufbauseminars, angeordnet werden können. Beide Funktionen, Gefahrenabwehr einerseits und Verkehrserziehung anderseits, rechtfertigen die Entziehung der Lenkberechtigung. Da der Entziehung eine verkehrserzieherische Funktion jedenfalls aber dann auch noch zukommt, wenn der Ausspruch der Entziehung der Lenkberechtigung nicht unmittelbar nach der Verkehrsübertretung, sondern erst nach Abschluß des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens erfolgt, erweist sich, daß der Verwaltungsgerichtshof mit seinen gleichheitsrechtlichen Bedenken nicht im Recht ist.
2.3. Der Verwaltungsgerichthof hegt gegen die angefochtenen Bestimmungen auch verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art6
EMRK:
Im Erkenntnis VfSlg. 15431/1999 hat der Verfassungsgerichtshof die zweiwöchige Entziehung der Lenkberechtigung als "administrative Sicherungsmaßnahme" - und nicht als Strafe - angesehen und dazu ausgeführt (damals zu §73 Abs3 KFG 1967, der Vorgängerbestimmung des §26 Abs3 FSG):
"... Auch wenn für sich allein betrachtet diese Maßnahme in ihrer Wirkung für den einzelnen einer Strafe gleichkommen kann, verändert dies nichts an der Qualifikation als Maßnahme und ist die Dauer der Entziehung im Hinblick auf den Zweck dieser Maßnahme nicht unsachlich."
Der Verfassungsgerichtshof bleibt - gerade auch vor dem Hintergrund der seither ergangenen Rechtsprechung des EGMR - bei seiner schon im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung, wonach es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung nicht um eine Strafe handelt:
Bei der Beurteilung der Frage, ob auch Maßnahmen der Entziehung der Lenkberechtigung als Strafe im Sinne des Art6 EMRK anzusehen sind, nimmt die Judikatur des EGMR - worauf der Verwaltungsgerichtshof in seinen Anträgen ausdrücklich verweist - keine eindeutige und allgemein gültige Abgrenzung vor, sondern zieht vielmehr ganz unterschiedliche Aspekte in die jeweilige Beurteilung des Einzelfalls mit ein.
Zur Frage, ob dem Entzug der Lenkberechtigung ein "ahndender und abschreckender Effekt" innewohnt, ist festzustellen, daß eine solche Entziehung zwar erst ausgesprochen werden darf, wenn "das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist" (§26 Abs7 FSG) und somit von der materiellen Feststellung des Verschuldens des Kfz-Lenkers abhängig ist, nicht jedoch vom Grad des Verschuldens.
Eine Entziehungsmaßnahme, die erst nach Abschluß eines erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens auszusprechen ist, ist aus den schon oben dargestellten Gründen nicht auf einen "sofortigen Sicherungseffekt" im Sinne einer Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr gerichtet. Sie hat vielmehr auch erzieherischen Effekt. Ihr kommt daher die Funktion eines auf einen längeren Zeitraum ausgelegten, der Verkehrserziehung dienenden Sicherungsinstruments zu. Mag einer solchen Erziehungsmaßnahme auch eine gewisse Nähe zum "ahndenden und tadelnden" Charakter des Verwaltungsstrafrechts nicht abzusprechen sein, so reicht diese Wirkung aber für sich allein gesehen nicht aus, ihr gänzlich Strafcharakter beizumessen (vgl. auch die Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR im Fall Blokker vom 7.11.2000, ÖJZ 2002/8, in der der EGMR bei Beurteilung einer Maßnahme zur Verkehrserziehung zusätzlich noch auf die Schwere des Eingriffs abstellt und zur Schlußfolgerung gelangt, daß sie einer Strafe nicht gleichzustellen ist).
Es fehlt der Entziehungsmaßnahme jenes Maß an "Schwere und Intensität", bei dem sie im Lichte der Rechtsprechung zu Art6 EMRK (und zu Art4 des 7. ZPEMRK) als Strafe im verfassungsrechtlichen Sinn anzusehen wäre. Im Gegensatz zu jenen Rechtsfolgen, die der EGMR in dem vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Urteil (im Fall Malige, vom 23.9.1998, ÖJZ 1999/22) zu beurteilen hatte, mangelt es den hier zur Rede stehenden Entziehungsmaßnahmen nämlich schon insofern an Gewicht, als diese befristet sind und nicht (wie im Fall Malige) auf eine definitive Ungültigkeit der Lenkberechtigung ausgerichtet sind. Dementsprechend hat der EGMR im Fall Escoubet (vgl. EGMR 28.10.1999, ÖJZ 2000/11), bei dem es um die befristete Entziehung der Lenkberechtigung ging, eine solche Eingriffsintensität verneint.
