Normen
B-VG Art83 Abs2
ASVG §341 ff
ASVG §343 Abs4
AVG §62
AVG §73
VfGG §88
B-VG Art83 Abs2
ASVG §341 ff
ASVG §343 Abs4
AVG §62
AVG §73
VfGG §88
Spruch:
I. Der Beschwerdeführer ist durch die Spruchpunkte 1 und 3 des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
II. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
III. Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen) hat dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 12.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für medizinische und chemische Laboratoriumsdiagnostik in Wien. Mit einem dem Beschwerdeführer am 19. Juli 1995 zugestellten Schreiben kündigte die Wiener Gebietskrankenkasse den zwischen ihr und dem Beschwerdeführer am 1. Juli 1990 abgeschlossenen Einzelvertrag gemäß §343 Abs4 ASVG auf.
Gegen diese Kündigung erhob der Beschwerdeführer Einspruch an die Landesschiedskommission für Wien (im folgenden: Landesschiedskommission). Dieser Einspruch langte bei der als Geschäftsstelle der Landesschiedskommission fungierenden Wiener Gebietskrankenkasse am 1. August 1995 ein.
Der Beschwerdeführer berief sich in seinem Einspruch gegen die Kündigung im wesentlichen darauf, daß er keinen Kündigungsgrund gesetzt habe, und stellte den Antrag, die Kündigung für unwirksam zu erklären.
Die Wiener Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift, in der sie die ausgesprochene Kündigung rechtfertigte und den Antrag stellte, den Einspruch des Beschwerdeführers abzuweisen.
Begründend wird dazu im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschwerdeführer ihr Leistungen verrechnet habe, die er nicht selbst erbracht habe. Darin sei jedoch ein eindeutiger Bruch des mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Einzelvertrages zu erblicken. Hinzu komme, daß jener Arzt, der vom Beschwerdeführer - im Widerspruch zu den Bestimmungen des Einzelvertrags - hinzugezogen worden sei, dem Beschwerdeführer zum Teil Leistungen bekanntgegeben habe, die tatsächlich gar nicht erbracht worden seien. Dadurch, daß der Beschwerdeführer jene Leistungen, die ihm von dem genannten Arzt bekanntgegeben worden seien, ungeprüft der Gebietskrankenkasse zur Verrechnung mitgeteilt habe, sei dieser ein beträchtlicher Schaden entstanden. Diesen Schaden habe der Beschwerdeführer, der angebe, in gutem Glauben gehandelt zu haben, zwar mittlerweile wiedergutgemacht; dem Beschwerdeführer sei jedoch ein Vertrauensbruch anzulasten, der die ausgesprochene Kündigung des Einzelvertrags als gerechtfertigt erscheinen lasse. Da der Beschwerdeführer als Universitätsdozent ein Einkommen aus unselbständiger Arbeit beziehe, stelle die Kündigung für ihn auch keine soziale Härte dar.
In der Verhandlung vor der Landesschiedskommission am 28. November 1995 lehnte der Beschwerdeführer eine vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nominierte Beisitzerin ab; die Landesschiedskommission gab diesem Antrag statt. Der Beschwerdeführer stellte ferner in Aussicht, weitere Beisitzer abzulehnen.
Nachdem neue Beisitzer namhaft gemacht worden waren, beraumte der Vorsitzende der Landesschiedskommission eine weitere mündliche Verhandlung für den 28. Jänner 1996 an. Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 1996 ersuchte der Beschwerdeführer um Abberaumung der Verhandlung und Verlegung auf einen späteren Termin. Auf Grund dieses Antrags verlegte die Landesschiedskommission die mündliche Verhandlung auf den 23. April 1996.
In dieser Verhandlung wurden die von der Ärztekammer für Wien namhaft gemachten Beisitzer vom Beschwerdeführer als befangen abgelehnt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch Zeugen wurden vernommen und darüber eine - mit Schreibmaschine angefertigte - Niederschrift verfaßt, an deren Schluß sich folgender handschriftlicher Zusatz befindet:
"Nach Beratung verkündet Vorsitzender Bescheid samt wesentlicher Begründung".
