VfGH G18/2013 ua

VfGHG18/2013 ua19.6.2013

Aufhebung einer Bestimmung des PersonenstandsG über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (nur) in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde als unsachlich und dem Diskriminerungsverbot der EMRK widersprechend

Normen

PersonenstandsG §47, §47a Abs1
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz §6, §26a, §43 Abs1 Z17
StVG §100
EMRK Art8, Art14
PersonenstandsG §47, §47a Abs1
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz §6, §26a, §43 Abs1 Z17
StVG §100
EMRK Art8, Art14

 

Spruch:

I. In §47a Abs1 des Bundesgesetzes vom 19. Jänner 1983 über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz – PStG), BGBl Nr 60/1983, in der Fassung BGBl I Nr 135/2009 wird die Wortfolge "in den Amtsräumen der Bezirksverwal­tungsbehörde" als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B125/11 und B138/11 Beschwerden gegen Bescheide des Landeshauptmanns der Steiermark bzw. des Landeshaupt­manns von Wien anhängig, mit denen im Instanzenzug bzw. im Devolutionsweg der Antrag der Beschwerdeführer auf Schließung einer eingetra­genen Partnerschaft mit der Maßgabe, dass diese außerhalb der Amtsräume der Bezirksverwaltungsbehörde und dadurch begründet werde, dass der Beamte die beiden Antragsteller in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander fragt, ob sie die eingetragenen Partnerschaft miteinander eingehen wollen, und nach der Bejahung der Frage ausspricht, dass sie miteinander verbundene eingetragene Partner sind, abgewiesen wurden.

Die belangten Behörden begründen die abweisenden Bescheide jeweils damit, dass nach dem klaren Wortlaut des §47a Abs1 Personenstandsgesetz (im Folgenden: PStG) eine eingetragenen Partnerschaft außerhalb der Amtsräume der Bezirksverwaltungsbehörde nicht begründet werden dürfe. Ebenso wenig sehe das Verfahren zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft vor, dass die Antragsteller vom Beamten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander befragt würden, ob sie die eingetragene Partnerschaft miteinan­der eingehen wollten, und nach Bejahung der Frage der Beamte ausspreche, dass sie rechtmäßig verbundene eingetragene Partner seien.

In den gegen diese Bescheide gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerden werden die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung (Art2 StGG, Art7 B-VG sowie Art14 iVm Art8 und 12 EMRK und Art21 GRC) sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes gerügt.

2. Bei der Behandlung dieser Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde" in §47a Abs1 PStG idF BGBl I 135/2009 entstan­den. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 12. Dezember 2012 beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"§47a Abs1 PStG sieht ausdrücklich vor, dass der Beamte der Bezirksverwal­tungsbehörde in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber 'in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde' eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen hat. Die Unterfertigung der Nieder-schrift von beiden Partnerschaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwal­tungsbehörde begründet im Rechtssinn die eingetragene Partnerschaft. Die Gesetzesmaterialien geben keinen Aufschluss darüber, warum der Gesetzgeber die Begründung der eingetragenen Partnerschaft damit, so keine gesetzlichen Ausnahmeregelungen bestehen, ausschließlich in den Amtsräumen der Bezirks­verwaltungsbehörde vorgenommen wissen wollte (die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 485 BlgNR, 24. GP, 26, beschränken sich zu §47a PStG auf die Wiedergabe des Gesetzestextes). §43 Abs1 Z17 EPG sieht durch die Anord­nung, dass die §§6, 72, 99 und 100 StVG auch 'auf eingetragene Partner, Partnersachen oder Partnerangelegenheiten sinngemäß anzuwenden' sind, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb der Amtsräume der Bezirksverwaltungsbehörde nur vor, wenn einer der Partnerschaftswerber in einer Strafvollzugsanstalt einsässig ist (zum konventionsrechtlichen Hintergrund einer solchen gesetzlichen Regelung im Zusammenhang mit der Eheschließung EGMR 5.1.2010, Fall Jaremowicz, Appl. 24.023/03, newsletter 2010, 17; 5.1.2010, Fall Frasik, Appl. 22.933/02).

