Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ASVG §343 Abs4
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ASVG §343 Abs4
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer ist praktischer Arzt mit dem Ordinationssitz in Kalwang/Steiermark. Am 14. Juli 1994 kündigte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse die mit ihm eingegangenen Einzelvertragsverhältnisse zum 30. September 1994 auf. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch wurde mit Bescheid der Landesschiedskommission für das Land Steiermark vom 11. April 1996 abgewiesen.
Dagegen wurde vom Beschwerdeführer Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben, in der unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird. Mit Bescheid der Bundesschiedskommission vom 31. Juli 1996 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung abgewiesen, daß gemäß §343 Abs4 ASVG eine vom gekündigten Arzt eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung habe, diese jedoch nicht erteilt worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm - nämlich des §343 Abs4 letzter Satz ASVG - geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
3. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse als beteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
4.1. Aus Anlaß der zu B2740/96 protokollierten Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 9. Dezember 1996 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des letzten Satzes des §343 Abs4 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 647/1982 ein. Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1997, G3/97, sprach der Gerichtshof aus, daß diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.
Im Lichte dieses Erkenntnisses, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch die Anwendung des letzten Satzes des §343 Abs4 ASVG in seinen Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen verletzt wurde.
4.2. Der Beschwerdeführer behauptet weiters die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, ohne dies jedoch näher zu substantiieren. Dem Verfassungsgerichtshof ist eine Verletzung in solchen Rechten indes nicht erkennbar. Die belangte Behörde hat in Anwendung des letzten Satzes des §343 Abs4 ASVG eine Entscheidung getroffen, der der Verfassungsgerichtshof unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht entgegenzutreten vermag. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 8309/1978, 9454/1982, 10565/1984, 12697/1991 und 13762/1994).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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