2. Am 3. Mai 1996 brachte der Beschwerdeführer bei der Bundesschiedskommission einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an die Bundesschiedskommission ein. Darin wirft der Beschwerdeführer der Landesschiedskommission vor, ihre Entscheidungspflicht verletzt zu haben. Diese sei nämlich verpflichtet gewesen, über den vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch gegen die Kündigung des Einzelvertrags innerhalb der sechsmonatigen Frist des §343 Abs4 vierter Satz ASVG - nach Auffassung des Beschwerdeführers somit bis spätestens 20. Jänner 1996 - eine Entscheidung zu fällen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor der Landesschiedskommission am 23. April 1996 sei keine solche Entscheidung getroffen worden, woran auch der Umstand nichts ändere, daß die Niederschrift über diese Verhandlung im nachhinein dahin abgeändert worden sei, daß - handschriftlich durch den Vorsitzenden - der zuvor angeführte Vermerk in die Niederschrift aufgenommen worden sei.
3.1. Am 6. Mai 1996 wurde dem Beschwerdeführer ein schriftlicher Bescheid der Landesschiedskommission vom 23. April 1996 zugestellt, mit dem - in Spruchpunkt 2 - dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Kündigung seines Einzelvertrags keine Folge gegeben wurde. Begründend führt die Landesschiedskommission dazu im wesentlichen aus, daß die von der Wiener Gebietskrankenkasse ausgesprochene Kündigung als gerechtfertigt anzusehen sei, weil der Beschwerdeführer ein vertragswidriges Verhalten gesetzt und dieses erst unter Druck eingestellt habe.
3.2. Diesen Bescheid focht der Beschwerdeführer mit - rechtzeitiger - Berufung an die Bundesschiedskommission an. Er stellt darin den Antrag, den Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen; in eventu den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, daß dem Einspruch gegen die Kündigung des mit der Wiener Gebietskrankenkasse geschlossenen Einzelvertrags Folge gegeben werde. Darüber hinaus stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In dieser Berufung stützt sich der Beschwerdeführer im wesentlichen darauf, daß der Bescheid der Landesschiedskommission insofern rechtswidrig sei, als diese Behörde auf Grund des am 3. Mai 1996 gestellten Devolutionsantrages ihre Kompetenz zur Entscheidung in der Sache verloren habe. Der schriftlich ausgefertigte Bescheid der Landesschiedskommission sei dem Beschwerdeführer nämlich erst zugestellt worden, als dieser bereits den Devolutionsantrag an die Bundesschiedskommission gestellt habe. In der mündlichen Verhandlung am 23. April 1996 sei der Bescheid nicht verkündet worden; aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre dieser Bescheid dennoch zu diesem Zeitpunkt nicht rechtlich existent geworden, weil auch der Inhalt des mündlich verkündeten Bescheides in der Verhandlungsschrift zu beurkunden gewesen wäre; dies sei jedoch nicht geschehen.
In eventu beruft sich der Beschwerdeführer darauf, daß das Verfahren vor der Landesschiedskommission fehlerhaft gewesen und dem Bescheid eine unrichtige rechtliche Beurteilung auf Grund unvollständiger Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt worden sei.
4. Am 26. August 1996, dh. nachdem der Beschwerdeführer den zuvor genannten Devolutionsantrag gestellt hatte, der schriftliche Bescheid der Landesschiedskommission zugestellt und gegen diesen vom Beschwerdeführer Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben worden war, verfügte der Vorsitzende der Landesschiedskommission, daß die Verhandlungsschrift vom 23. April 1996 wie folgt zu ergänzen sei:
"... (D)er letzte Satz (hat) zu lauten ...:
'Nach Beratung verkündet der Vorsitzende den teils abweisenden und teils zurückweisenden Bescheid samt wesentlicher Begründung und erteilt Rechtsmittelbelehrung.'"
5. Mit Bescheid der Bundesschiedskommission vom 11. Dezember 1996 wurden unter einem (in Spruchpunkt 1) der Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht an die Bundesschiedskommission zurückgewiesen und (in Spruchpunkt 2) sein Antrag, der Berufung gegen den Bescheid der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen; ferner wurde (in Spruchpunkt 3) der Berufung gegen den schriftlichen Bescheid der Landesschiedskommission nicht Folge gegeben.
