Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StGG Art2
StGG Art5
StGB §19a Abs1a, §20, §20a
VfGG §7 Abs1, §62a Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2024:G109.2024
Spruch:
I. Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag werden zurückgewiesen.
II. Der zweite Eventualantrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge §19a Abs1a des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl 60/1974, idF BGBl I 112/2015 und §20 Abs1 und Abs3 StGB idF BGBl I 108/2010, in eventu §19a Abs1a StGB idF BGBl I 112/2015 und §20 StGB idF BGBl I 108/2010 sowie in eventu §19a Abs1a StGB idF BGBl I 112/2015, §20 StGB idF BGBl I 108/2010 und §20a StGB idF BGBl I 108/2010 als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. §19a StGB idF BGBl I 112/2015 lautet (die mit dem zweiten Eventualantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Konfiskation
§19a. (1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen.
(1a) Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehenden Ersatzwerte der in Abs1 bezeichneten Gegenstände.
(2) Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht."
2. §20 StGB idF BGBl I 108/2010 lautet (die mit dem zweiten Eventualantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
" Verfall
§20. (1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.
(2) Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
(3) Soweit die dem Verfall nach Abs1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (§§110 Abs1 Z3, 115 Abs1 Z3 StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs1 und Abs2 erlangten Vermögenswerten entspricht.
(4) Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen."
3. §20a StGB idF BGBl 108/2010 lautet (die mit dem zweiten Eventualantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
" Unterbleiben des Verfalls
§20a. (1) Der Verfall gegenüber einem Dritten nach §20 Abs2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.
(2) Der Verfall ist überdies ausgeschlossen:
1. gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat,
2. soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat, oder
3. soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird.
(3) Vom Verfall ist abzusehen, soweit der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. April 2024 wurde der Antragsteller wegen mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels (§28a Abs1 erster und fünfter Fall, Abs2 Z2, Abs4 Z3 SMG) und weiterer gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde gemäß §20 Abs1 und 3 StGB ein Geldbetrag von EUR 2.156.000, – für verfallen erklärt.
2. Aus Anlass des gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (§§280 ff. StPO) stellte der Antragsteller den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag (Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG):
2.1. Der Verfall nach §20 StGB verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art7 B‑VG und Art2 StGG, gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art18 B‑VG sowie das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nach Art5 StGG. §20 Abs1 und Abs3 StGB stellten nämlich in Fällen des Suchtmittelhandels nicht mit ausreichender Bestimmtheit klar, ob daraus erlangte Verkaufserlöse im Wege des Verfalls gemäß §20 StGB – als Maßnahme eigener Art, ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung und ohne Schuldvorwurf – oder der Konfiskation gemäß §19a StGB – als Strafe, mit Verhältnismäßigkeitsprüfung und mit Schuldvorwurf – abzunehmen seien.
3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken im Wesentlichen wie folgt entgegentritt:
3.1. Der Verfall nach den §§20 ff. StGB und die Konfiskation nach §19a StGB unterschieden sich in mehreren Aspekten: Der Verfall setze als vermögensrechtliche Maßnahme eigener Art keine schuldhaft begangene Straftat voraus; hingegen erfordere die Konfiskation, die als Strafe konzipiert sei, eine vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Tat. Der Begriff des "Vermögenswertes" in §20 StGB umfasse alle wirtschaftlichen Vorteile, die in Zahlen ausgedrückt werden könnten (Verweis auf OGH 29.1.2019, 14 Os 120/18f) und sei sohin weiter gefasst als jener des "Gegenstandes" in §19a StGB. Überschneidungen zwischen §20 Abs1 und §19a Abs1 StGB seien eher selten. Erst durch die Berücksichtigung der Ersatzwerte nach §19a Abs1a StGB eröffne sich ein – in der Praxis relevanter – parallel bestehender Anwendungsbereich: Verkaufe der Täter etwa Suchtgift, könne der Erlös für verfallen erklärt werden, denn das Geld bilde einen durch die Tatbegehung (Überlassen von Suchtgift) erlangten Vermögensvorteil. Gleichzeitig sei das Suchtgift auch zur Tatbegehung verwendet oder – im Fall der Produktion durch den Täter – durch die Tat hervorgebracht worden und könne daher konfisziert werden. Das Suchtgift sei dann zwar nicht mehr physisch beim Täter (und in dessen Eigentum) vorhanden, werde aber im Verkaufserlös verkörpert. Somit könne dieser Ersatzwert nach §19a Abs1a konfisziert werden (Verweise auf Salimi, in: Hinterhofer [Hrsg.], Salzburger Kommentar zum StGB, 35. Lfg 2016, §19a Rz 75; Fuchs/Tipold, in: Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum StGB2, Stand 15.5.2023, rdb.at, §19a Rz 60).