Der Verfassungsgerichtshof kommt im Sinne der zitierten Judikatur zum Schluß, daß die in §26 Abs3 FSG vorgesehene befristete Entziehung der Lenkberechtigung - zumal damit lediglich das vorübergehende Verbot des Lenkens eines Kraftfahrzeugs und weder ein Freiheits- noch ein Eigentumsentzug verbunden ist - noch nicht jene Schwere und Intensität erreicht, die einer Strafe gleichkommen würde. Die vorliegende Sicherungsmaßnahme ist daher keine Sanktion mit Strafcharakter iSd. Art6 EMRK (bzw. Art4 des 7. ZPEMRK).
3. Zu den Anträgen, mit denen jene Wortfolgen des FSG angefochten werden, in denen die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Überschreitens der "Promille-Grenzen", Verweigerung der Atemluftuntersuchung oder der Blutabnahme und Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluß geregelt ist (G238/02, G239/02, G247/02, G253/02, G254/02, G269/02, G271/02, G272/02, G273/02, G274/02, G275/02, G276/02, G277/02, G278/02, G332/02):
Wie der Verwaltungsgerichtshof selbst einräumt, ist bei den mit diesen Anträgen angefochtenen Bestimmungen zur Entziehung der Lenkberechtigung (§26 Abs1 oder §26 Abs2) im Gegensatz zu den Fällen gemäß §26 Abs3 und 4 nicht erst der Abschluß eines erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten, sondern diese Maßnahmen sind unmittelbar aufgrund des vom Inhaber der Lenkberechtigung gesetzten Verhaltens auszusprechen. Dennoch äußert der Verwaltungsgerichtshof Bedenken ob der Sachlichkeit dieser Maßnahmen: Wenn auch ein Verwaltungsstrafverfahren de jure nicht abzuwarten sei, komme es in der Praxis zu einem zeitlichen Auseinanderklaffen zwischen Verstoß und Ausspruch der Entziehungsmaßnahme, weil
"... es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob die Behörde relativ zeitnah zur Begehung der Verwaltungsübertretung mit Mandatsbescheid oder Entziehungsbescheid vorgeht. Insbesondere dann, wenn keine Identität zwischen Verwaltungsstrafbehörde und Entziehungsbehörde besteht und die Verständigung der Entziehungsbehörde eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt oder die Ermittlung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes sich als nicht ganz einfach erweist, wird es zu dem vom Verwaltungsgerichtshof für verfassungsrechtlich bedenklich erachteten Auseinanderfallen von Zeiten der Verkehrsunzuverlässigkeit und Zeiten der Entziehung der Lenkberechtigung kommen. Das FSG bietet der Behörde keine Grundlage dafür, bei längerem Zeitablauf seit der Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand zu nehmen".
Dieser Auffassung kann sich der Verfassungsgerichtshof nicht anschließen. Allein schon der Umstand, daß die hier in Rede stehenden Entziehungsmaßnahmen aufgrund einer von einem behördlichen Organ durchzuführenden Atemluftkontrolle, einer Blutabnahme oder aufgrund der Verweigerung einer solchen Kontrolle durch den belangten Lenker erfolgen, zeigt, daß die im Entziehungsverfahren maßgeblichen Beweismittel regelmäßig sofort greifbar sind. Wie aus den den Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalten hervorgeht, bilden längere Zeiträume zwischen Verstoß und Ausspruch der Entziehung die Ausnahme, zumal die Behörden schon im Wege der vorläufigen Abnahme des Führerscheins oder der Erlassung eines Mandatsbescheides wegen Gefahr im Verzug prompt reagieren. Aber selbst dann, wenn die erwähnten Zeiträume über das Maß einzelner - im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahrens daher vernachlässigbarer - Härtefälle hinausgingen (vgl. VfSlg. 10455/1985, 11616/1988), bliebe die vorliegende Sicherungsmaßnahme wegen des ihr - wie bereits oben dargestellt - ebenso zukommenden Charakters als Erziehungsmaßnahme dennoch sachlich gerechtfertigt.
4. Insgesamt ergibt sich also, daß weder der wegen zeitlichen Auseinanderklaffens zwischen vorübergehender Verkehrsunzuverlässigkeit und faktischer Wirksamkeit der Entziehungsmaßnahme in den hier in Rede stehenden Fällen vom Verwaltungsgerichtshof erhobene Vorwurf der Unsachlichkeit, noch jener des Verstoßes gegen Art6 EMRK zutrifft.
Die vom Verwaltungsgerichthof gestellten Anträge waren somit abzuweisen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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