§47a Abs1 PStG dürfte es auf Grund seines Wortlauts und mangels anderer Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien den Beamten der Bezirksverwaltungs-behörde allerdings verwehren, die Begründung einer eingetragenen Partner­schaft in anderen als den von §43 Abs1 Z17 EPG erfassten Fällen außerhalb der Amtsräume der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Demgegenüber lässt es §47 PStG dem Standesbeamten offen, eine Trauung an jedem Ort vorzuneh­men, der der Bedeutung der Ehe entspricht.

Der Verfassungsgerichtshof vermag vorläufig – ungeachtet des dem Gesetzgeber im Rahmen des Art12 EMRK zukommenden Spielraumes bei der Festlegung der Behördenzuständigkeit für die Begründung der Ehe einerseits und der eingetra­genen Partnerschaft andererseits (vgl. VfGH 9.10.2012, B121/11, B137/11) – keine sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Regelung des Ortes der Begründung einer heterosexuellen Ehe einer- und einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft andererseits zu erkennen. Die Frage der Begrün-dung einer eingetragenen Partnerschaft innerhalb oder außerhalb der Amts­räume scheint mit den unterschiedlichen Instituten der Ehe einerseits und der eingetragenen Partnerschaft andererseits in keinem inneren Sachzusammenhang zu stehen.

Auch sonst werden Behörden durch den Gesetzgeber im Allgemeinen nicht dazu verhalten, Amtshandlungen ausschließlich in den Amtsräumen zu verrichten. Schon der Umstand, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge in §47a PStG es den Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann untersagen dürfte, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb der Amtsräume der Bezirksverwaltungsbehörde und stattdessen zB am Krankenbett vorzunehmen, wenn es einem der Partnerschaftswerber dauernd oder vorübergehend zB wegen Krankheit oder Behinderung unmöglich oder unzumutbar ist, die Amts­räume der nächstliegenden Bezirksverwaltungsbehörde aufzusuchen, scheint die Unsachlichkeit dieser gesetzlichen Fixierung des Ortes der Begründung der eingetragenen Partnerschaft darzutun. Aber auch unabhängig davon dürfte eine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung vorliegen, wenn der Gesetzgeber es Partnerschaftswerbern – anders als Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen – verwehrt, mit Einverständnis der Behörde eine eingetragene Partnerschaft auch an anderen angemessenen Orten als in den behördlichen Amtsräumen zu begründen.

Die in Prüfung gezogene Wortfolge 'in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungs­behörde' in §47a Abs1 PStG dürfte sohin Personen, die eine eingetragene Partnerschaft begründen wollen, gegenüber Personen, die miteinander eine Ehe eingehen wollen, in Verletzung von Art14 iVm Art8 EMRK diskriminieren."

3. Die Bundesregierung sah von der Erstattung einer meritorischen Äußerung ab.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes, BGBl I 135/2009, idF BGBl I 29/2010 lauten:

"Form der Begründung

§6. (1) Eine eingetragene Partnerschaft kann nur unter persönlicher und gleich­zeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz, BGBl Nr 162/1987, als sachlich zuständig bezeichneten Behörde begründet werden.

(2) Die gemäß Abs1 zuständige Behörde protokolliert die Erklärungen der beiden Partner, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, wodurch die eingetragene Partnerschaft zustande kommt. Die Behörde lässt das Protokoll von beiden unterschreiben.

(3) Die eingetragene Partnerschaft kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung begründet werden.