3.2. Für die Beantwortung der Frage, welche der beiden Rechtsfolgen in einem Fall anzuwenden ist, in dem eine vorsätzliche Straftat begangen wurde und sich das Tatwerkzeug oder Tatprodukt bzw dessen Ersatzwert im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im Eigentum des Täters befindet, sei die Subsidiaritätsklausel des §20a Abs2 Z3 StGB zu berücksichtigen, derzufolge der Verfall ausgeschlossen sei, soweit dessen Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht werde. Dadurch solle ein mehrfacher Zugriff auf Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, vermieden werden (Verweis auf Fuchs/Tipold, in: Höpfel/Ratz, §20a Rz 23).
3.3. Die Wirkung des Verfalls bestehe in der Wegnahme des durch die Straftat erlangten Vermögensvorteils (Verweis auf Salimi, aaO, Rz 76) und diene dem Zweck der Nutzlosigkeit der Aufwendungen (Verweis auf VfSlg 20.013/2015). Andere rechtliche Maßnahmen schlössen den Verfall aus, wenn und soweit die Bereicherung durch sie tatsächlich beseitigt werde. Auch die Konfiskation gemäß §19a StGB – vor allem in Hinblick auf die Ersatzwerte iSv Abs1a – könne die Wirkung des Verfalls haben (Verweise auf Salimi, aaO, Rz 75 ff; Fuchs/Tipold, in: Höpfel/Ratz, §19a Rz 60) und somit gemäß §20a Abs2 Z3 StGB das Unterbleiben des Verfalls bewirken. Das Gericht habe dabei im Einzelfall zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Wirkung des Verfalls durch die Konfiskation tatsächlich erreicht werde. Wenn und soweit dies nicht der Fall sei, habe das Gericht die Vermögenswerte – gegebenenfalls auch nur Teile davon – gemäß §§20 ff. StGB für verfallen zu erklären.
3.4. Treffe das Strafgericht die für die Vornahme dieser Einzelfallprüfung erforderlichen Feststellungen nicht, so liege ein Vollzugsmangel vor; eine den angefochtenen Bestimmungen anzulastende Verfassungswidrigkeit ergebe sich daraus jedoch nicht.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
1.2. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. April 2024 gestellt. Mit diesem Urteil wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG).
1.3. Als Angeklagter ist der Antragsteller Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit er zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG berechtigt ist.
1.4. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat der Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. April 2024 am selben Tag eingebracht hat (vgl VfSlg 20.074/2016).
Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien davon aus, dass das Rechtsmittel gegen dessen Urteil vom 29. April 2024 zulässig ist.
1.5. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl auch VfSlg 20.010/2015).
Das Erstgericht (Landesgericht für Strafsachen Wien) hat in seinem Urteil einen Geldbetrag für verfallen erklärt und sich in diesem Zusammenhang nur mit §20 StGB befasst. Da aber der Verfall ausgeschlossen ist, soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird (§20a Abs2 Z3 StGB), ist davon auszugehen, dass das Erstgericht überdies sowohl §20a Abs2 Z3 StGB als auch die in §19a Abs1a StGB geregelte Konfiskation eines Ersatzwertes als denkbare "andere rechtliche Maßnahme" iSv §20a Abs2 Z3 StGB implizit mitangewandt hat.