Die Bundesschiedskommission führt dazu begründend folgendes aus:
Der Bescheid der Landesschiedskommission sei am Schluß der mündlichen Verhandlung am 23. April 1996 mündlich verkündet und damit verbindlich geworden. Dies sei auch protokolliert worden, wobei der Inhalt des verkündeten Bescheides dem Beratungsprotokoll zu entnehmen sei.
Da die Landesschiedskommission ihrer Entscheidungspflicht gemäß §343 Abs4 vierter Satz ASVG somit nachgekommen sei, sei der Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Der Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sei abzuweisen gewesen, weil die Gebietskrankenkasse dem nicht - wie es §343 Abs4 letzter Satz ASVG fordere - zugestimmt habe.
Schließlich sei die von der Gebietskrankenkasse ausgesprochene Kündigung des mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Einzelvertrags auf Grund des vom Beschwerdeführer gesetzten vertragswidrigen Verhaltens - dem die Absicht zugrunde gelegen sei, einem vertragslosen Arzt zu Kasseneinnahmen zu verhelfen - als gerechtfertigt anzusehen.
6. In der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG) verletzt zu sein.
Das Beschwerdevorbringen deckt sich im wesentlichen mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung gegen den Bescheid der Landesschiedskommission.
Eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde zu Unrecht angenommen habe, daß der Devolutionsantrag unzulässig sei. Die Bundesschiedskommission sei vielmehr verpflichtet gewesen, entweder der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der - nunmehr unzuständig gewordenen - Landesschiedskommission Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und selbst - als funktionell erstinstanzliche Behörde - in der Sache zu entscheiden oder aber den Devolutionsantrag abzuweisen (§73 Abs2 letzter Satz AVG).
Darüber hinaus wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe Willkür geübt und daher nicht wahrgenommen, daß die ausgesprochene Kündigung des Einzelvertrags mangels eines vertragswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt gewesen sei.
7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm jedoch davon Abstand, eine Gegenschrift zu erstatten.
Die - dem Verfahren als beteiligte Partei beigezogene - Wiener Gebietskrankenkasse erstattete eine Äußerung, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt und den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des ASVG haben folgenden Wortlaut:
"Gesamtverträge
§341. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten werden durch Gesamtverträge geregelt, die für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen sind. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.
(2) (aufgehoben)
(3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes geltenden Gesamtvertrages verstoßen.
(4) ...
Inhalt der Gesamtverträge
§342. (1) Die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
...
3. die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung;
4. die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise;
...
(2) Die Vergütung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist grundsätzlich nach Einzelleistungen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind in Honorarordnungen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit (einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe (§131)) enthalten.
Aufnahme der Ärzte in den Vertrag
und Auflösung des Vertragsverhältnisses
§343. ...
(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen des Abs2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Kündigt der Träger der Krankenversicherung, so hat er dies schriftlich zu begründen. Der gekündigte Arzt kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Die Landesschiedskommission kann die Kündigung für unwirksam erklären, wenn sie für den Arzt eine soziale Härte bedeutet und nicht eine so beharrliche oder eine so schwerwiegende Verletzung des Vertrages oder der ärztlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag vorliegt, daß die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für den Träger der Krankenversicherung nicht zumutbar ist. Eine vom Arzt eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.
...
Landesschiedskommission
§345a. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig:
1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages und
2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß §343 Abs4.
(3) Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission kann Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben werden.
Bundesschiedskommission
§346. (1) Zur Entscheidung über Berufungen, die gemäß §345a Abs3 erhoben werden, ist eine Bundesschiedskommission zu errichten.
(2) Die Bundesschiedskommission besteht aus einem aktiven Richter des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzenden und aus sechs Beisitzern. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer, die gleichfalls dem Dienststand angehörende Richter des Obersten Gerichtshofes sein müssen, werden vom Bundesminister für Justiz bestellt. Je zwei Beisitzer werden von der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
(3) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission und ihre Stellvertreter werden vom Bundesminister für Justiz für eine Amtsdauer von fünf Jahren berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Neuerliche Berufungen sind zulässig.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied der Bundesschiedskommission oder einen Stellvertreter seines Amtes zu entheben, wenn sich ergibt, daß
1. bei einem Mitglied (Stellvertreter) aus dem Richterstand die Voraussetzungen für seine Berufung nicht gegeben waren;
2. sich das Mitglied (der Stellvertreter) einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
3. bei einem Mitglied (Stellvertreter), das (der) von der Österreichischen Ärztekammer oder dem Hauptverband entsendet wurde, ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt, und die Vsterreichische Ärztekammer oder der Hauptverband seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
4. das Mitglied (der Stellvertreter) seine Berufstätigkeit durch Übertritt in den Ruhestand beendet oder selbst um seine Amtsenthebung ersucht. Wird ein Mitglied enthoben, ist sein Stellvertreter für die Dauer eines laufenden Verfahrens heranzuziehen, bis ein neues Mitglied durch die hiezu befugte Stelle bestellt (entsendet) und berufen wird.