[…]

Sinngemäß anwendbares Bundesrecht

§43. (1) Folgende, für Ehegatten, Ehesachen oder Eheangelegenheiten maßge­bende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf eingetragene Partner, Partnersachen oder Partnerangelegenheiten sinngemäß anzuwenden:

1. [– 16. …]

17. §§6, 72, 99, 100 Strafvollzugsgesetz, BGBl Nr 144/1969;

18. [– 26. …]

(2) [– (3) …]"

2. §100 Strafvollzugsgesetz, BGBl 144/1969, idF BGBl 799/1993 lautet:

"Eheschließung

§100. (1) Wünscht ein Strafgefangener eine Ehe zu schließen, so ist ihm hiezu unbeschadet der Bestimmungen der §§98 und 99 in der Anstalt Gelegenheit zu geben.

(2) Abs1 gilt auch, wenn ein Strafgefangener wünscht, eine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu erwirken."

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl 60/1983, idF BGBl I 135/2009 lauten (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):

"4a. Abschnitt

Partnerschaftsbuch

Inhalt der Eintragung

§26a. (1) Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt in Anwe­senheit der Partnerschaftswerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde in Form einer Niederschrift (§6 Abs2 EPG).

(2) In das Partnerschaftsbuch sind einzutragen

1. die Nachnamen und die Vornamen der eingetragenen Partner, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörig­keit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;

2. der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft sowie die Bezeichnung der Behörde und der Name des Beamten, vor dem diese begründet wurde.

(3) Die Eintragung ist von den eingetragenen Partnern, einem allenfalls beigezo­genen Dolmetscher und dem Beamten, vor dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, zu unterschreiben.

[…]

ZWEITER TEIL

AUFGABEN DER BEHÖRDEN AUF DEN GEBIETEN DES EHERECHTS UND DER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT

Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

§42. Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten oder vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgeleg­ten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Erklärungen und Nachweise

§43. (1) Die Verlobten oder die Partnerschaftswerber haben die Erklärungen abzugeben und die Urkunden vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähig­keit oder für die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.

(2) Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten oder die Partnerschaftswerber glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und wenn die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.

Mündliche Verhandlung

§44. (1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte oder Partner­schaftswerber anwesend sein.

(2) Kann einem Verlobten oder Partnerschaftswerber das Erscheinen zur münd­lichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten oder die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft zu begrün­den, auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.

(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs2 auf beide Verlobte oder Partner­schaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.

(4) In den Fällen der Abs2 und 3 hat der betreffende Verlobte oder Partner­schaftswerber die für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.

Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partner­schaft zu begründen

§45. (1) Die Personenstandsbehörde hat einer im §2 Abs2 angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auszustellen. Vorher ist die Ehefähig­keit des Antragstellers oder die Fähigkeit des Antragstellers, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in gleicher Weise wie für das Eingehen einer Ehe oder für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft im Inland zu ermit­teln.

(2) Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.

(3) In der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begrün­den, ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Partnerschaftswerber die eingetragene Partnerschaft begründen können.

(4) Das Ehefähigkeitszeugnis und die Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetra­gene Partnerschaft zu begründen, gelten für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.

Zuständigkeit

§46. (1) Die Ermittlung der Ehefähigkeit (§§42 bis 44) und die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses (§45) obliegt der Personenstandsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Perso­nenstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien zuständig.

(1a) Die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (§§42 bis 44) und die Ausstellung der Bestätigung (§45) obliegt der Bezirksver­waltungsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Partnerschaftswerber seinen Wohn­ ­ ­ ­ ­sitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen letzten Wohn­sitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.

(2) Die Ehe kann vor jeder Personenstandsbehörde geschlossen werden.

(2a) Die eingetragene Partnerschaft kann vor jeder Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden.

(3) Teilen die Verlobten im Ermittlungsverfahren mit, daß sie die Ehe vor einer anderen Personenstandsbehörde schließen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.

(3a) Teilen die Partnerschaftswerber im Ermittlungsverfahren mit, dass sie die eingetragene Partnerschaft vor einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde begründen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.

(4) Die Beurteilung der Ehefähigkeit obliegt in den Fällen des Abs3 der Perso­nenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll.

(5) Die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll.

Trauung

§47. (1) Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.

(2) Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, daß sie rechtmäßig verbundene Ehe­leute sind.