1.6. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, die für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014, 20.070/2016; VfGH 13.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
1.6.1. Vor diesem Hintergrund erweisen sich der Anfechtungsumfang des Hauptantrages und des ersten Eventualantrages als zu eng, weil §20 und §20a StGB in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.
1.6.2. Da aber sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der zweite Eventualantrag als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Der Antrag ist nicht begründet.
2.3. Das in Art18 Abs1 B‑VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist.
Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe allein belastet eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit (vgl zB VfSlg 3981/1961, 18.550/2008, 19.530/2011 und 20.070/2016). Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann (vgl zB VfSlg 8395/1978, 10.296/1984, 13.785/1994, 18.821/2009, 19.530/2011, 20.476/2021).
2.3.1. Entgegen dem Vorbringen im Antrag, kommt dem Gericht keine Wahlfreiheit zu, ob es die aus dem Verkauf verbotener Gegenstände (zB Suchtmittel iSd Suchtmittelgesetzes) gewonnenen Erträge konfisziert (§19a Abs1a StGB) oder für verfallen erklärt (§20 Abs1 StGB). Denn gemäß §20a Abs2 Z3 StGB ist der Verfall ausgeschlossen, soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird. Unter eine solche "andere rechtliche Maßnahme" kann auch die Konfiskation eines Ersatzwertes nach §19a Abs1a StGB fallen (Fuchs/Tipold, in: Höpfel/Ratz, §19a Rz 60, §20 Rz 15, mwN). Der Verfall hat somit komplementäre Funktion (vgl auch Schmidthuber, Konfiskation, Verfall und Einziehung, 2016, 149 f.).
2.3.2. Die Strafe der Konfiskation (§19a StGB) und die komplementäre Maßnahme des Verfalls (§§20 ff. StGB) sind daher insoweit auch nicht, wie der Antragsteller unter Berufung auf Stimmen in der Literatur (Fuchs/Tipold, in: Höpfel/Ratz, §19a Rz 57) meint, "austauschbar". Richtig ist zwar, dass beide Bestimmungen für den Betroffenen zum gleichen Ergebnis (Entzug von Vermögenswerten) führen können; indes einmal als Strafe (§19a StGB), ein anderes Mal hingegen als vermögensrechtliche Maßnahme eigener Art, die keinen strafähnlichen Charakter hat und keine Schuld voraussetzt (§§20 ff. StGB; vgl dazu VfSlg 20.013/2015). Es ist aber keine Besonderheit gerade von Konfiskation und Verfall, dass eine Strafe zum gleichen Ergebnis führen kann wie eine sonstige Maßnahme (vgl insbesondere die Freiheitsstrafe [§18 StGB] einerseits und die vorbeugende Maßnahme der Unterbringung [§§21 ff. StGB] andererseits, die jeweils zum Entzug der Freiheit des Beschuldigten [Betroffenen] führen).
2.3.3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 20.013/2015 ausgesprochen hat, kann der Gesetzgeber weitgehend frei darüber entscheiden, ob und auf welche Weise er rechtswidrig Erlangtes entziehen will. Da bereits die Prämissen des Antrages (Freiheit des Gerichts, zwischen Konfiskation und Verfall zu wählen) nicht zutreffen, begegnet das vom Gesetzgeber geschaffene Verhältnis zwischen der Strafe der Konfiskation und der komplementären Maßnahme des Verfalls keinen Bedenken im Lichte des Gleichheitssatzes (Art7 B‑VG, Art2 StGG) und des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG). Auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebotes der Bestimmtheit gesetzlicher Vorschriften (Art18 Abs1 B‑VG) begegnen die angefochtenen Bestimmungen keinen Bedenken, weil ihr jeweiliger Anwendungsbereich unter Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ermittelt werden kann.
V. Ergebnis
1. Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag sind als unzulässig zurückzuweisen.
2. Der zweite Eventualantrag ist abzuweisen.
3. Kosten sind nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG Sache des zuständigen ordentlichen Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 20.102/2016, 20.112/2016).
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