(5) Wird ein Mitglied (Stellvertreter) seines Amtes enthoben, so hat die hiezu befugte Stelle innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter) zu bestellen (entsenden). Die Amtsdauer solcher Mitglieder (Stellvertreter) endet mit dem Ablauf der jeweils laufenden fünfjährigen Amtsdauer. Für die weitere Ausübung des Amtes durch solche Mitglieder (Stellvertreter) oder ihre Wiederbestellung gilt Abs3 sinngemäß. Verabsäumt es die Österreichische Ärztekammer binnen drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter) zu entsenden, so hat über Antrag des Hauptverbandes der Bundesminister für Justiz einen Richter (Abs2) als Ersatz für das seines Amtes enthobene Mitglied zu bestellen. Verabsäumt es der Hauptverband binnen drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter) zu entsenden, so ist die Österreichische Ärztekammer berechtigt, einen derartigen Antrag zustellen. Die Amtsdauer eines solcherart bestellten Mitgliedes (Stellvertreters) endet, sobald die hiezu befugte Stelle die Entsendung nachholt.
(6) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(7) Entscheidungen der Bundesschiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.
Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen
§347. (1) Für die Vorsitzenden der in den §§345, 345a und 346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter, für die Mitglieder dieser Kommissionen sind je zwei Stellvertreter von den gleichen Organen und auf die gleiche Weise zu bestellen wie jene. Als Mitglieder der Kommissionen können auch Funktionäre und Arbeitnehmer der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen bestellt (entsendet) werden.
(2) ...
(3) Die Gerichte, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträger (der Hauptverband), wie auch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern sind an die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit gefällten Entscheidungen und Beschlüsse der in den §§344, 345, 345a und 346 vorgesehenen Kommissionen gebunden.
(4) Die in den §§344, 345, 345a und 346 vorgesehenen Kommissionen haben auf das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden, soferne dieses Bundesgesetz nichts anderes anordnet. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser Kommissionen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes durch Verordnung zu regeln.
(5) Die Parteien haben das Recht, neben ihren Vertretern auch jeweils drei Vertrauenspersonen an der Verhandlung teilnehmen zu lassen.
(6) Die Verhandlungen der Landesberufungskommission (§345) und der Landesschiedskommission (§345a) sind am Sitz des Landesgerichtes der jeweiligen Landeshauptstadt, im Land Vorarlberg am Sitz des Landesgerichtes Feldkirch, und die Verhandlungen der Bundesschiedskommission (§346) am Sitz des Obersten Gerichtshofes durchzuführen. Im übrigen bleibt §40 Abs1 AVG 1950 unberührt. Die Kanzleigeschäfte der in den §§344, 345 und 345a vorgesehenen Kommissionen sind kalenderjährlich abwechselnd von den Ärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen, in denen die betreffende Kommission eingerichtet oder im Einzelfall einzurichten ist. Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission (§346) sind kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Ärztekammer und vom Hauptverband zu führen."
1.2. Die einschlägigen Bestimmungen des - auf das Verfahren vor der Landes- und Bundesschiedskommission Anwendung findenden (§347 Abs4 ASVG) - AVG haben folgenden Wortlaut:
"Niederschriften
§14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2) Jede von der Behörde aufgenommene Niederschrift hat außerdem zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Verhandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
2. die Benennung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen;
3. die eigenhändige Unterschrift des die Amtshandlung leitenden Organs.