Begründung der eingetragenen Partnerschaft

§47a. (1) Der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzuneh­men.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen

1. die Nachnamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Woh­nort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt;

2. die Zustimmung jedes der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

3. der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.

(3) Die Partnerschaft ist begründet, wenn die Niederschrift von beiden Partner­schaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Amtssiegels unterfertigt wurde.

[…]

Durchführungsverordnung

§58. Der Bundesminister für Inneres hat in einer Verordnung besonders die folgenden Regelungen dieses Bundesgesetzes näher auszuführen:

1. die Anlegung der Personenstandsbücher und der Sammelakten sowie deren Aufbewahrung, das Verfahren bei Verlust der Personenstandsbücher und der Sammelakten (§§5 und 6);

2. die Eintragungen in die Personenstandsbücher (§§8 bis 17);

3. die Ausstellung von Personenstandsurkunden (§§31 bis 35);

4. [– 6. …]

7. das Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partner­schaft begründen zu können (§§42 bis 44);

8. die Ausstellung von Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§45);

9. […]

VIERTER TEIL

BEHÖRDEN

Aufgaben der Gemeinde

§59. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Unter 'Personenstandsbehörde' ist die Personenstandsbehörde erster Instanz, unter 'Standesbeamter' das Organ der Gemeinde oder des Gemeinde­verbandes (§60 Abs1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs3).

(3) Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach Abs1 eines Gemeindebediensteten, der die für die Besor­gung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft ist.

Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden

§59a. (1) Hinsichtlich des Verfahrens zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Beurkundung, der Ausstellung der Partnerschaftsurkunde, der Führung des Partnerschaftsbuches und der gesetzlich vorgesehenen Verständi­gungspflichten im Zusammenhang mit eingetragenen Partnerschaften wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Personenstandsbehörde erster Instanz tätig.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Besorgung der Aufgaben nach Abs1 eines Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt, zu bedienen.

[…]

Rechtszug

§67. Gegen Bescheide, die der Landeshauptmann als erste Instanz erläßt, steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu."

Mit BG BGBl I 16/2013 wurde das Personenstandsgesetz 2013 erlassen; gemäß dessen §72 Abs1 tritt das, den Prüfungsgegenstand bildende Personenstands­gesetz, BGBl 60/1983, idF BGBl I 135/2009 mit Ablauf des 31. Oktober 2013 außer Kraft.

4. Die maßgebliche Bestimmung der Personenstandsverordnung (im Folgen­den: PStV), BGBl 629/1983, idF BGBl II 1/2010 lautet:

"Zu §§47 und 47a

§28. (1) Der Standesbeamte hat sich vor der Trauung von der Persönlichkeit der Verlobten und der Zeugen zu überzeugen.

(2) Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen und dürfen nach ihrer Körper- und Geistesbe­schaffenheit nicht unvermögend sein, in Bezug auf diese Trauung ein Zeugnis abzulegen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Begründung der eingetrage­nen Partnerschaft von der Persönlichkeit der Partnerschaftswerber zu überzeugen."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens

Das Verfahren hat nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Wortfolge zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Nach §6 Abs1 EPG kann eine eingetragene Partnerschaft nur unter persönli­cher und gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner und zwar gemäß §26a Abs1 PStG vor der Bezirksverwaltungsbehörde in Form einer Niederschrift begründet werden. §6 Abs2 EPG regelt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde die Erklärungen der beiden Partner, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, protokolliert, wodurch die eingetragene Partnerschaft zustande kommt. Das Protokoll ist von beiden Partnern zu unterschreiben. §26a Abs2 PStG regelt, was anlässlich der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft in das Partnerschaftsbuch einzutragen ist, nämlich insbesondere Nachnamen und Vornamen der eingetragenen Partner, Angaben zu ihrer Person sowie zum Zeitpunkt und zum Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft. §26a Abs3 PStG sieht sodann vor, dass diese Eintragung von den eingetragenen Partnern, einem allenfalls beigezogenen Dolmetscher und dem Beamten, vor dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, zu unterschreiben ist.

