VfGH B125/2011

VfGHB125/201119.6.2013

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

 

Spruch:

I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden. Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.640,– bestimmten Prozess­kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exe­kution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren

1. Die Beschwerdeführer stellten am 6. April 2010 den Antrag auf Schließung einer eingetragenen Partnerschaft mit der Maßgabe, diese Partnerschaft außerhalb der Amtsräume der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg und dadurch zu begründen, dass der Beamte die beiden Antragsteller in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander befragt, ob sie die eingetragene Partnerschaft miteinander eingehen wollen, und nach der Bejahung der Frage ausspricht, dass sie miteinander verbundene Partner sind. Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg wies den Antrag mit Bescheid vom 4. August 2010 gemäß §47a Personenstandsgesetz (im Folgenden: PStG) iVm §6 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz ab. Der Landeshauptmann der Steiermark gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer die Verletzung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung (Art2 StGG, Art7 B-VG sowie Art14 iVm Art8 und 12 EMRK und Art21 GRC) sowie – inhaltlich – die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes rügen.

3. Der Landeshauptmann der Steiermark erstattete als belangte Behörde eine Gegenschrift, in der er beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und ihm Aufwandsersatz zuzuerkennen.

4. Die Beschwerdeführer erstatteten eine Replik.

5. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B‑VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde" in §47a Abs1 PStG ein. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2013, G18, 19/2012, hob er die genannte Wortfolge als verfassungswidrig auf.

II. Erwägungen

1. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zBVfSlg 10.404/1985).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, war der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen (s. VfGH 26.6.1998, B259/96; ferner VfSlg 18.836/2009, VfGH 2.5.2011, B941/2011). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 440,– enthalten.

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