(3) Jede Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, vorzulesen und von ihnendurch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen. Kann eine Person nicht oder nur mittels Handzeichens fertigen, hat sie die Fertigung verweigert oder sich vor Abschluß der Niederschrift oder des ihre Aussage enthaltenden Teiles der Niederschrift entfernt, so ist unter Angabe des Grundes, aus dem die Fertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ausdrücklich zu bestätigen.
(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen des Vernommenen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen.
(5) Wird kein Einwand erhoben, so kann sich die Behörde für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen oder die Niederschrift in Kurzschrift aufnehmen. Solche Aufnahmen und Niederschriften sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen und den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen auf ihr Verlangen zuzustellen. Gegen die Übertragung der Schallträgeraufnahme können innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erhoben werden; die Aufnahme darf frühestens einen Monat nach Ablauf dieser Frist gelöscht werden.
...
§62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
(4) ...
...
4. Abschnitt: Entscheidungspflicht
§73. (1) Die Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
(2) Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Oberbehörde beginnt die in Abs1 bezeichnete Frist mit dem Tag des Einlangens des Antrages zu laufen.
(4) ..."
2. Das durch Art83 Abs2 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs durch den Bescheid einer Administrativbehörde ua. dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10.374/1985, 11.405/1987, 13.280/1992).
Ein solcher Fehler ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall in der Tat unterlaufen:
2.1. Nach §73 Abs2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag), wenn der Bescheid nicht innerhalb der jeweils maßgeblichen Entscheidungsfrist - im vorliegenden Fall: jener des §343 Abs4 vierter Satz ASVG - erlassen wird.
Da der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Kündigung des Einzelvertrags am 1. August 1995 bei der als Geschäftsstelle der Landesschiedskommission fungierenden Wiener Gebietskrankenkasse eingelangt ist, wäre die Landesschiedskommission verpflichtet gewesen, bis spätestens 1. Feber 1996 über diesen Einspruch zu entscheiden.
Dies ist jedoch nicht geschehen:
Ob der vom Beschwerdeführer erst am 3. Mai 1996 gestellte Devolutionsantrag zulässig ist, bestimmt sich danach, ob (spätestens) in diesem Zeitpunkt die Landesschiedskommission ihrer Entscheidungspflicht noch immer nicht nachgekommen war, dh. über den vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch einen Bescheid erlassen hatte (vgl. §73 Abs2 erster Halbsatz AVG).
Die belangte Behörde ist der Auffassung, daß die Landesschiedskommission ihrer Entscheidungspflicht bereits am 23. April 1996 dadurch nachgekommen sei, daß sie über den Einspruch des Beschwerdeführers durch mündlich verkündeten Bescheid entschieden habe.
Nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (zB VwGH 21. Feber 1991, Zl. 90/09/0064, 0080;
30. April 1992, Zl. 92/02/0003, 0004; 26. September 1996, Zl. 95/09/0228; 18. November 1998, Zl. 98/03/0207; VfSlg. 3469/1958;
alle mwN) findet ein mündlich verkündeter Bescheid erst Eingang in die Rechtsordnung, wenn sowohl sein Inhalt als auch die Tatsache seiner Verkündung niederschriftlich festgehalten worden sind (vgl. auch Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S 556 f.). Um zu klären, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist diesfalls nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung gemäß §62 Abs2 AVG angefertigt wurde (vgl. VwGH 30. Mai 1969, Zl. 1564/68).
Im Beschwerdefall fehlt es an den zuvor genannten Voraussetzungen, unter denen ein mündlich verkündeter Bescheid rechtlich in Existenz treten kann.
Wie den dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, lautet der letzte Satz des über die mündliche Verhandlung vor der Landesschiedskommission am 23. April 1996 angefertigten Protokolls - auch in seiner am 26. August 1996 durch den Vorsitzenden der Landesschiedskommission in Anwendung des §14 Abs4 AVG ergänzten Fassung - nämlich bloß wie folgt:
"Nach Beratung verkündet der Vorsitzende den teils abweisenden und teils zurückweisenden Bescheid samt Begründung und erteilt Rechtsmittelbelehrung."