Im zweiten Teil des PStG regeln die §§42 ff. PStG zunächst – weitgehend deckungs­gleich für Ehen und eingetragene Partnerschaften (siehe Gitschthaler, Anmerkung 5 zu §6 EPG, in: Gitschthaler/Höllwerth [Hrsg.], Kommentar zum Ehe- und Partnerschaftsrecht, 2011) – die Ermittlung der Ehefähigkeit bzw. der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen.

Unterschiedlich regelt das PStG sodann die Zeremonie der Trauung für Eheleute einer- und der Begründung der eingetragenen Partnerschaft andererseits. §47 PStG sieht für die Trauung vor, dass diese in einer Form und an einem Ort vorzunehmen ist, die der Bedeutung der Ehe entsprechen. Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, dass sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Demge­genüber regelt §47a PStG in Absatz 1 zunächst, dass der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederschrift über die Be­gründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen hat. In diese Niederschrift sind Nachname und Vorname der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt, die Zustimmung jedes der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft sowie Tag und Ort der Begründung der eingetragenen Partner­schaft aufzunehmen. §47a Abs3 PStG normiert, dass die Partnerschaft begründet ist, wenn die Niederschrift von beiden Partnerschaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Amtssiegels unterfertigt wurde.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Prüfungsbeschluss darge­legt, dass §47a PStG nicht ausschließt, dass der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde die Partnerschaftswerber anlässlich der Begründung der eingetragenen Partnerschaft und der Aufnahme der – in §47a PStG aus­drücklich vorgesehenen – Niederschrift darüber einzeln und nacheinander befragt, ob sie die eingetragene Partnerschaft miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung dieser Frage ausspricht, dass sie rechtmäßig verbundene einge­tragene Partner sind. §47a PStG verwehrt es dem Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde nicht, im Zuge der mündlichen Erörterungen anläss­lich der Begründung der eingetragenen Partnerschaft und der Aufnahme der Niederschrift, so dies dem Wunsch beider Partnerschaftswerber entspricht, diese daraufhin zu befragen, ob sie die eingetragene Partnerschaft (nach den gesetzli­chen Bestimmungen) miteinander eingehen wollen. Vielmehr sind diese Fragen zu stellen, da die Partnerschaftswerber gemäß §6 Abs2 EPG derartige Erklärun­gen im Rahmen des Begründungsaktes abzugeben haben, welche sodann zu protokollieren sind. Das Wesen der Niederschrift ist die Verschriftlichung einer mündlichen Erklärung, sodass §47a PStG iVm §6 EPG im Lichte der unter Punkt 2.3. dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen im vorstehenden Sinn ausgelegt werden muss.

Aus eben diesen Gründen steht §47a PStG dem auch nicht entgegen, dass die Behörde auf Wunsch der Partnerschaftswerber neben anderen Personen, die der Zeremonie der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nach Maßgabe der räumlichen Verfügbarkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde mit den Partner­schaftswerbern beiwohnen, etwa auch zwei Personen eine besondere Stellung dadurch einräumt, dass sie den Anlass in besonderer Weise mitverfolgen. Dass der Gesetzgeber für eingetragene Partnerschaften davon absieht, solchen Personen als "Zeugen" (im rechtstechnischen Sinne des §47 Abs2 PStG) eine besondere Bedeutung für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft zuzumessen und damit hinsichtlich solcher Formvorschriften die Begründung der eingetragenen Partnerschaft nach §47a PStG gegenüber der Trauung nach §47 PStG nur in einem gewissen Sinne erleichtert, verletzt das Recht der Beschwer­deführer auf Nichtdiskriminierung nicht.

Schließlich ist der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde vor dem Hintergrund gleichheitsrechtlicher Anforderungen (siehe Punkt 2.3.) auch gehalten, auf Begehren der Partnerschaftswerber am Ende der Amtshandlung nach Begrün­dung der eingetragenen Partnerschaft den eingetragenen Partnern in angemessener Form mitzuteilen, dass sie nunmehr rechtmäßig verbundene eingetragene Partner sind. Dass der Gesetzgeber die entsprechenden Rechtswir­kungen bei der Trauung von Eheleuten am mündlichen Eheversprechen, bei der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft an der Unterfertigung der Niederschrift – also an der verschriftlichten Form des mündlichen Versprechens – anknüpft, liegt – vergleichbar der Wahl der zuständigen Personenstandsbe­hörde (siehe VfSlg 19.682/2012) – in seinem Gestaltungsspielraum.

2.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 24.7.2003, Fall Karner, Appl. 40.016/98, newsletter 2003, 214 [Z37]; 22.7.2010, Fall P.B. und J.S., Appl. 18.984/02, newsletter 2010, 240 [Z38]) und des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 17.659/2005, 19.492/2011, 19.623/2012) müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine am Geschlecht oder an der sexuellen Orientierung anknüpfende Differenzierung nicht als Diskriminierung und damit Verletzung des Art14 EMRK iVm einem einschlägigen Konventionsrecht zu erweisen. Gleichge­schlechtliche Beziehungen fallen nicht nur unter den Begriff des "Privatlebens", sondern, wenn die Personen in einer gleichgeschlechtlichen de facto-Partner­schaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch unter den Schutz des "Familienlebens" nach Art8 Abs1 EMRK (s. EGMR 24.6.2010, Fall Schalk und Kopf, Appl. 30.141/04, EuGRZ2010, 445 [Z94]; Fall P.B. und J.S., Z30). Eine unterschiedliche Behandlung der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft, die nach der sexuellen Orientierung differenziert, bedarf daher im Lichte von Art14 iVm Art8 EMRK besonders schwerwiegender Gründe für eine sachliche Rechtfertigung. Für das Vorliegen solcher schwerwiegender Gründe ist es wesentlich, dass ein Sachzu­sammenhang zwischen der Ehe, die der Gesetzgeber sowohl nach Art12 EMRK als auch nach Art14 iVm Art8 EMRK verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten kann (VfSlg 19.682/2012), und diesen (unter­schiedlichen) Rechtsfolgen bestehen muss (VfSlg 17.337/2004). Eine Diskriminierung einer der beiden Partnerschaftsformen gegenüber der anderen quasi "aus Prinzip" (Segalla, Das eingetragene Partnerschafts-Gesetz aus verfas­sungsrechtlicher Perspektive, in: Lienbacher/Wielinger [Hrsg.], Öffentliches Recht – Jahrbuch 2010, 2010, 199 [206]) oder eine Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung durch einen Sachzusammenhang zwischen Institut und Rechtsfolge ist mit den genannten Anforderungen nicht vereinbar (VfSlg 19.623/2012).

2.4. Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken gegen die Wortfolge "in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde" in §47a Abs1 PStG erweisen sich als zutreffend. Diese Regelung, die es dem Beamten der Bezirksverwaltungs­behörde verwehrt, die Begründung der eingetragenen Partnerschaft in anderen als den von §43 Abs1 Z17 EPG erfassten Fällen außerhalb der Amtsräume der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen, während es §47 PStG ­zulässt, eine Trauung an jedem Ort vorzunehmen, der der Bedeutung der Ehe entspricht, diskriminiert Personen, die eine eingetragene Partnerschaft begründen wollen, gegenüber Personen, die miteinander eine Ehe eingehen wollen, und verletzt daher Art14 iVm Art8 EMRK (vgl. auch Gitschthaler, Anmerkung 5 zu §6 EPG, in: Gitschthaler/Höllwerth [Hrsg.], Kommentar zum Ehe- und Partnerschaftsrecht, 2011).