Es ist bei alleinigem Studium der Verhandlungsschrift (weiterhin) nicht erkennbar, welchen Inhalt der von der Landesschiedskommission in ihrer Verhandlung am 23. April 1996 mündlich verkündete Bescheid gehabt hat. Im Licht der zuvor zusammengefaßten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist daraus jedoch zu folgern, daß dieser Bescheid nicht Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat. Bei diesem Ergebnis kann auf sich beruhen, ob die erst vier Monate nach der mündlichen Verhandlung vor der Landesschiedskommission vorgenommene Protokollsergänzung den einschlägigen Bestimmungen des §14 Abs4 AVG entspricht und zu diesem Zeitpunkt noch die von ihrem Verfasser intendierten Rechtswirkungen entfalten konnte.
Die belangte Behörde ist freilich der Auffassung, daß der Spruch des Bescheides der Landesschiedskommission nicht dem Verhandlungs-, sondern dem Beratungsprotokoll zu entnehmen sei. Der Bescheidinhalt und die Tatsache der Bescheidverkündung seien demnach in gesonderten Protokollen festgehalten worden.
Dem vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu folgen: Nach §62 Abs2 AVG ist der Inhalt eines bei einer Verhandlung mündlich verkündeten Bescheides am Schluß der Verhandlungsschrift zu beurkunden. In allen anderen Fällen ist zu diesem Zweck eine besondere Niederschrift anzufertigen. Da nach der Verhandlungsschrift der Bescheid der Landesschiedskommission bei der Verhandlung mündlich verkündet worden ist, wäre es geboten gewesen, auch den Inhalt dieses Bescheides unter einem niederschriftlich festzuhalten, was jedoch nicht geschehen ist.
Der Bescheid der Landesschiedskommission ist daher nicht bereits am 23. April 1996, sondern erst durch Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung an den Beschwerdeführer am 8. Mai 1996 diesem gegenüber rechtlich existent geworden. Der am 3. Mai 1996 eingebrachte Devolutionsantrag des Beschwerdeführers erweist sich somit als zulässig, weil die Landesschiedskommission zu diesem Zeitpunkt ihrer Pflicht, über den vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch einen Bescheid zu erlassen (vgl. §73 Abs2 erster Halbsatz AVG), (noch) nicht entsprochen hatte.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer somit dadurch, daß sie den von ihm gestellten Devolutionsantrag zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen hat, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
2.2. Da der vom Beschwerdeführer gestellte Devolutionsantrag als zulässig anzusehen ist, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Kündigung des Einzelvertrags an die Bundesschiedskommission als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen.
Die Landesschiedskommission war somit nicht mehr zuständig, den dem Beschwerdeführer am 8. Mai 1996 zugestellten Bescheid zu erlassen. Sie hat insofern eine ihr von Gesetzes wegen (§73 Abs2 AVG) nicht (mehr) zustehende Kompetenz in Anspruch genommen.
Dadurch, daß die belangte Behörde diesen Zuständigkeitsmangel in ihrer Entscheidung nicht wahrgenommen, sondern den Bescheid der Landesschiedskommission bestätigt hat, hat sie den Beschwerdeführer neuerlich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. VfGH 29. Feber 2000, B2025/99 mwN).
3. Der angefochtene Bescheid war aus den zuvor genannten Gründen hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.
4. Es ist jedoch nicht erkennbar, daß der Beschwerdeführer auch durch den ebenfalls angefochtenen Spruchpunkt 2 des in Rede stehenden Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Berufung gegen den Bescheid der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurde, weil die nach §343 Abs4 letzter Satz ASVG erforderliche Zustimmung des kündigenden Trägers der Krankenversicherung nicht erteilt worden sei, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre (vgl. VfSlg. 14.937/1997; VfGH 1. Oktober 1997, B2740/96; 23. Feber 1998, B3119/96; 11. März 1998, B2208/97). Der Beschwerde ist hiezu auch keinerlei Vorbringen zu entnehmen.
Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit insoweit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob der bekämpften Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zugrunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in jenem - hier vorliegenden - Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 14.807/1997 uva.).
Die Beschwerde war daher, soweit sie auch den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides betrifft, abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG 1953. Der Beschwerdeführer ist mit zwei seiner Beschwerdepunkte durchgedrungen, mit einem unterlegen. Es waren ihm daher zwei Drittel der Normalkosten zuzuerkennen (vgl. VfSlg. 11.171/1986). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2000,-- enthalten.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefällt werden.
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