§47a Abs1 PStG sieht ausdrücklich vor, dass der Beamte der Bezirksverwal­tungsbehörde in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber "in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde" eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen hat. Die Unterfertigung der Nieder­schrift von beiden Partnerschaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde begründet im Rechtssinn die eingetragene Partner­schaft. §43 Abs1 Z17 EPG sieht durch die Anordnung, dass §100 StVG auch "auf eingetragenen Partner, Partnersachen oder Partnerangele­genheiten sinngemäß anzuwenden" ist, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb der Amtsräume der Bezirksverwaltungsbehörde nur vor, wenn einer der Partnerschaftswerber in einer Strafvollzugsanstalt angehalten wird (zum konventionsrechtlichen Hintergrund einer solchen gesetzlichen Regelung im Zusammenhang mit der Eheschließung EGMR 5.1.2010, Fall Jaremowicz, Appl. 24.023/03, newsletter 2010, 17; 5.1.2010, Fall Frasik, Appl. 22.933/02). §47a Abs1 PStG verwehrt dem Beamten der Bezirksverwaltungs­behörde daher, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft in anderen als den in §43 Abs1 Z17 EPG erfassten Fällen außerhalb der Amtsräume der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Dem gegenüber lässt es §47 PStG zu, eine Trauung an jedem Ort vorzunehmen, der der Bedeutung der Ehe entspricht.

Hinsichtlich der für sich genommen nicht im Rechtssinn konstitutiven, aber für den Symbolwert der Zeremonie für die Betroffenen (vgl. Baumgartner, JBl 2013, 302 [308]) wesentlichen Modalitäten des Verfahrens der Begründung der Ehe einerseits und der eingetragenen Partnerschaft ande­rerseits bedarf es im Lichte der unter Punkt 2.3. dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen einer sachlichen Rechtfertigung, wenn diese unterschiedlich geregelt werden. Eine solche sachliche Rechtfertigung dafür, dass eine eingetra­gene Partnerschaft nur in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde, die Ehe aber an jedem der Bedeutung der Institution entsprechenden Ort begründet werden darf, ist im Gesetzesprüfungsverfahren nicht hervorgekommen.

Die Frage der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft innerhalb oder außerhalb der Amtsräume steht mit dem unterschiedlichen Institut der Ehe einerseits und der eingetragenen Partnerschaft andererseits in keinem inneren Sachzusammenhang. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die diese unter­schiedliche Behandlung von Menschen, die eine Ehe eingehen, und Menschen, die eine eingetragenen Partnerschaft begründen wollen, zu rechtfertigen vermö­gen. Darüber hinaus ist es ebenso unsachlich, dass den Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde auch untersagt ist, die Begründung einer eingetra­genen Partnerschaft außerhalb der Amtsräume der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen, wenn es einem der Partnerschaftswerber dauernd oder vorüber­gehend zB wegen Krankheit oder Behinderung unmöglich oder unzumutbar ist, die Amtsräume der nächstliegenden Bezirksverwaltungsbehörde aufzusuchen. Es stellt sohin eine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung dar, wenn es der Gesetzgeber Partnerschaftswerbern – anders als Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen – verwehrt, mit Einverständnis der Be­hörde eine eingetragene Partnerschaft auch an anderen angemessenen Orten als in den behördlichen Amtsräumen zu begründen.

IV. Ergebnis

1. Die Wortfolge "in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde" in §47a Abs1 Personenstandsgesetz, BGBl 60/1983, idF BGBl I 135/2009 ist daher als unsachlich und dem Diskriminierungsverbot des Art14 iVm Art8 EMRK widersprechend aufzuheben.

2. Im Hinblick auf die Konventionswidrigkeit der aufgehobenen Gesetzesstelle und weil legistische Vorkehrungen, um eine konventionskonforme Vornahme der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft durch den Beamten der Bezirks­verwaltungsbehörde sicherzustellen, nicht erforderlich sind, hat der Verfassungsgerichtshof von der Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten­ der aufgehobenen Gesetzesstelle abzusehen.

3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B‑VG.

4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B‑VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündli­che Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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